Ausgabe 
2.1.1915
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au« Ungar» eingcsührten. Derartige Stuten sind, wem, fit Zucht Wert haben, der Landwirlschaftskammer der Provinz »sw , in der daS betreffende Devot liegt ostpreußischc Stuten jedoch inimcr »nächst der LandwrNschaftSkamnier von Ostpreußen zwecks <I- rauft zu dein Preise, den die Heeresverwaltung gezahlt hat, an- zubielrn. Gleichzeitig Meldung an die Inspektion und spitcr An­zeige vom Verlauf.

Solche Stuten, die die LandwirtschastSkammern nicht kaufen (einschließlich derjenigen also, die von vornherein für Zuchtzwcck« nicht m Frage kommen) können an Landwirte anSgeliehen werden, bis sie abgcfohlt haben und wieder ansaabesähig sind.

Die Ausleihung erfolgt unentgeltlich gegen Fütterung und Pflege und ans Widerruf nach Maßgabe des anliegende», von den Entleihern zn vollziehenden Anerkenntnisses. Die von den auS- geliebene» Stuten sallendc» Fohlen verbleiben dem Entleiher.

Die Ausleihung der Stuten darf nnr a» zuverlässige und ver­trauenswürdige Personen geschehe»; in erster Linie an lolche, deren Pferde infolge bis Krieges auSgehobe» sind, insbesondere, wenn sie selbst oder ihre Söhne zum .Kriegsdienst eingezogen sind. Sie müssen natürlich in der Umgegend des Depots ansässlg sein. Die Herren Kommandanten haben sich nach solchen Personen zu erkundige», lieber die auSgelichenen Pferde ist eine besondere Nationallifte zu führen, in der sie eine Lcsoiidere laufende Nummer erhalten. Diese Nummer ist aus den linken Borderhus cinzubrennen, der rechte Vorderhus erhält die beiden ersten Buchstaben dcS DepotnamenS (z. B. Torgau: To.).

Tie Inspektion behältlich vor, wen» die zukünftigen Verhält­nisse eS angezeigt erscheinen lasse», die Ausleihung von Pferden aus des ZcntraldcpotS auch auf »ichttragende Stuten und Wallache anSzubchncn.

gez. v. O h e i m b.

An das Königliche Zcntral Pferdcdepot Nr. . , .

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(Ort, Datum)

Ich Unterzeichneter verpslichtc mich, d. . mir ans dem König­lichen Zeutral-Pfcrdedepot.. leihlveisc und aus Wider­

ruf überlassene. . Pferd . . gut zu pflegen, in gutem Fntlerznstandc n erhalten, nur zu landwirtschajllichcn Arbeiten, die der Trächtig- eit nicht schade», zu benutzen und nach erhaltener Aussorderung, spätestens aber 14 Wochen »ach dem Absohlen ohne lveitereS zurück- zulicfcrn Unter Uebernahme d>r Haftung verzichte ich für mich und Dritte auf Entschädigung für Unsälle und Schäden, die durch d . . . mir geliehene Pferd . verursacht iverden, namenllich auch für den Fall der Seucheeinschlcppnng aus dem Depot: ich über­nehme gegenüber Schadncrsahansprüchen Anderer die Ber- pslichtung als Tierhalter nach §§ 833 und 834 B. G. B. und erkenne meine Verpflichtung zuni Schadenersatz an, soweit durch »icin Verschulden d . . Pferd . . zu Tode oder sonst zn Schade» kommen sollte.

Mir ist bekannt, daß das Depot mir d . Pferd . ohne wei­teres entziehen kann, lvenn ich es sie) nach Ansicht dcS mit der Bcaujsichligung betrauten Veterinärs, hem jederzeit auf VerlaDcn das (die) Pferde) vorznsührcn ist (sind), nicht gut halte oder !nck,t gut füttere.

Falls eine mir überlassene Stute versohlt, eingcht oder sonst zu Schaden kommt, werde ich deni Depot hierüber unverzüglich eine amtliche Bescheinigung cinsenden.

Unterschrift.

An de» Oberbürgermeister zu Gießen »nd

»n die Grohh. Pürgermeistkreien der Lllndgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung zur Kennt­nis der Jiitercssenle» zu bringen und Bewerbern uni Leihpserdc Bescheinigungen auszustellen, damit diese sich in den Depots ent­sprechend ansiveiscn können.

Gieße», ben 28. Dezember 1911.

Großhcrzoglichcs Krcisamt Gieße».

I. B.: H c m m e r d e.

velanntmachnng.

lNctr.l Die Nachsnchnng der Berechtigung zum einjährig-frei­willigen Dieiist auf Grund von Schulzeugnissen. Diejenige» jungen Leute, lvelche auf G r» d , hr « r Schul­zeugnisse die Berechtigung zum cinjährig-freiwillrgcn Dienst nachsilchcn wollen, werden hierdurch aus die nachsolgcndcn, bei Anbringung der Gesuche zu beachlcndcn Vorschriften mit dem Ansagen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne werteres zuiückgegcbcn werde».

l. Das Gesuch ist bei der n » t c r z c i ch » c t c n P r i> sunaS- WomMission nur dann ciiiznreiche», wenn der sich Mel­dende im G r oßhe r»og t u m g e st el l nn g Sp sl i ch ti g ist, b. h. sei neu d au e r n d e n A n s e» t h a l t s o r t hat.

. 3. Die Berechiigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann Nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß sp ät e st e n s b i« zu m 1. Fc b r u a r d c S I a h r e« nachgesuchst werden, m welchem dgs 30. Lebensjahr vollendet wird.

I Sollten einzelne der nachstehend unter a«I ausgeflihrieit Papiere und insbesondere das Schulzeugnis wegen noch nicht vollende!:», Schulbesuch bis zu vorongesührtcm Termin nicht vor« gelegt werden könne», so ist gleichwohl das Gesuch bis z» diesem Zeitpunkt ei,rzu,eiche» und i» demselben auziigeben, daß die etwa noch sehleiideu Papiere »ack>solgcn würde». D i c E i n r c i ch u n g dieser Papiere muß bei Verlust dcS Anrechts der Berechtigung spätestens bis 1. April desselben Jahre« erfolgen.

3. Dos Gesuch muß von dein Belressenden selbst geschrie­ben sein und ist hierzu ein Bogen i in A k t e n s o r m a t (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch ist die nähere Ad ress« anzugeben. Das Gesuch ist a» die uiiterzcichnelc Behörde, ohne persönliche Adresse zu richten.

4 . Dem Gesuche sind folgende Papiere bcizusüacn: a) Geburtszeug n is (Auszug aus dem ZlvllstaudSrcgister« nicht kausschein).

d)D»e Einwilligung dcS gesetzlichen Vertre­ters mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, von den, Bewerber getragen werde» sollen: statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezcichneten Kosten verpslichtc und daß, soioeit dir Kosten von der Mililärverivaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des BeiverberS als Selbstschuldner verbürge.

Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und de- Dlilte», sowie die Fähigkeit brs Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten, zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Ileberiiimmt der gesetzliche Vertreter oder der Drille die in vorstehendem Absätze be- zeichnctcn Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, so« fern er nicht schon krasl des Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.

Der Regel »ach ist dem Schiilzeugiiis ei» entsprechendes Forniular beigesügt, ans welches ausdrücklich Bezug gc- noiuiucn wird.

e) Ei» Unbescholten beitszeugni«, welches für Zög­linge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien« Ober Realschulen, Progymnasicn, Realschulen, Rcalpro- gymuasicn, höheren Bürgerschulen nick» sonstigen Militär» berechtigten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist, d) DaS S ch »lzeugnis.

Sodann wird »och besonders bemerkt: zir pv8. d) daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reife­zeugnisse, für die Universität und die derselben gleich­gestellte,, Hochschulen und Rcisezeugnisse für di« Prima der Gyiuiiasie», Rcalgyuiiiasien und Ober-Realschulen, sowie Rcisezeugnisse (Zeugnisse über die bestand:»« Schlnßprnfuna) der Piogymnasien, Realprogymnasim und Realschulen, sämtlich nach Muster 18 zur Wchr- Ordnung vom 22. November 1888 Neuabdruck Reg.» Bl. Nr. 68 von 1901 ausgestellt sein müssen.

Im übrigen wird aus die Bcslimmungcn der 8§ 88, 89, 90, 93 und 94 der augcsührtc» Wchrorduung verwiesen.

Grobherzogliche Prüfung« - Kon,Mission für Einjährig-Freiwillige zu Darmstadk.

Der Vorsitzende: von S t a r ck, Regicrungsrat.

Meteorologische veobachtungen der Station Si eben.

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Niederschlag: 0,4 mm.

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