Ausgabe 
8.1.1915
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Kreisblatt sm den Kreis Gießen.

b _ 8. Iaunar ' "1915

B«tr, : Tic Paßpflicht der Ausländer.

Sin Grosjh. Polizriamt Gichkn, ,'oivie die Ortspolizeibehördcn des Kreises.

viach der neuerdings in dem stellvertretenden Generaltom- Nuindo des XVIII. Slnneewrps getroffenen Acndcrungen dürfen den feindlichen Ansländcrn ihre Pässe «nieder a«isgehändigt wer­den J ^darf jedoch erst dann erfolgen, wenn der Pah den Anforderungen des 8 8 der im Kreisblalt Nr. 81 vom 29. Dezember 1914 abgedruckten Verordnung über die anderweitc Regelung der Paßpflicht entspricht und der Ber- merk über den jeweiligen Aufenthaltsort de« Inhabers erngetragen ist.

Jnr übrigen hat das stellvertretende Generalkommando nach 8 9 der angezogenen Verordnima bestiinmt, daß:

I- von der Forderung des Besitzes eines Passes Lei den im Inland bereits befindlichen ausländischen Arbeitern bis auf wei­teres davon Abstand Lenmnmen lvird, «reiin >md solange die betreffenden Arbeiter im Besitze der von der deutschen Arbeiler- «entrale ausgestellten gültigen Jnlands-LegitimalionskaNe sind Und

ij. ® n ^ e J c . Ausländer, denen die Beschaffung eines Passes nicht möglich ist, sich von uns einen schriftlichen Ausweis aus­stellen lassen müssen.

Sie wollen de«nentsprechend verfahre» und Uns vor allem berichten, welche Ausländer nicht änr Besitze eines Passes oder einer von der deut­schen Arb eit er zentrale ausgestellten gültigen Inlands-Legitimation skarte sind und ev. wa­rum nicht. Gleichzeitig sinddic nach 8 3 der obeu­ge nannten Verordnung erforderltcheff Unter­lagen zu beschaffen und uns vorznlegen, damit

wir gegebenenfalls die vorschriftsmäßigen Aus­weise aus stellen können.

Als Ausländer im Sinne vorstehender Verfügung gelten auch alle d»e,cn,gen Penonen, die eine Staotsanaehörigkell Überhaupt Nicht defitzen.

Gießen, den 4. Januar 1915.

Großherzogliches Kreisanit Gießen.

Lr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr.t Tie Zahlungsverbote gegen England, Frankreich und Rußland.

Tie nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. v. Mts. wird hiermit veröffentlicht.

Gießen, den 3. Januar 1915.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießei. vr. Usinger.

Bekanntmachung

betreffend die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich Und I Rußland. Vom 20. Dezember 1914.

Auf Grund des 8 7 Abs. 1 der Verordnung, betreffend Zah­lungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (ReickO- Gesetzbl. S. 421) und des Artikel 1 der Bekanntmachungen, be­treffend Zahlungsvcrbot gegen Frankreich und gegen Rußland vom 20. O kW ber und vom 19. November 1914 lRcick's-Gesetzbl. S. 443 und 479) wird folgendes bestimmt:

Die gegen England, Frankreich und Rnßlarch erlassenen Zah- lrrngsverbote l8 l der Verordnung von« 30. Septeinber 1914, ReickS-Gesctzbl. S. 421« Artikel 1 der Bekanntmachungen vvnr 20. Oktober und vorn 19. November 1914, Reichs-Gefetzbl. S. 443 Und 479, in Verbindung mit 8 l der genannten Verordnung) »eiten nicht für Zahlungen ans einem Schuldverhältnisse gegen­über einen, im feindlick-cn Ausland ansässigen Unternehmen so­fern die Zahlung an einen Teuffchen erfolgt, der Inhaber oder Teilhaber des Unternehmens ist und anläßlich des Krieges dos seindlrckic Anslarch verlassen hat.

Berlin, derr 20. Trzeinber 1914.

Ter Stellvertreter des Reick skanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung.

Bctr. Höchstpreise für Erzeugnisse ans Kupser, Messing Und Aluminium.

Tie nachstehende Bekanntmachnng des Reichskanzlers voin 28. v. Mts. lvird hiermit veröffentlicht.

Gießen, den 3. Januar 1915,

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U s i n g e r.

Bekanntmachung

»bet die Festsetzung von Höchstpreisen für Erzeugnisse aus Kup^r, Mejlrng und Aluminium.

. Vom 28. Dezember 1914.

*» n 8 8 der Verordnung des Bundesrals über Höchstpreise für Kupier, altes Messing, alte Bronze, Rotguß,

S 1 ? 1 " # ilm Mm 10 - Dezember 1914 lReichs-GZebbl. S. 501) imrd folgendes besffmmt:

Ter Preis für 100 Kilogramm darf nicht übersteigen bei: Kup,erwalzdraht 208 Mk.,

nnverzinntern gezogenen rmrden K u p s e r d r a h t mit einem Durchmesser von mindestens 1,4 Millimeter 225 Mk.,

. rrinden Kn Pf er sta n gen mit cinenr TurckmÄser von min­destens 13 Millimeter 235 Mk..

Kupferblech von mindesten« 1.4 Millimeter Stärke, in noinialen Fabrrkatronstafeln bis höckchens 1 Meter Breite 240 Ms gezogenem, nnverzinntem Kr, vier rohr mit einem inneren Turchnicsscr von 20 bis 100 Millimeter und einer Wandstärle von mindestens 8 Millimeter, in Fabrikationslängen 260 Mk.

- M essrngstangcn, in handelsüblicher Beschaffenheit, mit curein Kupfergchalt unter 60 Prozent und einen, Durchmesser von Mindestens 13 Millimeter, in Fabrikationslängen 175 Mk,

. Messingblech, in handelsüblicher Beschaffenheit, mit einem Mpsergehalt unter 64 Prozent, mindestens 1 Millimeter stark und höchstens 1 Meter brert, in Fabritzationstafeln 100 Mk, blankgezogenen, unvcrzinntcn M e s s i n g r o h r e n, in han­delsüblicher Beschaffenheit, mit einem Knpsergehalt unter 64 Pro­zent, mit einem äußeren Turchnieffer von 20 bis 100 Milli­meter und einer Wandstärke von mindestens 3 Millimeter 235 Mk runden A ln mi n tu m sta n g en , mit einem Durchinesser von Mindestens 13 Millimeter 870 Mk..

Alumini um droht, mit einem Durchmesser von min­destens 1,4 Millimeter 870 Mk,

. Aluminiumblech, in einer Stärke von mindestens 1 Millimeter, in Fnbrikatwi,«tafeln 885 Mk,

, . Aliiminiuniblech, in einer Stärke von mindestens 0,5 Millimeter', in Fabrikationslängen 400 Mk. ,

Tiefe Bestimmungen treten am 2. Januar 1915 in Kraft Berlin, den 28. Dezember 1914.

Ter Reichskanzler.

_Im Austrage: Richter.

Bekanntmachung.

B e t r.: Den Erlaß eines Gesetzes über das Anßerkrafltreten von Vorschriften der Städte- und Landgeineindeordnung.

Tas in Abdruck nachstehende Gksetz wird hiermit vcrössentlicht,

Gießen, den 5. Januar 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Gesetz, das Auherkrafttretcn von Vorschriften der Stitdtc- und Landgemeindeordnung betreffend.

Bo», 19. Dezember 1914.

Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein usw. uffv.

Wir ^aben Uns bewogen gesunden, mit Zusffmmnng Unserer getreuen Stande zu verordnen, was folgt- Artikel I.

Während der Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes treten die Ar­tikel 44 und 45 des Gesetzes, die Städteordnung betreffend, vom 8. Jnl, 1911 und die Artikel 44 und 45 des Gesetzes, die Lond- gemeiicheordnnng betreffend, vom 8. Juli 1911 außer Straft.

Die bei der nächsten, hiernach anfgeschobenen ordeiillichen Er- ganzungswahl gewählt werdenden Stadtverordneten und Gemeinde- ratsmikglieder gelten als zu dem Zeitpunkte gewählt, zu dem dies» Wahl nach den Vorschriften des Arttkels 44 des Gesepes, die Slädleordnuna betreffend, vom 8. Juli 1911 und des Anikels44 des Gesetzes, die Landgeineindeordnnng betreffend, vom 8. Juli 1911 vorzunehmen geivesen wäre. Tie Gewähtten trete» ihr Amt alsbald an.

Artikel ll.

Während der Gülffgkeitsdauer dieses Gesetzes erhalten in Ar­tikel 76, Msatz 2 des Gesetzes, die Landgemeindeordnung be­tressend, vom 8. Juli 1911 die Worte:jedoch nicht länger als sechs Monate" den Zusatz:nach erfolgter' Aushebung de« gegen­wärtigen Kriegszustandes".

Artikel III,

In Artikel 104, Absatz 1, Satz 1 des Gesetzes, die Städte- ordnnng betreffend, vom 8. Juli 1911 werden die Worte- gesetz­lichen Zahl der" durch das Wortortsanwesenden" ersetzt.

?n Artikel 104, ?lbsatz 1, Zis,er I des Gesetzes, di- Land- gemeilldcordnima betreffend, vom 8. Juli 1911 werden die Worte: