Ausgabe 
19.1.1915
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enthaltene Strasvorschrift ist der Besitzer unter Anführung der Bestiniuiungen besoirdrrs hinzuweisen.

Abschrift der Aufforderung ist dem Antragsteller »utzu teilen.

8 3. Hat die Zentralstelle zur Beschaffung der Hecresvcr- pflcgung selbständig eine Aufforderung gemäß, 8 2 Absatz 2 Satz 2 Hprg. erlassen <8 7 der Bekanntniachung des Graßh Mini­steriums des Innern vom 28. Dezember 1914) und stellt sic bei der zuständigen Behörde den Antrag, die Aufforderung zu b<u stätigen, so ist die Bestätigung unverzüglich zu verfügen. Gleich zeitig ist die behördliche Aufforderung gemäß 8 2 zu erlassen

8 4. Weist der Besitzer der Gegenstättde nach, daß, er sic dem'Antragsteller verkauft hat, so ist das Verfahren nicht fortzu- setzcn. Andernfalls sind die zulässigen Einwendungen aul dem schnellsten Wege und soweit erforderlich unter Zuziehung eines »»beteiligten Sachverständigen z» erörtern.

Deninächst ist die Uebertragung des Eigentums auf den Antragsteller anzuordnen und eine sofort fällige Abschlagszah­lung in Höhe von etiva »/« des vom Antragsteller als ange messen bezeichneten Preises <8 1 Absatz 2) sestzusetzc». Für die Ucbermittelung der Anordnung gelten dieselben Vorschriften wie für die Aufforderung. Tie Anordnung ist auch dem Antrag steiler mitzuleilen.

In der Mitteilung der Miordnnng ist der Besitzer der Gegenstände auf die durch 8 2 Absatz 3 Hprg. begründete Pflicht zur Verwahrung der Gegenstände hinzuweisen. Bei der Fest setzung der Frist ist. auf das von den, Antragsteller verfolgte öffentliche Interesse und auf die Hindernisse, die sich einer raschen Abwickelung seiner Geschäfte in der Regel entgegen stellen werden, ausreichend Rücksicht zu nehmen.

Eine Vergütung für die Verwahrrmg ist festzusetzen, wenn den, bisherigen Besitzer durch die Erftillnng der ihm obliegen­den Pflicht nachweisbar besondere Unkosten erwachsen.

8 5. Bezieht sich der Antrag auf ungedroschcnes Getreide, so erstrecken sich die Wirkungen der Aufforderung auch auf den Halm, bis das Getreide ausgcdroschen ist. Die Mwrdnung ist nach Er örterung von Einwendungen zu erlassen, ohne daß es darauf an­kommt, ob das Getreide ausgcdroschen ist. Das Eigentum an dem Getreide geht aus den Antragsteller nicht schon mit der Zustellung der Anordnungen, sondern erst dann über, sobald das Getreide ausgedroschen ist. Die Wschlagszahlung <8 4 Absatz 2) ist auch in solchen Fällen bei Erlaß der Anordnung festzusetzen: ihre Fäl­ligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Nusdreschen tatsächlich beeichet ist. Bezieht sich die Arwrdnung auf große Mcw gen von ungedroschcncm Getreide, so ist die Abschlagszahlung derart zu zerlegen, daß ihre Teile säUig werden, sobald mindestens 15 To. ausgedroschen such.

Bei der Bestimmung der Frist, hinnen tvelchcr das Getreide von dem' von der Anordnung Betroffenen ausgedroschen werden soll, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des von der Anordnung Betroffenen und das Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Frist kann auf begrtindetcn Antrag verlängert werden. Ein etwa erforderlich werdendes Zwangsverfahren ist mit den in der Verordnung angegebenen Mitteln mit dein größten Nachdruck durch- znftihren.

8 6. Beschwerden gegen die Verfügungen der zuständigen Be­hörde haben keine aufschiebende Wirkung. Üeher Beschwerden gegen Verfügungen des Oberbürgermeisters entscheidet das Kreisamt, gegen Verfügungen des Krcisamts cntschechet das Großhcrzogl. Mi­nisterium des Innern endgültig. Gegen eine Entscheidung der Ge- meindcaussichtsbehürde, die das öffentliche Interesse für den An­trag anerkennt (8 1 Absatz 4), hat der Besitzer der Gegenstände kein Beschwerderecht.

Wird durch den Beschwerdebeschcid die Menge der Gegenstände, deren Eigentum übertragen worden ist, herabgesetzt, so hat der Antragsteller dem Bcsckgvcrdeführer den Unterschied herauszugeben.

8 7. Der Ucbcruahmepreis wird loon der höheren Verwaltungs­behörde, in deren Bezirk sich die Gegenstände befinden (8 6 dir Bekanntniachung vom 28. Dezember 1914) festgesetzt. Gegen die Festsetzung ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Großh. Ministerium des Innern zickässig. Dieses ent­scheidet endgültig, '

Vor der Festsetzung des Uebernahnievreiscs sind als Sach­verständige innchestens ein mit der Erzeugung oder Verarbeitung der Gegenstände vertrauter Sachverständiger und ein mit dem bc- trcsscnden Handel vertrauter Kaufmann zu hören, falls nicht der Besitzer der Gegenstände und der Antragsteller auf die Anhörung verzichte».

8 8. Bei der Festsetzung des Uebernahmepreises ist der Löchst- Vrers, sowie die Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände zu be­rücksichtigen. Bezieht sich die Mwrdnung auf ungcdroschenes Ge­treide so ist derjenige Höchstpreis zu berücksichtigen, der zur Zeit der Anordnung galt, auch wenn zu der Zeit, bis zu der das Ge- trnde «uszudrcschen ist, nach 8 7 Getr. ein höherer Höchstpreis gilt. Wich rni übrrgeil ist auf eine Veränderung der Höchstpreise, d,e zwischen der Anordnung und der Festsetzung des Uebernahme- prerscs stattgefiinden hat, keine Rücksicht zu nehmen.

Der Höchstpreis bcsttmmt sich nach den, Orte, an den, sich die Gegenstände zur Zeit der Aufforderung befinden.

^ 0 Ter Höchstpreis gilt für gute, gesunde, trockene Ware wir genugere Ware sind angemessene Abzüge zu machen

Der von der Anordnung Betroffene hat der zuständigen Be­hörde oder einem von ihr Beauftragten, sowie dem Bevollmäch­tigten des Antragstellers die Entnahme von Proben zu gestatten 8 10. Unter der Verwertbarkeit der Gegenstände ist die wirt- schaftlichkaufmäunischc Vcrwertungsmöglichkeit der Ware zu ver­stehen.

Nach 8 2 Ws, 1 Getr., Haf. ist zwar der Höchstpreis an de» in 8 1 nicht genannten Orten (Ncbenorten) gleich dem Höchst­preis des nächstgelegencn in 8 1 genannten Ortes <Hauptortes). Diese Vorschrift hat indessen nicht die Bedeutung, daß jeder Be­sitzer von Getreide innerhalb eines Hauptortbezirkcs, ohne Rück­sicht aus die Frachtlage seiner Verladestation, den Anspruch er- heben kann, bei der Feststellung des Uebernahmepreises ebenso be­handelt zu tverdc», ioic der zünftigst belegene Besitzer. Vorteile, die der Besitzer durch die Versendung der Ware an andere Orte mit höhereil Höchstpreisen erzielen könnte, sind nicht zu berücksich­tigen.

Ter Höchstpreis fchließt gemäß 8 8 Wfatz 3 Getr., 8 4 Msatz 3 Haff., »inü 8 4 Spk. die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sonne die Kosteir des Einladens daselbst, ferner gemäß 84 Absatz2 Ff. die Kosten des Transports brs zum Bahnhof des Ortes, wo die Ware abzunchmeii ist, end­lich gemäß 8 5 Absatz 3 Kl. u. a. alle Kosten der Verladung, des Transports und der Fracht ein. Deshalb müssen diese Kosten, falls sic der Besitzer der in Anspruch genommenen Gegenstände fiir die Versendung nicht ans sich nimmt, von dem Uebernahme- Preis abgezogen werden.

Durch 8 8 Absatz 4 Getr., 8 4 Msatz 4 Haf. ist klargestellt worden, daß der Höchstpreis infolge des Umsatzes des Getreides durch den Handel beim Verbraucher oder Verarbeiter letzten Endes nur um 4 Mark gesteigert sein darf, und daß daneben nur noch die Fracht von dem Wnahmeort uich die Vergütung fiir die Säcke zu Lasten des Verbrauchers oder Verarbeiters gehen dürfen. Wer als Besitzer von Getreide der Dienste des örtlichen Handels bei der Herrichtung marktgängiger Ware, bei der Vermittelung der Be ziehungen zu dem Großhändler oder Müller, bei der Wivickelung der Bezahlung, Säckebcschaffung, Verladung usw. nickst cntralcn kann, wird sich mit Rücksicht auf diese Beschränkung daher vor­aussichtlich^ auch im freien Verkehr einen angemessenen Abschlag von dem für seine Verladestation geltenden Höchstpreis gefallen lassen müssen.

8 11. Dos Verfahren wegen Ucbertraguu, Eigeutnins soll der Durchführung der Höchstpreisverorduuno,' ' .. Es soll

einer Neigung, Waren, fiir die Höchstpreise fr : ,'ü find, nicht in den Verkehr zu bringen, cntgegengewirkt werden Tiefer Zweck muß auch bei der Festsetzung des Uebernnhmepreijes besonders bc rücksichtigt werden.

Ter Uebcrnahmepreis Ivird daher beträchtlich niedriger scst- zusetzen sein, als der Preis, der sich unter Berücksichtigung der 88 8, 9 und 10 ergibt.

§ 12. Die Fälligkeit des Uebernahmepreises bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abschlagszahlung (§§ 4, 5). Ter llebernahmcpreis ist vom Fälligkeitstag an mit 6 v. S. zu verzinsen.

8 13. Den Sachverstäichigen sind auf Verlangen angemessene Vergütungen zu gewähren.

8 14. Die Kosten des Verfahrens sind vom Antragsteller zu tragen: sie können in geeigneten Fällen bei der Festsetzung des Uebernahmepreises zu Lasten des Besitzers der Gegenstände be­rücksichtigt werden. Gebühren werden nicht erhoben. Bare Aus­lagen sind, soweit erforderlich, von der zuständigen Behörde vor- schußlveise zu leisten.

§ 15. Das in 8 4 Hprg. vorgesehene Verfahren eignet sich ru der Hauptsache für Gegenstände, die in den für den Kleinvcrkehr in Betracht koninienden Mengen verkaufssertig vorrätig sind Daß ein Feilhalten stattfindet, ist keine iwttvendige Voraussetzung. Dies Verfahren kann insbesondere angeweichct werden, wenn fiir die Verkäufe von Gerste und Hafer an Kleinhändler und Ver­braucher, die 3 Tonnen nicht übersteigen, und für mit Konsuuienlcn, KousuinentcnVereinigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Bei käufe von Speisekartoffeln,' welche eine Tonne nicht übersteigen, von den zuständigen Behörden (8 1 der Bekanntmachung vom 28 Dezember 1914) Höchstpreise festgesetzt worden sink» und die Bcfitzer mit Vorräten zurückhaltcn.

Zuständig zu seiner Handhabung sind die in 8 0 der Bekannt­machung vom 28. Dezember 1914 bezeichneten Behörden.

D a r m N a d t, den 7 Januar 1915.

Grobherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _ Krämer.

Bekanntmachung.

Bctr.: Die Beschaffung von Heercobedarf,

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, dah von dem Königlich Prenhfschen Kriegsministerinm angeord net worden ist. daß

a) sämtlichen Fabrikanten und Händlern die Peräntze rung der bei ihnen lagernde» eigenen nnd fremden Be stände, sowie der eigenen bei Spediteuren nnd in Lager hänsern lagernde» Beständen an mal lenen