Kreis Watt für »e» Kreis (Siegen.

Nr. 4 12. Januar _ 1915

Bekanntmachung

der Fassung des Höchstpreisgesetzes. Vom 17. Dezember 1911.

Aus Grund des Artikels 5 der Bekanntmachung vom 17. De­zember 1911 (Rcichs-Gesetzbl. S. 513), über eine Aendcrung des Gesetzes, bctresfend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 339) und der Bekanntmachttirg über Höchstprerse vom 28. Oktober 1911 (Reichs Gesetztst. S. 158), tvird die Fassung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, nachstehend bckanntgemacht. Berlin, de» 17. Dezember 1911.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Gesetz, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914.

§ 1. Für die Tauer deS gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für NahrungS- und Futtermittel aller Art sowie für rohe Naturerzcugnisse, Hciz- und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden.

Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegen­stände Höchstpreise sestgcsetzt werde».

jj 2. Das Eigentum an Gegenständen, sür die Höchstpreise fest­gesetzt sind, kann dttrch Anordnung der zuständigeti Behörde einer von ihr bezeichncten Person aus deren Antrag übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände z» richten: sic ist nicht ans die einem Landwirt zur Fortsührung seiner Wirt­schaft erforderlichen Vorräte zu erstrecken. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

Der Anordnung hat eine Anssorderung der zuständigen Be Hörde zur Ueberlassung vorauszugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, das; Versügungeu über die von ibr betrosfenen Gegenstände nichtig sind; den rechlsgeschästlichen Verfügungen stehen Bcrsügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrcstvollziehnng erfolgen. Tie Landeszcntralbehörde, in deren Bezirke sich die Gegenstände befinden, katin bestimmte Personen ermächtigen, eine solche Anssorderung zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person erlassene Anssorderung wird uinvirk sam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nachdem sie den von ihr Betrosfenen zugegangcn ist, durch Erlag der Behörde bestätigt tvird.

Der von der Anordnung Betrosfcne ist verpflichtet, die Gegen stände bis zum Ablauf einer von der Behörde in der Anordnung zu bestinin,enden Frist zu verwahren. Die Behörde kann eine Vergütung für die Verwahrung fcstsetzen.

Der Uebernahmeprcis wird unter Berücksichtigung des Höchst­preises, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der böheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachver ständigen endgültig sestgesctzt. Sandelt cs sich um Geacuständc, deren Höchstpreis sich jii bestimmten Zeitpunkten ändert, so ist der zur Zeit der Anordnung geltende Höchstpreis zu berücksichtigen.

Bezieht sich die Anordnung aus Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese von der Haftung sür Hypotheken, Grundschulden und Reutenschulden frei, soweit sic nicht vor der Anssorderinig (Abs. 2) zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden

3 Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kann die Anordnitug <8 2 Abs. 1) getroffen werden, bevor das Getreide aus- qedroschen ist. Das Eigentum an deui Getreide geht in diesem Falle auf die von der Behörde bezcichnetc Person über, sobald das Getreide ausgedroschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken sich die Wirkungen der Aufforderung auch aus den Halm. Die Behörde kann bestimmen, daß das Getreide von dem von der An­ordnung Betroffenen mit den Mitteln seines landwirtschastlichen Betriebs bimint einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen toird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die Behörde die geforderten Handlungen aus seine Kosten durch einen Drutcn vornehmen lassen; der Vcrpslichtete hat die Voruabtnc in seinen Wirtschaftsränmen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. .. -

8 1. Die zuständige Behörde kann den Bentzcr von Gegen­ständen, sür die Höchstpreise festgesetzt sind, aussordern, die Gegen­stände zu den scstgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen. Weigert sich ein Besitzer, der Aufforderung nachzukommen, so kann die zu­ständige Behörde die Gegenstände übernchnie» und aus Rechnung und Kosten des Besitzers z» den scstgesetzten Höchstpreisen ver­kaufe», sotveit sie nicht sür dessen eigenen Bedars nötig sind.

8 5. Der Bundesrat setzt die Höchstpreise sest. Soweit er sie nicht festgesetzt hat, künne» die Landeszentralbehörde» oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise seftsetzen.

Die Landeszcntralbehörden oder die von ihnen bestiuiinten Behörden erlassen die erforderlichen Anordnungen und Aussüh- rungsbestimn»,»gen. . . m ... ,

§ 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mrt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer die nach 8 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet:

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags ausfordert.

diirch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet:

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aiisforderung (§§ 2, 3) betroffen ist, beiseite schasst, beschädigt oder zerstört:

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver­knuse von Gegenständen, sür die Höchstpreise festgesetzt sind (8 4), nicht nachkommt:

5. wer Vorräte an Gegenständen, sür die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht:

6 . wer den nach 8 5 erlassenen Anssührungsbestiinmlingen zuwiderhandelt.

8 7. Der Bundesrat tvird crniächtigt, den Zeitpunkt zu be­stimmen, zu welchem dieses Gesetz tvieder außer Kraft tritt.

8 8 . Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Krast.

Bekanntmachung.

B e t r.: Tie Ausführung des Gesetzes über Höchstpreise vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 516).

Vom 28. Dezember 1911.

Zur Aussührung des Gesetzes, bctrcsscnd Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De­zember 1911 (Rcichs-Gesetzbl. 2. 516) wird folgendes bestimmt:

8 l. Zur Festsetzung von Höchstpreise», soweit sic der Bundes­rat nicht sestgesctzt hak, sind die Großh. Kreisämter, in den Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister, zu­ständig. Die Festsetzung erfolgt nach Anhörung Sachverständiger.

8 2. Die Höchstpreise sind den örtlichen Verhältnissen anzn- passen. Bei ihrer Festsetzung ist nicht nur das Interesse der verbrauchenden Bevölkerung an solchen Preisen zu berücksichtigen, tvelche ihr den Ankauf des täglichen Bedarfs ermöglichen, sondern es ist auch der infolge der besonderen Umstände schwierigen Lage der Produzenten und Händler gebührend Rechnung zu trage».

8 3. Aendern sich die Voraussetzungen, unter denen die Höchst preise sestgcsetzt worden sind, so können sie durch die zuständige Behörde (8 I) abgeändert oder ausgehobcn tverden.

8 4. Tie sestgcsctzten Höchstpreise, deren Veränderung oder Aushebung, sind durch die zuständige Behörde (8 1) im Amts- verkttndigungsblatt und ortsüblich bekannt zu machen.

Tie Verkäufer von Waren, sür die Höchstpreise festgesetzt sind, haben diese Preise mit Angabe der Menge (Zahl, Maß, Gewicht!, aus die sich die Preise beziehen, durch einen sichtbaren Anschlag an der Verkaufsstelle zur Kenntnis zu bringen.

Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und täglich tvährcnd der Verkaufszeit auszuhängen.

Bei der Verkaufsstelle ist, wenn sich die scstgesetzten .Höchst­preise auf das Gewicht der Waren beziehen, eine Wage mit ge eichten Gewichten aufzustcllen und ihre Benutzung zuni Nach­wiegen der verkausten Waren zu gestatten.

8 5. Die Polizeibehörden haben darüber zu wachen, daß die festgesetzten Höchstpreise nicht überschritten werden.

8 8 . Im Sinne des Gesetzes sind:

a) zuständige Behörden die Großh. Kreisämter und in Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister:

b) höhere VcrwallnngSbebörden die Großh. KreiSämter.

8 7. Die Zentralstelle zur Beschafsung der Heeresverpslegung als Beauftragte des Königlich Preußischen Kriegsministeriums (Reichsmilitärsiskus) zu Berlin wird gemäß 8 2 Abs. 2 des Ge fetzes crniächtigt, die Besitzer von Roggen, Weizen, Gerste oder Hascc auszufordern, ihr bestimmte Mengen auch an ungedroschenem Getreide, das sich im Größt,erzogtume Hessen befindet, zu über­lasse». Die Zentralstelle wird durch jeden ihrer Geschäftsführer, Oekonomierat Burkhard! und Baukdirektor Hartmauu vertreten.

8 8 . Tie Bekanntmachung vom 10. November 1911, betreffend die Ausführung des Gesetzes über Höchstpreise vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1911, wird aufgehoben

Darmstadl, de» 28. Dezember 1911.

Großhcrzogliches Ministerium des Innern. _ von Hombcrgk. _ Krämer

Bekanntmachung

der Fassung der Bekanntmachung iib.r die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen. Vom 19. Dezember 1914.

Aus Grund des Artikels 2 der Bekanntmachung vom 19. De­zember 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 533), bctressend Aendcrung der Bekanntmachung über die Höchstpreise sür Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 462), tvird die Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste ,ind Weizen nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 19. Dezember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück,