Postprolestansträge mit ©orfx'etit, die in (rliaH-Üotfjiuiiieu, in frei Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing (Stadt und Land), Ttuhm, Marienwerder, Nosenberg, Grandenz Stadt und Land, Löbau, Eiilm, Briefen, Strasburg, ^horn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solche» im Stadtkreise Tanzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichnetcn westpreußischen
Kreise liegt, iverdcn erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a' wem, der Zahlunqslag des Wechsels in der Zeit vom
30. Juli IHM bis einschließlich 1. September 1914 ein- getrctc» ist, am l Fcbniac 1915;
d) lvenn der Zahlungstaq des Wechsels in der Zeit vom
2, September 1914 bis einschließlich 91. Tezcmber 1914 t ein getreten ist,
am letzten Tage einer vom Zahlnugstag ab laufenden Frist von fünf Monaten:
c) wenn der Zahlnngslag des Wechsels in der Zeit vom
1. Januar 1915 bis einschließlich 29. April 1915 ei »tritt,
am 31. Mai 1915;
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später cintrrtt.
am dreißigsten Tage »ach Ablauf der Prolcstfrist dcS Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung.
In allen Fälle» zn a bis d gilt als Zahlnugstag der Fälligkeitstag des Wechsels, wenn diiser ei» Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluhtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächste» Werktage zur Zahlung vorgezciat. Tic sPostverwaltung behält sich vor. die Vorzeigung der Wechsel, deren Protcstsrist am .1. Februar oder am 31. Mai 1915 ab- tihift, aus mehrere vorhergehende Tage zu »erteilen
2. Vorstehende Aenderung tritt sofort in »traft.
Berlin, den 21. Dezember 1914.
Ter Reichskanzler.
_ In Vertretung: Kraetke. _
Bekanntmachung.
Rictr.: Maßregeln gegen die Maul und Klauenseuche.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, das, aus Grund der im Reichsanzeiger verössentliche» Nachioeisung über den Staub der Maul - und .Klauenseuche als verseucht z» gelten haben:
1. Im chrvs,Herzogtum die Kreise: Tarmstadt, Benshcii», Dieburg, Eft.-<9erau, .Heppenheim, Ossenbach, (Kieste», Alsfeld, Büdingen, Fiiedberg, Schotten, Mainz, Alzey, Bingen, Oppenheim. Worms.
2. Im Reichsgebiet die Bezirke: Königsberg, Gumbinnen, Allensteiu, Tanzig, Marienwerder, Itadtkr. Berlin, Polsdtm, Frautsurt. Stettin. Köslin, Stralsund, Posen, Brombcrg, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Schles- wig, .Hannover, Hildesheim, Lüneburg. Slade, Osnabrück, Aurich, chtünstcr, Minden, Arnsberg, Cassel, Wiesbaden, Koblenz, Tüssel dort, Köln, Trier, Aachen, Oberbauer», NicderbaUer», Pfalz, Oberpsalz, Oberfranken, Millelsranken, »nlersranleu, Schwaben, Bautzen, Tresde», Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Neckarkreis, Schwa, iwaldkreiS, Jagstkreis, Tonankreis, Freiburg. Karlsruhe, Mannh.im, Mecklenburg- Schwerin, Sachsen Weimar, Mecklenburg- Slrelitz. Oldenburg, Lübeck i» Oldenburg. Braunschweig, Sachsen- Meiningen, Sack sen Alt, »bürg, Coburg, Gotha, Anhalt. Schwarz burg-Sonderihmsen, Schlvarzburg Rudolstadt, Waldeck, Reust a. L., Reust , L, Sck aumbur a-Lifve. Lippe, Lübeck, Bremen. Hamburg, Ilnterelsast, Oberelsaß, Lothringen
Gießen, den 30. Dezember 1914.
Gioßherzoaliches Kreisaml Gießen.
I. V : hem meide.
Bekanntmachung.
Vom Känigl. Proviantamt Hanau wird »och Weizen, Roggen, Hafer, Heu uitd Stroh apgekauft.
Für Körnerfrüchte lverde» die Höchstpreise frei Verladestation bezahlt.
Angebote sind an das genannte Proviantamt zn richte». Gießen, den 5. Tezcmber 1914
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
I. V.: h e m in e r d e.
Bekanntmachung.
.Warnung vor ,, u l a »t c r e n T a r l e h n s v e r m i k t l e r u.
Wir haben schon lviederholt vor dem unlauteren Ge» schästsgcbarcu gewisser DarlehnSvermittler ge- warnt, die in Zeitungen sich zur Bescktafning oder Vermittlung von Darlehen unter anscheinend günstige» Bedingungen erbieten, denen es aber vielfach weniger um die Besckursftmg der Darlehen zu tun ist. als um die Erzielung von Gewinn dadurch, daß sie enb- lveder die Behandlung der Darlehnsgcsuche von der Vorauszahlung eines die wirklickten Auslagen übersteigende» Kostenvorschusses für Einholung einer Auskunft über die Kredit-Wllrdtg- keit des Nachsuchenden »sw. abhängig machen, oder aus Grund von zur Jrrcsührnng geeigneten Zeiluiiasaiinoneen und Prospekten den
Darlehnssuchenden eine sogenannte Geldoffertenliste.d. >. umfangreiches Verzeichnis von Darlehensvermittlern und Darlehensgebern, gegen Bezahlung einer Gebühr, die meist durch Nachnahme erhoben wird, übersenden. Wie berechtigt diese Warnung ist, beutelst die Tatsackte, daß fortwährend Verurteilungen derartiger Pertouen wegen Betrugs zu empsiudlichen Strafen bekannt werden.
