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Dem Produzenten gleich steht jeder, der Kartoffeln verkauft, ohne sich vor dein 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem Am oder Verkaufe von Karlosselii befaßt zu haben.
Der Höchstpreis eines Preisgebiets gilt für die i» diesem Gebiete produzierten Kartoffeln.
Die Höchstpreise gelten nicht für Verkäufe, die eine Tonne nicht übersteigen.
8 2. Der Preis für Erzeugnisse der inländischen Kartoffel trocknerei und Kartosselstärlesabrikation darf beim Verkaufe durch vcu Trockner oder Stärkefabrik«»,!«» nicht übersteigen für den Doppelzentner:
Kartoffelstöcken 23,50 Mk.,
Kartosfelfchnivcl 22,25 Mk.,
Kartosselwalzmchl 27,50 Mk.,
trockne Kartoffelstärke und Kartosselstärlcniehl 29,80 Mk.
Bei allen lvciteren Verkäufe» darf der Preis nicht übersteigen für dcti Doppelzentner:
trockene
Kartoffel
Kartoffel- Kartoffel-
Kartoffelstärke
stöcken
schnitze!
tvalzniehl
u. Karloffel- stärkeniehl
in der prenmschen Pro
Mark
Mark
Mark
Mark
vinz Ostpreuben . . in den übrigen Teilen
St, 30
23,0b
27,80
30,10
des crstenPreisgebiets
SS,80
24,0b
28,80
81,10
im zweiten Preisgebiete
2S,80
24,Sb
29,30
31,60
im dritten Preisgebiete
26,30
2b,0S
29,80
32.1 >
im vierten PreiSgebiete
26,80
2S,bb
30,30
32,60
Die Höchstpreise im Abs. 2 erhöhet! sich bei Verkäufe», die eine Tonne nicht übersteigen, um 0,60 Mark für den Doppelzentner.
Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgcbicte bestehender Höchstpreis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind.
8 3. Die Höchstpreise <8 1 »>P> § 2) gelten für.Lieferung lohne Sack, bei Kartosielwalzmchj, trockner Kartoffelstärke und Kartoffel stärkemehl für Lieferung mit Sack.
Sie gellet, für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfe» bei den Höchstpreisen nach 8 l und 8 2 Abs. l bis zu zwei, bei den Höchstpreisen nach 8 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach 8 2 Abs. 3 bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über Rcichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
8 4. Die Höchstpreise nach 8 1 und 8 2 Abs. l schlichet» die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhose, bei Wassertransport bis. zur nächsten Anlegestelle des Schisses oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein.
Die Höchstpreise nach 8 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports bis zuin Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware ab- znnehmen ist.
Di« Höchstpreise nach 8 2 Abs. 3 gelten ab Lager.
8 5 Die Höchstpreise nach 8 1 nnd 8 2 Abs. l und 2 dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von ß 2 Ahs. 1, die Höchstpreise nach 8 2 Abs. 3 dieser Verordnung sind Höchstpreise im sinne von 8 2 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 (Relchs-Gesctzbl. S. 339) in der Fastung der Bekannt»,achung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 458).
st 6. Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 11. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die in den vor- nehcnden Bekanntmachungen gleichen Betreffs erlassene» Vorschristcn
nicht nur für Bäckereien und Konditoreien gelten, die Ware Nir den Verkauf Hersteilen, sondern überhaupt für die Hcr- Itelinng von Backware, mag sic für den eigenen gewerblichen Betrieb lHotelbackereien, Anstaltsdäckereien nsw.i, im landwirtschaftliche» Betrieb ober auch im Hause oder in Gc- »leindcbackhäusern (Hausbäckerei) erfolgen.
Aus die Bestimmungen der 88 11 und 12 der Bekannt- machung vom 5. Januar 1915 wird besonders hingewiesen. Gießen, den 16. Januar 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
I. V.: Hechle r.
Polizeiamt Gießen, die Großh. Gcndarme- rte und die Ortspolizeibehörden der Landgemeinden deck Kreises.
. , .t" 11 ' rochen ,j()nen die Ueberwachung der in obigem Betress EnbNj".V°- chr,s.en ,ur strengsten Pflicht ,.„d beanltrm,en Sch gegen Zuwiderhandelnde unnachsichtig vorzugehen Gießen, den 16. Januar 1915.
Grohherzogliches Kreisamt Gießen.
I V: Hechler.
»lussnhruiigSanlveisnng
»u
1. dem Gesetz, betrefsend Höchstpreise von,! 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vonr 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516). — Abgedruckt im Kreisblatt Nr. 4 vom 12. Januar 1915;
2. der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerbe und Weizen voin 19. Dezember 1914 (RGM. S. 528). >— Abgedruckt im Krcisblatt Nr. 4 vom 12. Januar 1915:
3. der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Haser voni 19. Dezember 1914 tRGBl. S. 531). — ylbgcdrtickt in, Kreis- blatt Nr. 4 vom 12. Januar 1915.
