Bekanntmachung
(Nr. L. 111/11. 16. K.R.A.).
betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen, Schaf-, Lamm- und Ziegen- fellen, sowie von Leder daraus.
vom 20. Dezember 1416.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur: allgemeinen .Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Be schlagnahmevo rs christen nack) 8 6 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24.LZuni 1915, vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 ^lieichs-Gesetzdl S. 357, 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetz blatt S. 1019, *) — und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde Pflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuchs nach st 5 der Be kanntmachungen über Borratserhebnngen vom 2. Februar 1915, vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) **) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des .Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung z-ur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
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Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekamttmachung werden betroffen:
3) alle Kalbfelle (auch Fresscrfelle) ; b) alle Schaf- und Lammfelle: e) alle Ziegenfelle (auch Bock-, Heberlings-, Kitz- und Zickel feile);
6) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten Gebieten und in den Etappen- und Operationsgebieten gewonnenen Felle der unter a, b und c genannten Arten jeden Gewichts mit Ausnahme der Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind.
Anmerkung: Auch Felle, die von gefallenen oder getöteten Tiefen stammen, sind vvn der Bekanntmachung betroffen.
| Inländisches G efalle. |
§ 2 .
Beschlagnahme des inländischen Gefälles.
Alle im § 1 unter 3, b und c ausgeführten Felle aus dem Jn- lande — ernichließlich der bereits eingearbeiteten — werden hiermit beschlagnahmt.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist mld rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit Ire nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter wachender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Benugungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
8 4.
Deräutzerungserlanbnis.
... Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung oder Lieferung rn- landftchen Gefälles, soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt:
3) von einem Schlächter f), der Mitglied einer Häuteverwer- Mngs-Vereinigung oder ihr seit spätestens 1. Juli 1916 als Einneferer vertraglich verpflichtet ist, an diese Hänteverwer- Mngs-Vereinigung bei gesalzenen Fellen innerhalb zweier Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach der Schlachtung oder dem Fallen:
b) von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer Hänteverwer- tun^-Vereinigung ist oder ihr nicht seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich verpflichtet ist, an einen Händler «Sammler) bei gesalzenen Fellen innerhalb vier Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach der Schlachtung oder dem Fallen:
c) 'tem einem Händler (Sammler), der in dem betreffenden
Monat über 1000 der von dieser Bekanntmvchnng betroffenen tfelle cm gesammelt hat, an einen zugÄassenen Großhänd- tott), spätestens am fünfzehnten Tage des 9Ronats
fnr das innerhalb des vorangehenden Kalendermonats ge sammelte Gefälle;
ä) von einem Händler, der in dem betreffenden Monat >höch^ stens 1000 der vvn dieser Bekanntmachimg betroffenen Felle angewnimelt hat, an einen zugelassenen Großhändler oder einen anderen Händler (Sammler), jedoch, spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhalb des voran gegangenen Kalendermonats gesammelte Gefalle:
e- von einer Hältteverwertungs-Vereintgung, die einem Ver band von Häuteverwertungs-Vereinicpmgen angehört, an diesen Verband: von einer HäuteverwertUngs-Vereinigimg, me keinem Verband angehört, an ehteit zngelcrssenen Groß- bändler; in beiden Fällen jedock) spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhalb des voremaegangenLN Kalendermonats gesammelte Gefälle;
i) von einem Verband von Häute verwertmigs-Verernigungen oder von emeni zugelaffenen Großhändler an die Sammel- (8 5) jedoch spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monat- für das bis zum fünfzehnten Tage desselben Monats gesammelte Gefälle;
*) Mit Gefängnis bis zü einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2 ■ Ar unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schasft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, <9™* Veräußerungs- oder Erwerbsgesckäft über
ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung- die beschlagnahmten Gegenstände zu bewahren und pfleglich zu behandeln, zu Wide r handelt'
4. Wer den erlassenen Ansführungsbestinrmungen zuwider- handelt.
**-.Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind im Urteil für dem Staate verfalleii erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzu- richten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefänanis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschobenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
. t> Schlachter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige in denen Eigentum die Haut, durch die Schlachtung oder das Fallen verbleibt oder übergeht.
tt) Für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Fell« werden von der Kriegs-Rvhstvff-Mteilung des Königlich,
Preußischen Kri<^snnnifterimns besondere Großhändler bei der
Sanunel stelle (§ 6 ) zugelassen.
g) von der Sammelstelle <m die Dertrilungsstelle (§ 5), jedoch spätestens am fünften.Tage des Monats für das bis zum fün sun dzwan zigsten Tage des Vormonats gesammelte Gefälle;
b) von der Berteilungsstelle (§ 5) au die Gerbereien.
