Ausgabe 
21.12.1916 Zweites Blatt
Seite
3
 
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Belt., t. BefchsagnvHme, BechandkUng. Verwendung und Melde­pflicht von rohen Kalbfellen, Schaf-, Lamm- und Zie- genftllen, sowie von Leder daraus.

2 . Höchstpreise von Kalb-, Schaf-, Lamm- und Ziegen- sellen.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Jrüvm wir auf die Bekanntmachungen des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps in obigem Betreff von verwelwn, beauftragen wir Sie, auf diese Bekannttnachungen hrnHuwersen, sonne den Gießener Anzeiger, der diese Be- tanntmachungen enthält, auf Wunsch den Interessenten vorznleaen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 20. Dezember 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

. Dr. Usinger.

Bekanntmachung

(Nr. r, 700/11. 16. K.R.A.), /

betreffend Höchstpreise von Ualb-, Schaf-, Lamm- und Ziegensellen.

vom 20. Dezember H9J6.

Tie nachstehende Bekanntmachung ivird ans Grund des Ge- festes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grurch des Bayerischen Gesetzes über den .Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbiitonng stuft der Mlerhöchsteu Ver­ordnung vom 31. Jmli 1914, mit dem Bemerken zur allgemei­nen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Höchst- pveisbestimmümgen nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend Höchst­preise. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesctzbl. S. 339) in der Fas­sung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) und der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Ja­nuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl.

S. 183) bestraft werven*), sofern nicht nach den allgemeinen Straf­gesetzen höhere Strafen augeovoht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung urqiuverlLssiger Personen vom Handel vom! 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) Untersagt werden.

8 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Don dieser Bekanntmachung werden betroffen:

a) alle Kalbfelle (auch Fresserfelle),

b) alle Schaf- und Lammfelle,

o) alle Ziegenfelle (auch Bock-, Heberlings-, Kitz- und Zickelfelle), ck) alle aus militärischen Schlachtungen stammeiwen sowie alle in den besetzten Gebieten und in den Etappen- und Operations- . gebieten gewonnenen Felle der unter a, b und c genanntem. Arten jeden Gewichts init Ausnahme der Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. Anmerkung: Auch Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen, sind von der Bekanntmachung betroffen.

§ 2 .

Höchstpreise.

a. Höchstpreis für rechtzeitig geliefertes Gefäll-e.

Rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die nicht gemäß § 7 oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/11.16. K. R. Ä. meldepftichtig geworden sind.

Ter von der Verdeilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für die im 8 1 bezeichneten Felle zu zahlende Preis darf den km fes^esetzten Grundpreis abzüglich der im § 5 vorgeschriebenen ?lb- zÜge nicht übersteigen.

Der Höchstpreis bei Kalb- und Frefferfallen ist je nach Gewicht, Schlachtart und Beschaffenheit, der Höchstpreis bei Schaf-, Lamm- und Ziegenfellen je nach Schlachtart und Beschaffenheft veiffchieden.

Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Derteilnngs- stelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) gelangenden Rechnungen er­sichtlich sein.

Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der Höchst­preis derjenige Preis ist, den die V e r t e i l u n g s st e l l e (Kriegs­leder Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen darf. Bei den gemäß der Bekanntmachung Nr. L. 111/11.16. K. R. A. erlaubten Ber- imßerungsgeschaften über Felle müssen deshalb die im § 3 fest­gesetzten Grundpreise je nach der Lieferungsstufe entspreckfend niedriger angesetzt werden. Die im § 5 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll zu-rechnen, b. Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle.

Nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die gemäß H 7 rcher 10 der Bekanntmachung Nr. L 111/11,16. K R A. meldepftrchtig geworden sind und für die eine Verlänge­rung der Veräußerungserlaubnis (auf Grund des § 12 der ge­nannten Bekanntmachmrg) nicht gewährt worden ist.

Der von der Berteilungsstelle (Kriegsleder-AKiengesellschaft) für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 vom Hundert des unter Buchstabe a dieses Paragraphen festge­setzten Höchstpreises nicht übersteigen.

8 3 .

Grundpreis.

Der Grundpreis darf höchstens betragen:

Kalbfelle, gesalzen 2,80 Mk. für 1 kg Grüngewicht

Kalbfelle, trocken 6,25 Mk. für 1 kg Trockengewicht,

Fresserfelle, gesalzen 2,20 Mk. fitr 1 kg Grüugeimcht,

Fresserfel le, trocken 5,00 Mk. für 1 kg Trockengewicht,

Schaf- und Lammfelle, gesalzen, von mindestens 0,75 kg Grün­gewicht

vvllwollige 2,70 Mk. für 1kg Grüngewicht,

halblange 2,40 1 9j

kurzwellige 2,20 1

Blößen und Scheerlinge 2,00 1 >,

Unter 0,75 kg Grüngewicht 2,00 1

*) Mit Gefängnis büs Hu einem Jahve und mft Geldstrafe bis^ zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die .Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;

3 Wer einen Gegenstand, der von cftrer Aufforderung 88 2,3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseito- fchafft, beschädigt oder zerstört;

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver­kauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkonrml;

5 wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;

6 wer 'den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er­lassenen Ansführungsbeftimmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen ZitwAerhandlnugen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nr 2 überschritten werden sollte: übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt iverden.

Bei Zuwioerhandlungen gegen Nuinilver 1 imd 2 kann neben der Strafe angevrduet werden, daß die Berirrteilung aus Kosten des Schuldigen öffentlich beßanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Schaf- Und LaMmffekle, voll trocken, höchstens 0,50 kg

wiegend 4^0 Mk. für 1kg Trockengewicht,

volltrocken, mindestens 0,30 kg, höchstens 0,39 kg wiegend 4,80 t ,, ;7

volltrocken, mindestens 0,40 kg

6,00 , 7 .. 1

6,26 H " 1 7.

5,25

Vvllwvllige halblange

kurztvollige

Blösfen und Scheerlinge 4,80 1 7

Ziegenfelle, einschließlich Bock-, Heberlings-, Kitz- und Zickeffelle, volltrocken, höchstens 0,20 kg wiegend, 2,50 Mk. für ein Fell,

volltrocken, mindestens 0,21kg, höchstens 0,30 kg wiegend,

3.00 m. für ein Fell,

volltrocken, mindestens 0,31 kg, höchstens 0,50 kg wiegend,

3,75 m. für ein Fell,

volltrocken, mftGestens 0,51 kg, höchstens 0,70 kg imegend,

5.00 M!k. für ein Fell,

volltrocken, mindestens 0,71 kg, höchstens 0,85 kg wiegend.

6.50 Mk. für ein Fell,

volltrocken, mindestens 0,86 kg. höchstens 1,10 kg lviegend,

7.50 Mk. für ein Fett,

volltrocken, mftrdestens 1,11kg, höchstens 1,30 kg wiegend,

8.50 Mk. für ein Fell,

volltrocken, mindestens 1,31kg, höchstens 1,50 kg wiegend,

9.50 M'k. für ein Fell,

volltrocken, rnindestens 1,51kg und darüber wiegend,

10.00 Mk. für ein Fell. 8 4.

Beschaffenheit des Gefälles.

Der volle Grundpreis (§ 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Bedingungen entspricht:

a) Kalbfelle müssen fleischfrei, olfne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren abgeschuitten), ohne Schtoeif- bein und kurzfüßig abgesch lachtet werden. 'Schaf-, Lamm- und Ziegenfelle müssen fteischftei, mit Kopf, ohne Hortt, ohne Knochen, ohne Beine, mit Schweif abgeschlachtet werden.

b) Das Gefälle mutz richtig gesalzen oder vollkommen getrocknet sein.

c) Bei gesalzenen Kalb-, Schaf- rmd Lammfellerr muß das durch Wiegen ermittelte Gewicht in unverloschlichcr Schrift tz. B. auf einer an dem Fell befestigten Blechmarke oder Holzmarke ,durch Stempelaufdruck oder geeigneten Tinten­stift) vermerkt sein.

8 5.

Abzüge vom Grundpreis.

Ter Höchstpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den fol­genden Bestimmungen zu berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis:

1. Bei Kalbfellen:

a) für gesalzene Kalbfelle, deren Gewicht nicht zweifelsftei (8 4o) festgestellt und erkennbar gemacht ist, um 10 Pf. für das Kilogramm,

b) für leichte Beschädigung (Fehler*) im

Mfall) insgesamt.., .5 vom Hundert,

für schwere Beschädigung (Fehler**) im

Kern) insgesamt . : . 10

für leichte und schwere Beschädigungen

zusammen.. 10 j,

bei Fresserfellen:

außerdem für Engerlinge «bis fünf offene) 20 bei Bauern- und Abdeckerfcllen außerdem 20 ,.

Schußfelle (Felle mit mehr als zwei Fehlern in: Kern oder mehr als fünf

offenen Engerlingen).30

Brackfelle (Felle, die Haar lassen, die Watte Stellen haben, grindig oder löche­rig sind).50

c) bei abweichender Schlachtart oernrindern sich die Grund­preise um folgende Sätze:

mft Kopf. . .... 15 vom Hundert,

laugfüßig.. ..5

langfüßig mit Klauen.10

mft Schweifbein. 2

2. Bei gesalzenen Schaf- und Lammfellen von mindestens 0,75 kg Grüngewichtoder 0,4 kg Trocken-

gewicht:

a) für gesalzenes Gefälle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (§ 4 c) festgestellt und erkennbar gemacht ist, um 10 Pf. für das Kilogramm,

b) für leichte Beschädigung (Fehler im Mfall) üm 25 Pf. für das Fell, für schwere Beschädigung (Fehler im Kern) um 50 Pf. für das Fell. Bauern-, Abdecker- und Sterblingsfelle um 30 Pf. das Kilogramm Grüngewicht oder um 75 Pf. das Kilogramm Trockengewicht, für Schußfelle (Felle mft mehr als zwei Fehlern) um ein Drittel;

c) bei abweichender Schlachtart vernrindern sich die Grund­preise um folgende Sätze:

mit Bein.5 vom Hundert,

mft Horn.. ... 5 ,

mft Knochen 9 . . 5 ,.

3. Bei Ziegenfellen (auch Bock- und Heberlings-,

Kitz- und Zickelfellen):

a) für leichte Beschädigung (bis zwei Kerben oder Löcher im Mfall, zerfressene Stellen am Rand) 10 vom Hurrdert,

) für schwere Beschädigung (verschlachtet, bis zwei Kerben oder Pocken oder Löcher oder zerftessene Stellen im Kern) ... 15 für Schußfelle (Felle, die grindig oder stark krätzig sind, die mehr als zwei Pocken oder mehr als zwei Löcher haben

oder stark verschlachtet sind).um ein Drittel,

für Schaumziegen. 4 . , zwei ,

b) bei abweichender Schlachtart vermindern sich die Grund­preise um folgende Sätze:

mft Bein . . , s . * B y 6 vom Hundert,

mit Horn R *j . . .? 5

mit Knochen >. 5

§ 6 .

Zahlungsbedingungen.

Die Höchstpreise schließen die Kosten der Satzung und ein­monatiger Lagerung, ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Berladrmg ein imd gelten für Barzahlung.

Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über ReichsbanDiskont hinzugeschlagen meröen.

§ 7.

Zurückhalten von Vorräten.

