KrctsWatt für oen Kreis Gießen.
Nr. 2 5. Januar 1915
Bekanntmachung.
Vetr.'t Aufnahme in die Militär-Vorbereitimgs-Anstalt Weil- bürg.
1. Junge Leute, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Einstellung jedoch nicht älter als 16V, Jahre alt sind, und von denen mit Sicherheit zu erwarten ist, dag sic mit vollendetem 17. Lebensjahre sclddienstsähig sein werden, köik- nen sich bis spätestens 13. Januar bei einen, Bczirkskommando des Korpsbcrciches zur Aufnahme in die Militär-Vorbercitnngs- Anstalt W c i l b u r g melden.
Sic erhalten in dieser Anstalt bis zum liebertritt zur Truppe, welcher, die Felddienslsähigkeit vorausgesetzt, mit vollendetem 17. Lebensjahre erfolgt, eine vorioiegcnd militärische Ausbildung
Die Einstellung erfolgt am 20. Januar 1915 und bei nachträglichen Anmeldungen an später noch zu bestimme,rdcn Zeitpunkten.
2. Die Aufnahme erfolgt nach ärztlicher Untersuchung. Tie Bewerber müssen vollkonnnen gesund und frei von körperlichen (S>cm breche» uich wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein. Eine Prüfung auf Schulbildung findet bei der Aufnahme nicht statt.
Erlittene leichte Strafen schließen die Annahme nicht aus.
3. Eine Verpflichtung, über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus zu dienen, erwächst dem Aufgenominenen nicht.
4. Diejenigen Freiwilligen, welche mit vollendetem 17. Lebensjahre noch nicht fclddienstsähig siick>, können aus ihren Wunsch einer Unterosiizier-Schule überwiesen oder bis zur erlangten Felddienstfähigkeit in der Anstalt belassen werden. Andcnisalls würde ihre Entlassung notwendig sein.
5. Bei der Tenwbilmachung können die Aufgenommenen auf
ihren Wunsch, soweit sie noch nicht ausgcbildet sind, in eine Unter- ossizierschulc, soweit sic sich bereits bei einem TruppeMcil befinden, in eine Untccoffizierschulc unter den für diese Schule vorge- schriebcucn Bedingungen, die aus den Bezirkskommandos einzuschen sind, aufgcnomincn werden. •
Der Kommandierende General des XVIII. Arincckorps. Freiherr von G a l l, General d er Infanterie.
Bekanntmachung.
B e t r.: Die Fleisch Versorgung in Kricgszeiten.
Es besteht Grund zur Annahme, daß Landwirte, in der Besorgnis, nicht im Besitze genügender Futtermittel zu sei», keine Ferkel mehr aufziehen. Dadurch würde der notwendige Rachivuchs an Schrveinen in Frage gestellt, was im Hinblick auf die augenblicklich schon schtvercn und vielleicht noch schwerer werdenden Zeiten jedes Verständnis für die zukünftigen loirt- schvstlichcn Bedürfnisse der Allgemeinheit vermissen ließe. Es mag sein, daß dem einen oder anderen Landwtkt die Frage der Aufzucht von Schweinen zurzeit Sorge bereitet. Diese Sorge läßt sich jedoch beseitigen, ohne daß auf die Aufzucht der Fcrkel- bestände verzichtet zu werden braucht. Tenn sollten da und dort die Bestände an Ferkeln und schlachtreifen Tiere» unter den diigcnblicklichcn Futter,niltelvcrhällnissen zu groß sein, dann dürfen nicht etwa frisch gewordene Ferkel beseitigt, sondern es müssen zunächst die schlachtreifen Tiere baldmöglichst verwertet werden. Sollten für schlachtreife Tiere angemessene Preise nicht zu «zielen sein, dann empfiehlt es sich fü,s die Landwirte, miter Beobachtung der Bestimmungen für die Fleischbeschau selbst zu schlachten, Dauerware herzustellen und diese zur gegebenen Zeit aus de» Markt zu bringen, Ivomit alsdann nicht nur deck Allgemeinheit ein Dienst erwiesen, sondern auch den Landwirten ein angemessener Erlös für ihre Erzeugnisse gesichert ist.
Greßen, den 30. Dezember 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U f i n g e r.
An die Großd. Bürgermeistereie» der Landgemeinde» des Kreises.
Es wird Ihnen zur Pflicht gemacht, gegebenenfalls im Sinne der vorstehenden Bekanntmachung zu wirke».
Gießen, den 30. Dezember 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Ufingcr.
Bekanntmachung.
Seit.: Anmeldepflicht für in Pflege genommene Milüärpcrsonen.
Aus Antrag und im Einvernehmen mit dem Garnisonkom- niando zu Gießen wird folgende
polizeiliche Anordnung
erlassen:
Alle Quartiergeber, bei denen sich genesende Militärpersoncn in Privatpslcge befinden, haben binnen 48 Stunden der zuständigen Bürgermeisterei (in Gießen dem Großh. Polizei«,nt) die Namen
der betreffe,chcn Militärpersoneu (Offiziere und Mannschailen) anzumelden. Die Anmeldung hat auch dann zu «folgen, wenn eigene Angehörige der Quartiergeb« von diesen in Pflege genommen werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 90 Mark, im Falle her Uneinbringlichkeit mit entsprechender daslstrase, geahndet.
Gießen, den 19. November 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. “■
Dr. Using er.
An die Größt,. Bürgermeistereie» der Landgemeinden des Kreises, das Grohh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Es wird Ihnen hiermit zur Pflicht gemacht, den Befolg der vorstehenden polizeilichen Anordnung genau zu überwachen. Die Großh. Bürgermeistereien sowie das Großh. Polizeiamt Gießen werden außerdem angewiesen, die Bckanntniachung alsbald in ortsüblicher Weis« zur öffentlichen Kenntnis zu bringe» Ein ehcnde Anmeldungen sind noch am Tage des Eingangs unmittcl ar an das'Großh. Bczirkskommando Gießen weiter zugeben. Me Uebersendung der Anmeldungen an das Bczirkskommando aus den Landgemeinden hat unt« Aufschrift des Per. merks „Heeressache" und unter Beifügung des AmtssiegelS aus dem Umschlag zu «folgen. Die Beförderung durch die Post geschieht alsdann portofrei.
G i e ß e n , den 19. November 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g c r.
Bekanntmachung.
B e t r.: Ten Verkehr mit Brot.
Wie Ipir in Erfahrung gebracht haben, werden die von dem lBundesiat in obig«» Betreff erlassenen, in Nr. 261 des Gie ßener Anzeigers abgcdrucltei, Vorschriften, von denen jeder Bäcker und Brotverkäuser einen Abdruck in fein«,, Verkaufsraum aus- gchängt haben muß, nicht genügend befolgt. Insbesondere wird noch Roggenbrot gebacken, ohne daß dieses, wie angeordnet, einen Zusatz oder die vorgeschriebene Menge von Kartoffelslocken, Kar tofselwalzmehl oder Kartofjclstärkemehl «hält. Ein derartiges Vnfahren ist niit hohen Strafen belegt. Wir toarnen daher vor weiterer Nichtbachlung d« erlassenen Vorschriften und haben die Polizeibehörden beauslragt, Zuwiderhandelnde unnachsichtig zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 30. Dezember 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hechler.
An das Großh. Polizciamt Gießen, die Großh. Gcndarmcric bcö Kreises und die Ortsvolizcidehörden des Kreises.
Sie woUcn den Befolg der in obigem Betreff erlassenen Anordnungen übcnvachen und bei ihr« Nichtbeachtung Anzeige erstatten.
Gießen, den 30. Dezember 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.. Hechler.
Bekanntmachung.
Bct r.: Aendcrnng der Postordnung vom 20. März 1900.
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 21. Dezemb« I9l ^Mmrd hi«dnrch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. ^
Gießen, den 31. Dezember 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. . 1
I. B.: Hechler.
Brkanntmachung
betrcjscnd Aenderuug der Postordnung von, 20. März 1900.
Vom 21. Dezemb« 1914.
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 ,Reichs Aesetzbl. §. 347) und des h 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321), sowie auf Grund des h 1 der Bekanntmachung des Buichesrats vom 17. Dezember 1914 iReichs-Gesctzbl. S. 519!, bctr. die Fristen des Wcchsel- und Scheck rechts für Elsaß-Lotbringen, Ostpreußen usw., ,vird der 8 18a „Pos,Protest" der Postordnung vonr 20. Marz 1900 wie folgt geändert,
1. Unt« V ist statt des mit den Worten „Postprolestauf- träge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost Preußen nsw." beginnende» Absatzes — Bekanntmachung vom 27. November 1914 (Rcichs-Gesetzb!. S. 491) — zu setze»:


