„im Amt brfinblirf'.eti" durch Ooo Wort : „ortsanioesenden" «viebt Und das Wort: „die" vor dem Worte: „Beigeordneten" gestrichen.
In Artikel 105, 'Absatz 2 de» Gesetzes, di- Landgemeiiideord- nnng betrcsscnd, vorn 8, Juli 1911 werden in der vierten Zeile hinter dem Worte: „Kontrolleur" die Worte: „oder der von dem Bürgermeister eniannte Stellvertreter" eingeschaltet Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt mit dein Tage seiner Verkündigung im Re- gierungsblatt in Kraft. ... „ .
Es tritt mit Ausnahme des Artikels 1, Abiatz 2 nutzer Kraft mit dem Ablauf von sechs Monaten vom Tage der crsolgten Auf- Hebung des gegenwärtigen Kriegszustandes an gerechnet.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrückien Grotzherzoglichen Siegels.
D a r m st a d t, den 19. Dezember 1914.
Auf Grund Allerhöchster Vollmacht Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
(L. 8.) Eleonore. von tzombergk.
' An de» Oberbürgeimcister der Stadt Gießen und an die Größt». Bstrgerineistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen auf die Vorschriften des vorstehend abgedruckten Gesetzes und enrpschlen Ihnen, die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bezw. des Geincinderats hiervon in Kenntnis zn setzen. >
Gießen, den 5. Januar 1915.
Großherzogliches KrciSamt Gießen.
vr. Usinger. _
B etr.: Nachricht über den Aufenthalt verwundeter oder erkrankter
österreichischer Militärpersonen im Lande.
An das Grotzh. Poliieianit Gießen und an die Ortsvvlizcibehörben deS Kreises.
Wir beauftragen Sre, uns sofort Bericht zu erstatten, wenn eine verwundete oder erkrankte österreichische Militärperson in Ihrer Gemeinde zugczoge» ist. Gleichzeitig ist hierbei anzu- gebcii. ob sich diese Person im Besitz« einer Urlaubsbescheinigung nach Deutschland befindet.
Gießen, den 4. Januar 1915.
Großherzogliches Kreisanit Gieße». _ I. B.: Hechler. _
Bekanntmachung.
In den Landgemeinden des Kreises Gießen beträgt der aus Grund der 38 149 ff. der R.B.O. festgesetzte Ortslohn gewöhnlickxr Tagarbcitcr bis zuni 31. Dczeinbcr d. Js. ftir Vcrsickrerte über 21 Jahre, männliche 3 Mark, weibliche 2 Mark; Versicherte von 16—21 Jahren, männliche 2,50 Mark, weibliche 1,60 Mark: Versicherte unter 16 Jahre 1,50 Mark, weibliche 1,30 Mark.
Gießen, den 6. Januar 1915.
Großherzogliches Kreisamt (Bersicherungsamts Gieße». _ I. V.: H echter. _
Betr: Krankenversichening der unständig Besckräftigten.
An die Größt,. Bürgei »neistereien der örtlichen Melde und Zahlstellen der Allgemeine» Ortskraiileitkasse und der Land- krankenkassc des Landkreises Gieße».
Die unständig Befckiäftigtcn haben sich selbst behufs Eintragung in das Mitgliederverzeichiti» der allgemeinen Orts» krankrnkasse ober, sofern sie vorwiegend in der Landwirtschaft beschäftigt sind, in das Mitgliederverrcichnis der Landkrauken- kasie auzuuieldeu Tie Meldungen der unständig Beschäftigten Nabe» bei den Meldestellen der beide» Kranken lassen in den Gemeinden des Kreises z» gescheiten.
Die Grotzberzoglickre» Bürger,ncistercicn und dre Ausgabestelle» für Quittnngskarten habein worauf wir wiSdrücktich Hinweisen, nach 8 144 Abs. 2 R.B.O. die Pflicht, den zuständigen Krankenkassen ieden Bersichernngspflichtigen zu melden, der unständig beschäftigt und nicht schon Mitglied einer Krankentasse ist.
Gieße», den 6. Januar 1915.
Großherzogliches Kreisamt (Vcrsichernngsamt) Gieße» _ I. « : Hechler. _
fbetr : Militärpslicht der VolksickinIIchrer
An die Schnlvorständr des Kreises.
Diejenigen jungen Lehrer, die bei dem z. Zt. stattltndcnden Aushebungsgeschäft siir niititärdiensttauglich drsnnden wurden, sind zur sosortigen Anzeige hierüber zu veranlassen.
Gieße», 1>en 5. Januar 1915.
Großherzogliche Kreisscknilloinniission Gießen
I. V : Hechle r.
Nachstehende Bekanntnwckinng des Reichskanzlers vom 5. De»
« mber 1913 — Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr 60 eite 1220 — bringen wir hiermit zur allgemeine» Kenntnlr. Gieße», den 7. Januar 1915.
Großherzogliches Kreisamt lBersichcrungsavO (tzießen I. B.: Hechler.
Bekanntmachung
betreffend Ausführung der Reichsverficherungsordnung (Vom 5. Dezember 1913.s
Auf Grund des 3 519 Abs 2 der Reichsversicherungsvrdnnng hat der Bundesrat bestimmt:
Bersichcrungsvercinen aus Gegenseitigkeit, denen eine Bescheinigung nach ß 514 Absatz 2 der Rcichsversichcrungsordnun» als Ersatzkassen erteilt loorden ist, wird, ivenn sie dies bei dem Retchsamt des Innen, beantragen, gemäß 8 519 Absatz 2 die Bestignis nbeitragen, stall der VersicherniigSpslichligen, die al« SAilglieder der Ersatzkasse vom ,liechte des 3 517 Absatz 1 Gebrauch mack;c» und das Ruhen ihrer eigene» Rechte und Pfltchten als Mitglieder der Krankenkasse, in die sie gehören, beantragen wollen, diesen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.
Berit», den o. Dezember 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez.: Delbrück.
B etr.'t Ausführung der Reichsversicherungsordnung.
An dir Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.
Wir haben die Erfahrung gemacht, daß Sie den 3 .18 der Bekanntmachung vom 22. September 1913 (siehe Regierungsblatt 1913 Nr. 22 Sefte 182) nicht genügend beachten »ich bringen deshalb diese Bestimmung sowie unser Amtsblatt ohne Nr. vom 24. Oktober 1913 in Erinnerung.
Gießen, den 6. Januar 1915 Großherzogliches Kreisamt (Versicktzirnngsaiirt) Gießen.
I. V.: H ech 1« r. __
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 15. bis 31. Dezember 1914 ivurden in hiesiger Stadt
gefunden: 1 Pupvenkißchen u>ch 1 Teckchen — 1 Arinband — 1 Brille — 1 Boa — 1 Handtasche — 1 Geldbeutel — 1 Arinband mit Uhr und 1 Brille — 1 Kinderpelz — 1 Kinderkragen — 1 Uhrkeltc — 1 goldener Ring mrt Stein — 1 Zivickcr — 1 Samtgürtel, verloren: 1 Zivanzigmarkschein — 1 silbern« Handtasche mit Inhalt — 1 Pelz — 1 Portemonnaie mit Inhalt — 1 Briefumschlag mit Papiergeld — 1 Portemonnaie litü 1,50 Mk Inhalt — 1 Zwanzigmarkschein — 1 Handbent-1 mit Inhalt 1 Gesdbeute! mit 200 Mark sPapier- und Silbergeld.
Die Emvfangsbcrcchliglen der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns gellend zu machen.
Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an scdein Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei unterzeichiieter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.
Gießen, den 2. Januar 1915.
Großherzogliches Polizeiamt Gieße». _ Hcmmerde. _
Bekanntmachung.
Betr: Feldbereinigung in der Gemarkung Berstadt.
Ick, bringe zur ötsenllichen Kenntnis, daß »ack> Beendigung de» Feldbereinigiingsversahrens und Abschluß des Kassewescns durch Entschließung Großh. Ministeriums des Jmier», Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Geiverbe, vom 16. lsd. Mts. die BoU- zugskommiftion für die obiac Feldbereinigung aufgelöst worden ist.
Fricoberg, den 24. Dezember 1914.
Ter Gronhcrzogliche Feldbereiiiiguiiaskonimissär:
S ck, n i t I s p a h n , Reg.-Rat _
Nachrichten über die Einstellung in Uiiteroffi-ierschule».
1. Tie Unterosftzierschnten habe» die Bestinimung, junge Leute,
die das wchrpslickitigr Alter erreicht haben und die sich dem Mililär- staude widmen wollen, kostenfrei zu Unteroffizieren heranzu- bilden. > 1
2. Wer in eine Untcrofsizierickiule aukgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskominando seines Aufenthalt»» vrtes') oder b,i einer Unterossiziersckiule (in Treptow a. R und Weisenfels' oder Unteroftizierfchulc in Annal-urg, Bartenstein. Greifenbrrg i Pomm, Tigmaringen, Weilbnrg und Wohlan per- sönlick, zu melden und hierbei folgende SchristMcke vorzulegent
» einen von dem Zivil Vorsitze „den der Eifatzkommifsion seine» Aushebniigsbezirks ausgestelllen Meldefcktziin <ft,r eine Nnteroffizter- fchule ausgestellt).
d) den Konftrinalionsschei» oder eincn Ansivcis über den Empfang der ersten Kommunion,
c) etwa vorbandene SchiUzeugnisfe,
ck> eine anitlüli« Bescheinigung über die bisherige Beschäk« ttgunasweise. über früher überstandene Krankheiten und etwaig« erbliche Belastung . ^ , , ,
3. Der Einziistkllende muß mindeltens 17 Jahre all Win. darf aber dgS 20. Jahr »ock, nicht vollendet haben
*) De» nicht in Gießen ansässigen Freinnlligen enipfieblt e» sich, de» Tag der unlersnckmng beim Bezirkskommando schrisllich, unter Vorlage der nach Ziffer 2» ck geforderten Zeugnisse zu erfragen. . > >