Diese Veräußerungen oder Lieferungen sind nur erlaubt, wenn die Berufsschlächter und alle Händler Bücher führen, aus denen folgendes ersichtlich ist:
beim Berufsschlächter: Tag der Schlachtung oder des Füllens, Empfänger, Tag der Ablieferung, Anzahl und Art der Felle;
bei den weiteren Lieferungsstufen bis zum Verbcurd von Hänteverwertungs-Bereinigungen oder znm zugelassenen Großhändler einschlieUich: Lieferer und Empfänger, Tag der Einliefcrnng und der Weiterlieferung, Anzahl und p F^kle; die Schlachtart, sofern sie von der im 8 6 Ziffer 1b angegebenen abweicht: ferner die Mängel und bei gesalz-enen Fellen die Nummern.
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlag nahmten Zellen ist verboten, insbesondere der Link auf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer anderen Stelle als der Vertcilungsstelle.
8 5. -
Dammelstelle und Berteilungsstelle.
Sammelstelle jfür beschlagnahmte Häute und Felle ist die Teuffche RolHant-Aktiengesellschaft in Berlin W 8, Behrenstr. 28 u . ^^UungssteNe ist die Kriegslcder-Aktiengesellschaft in Ber | Int W 9, Budapester Straße 11/12.
§ 6 .
Behandlung der Felle bis zur Ablieferung an den Gerber.
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle ist ferner davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind:
a ) Die von der Beschlagnahme betroffenen Felle sind beim Abziehen sorgfältig zu behandeln.
b) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopfhaut Unmittelbar hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzsüßig abgeschlachtet werden. Schaf-, Lamm- und Ziegenfelle müssen fleischfrei, mit Kops, ohne Horn ohne Knochen, ohne Beine, mit Schweif abgeschlachtet werden.
Schaf-, Lamm- und Ziegenfelle abweichender Schlachtart dürfen noch 3 Monate nach Inkrafttreten der Bekannt umchung bei Jnnehaltun g des im § 4 vor geschriebenen Lieferungsweges und der in demselben Paragraphen vorgeschriebenen Fristen veräußert und abgeliefert werden, e) Die von Mitgliedern oder Einlieserern einer Häuteverwer- ^mgs-Berei nignng ab ge schlachteten Kalbfelle, Sckraf- und Lammfelle sing nach Entfernung etwa noch anhaftender Fett- und Fleischteile und nach dem Erkalten (vor dem Salzen) zu wiegen. Tie O^wichtsfeststellung hat nach Möglichkeit durch einen vereidigten Wiegemeister in Grenzen von je 0,1 zu erfolgen. -Das durch, Wiegen ermittelte Gewicht ist bei diesen Fellen in nnverlöschlicher> Schrift (z. B. au nner an dem Fell zu befestigenden Bleche oder Holzmarke, durck> Stempeldruck oder geeigneten Tintenstifts zu vermerken. Gleichzeitig ist das Gewicht etwa anhaftenden Dunges Fachmännisch zu schätzen.
Diese Felle smd sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber innerhalb 24 Stunden nach dem Fallen vom Verwahrer sorgfältig zu salzen.
ä) Kalb-, Schaf- und Lammfelle, die nicht von Mitgliedern oder Eiiiliefevern einer Häntwerwertungs-Vereinigung ab- geschlachtet sind, müssen, falls sie nicht innerhalb 24 Stnn den nach dem ?lbziehen gesalzen werden können, unver zuglich getrocknet Iverden.
Ziegen selbe sind in jedem Falle zu trocknen. Tie zu trocknenden Felle sind .unverzüglich nach dem Abzielxen E der Fleischseite nach außen möglichst in Zugluft und jedenfalls vor Nasse geschützt so anftzuhämgen, daß alle Stellen des Felles gut trocknen können, e) Jeder Verwahrer hat die Felle pfleglich zu behandeln und sie nach Art und Klassen getrennt zu halten.
2. s) Jeder Händler (Sammler) hat bei Lieferung an einen zugelassenen .Großhändler bis znm fünfzehnten Tage jedes Monats erne Liste für das vvn ihm im vorhergehenden Monat gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an den zugelassenen Großhändler eiuznreichen, an den er seine Ware liefern will.
b) Jede HänteverwerMugs-Veveinigung, die einem Verband an gehört, hat bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das im vorhergehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an diesen Verband einzu reichen.
c) I ede Hänteverwertungs-Veveinigung, die keinem Verband angehört, hat bis zum fünfzehnten Tage eines ieten Monats eine Liste über das von ihr im vorhergehenden Monat an- gesannnelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an einen zugelassenen Großhändler einzureichen.
ck) Tie Verbände von Hanteverwertungs-Vereinigunaen rmd die zngelassenen Großhändler haben bis znm fünfnndzwan jeden Monats die Listen für das bis ein Wimm des fünfzehnten Tages desselben Monats gemeldet erhaltene Gefälle nebst einer Rechnung darf.ber in von _der Sammelstelle mit Genehmigung der Kriegs- Rohstoff-Mteilung des Königlich! Preußischen Kriegs min iste- vorgeschrrebenen Form an die Sammelstelle einzn-
r eichen.
§ 7.
Meldepflicht.
, Wer nach Maßgabe der 88 4 und 6 von der Beräußerungs- ^lanbms kemm Gebrauch gemacht hat, hat Über die in seineni Besitz befindlichen Felle der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Ab- nnD Lederrohstoffe. BerlinW9, Budapester Straße H/12,, Meldung zu erstatten. Die Meldungen haben auf den vorgeschrrebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungs- ^d. Die Vordrucke sind bei der Meldestelle der Kriegs-Rohstofs-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe an- znfordern. Die Meldungen smd bis zum fünftmdzwanzigsten Tage ernes reden Monats für den vergangenen Monat zu erstatten.
8 8 .
Gefälle aus militärischen Schlachtunaen. den Operations- Etappen- oder besetzten feindlichen Gebieten.
3 ) Die aus militärischen Schlachtungen (auch des Inlandes) sowie dre aus den besetzten feindlichen Gebieten stammenden Felle der im 8 1 angegebenen Arten jeden Gewichts — mit Ausnahme der im Eigentum der Kaiserlichen Marine besind- lichen Felle — und beschlagnahmt (einschließlich der bereits in Arbeit genommenen Felle).
b) Die Ablieferung und Verwendung des vvn dem Absatz 3 dieses Paragraphen betroffenen Gefälles ist durch besondere Vorschriften geregelt; gestattet ist sein Bezug nur von der Ver- teilungsstelle.
Behand lung des GefätteS beim Gerber. |
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Behandlung der Felle nach Zlbliefermng an den Gerber.
™ der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von den
r cS foefer Bekmkntmockmng betroffenen Felle zu Leder Mme die Verfügung über die hergestellten Erzeugnisse gestattet' sofern die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind:
a) Die VerarSeitung der ,rizeteilten blcschlamwhmten Felle mutz im eigenen Betriebe erfolgen.
d) Aus KalMllen dürfen mangels b^oniu-rer ErruSchtigung. die bei der Meldestelle ver KriegS-Rohstoff-Mcilimg für Lede-
und Lederrvhstoffe beantragt werden kann, nur die unter Nr. 13,14, 15 und 20 im § 3 der Bekanntmachung Nr. Ost.II. 888/7.16. K. R. A. aufgeführten Lederarien hergeftellt werden.
0) Aus Lammfellen, die grün oder salzfrei 0,75 und mehr Kilogramm (trocken oder trocken gesalzen 0,4 und mehr Kilogramm) wiegen, ferner aus Ziegen-, Bock-, Heherlings-, Kitz- und Zickelfellen, die trocken oder trocken gesalzen 0,30 und mehr Kilogramm wiegen, und aus allen Schaffellen dürfen mangels besonderer Ermächtigung durch die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-dlbteilung für Leder und Lederrohstoffe nur die unter Nr. 51 und 54 im 8 3 der Bekanntmachung Nr. Ob. II. 888/7.16. K. R. A. aufgeführten Lederarten her- gestellt werden.
ä) Die Ablieferung des nach Buchstaben 3, b und c dieses Paragraphen aus den beschlagnahmten Fellen, Blößen oder Spalten hergestellten Leders ist in folgenden Fällen erlaubt:
1. von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerberver- einigung für Heeres- oder Marinebedars;
2. von einer Gerberei oder Gcrbervereinigung auf unmittelbare Bestellung einer amtlichen Bescliaffungsstelle der deutschen Heeres- oder Marincverwaltung an diese Be- schasfnngsstelle;
3. von einer Gerberei oder Gerbervereinigung entweder unmittelbar oder über eine Zurichlterei gegen einen von einer amtlick;en Beschaffungsstelle der deutschen Heeoes- oder Marinevenvaltirng bescheinigten „Ausweis für be-
. ragte Lieferer" an diesen beauftragten Lieferer:
4. auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff- AbteiluNg für Leder und Lederrohstoffe ansgestellten: Freigabescheines.
^"^ge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahm- ten Leders an die Meldestelle der ^iegs-Rohstvff-9lbtciluno M Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 9, Budapester Stratze 11 12, bei welchler auch die Vordrucke zu den Freigabeanträgen erhältlich sind, zu richten:
1. das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß fertig gegerbt sein:
2. die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabeantrags das in diesem angeführte Leder so lange zur Verfügung der Meldestelle zu Mten, bis sie in den Besitz des Freigabescheins gelangt sind: sie dürfen es aud. - an amtliche Beschafftmgsstellen oder auf Grund von Ausweisen für beauftragte Lieferer nicht ohne Zn- ttimmung der Meldestelle veränst-rn:
3. freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet von dem Datum des Freigabeschernes) zur Verwendung für Privatzwecke oder'den mittelbaren Be- darf der Kriegsindustrie veräußert und abgeliefert wor- den ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso dasjenige sreigegebene Leder, das ohne Zuchnimung der Meldestelle m Leder anderer Art umgewandelt wird;
4. freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung der Meldestelle weder an amtliche Beschaffungsstellen der Heere<'- oder Marineverwaltnng nock/ an beauftragte Lieferer derselben zur Verwendung für .Kriegsliefernngen veräußert werden. Tie Gerbereien, Olerbervereinigungev n < Estrichtereren haben zum Verkauf freigegebenÄt
t, „ Leders ihre Abnehmer.auf diese Vorschrift binzuweisen.
1 ) Vorbedingung für alle nach, Buchstaben 6 Und 6 dieses Paragraphen erlaubten Veräußerungen ist. daß die in der Bc- kanntmachnng Nr. Cb. II. 888 7. 16. K. R. A festgesetzten oder bei Erteilung der Herstellnngserlaubnis oder des Auf. trags der amtlichen DeschaffuugssteNen vorgeschriebenev Preise Nicht überschritten werden.
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe frei- gegebenen Leders nach dem Äusland innerhalb der Gel- tungsdauer der Ansfuhrbewillignng.
§) Tie verarbeitenden Firmen haben alle von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Mteilnng für Leder und Lederrohstoffe von der Kriegsleder-Miengeselt- ichaft oder der Oleschäftsstelle des Ueberwachnngsansschusses obr^Lederindustrre geforderteii Angaben unverzüglich, zu erstatten, soweit sie mit deii erlassenen Anordnungen zu- sammenhangen.
8 10 .
Meldepflicht.
Diejenigen in den Besitz eines Gerbers gelangten Felle, welche von den §§ 2 und 8 dieser Bekanntmachung betroffen werden, unterliegen, sofern ihre Einarbeitung nicht imrerbalb eines Monats gemäß den Bestimmimgen des 8 9 erfolgt ist, einer Meldepflicht. £te Meldungen sind innerhalb einer Wochie nach Ablauf der für die Einarbeitung bestimmten Frist von einem Monat an die Melde- stelZ der Kriegs-Rohstoff-Abteilimg für Leder und Lederrohstoffe in Berlin W. 9, Bndapcster Straße 11/12, auf den dort erhältlichen Vordrucken zu erstatten.
Ansländisches Gefälle.
§ 11 .
Ausländisches Gefälle. ^
Für alle im § 1 unter 3, b und e bezeichneten Felle, die aus dem Ausland eingeführt sind, gelten, soweit sie nicht besonders beschlagnahmt oder von der Verteilungsstelle bezogen sind, nur folgende besonderen Anordnungen:
3) Meldepflicht.
. Die eingeführten Felle unterliegen einer Meldepflicht an die Meldestelle- der Kriegs-Rohstofs-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, von der Vordrucke für die Meldungen anzufordern sind.
Zur Meldung verpflichtet ist jeder Gerber innerbalb einer Woche nach Eingang von ausländischen Fellen bei ihm oder seinem Lagerhalter. Andere Handel- oder gewerbetreibende Personen, Gesellschaften oder landwirtschaftliche Betriebe, Kvmnmnen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände- die ausländische Felle im Eigentum oder Gewahrsam haben, sind nur meldepflichtig, sofern der Vorrat mindestens 500 Felle beträgt und diese eineii Monat im Inland gelagert haben, ohne einer Gerberei zugefichrt zu sein. Die Meldung hat innerhalb einer Wdchc nach Ablauf der Monatsfrist zu geschehen.
b) Lagerbu chführung.
Jeder Meldepflichtige von ausländischen Fellen hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in dem Vorrat der meldepflichtigen Felle und ihre Verwlendung ersichtlich sein muß.
e) Behandlung des Gefälles.
Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles, welcher den Vorrat nicht pfleglich behandelt und übersichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu gewärtigen.
Die besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieses Paragraphen.
§ 12 .
Ausnahmen.
Die Meldestelle der KriegH-Rohstoff-Abteilnng für Leder und Lederrohstoffe kann Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung gestatten. Anträge sind an diese Stelle, Berlin W 9 Budapester Straße 11/12, zu richten. Die Entscheidung muß schriftlich erfolgen.
8 13.
Inkrafttreten.
Mese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Dezember 1916 in Kraft. Gleichzeitig erlöschen die Bestimmungen der Vekanntmackuna
insoweit, als sie sich auf Kalbfelle (auch Fresserselle) beziehen; un übrigen bleiben sie in M:aft.
Frankfurt a. M., den 20.'Dezember 1916.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.