4. der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie vonr
5. Januar 1915 (RGBl. S. 12>: — siehe oben —;
5. der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Spcisekartosseln vom 23. November 1914 (RGBl. S. 483). — 1 Abgedruckt lim Krcisblatt Nr. 76 vom 8. Dezember 1914:
6. der Bekanntmachung über die Hüchstpri'ise für Futtcrkartosscln und Erzeugnisse der Kartofseltrocknerei, sotvie der Kartossel- stärkesablikation vom II. Ttezcnibcr 1914 (RGBl S. 505)") — siehe oben.
§ 1. Tos Verfahren gemäß 88 2, 3 Hprg. wird nur auf Antrag ein geleitet. Anträge können vorerst nur von der Zentral- stelle zur Beschaff,mg der Heercsvcrpslegung (Berlin W. 66, Abgeordnelenhans) und von Gemeinden (Stadt- und Landgemeinden, gestellt ivcrden.
Der Antragsteller hat den Besitzer der Gegenstände, gegen den das Verfahren einzuleitcn ist, den Ort, an dem sic sich bcsinden, ihre Art und Menge, sotvie den Preis zu bezeichnen, de» er für angemessen hält und unbeschadet den- endgültigen Festsetzung des Uebernahmepreises zu zahlen bereit ist. Der An- tragsteller Hot ferner die Person zu bezeichnen, die er zur Ucber- nahme der Gegeustäude bevollmächtigt I>at.
Anträgen der genannten Zentralstelle auf Einleitung des Verfahrens wegen Ilebcrtragung des Cigentitins a» gedroschc- nem uird ungedroschenctn Getreide. (Roggen, Weizen, Gerste. Hafer) ist stattzngeben, ohne daß zu prüfen ist, ob der Antrag durch ein öfsentlichcs Interesse begründet ist und ob die Umstände es rechtfertigen, das.Versahren gerade gegen den i,n Anträge bezeichneten Besitzer einzulcilen. Sie sind an die „ach 8,6 der Bekanntmachung des Äroßh. Ministeriums des Innern, die Ausführung des Gesetzes über die Höchstpreise betreffend, vom 28. Dezember 1914 zuständige SteNc zu richten.
Anträge der Gemeinden sind an die für sie zuständige Aus- sichlsbehörde (Krcisamt) zu richten, die prüft, ob ein össentliches Interesse für den Antrag vorliegl. Wird diese Frage verneint, so ist der Antrag abzulchnen. Wird die Frage dagegen bejaht, so gibt die Aufsichtsbehörde den Antrag gn die nach 8 6 der Bekanntmachung des Großh. Ministeriums des Innen, vom 28. Dezember 1914 zuständige Behörde, in deren Bezirk sich die Gegenstände bcsinden, falls sic nicht hiernach selbst die zuständige Behörde ist, weiter.
Tic zuständige Behörde prüft, ob die Umstände es rechtfertigen. das Versahren gegen den im Antrag bezeichneten Besitzer einzulciten. Wird auch diese Frage bejaht, so ist das Verfahren durchzusühren. Andererseits ist der Antrag von der zuständigen Behörde abzulehnen.
8 2. Tie ziiständige Behörde hat einen Antrag auf lieber« tragung des Eigentums denr Besitzer der Gegenstände sosort aus kürzestem Wege mitzutcilen. Tie Üebermittelung erfolgt in, Wege der vereinfachten Zustellung ode> durch eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Enipiangsanzcige. Bei der Mitteilung itt der Besitzer der Gegenstände auszusordern, sie dem Antragsteller zu überlassen und der Behörde binnen einer zu bestimmenden kurzen Frist niitzuteilen, ob die Gegenstände dein A„- tragsleUer freihändig verkauft worden sind. Für dem Fall, daß ein freihändiger Verkauf nicht zustande gekommen ist, oder- eine Antwort des Besitzers nicht eingeht, ist ih,n in Aussicht zu stellen, daß die Anordnung auf Uebertragung des Eigentums erfolgen Ivird und daß vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung des Ucber- nahitlcpreiscs eine Abschlagszahlung festgesetzt werden wird.
In der Mitteilung ist darauf hinzuwcisen, daß gegen die AuNorderung nur gellend gemacht tverden kan», daß Landtvirlc» die zur Fortführung ihrer Wirtschaft ersordcrliche» Vorräte zu belassen sind und daß die Uebertragung des Eigentums sich sucht aus Saatgclreide erstreckt, das uachiveislich ans landwirt- schastlichen Betrieben stanimt, die sich in den letzlen z,vei Jahre» m,t dem Verkauf von Saatgetreide befaßt haben. Der Empfänger der Ausforderiiilg ist z,i ersiichen, seine c»vaigcn Eintven- dililgen sofort gellend zu machen und zu begründen. In dev Mitteilung ist ferner darauf hiuzuiveiscn, daß eilt Eintvand, die „t Anspruch genommenen Gegenstände seien zur Erfüllnng frühe- rer Verkaufe bestimmt, in den Verordnunqcn des Bnndesrats knne Stütze findet. Ans die in 8 2 Absatz 2 Hvrg. vorgesehene Wirkung der Aufforderung und auf die in 8 6 Ziffer .9 a. a. Ö.
") In der nachstehenden Ansführnngsanweisnng angeführt unter der Bezeichnnng: „Hvrg ", 2.: „Getr", 3.- ^Hgs" „Kl.", 5.: „Spk.". 6 : „Fk.". ’ ’


