Ausgabe 
19.1.1915
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Kreismatt m den Kreis Gietzen.

Nr. 7

19. Januar

191

Bekanntmachung.

Dom 11. Januar 19L5.

Auf Grund bar Bekanntniachnngen des Stclluertreterä des Reichskanzlars vom 5. Jannac 1915 über das Ausmahlen von Brotgetreide, das Dersültcrn von Brotgetreide, Mcbl und Brot (RGBl. @. 3 und 6) wird folgendes bestimmt:

8 1. Die Ausmahlung von Weizen wird in der Weise zu- gelassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu 10 vorn Hundert hergestcllt luirb.

8 2. Die Verwendung von mahlfähigcm Roggen und Wei­zen, insbesondere das Schroten, soivie die Verwendung von Rog­gen- und Weizenniehl zu anderen Zwecken als zur menschlichen Nahrung ist verboten.

K 3. Die Großh. Kreisämter werden crniächtigt, soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegcn, Ausnahmen von dem Verbot des 8 sowie das Verfüttern von Roggen, der in> landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh im Einzclsall nach Anhörung von Sachverständigen zuznlasfen.

8 4. Die gemäss 8 6 der Bekanntmachung übcr das Ausmahlen von Brotgetreide und 8 5 der Bekanntmachung übcr das Ver­füttern von Brotgetreide, Mehl und Brot von der Polizei z» be­auftragenden Sachverstäiidigcn werden aus Vorschlag der Orts- polizcibehöide vom Kreisamte bestellt und vereidigt.

8 5. Die durch die Tätigkeit der Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen ent­stehenden Kosten sind als jdvstcn der örtlichen Polizei anzufehe» und gemäss Artikel 129 c der Städteordnung und Artikel 123 k der Landgcmeindeordnung von den Gemeinden zu trägen.

D a r »i st a d t, den 11. Januar 191.5.

Großhcrzogliches Ministerium des Innern.

v. Hombergk. Krämer.

An das Grossst. Polizeiamt Giessen und an die Gröbst. Bürgcrineistereien der Landgemeinde» des Kreises.

Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Bekanntmachung«» und insbesondere bai 8 4 der von Gr. Ministerium des Innern unterm 11. l. Mts. erlassenen beaustrageu wir Sic, uns alsbald geeignete Personen zur Verpflichtung als kontrollierende Sachverständige vorzuschlageu. Eine Besprechung der gesamten Materie ist bei der am 21. l. Mts. stattfindenden Bürgcrmeistcrversammlung in Aussicht genommen.

Gießen, den 16. Januar 1915.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Hechler.

Bekanntmachung

über das Vermischen von Kleie uiit airdercil Gegenständen.

Vom 9. Januar 1915.

Auf Gruird der 88 1, 3 uiito 4 der Verordnung des Bundes­rats vvni 19. Dezember 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 534) wird sol- gcndes bestimmt r

§ 1. Roggen- oder Weizenkleic, die init Melasse oder mit Zucker verinischt ist, darf im Großherzogtum Hessen in Verkehr gebracht werden.

8 2. Die in 8 0 der Verordnung vorgesehenen Befugnisse sind durch die mit der Handhabung der Polizei beaustragtcn Beamtar und Personen auszuübrn.

Die gleichen Befugnisse werden dem Vorstand der Land­wirtschaftlichen Versuchsstation Tarmstadt und den von ihm be- auftragten Sachverständigen übertragen. Diese haben bei der Aus­übung der Befugnisse gemäß Absatz 1 in der Weise mitznwirkcn, daß entweder ein Beauftragter der Landtvirtschaitliche» Versuchs­station bei der Kontrolle an Ort und Stelle niitwirkt, »der daß erhobene Proben der Landtvirtschasilichcn Versuchsstation zn- gcstellt tvcrdcn.

Die Grostb. Kreisämter können die Landwirtschaftliche Ver­suchsstation unmittelbar nn> Entnahme von Proben ersuchen.

8 3. Die Ortspolizeibchördcn lurben die im Gcnieindekezirk vorhandenen Betriebe, in denen Kleie für bat Verkauf hergestellt oder feitgehaltcn wird, unter Angabe der Betriebsart in einem Verzeichnis zusammen,ustcllen, dieses ans dem Lausenden zu halten und den in 8 9 Abs. 2 genannten Sachverständigen aus Verlangen vorznlcgen oder zu übersenden.

8 4. Für die Entnahinc, Einsendung und Ansbewahrung der Proben sind die hierunter abgcdrucktcn Bestimmungen maß- gebcild.

8 5. Die Kosten der Kontrolle, soiveit solche durch Mitivirkung der Polizeibehörden und -beamten entstehen, sind als Kosten der örtlichen Polizeivertvaltnng gemäß Artikel 129 c der Städteord- nuug und Artikel 128 b der Landgemeindeordnung zu betrachten und von den Gemeinden zu tragen.

Die durch Mitwirkung der Laudwirtschastlichen Versuchs­stationen entstehenden Kosten trägt die Staatskasse.

Darmstadt, den 9. Januar 1915.

Großhcrzogliches Ministerium des Inner».

v. hombergk. Krämer.

Bestimmungen

über die Entnahme, Einsendung und Aufbewahrung von Proben.

1. Bei der Probenahme müssen zwei Zeugen zugegen sein, tvclche die Proben zu versiegeln und durch Unterzeichnung des Untcrsuchungsantrags zu bescheinigen haben, das; die Mittel- Probe genauach der Vorschrift i» Nr. 2 hergestcllt ist.

2. Von der zu untersuchenden Ware ist mittels Probe- siechers ans jedem zehnten Sack oder, wenn die Ware lose lagert, an mindestens zehn verschiedenen Stellar je eine Probe zu ent­nehmen. Diese Einzelproben werden vereinigt und sorgsältig gc- mischt.

3. Von der io gewonnene» Mitlelprobc werden 300 bis 500 Gramm in eine reine trockene Flasche oder Blechdose cin- gcsüllt, gut verschlossen und nach Versiegelung und mit der Be­scheinigung gcrnäh Nr. 1 an die Landtvirtschastliche Versuchsstation in Darmstadl, Alec Ar. 39, cingcsandt.

4. Ein zweiter gleich großer Teil der Mittelprobe ist als Vcrgleichsprobc zurnckzubehaltcn und von dem Inhaber des kvn trollierten Betriebes bis zur endgültigen Erledigung der Ange legenheit auszubewahrcn.

5. Die 'Versuchsstation teilt das Untcrsuchungscrgebnis der Ortspolizeidchördc in doppelter Ansscrtignng zur Bekanntgabe au den Betricbsinhaber mit. Etwaige Einrvcnduuge» gegen das Untcrsuchungsergcbnis sind inrrerhalb acht Tagen nach seiner Bekanntgabe der Laitdwirtsckmstlichcn Versuchsstation mitzuteilen.

6. Die Unlcrsuchungsproben werden von der Landwirtschast- lichen Versuchsstation nach Bekanntgabe des Untcrsuchnngsergeb- nisses sechs Wochen lang ausbelvahrt.

An das Grotzh. Polizciaint Giesse» und an die Gröbst. Bsirgermeistereien der Landgemeinden _ des Kreises.

Wir beauftragen Sie, das in 8 3 der vorstehenden Bc- lkanntmachung voni 9. Januar 1915 vorgeschriebcne Verzeich­nis sofort vorschristsmästig vorznlcgen und mich stets auf dem Laufenden zu halten, damit eil bei Vorlage bei nniS oder best Sachverständigen mit den tatsächlichai Verhältnissen genau über cinstrmmt.

G i e fi e n, den 16. Jairuar 1915.

Großhcrzogliches Krcisamt Gießen.

I V.: Hechler.

Bekanntmachung

über die Höchstpreise für Futtcrlartoftcln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoifelstärkcsabrikation.

Pom ll. Dezember 1914.

Ans Grund des 8 3 des Gesetzes, bctecssend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Be- kannlmachnng vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 4.58) bat der Bnndcsrat solgcnde Verordnung crlassc» r

8 1. Der Preis für die Tonne inländischer Futter- oder Feld­kartossel» dar! beim Verkaufe durch den Produzenten nicht über- steigen r

im ersten Preisgebietc, »änckich in den prenstiichcn Provinzen Ostpreußen, Wcstprcußcn, Posen, Schlesien, Pornmcrn, Bran denburg, in den Großherzogtümcr» Mecklcnbnrg-Zchiverin, Meck- lcnbuig-Strelitz 36,00 Mari;

im zweiten Preisgebietc, nämlich in der preußischen Pro­vinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachse», im Grvßherzvgtnme Sachsen ohne die Enklave Ostbcim a. Rhön, i»i Kreise Blankenburg, im Amte Caivörde, in den Herzogtümern Sachse» Meiningen. Sachsen-Altcnbnrg, Sachsen Coburg-Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr.. Anhalt, in den Fürstentümern Schlvarzburg-Sondershansen, Schn>areburg- Rudolstadt, Rcuß älterer Linie, Reust jüngerer Linie 37,50 Mk. r im dritten Preisgebietc, nämlich in den preußischen Pro­vinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Re­gierungsbezirk Arnsberg und den Kreis Recklinghanien. im Kreise Grafschaft Schauinbnrg, ini Großherzogtnin Oldenburg ohne das Fürstentum Birkeiiscld, i»i Herzogtumc Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Ealvörde, in den Fürstentümern Schanmbnrg Lippe, Lippe, in Lübeck. Breme». Hamburg 39,00 Mark; ^

im vierten Preisgebietc, nämlich in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 40,50 Mark