Da auch hiesige Einwohner durch das unlar,lerc Geschäftsgebaren derartiger Personen zu Scktaden gekvnrnien sind, können wir untere Mahnung zur Vorsicht gegenüber »»bekannten Darlehens- Vermittlern nur ivicderholcn
Gieße», den 30. Tezcmber 1914.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
_ hemmerde.
Nachrichten über den Eintritt in Untcroffiziervorschulen.
l- Tic llnterossiziervorschuleu haben die Bestimmung, jung» 1-eute für den Ilnterofsizierstand kostenfrei auszubildcn. Bei mckiläcitcher Erziehung sollen sic dort ihre Schulkenntnisse so weit ergänzen ,wie dies für den militärischen Berns und für ihre spätere Beriveiidbarkeit im Beamtcnstande wünschenswert ist. —- Daneben wird der körperlichen Entwicklung und Ausbildung besondere Aufmerksamkeit zugetvendet.
2. Wer in eine Unlerofftzicivorichule auigenommen zn wer- dcii wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 147, Jahre alt geworden ist, begleitet von seineni geschlickten Vertreter, bei dem iür seinen Ausenlhaltsort zuständigen Bezirkskommando*) oder bei einer Ilnterossizicrschule (in Trevloio a R und Wcißcnsels) oder lliilcrofsizicrvorschnlc (in Aimaburg, Bartenstein, Greisenberg i. Ponnn , Jülich, Sigmaringcn, Wcilbnrg und Wohlan) vorznstcl- lcti und hierbei folgende Schriftstücke vorznlegen:
a) ein Geburlszeugnis.
I bt den Konfirninlionsschein oder einen Ilusweis über den Eiiipsang der ersten Koiiiinunioii,
e> ein Unbcschollenheitszengnis der Polizeiobrigkeit,
ck) etwa vorltandcne Schulzeugnisse,
et eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Bcschäfti- giiiigsiveise, über früher übcrslanden« Krankheiten oder etwaige erbliche Belastung. z
' Das Bczirkskommando usto. veranlaßt die ärztliche llntcr- siichung, die schnlivissenschaftliche Prüfung Und die Ausnahine einer schriftlichen Bcrhandlnng über die nnter 6 crivähnt« Bcr- pflichlung, die von dem gesetzlichen Vertreter mit zu nntcrzeich- neti ist.
3. Tic Ausriinchnieiiden dürfen nicht unter 15, aber nicht über I? Jahre all sein nick sollen eine Körpergröße von mindeswnsl 15l cm und einen Brustumfang von 70 bis 76 cm haben.
Sie müssen sich tadellos geführt habe», vollkommen gesund, im Verhältnis zu ihrem Aller kräftig gebaut sowie frei von kör- Wrlicfint Gebrechen »nd wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie nicht stoiternde) Sprache haben. >
5. e müsse» leserlich und im allgemeinen richtig schreiben, Gcdrttckles (in deutscher und lalcinischer Druckschrift) olmc Anstoß lese» könne» und in de» vier Grundrechnungsarten beivandert sei».
Beilnässer dürfen nicht anfgenomnien werde».
l. Insoweit Stellen frei sind, erfolgt die Einbernsnirg durch Peimilllimg der Bczirkskvmmandos, nackidcrn der Antoärtcr das 15. Lebensjahr vollendet hat. .Haupleinstellungstage sind der 15. April und der 15. Oktober. >
5 Tic Ausbildung in der Untcrofftzicrvorschnlc dauert im allgemeinen zwei Jahre. ,
6. Tie Zöglinge der Nnterofsiziervorschulen gehören nicht zu den Milftärpersonen des Reichsheeres. Ihnen stehen daher bei vor- kvinmendeii Dienstbcscktädigungen keine Versorgungsatisprüche nach dem Maiinschaflsversorgtuigsgesetz vom 31. Mai 1906 zu.
Ans der Nntcroffiziervorschnle muß der Zögling in die hierfür bestiinnile Ilnterossizierschnle übertreten.
Fiir jeden vollen oder begonnenen Monat des Aufenthalts ans der llntcrofsiziervorschule muß er zwei Monate, im ganzen höck'stens vier Jahre, fitr den Aufcnihalt ans der Untcrofsizicr- scktule cbcnsalls vier Jahre nach seiner lleberwcismig an einen Tritvvcnleil int Heere dienen.
Wenn ein Zögling dieser Verpflichtung insofern nickt nack>- kommt, als er aus seinen eigenen Antrag oder auf Wunsch der Angehörigen ans der Uiiterusfiziervorschnle entlassen nitro oder sich eigenmächtig ans der Anstalt entfernt, so sind die für ihn auf» geivendkten Kosten z,t erstatten. — Wird ein Zögling dagegen als niigceignet aus der Unlerosfizicrvorsckml« oder der Unler- osftzierschule entlassen oder wird bet einem Truppenteil die Tienft» vcrpflichtung aufgehoben, so sind Kosten nicht zu erstatten.
7. Bei dem llebertritt in die Unterotnzierschulr leistet der
Freiwillige den Fahneneid >md steht dann wie jeder andere Soldat des Heeres unter den militärischen Gesetzen. > >
8. Nach der tm allgemeinen zwei Jahre dauernden Ausbildung In der Nnteroffizleischule werden di« Ilnlerosftzierschüler in erster
*) Den nicht in Gießen ansässigen Freiwilligen «mosirhll cs
sich, den Tag der Untersuchung beim Bezirkskommando tmter Vorlage der nach Ziffer La—e gcsorderten Zeugni fragen. ' ^ ' *
christlich, ft zu er-