Bei Zurückhaltung von Vorräten ist Enteimkung zu den gemäß § 2a (Anmerftmg) für die betreffende Lieferungsstuft in Betracht komnrenden Preisen, höchstens jedoch zu den unter ß 2b für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen, zu gewärtigen.

8 6.

Ausnahmen.

Anträge auf Bewllligung von Ausnahmen sind an die Melde­stelle der Kriegs-Rohstofs-Abtrilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, zu richten. Die Entschei­dung behalte ich mir vor.

8 9.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mft dem 20. Dezember 1916 in Kraft. Gleichzeitig erlöschen die Bestimmungen der Bekannt­

de.. Antragsteller

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machung Nr. 0b. II. 700/7.16. K. R. A. rnsoweft, als sie sich auf Kalbfelle mrch Fvefferfelle) beziehen; im Übrigen bleiben ne in Kraft.

Frankfurt a. M., den 20. Dezember 1916.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

IVa Nr. 23 345.

Fran kfUr t a. M., den 14. Dezember 1916* ArrSführungSbeftimrnuugen

zur Einführung der Arbeits-Ausweiskarten für Heeresnäiharbeitelr« (Erlaß des stellv. Gen.-Kdos. vom 4.12.16. IVa Nr. 22 250.)

Wer an den Hseresnahar^eiten als Zwischenmeister, .Haus­gewerbetreibender, als Werkstätten- oder auch als^ Heimarbsfter unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein wftl, Muß sich vvu der Gelueindcbehörde seines Wohnsitzes eine Arbeits-Ausiveiskarte ausstellen lassen.

Die Arbeits-Ausweiskarte ist den: Antragsteller ftr zlvei Aus­fertigungen (die eine auf Vordruck A und die andere auf Vordeck B> auszuhändigeu.

8 2

Uebcr die ansgeftellteu Ausweiskarten hat die Genreindebehorde eine alphabetisch geordnete Liste nach folgendenr Muster zu führen;

*) Bis ^U zwei tiefen Schnitten oder Kerben oder Löchern, Faulsrelle.

**) Verschlachtet, bis zu zwei tteftn Schiritten oder Kerben oder Löchern, Geschwür, Faulstelle,

An Stelle der Listenführwrg kann die Gemeindebehörde auch das Kartensystem wählen. Die Karten müffen die gleichen 9lngab«n enthalten, tvie die Liste. !

8 3.

Die Aus weis karten dürfen erst dann ausgestellt rverden, nach­dem die Durchsicht der Liste oder der Kartothek (8 2) in jedem' einzelnen Fall ergeben Haft daß für den AiutragsMer eine Aus^ weiskarte noch nicht ausgeftrtigt wurDe.

Kommt Heimarbeit in Betracht, dann ist darauf zu achten,! daß aus einer Hausgemeinschaft (Familft) in der Regel nicht mehlp' als eine Person die Arbeits-Ausweiskarte erhält.

Frauen >und ,Miidchen, die die Heimarbeit nicht schon vor den, Kriege berufsmäßig ausgeübt habeil, dürfen mrr dann Arbefts-i AusiveiskartöN erhalten, wenn sie bedürftig sind und wenrr die Ge^( ineindebehörde auf Grund gewissenhafter Prüfung die Ueberzeugung' gewonnen ^hat, daß die Antragstellerinnen eine airdere Tlrbeft, deren Ilebernahme ihnen füglich zugemutet toerden darf, nicht finden können.

In Gemeinden, die öffentliche Arbeitsnachweffe besitzen, ist diese Prüftmg den öffentlichen Arbeitsnachweisen zu übertragen^

8 4.

Wechseln Inhaber von Arbeits-Ausweiskarten ihren Wohnsitz, so hat die Gemeindebehörde des aufgegebenen Wohnsitzes der Aus- ftrftgungsstelle des neuen Wohnsitzes emen Auszug aus der alpha­betischen Liste oder eine Mschrift der betreffenden Kontrollkarta (8 2) zuzustellen.

Die Gemeindebehörde des neuen .Wohnsitzes überträgt den Auszug in ihre Liste über ausgefertigte Ausweiskarten oder reiht die Katterrabschrift in ihre Kartothek ein.

Die Tatsache der in Absatz 1 vvrgeschriebenen Meldung hat die Gemeindebehörde des aufgegeHenen Wohnsitzes unter Angabs des Datums und des Lldressaten in ihrer Listse oder auf der be­treffenden 'Kontrollkarte ümter der RubrikBemerkungen" er* sichtlich W machen.

§5.

Ms Zwischenmeister, HaUsgewerbetveib^Ger, als Werk stätta r- oder auch als Heimarbeiter darf ein Unternehmer nur solche Personen unmittelbar oder mittelbar mit Heeresnäharbeiten be* sch ästigen, die ihm ihre Arbeits-Ausweiskarte in beiden Ausfertd, gungen (A und B) übergeben haben.

Die eine Ausfertigung (A) behalt der Unternehmer in seinem) Verwahr. Er ist verpflichtet, in den hierfür vorgesehenen Spalten, außer seiner Firma, zunächst den Eintritt des Beschäftigten, auch die einzelnen Aufträge nach Datum, Ort und Umfang einzutragen^ Den Empfang der erirzelnen Arbeftsmengen muß er sich vom Be-? schäftigten durch eigenhändige Namerrsunterschrift guiltteren lassen-

Tie andere Ausfertigung (B) hat der Unternehmer, an vor­geschriebener Stelle mit dem Einträge feiner Firma und dem Ern­trittstag des Beschäftigten versehen, spätestens innerhalb einer Wock)te nach Erhalt an die für ihn in Betracht kommende Verteil lungsstelle einzufenden.

Fordert ein Arbeitnehmer seine Arbeits-Ausweiskarte zurück, wozu er jederzeit berechtigt ist. so hat der Unteruehner zrmächst von seiner Berteilungsstelle die Äusferttgung B der betreffenden Karte einzufordern und diese, zusamnren mit der in seinen: Verwahr be­findlichen Ausfertigung A, dem Inhaber wieder xuzustellen. Vorher :st noch in beide Ausferttgungen der Tag des Austria eirrzu-, tragen.

Sobald sich die Ausweiskarte nicht mehr im Verivahr des Un­ternehmers befindet, darf er ihren Inhaber nicht mehr beschäftigen^

8 6 .

Wer vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, hat sofortigen Ausschluß von den Heeresnäharbeiten, nach den Umstünden des einzelnen Falls auch zivil- und sttafrechtliche Verfolgw:g zu ge- wärttgen. »

Stellv. Gcneralkommaltdo des 18. Armeekorps.

vaterländischer Hilfsdienst.

Aufforderung des Krftgsamts zur freiwilligen Meldung gemäß § 7 Adftltz 2 des Gesetzes über den Vaterländischen Hilfsdienst.

Hierzu gibt das Stellv. Genevalkomma7Ü>o des XVIII. Armee-« korps Nachstehendes bekannt:

Eine nackidrückliche Förderung der B i n u e n s ch i f f fahrt ist notwendig. Diesem Zweck müsse«: auch die. ftpäfte, die auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zur Verfügung steher:, in erster Linie dienstbar gemach: 1 "erden.

Die Betätigung folgender Berufsstände in der Binnen-« schiffahrt ist dringend erwünscht:

Alle in Schiffahrts - und Hafen betrieben er-« fahrenen Personen des Innen- und Außendienstes, wie: Geschäftsinhaber, kaufmännische und technische Geschäfts­führer und Angestellte, Schiffsexpetten, Kapitäne, Schiffs­führer, Steuerleute, Motvrbootsührer und -Maschinisten^ Bergungsfachleute, Fischer, Heizer, Flößer. Terncr. Ma­trosen, Schiffer, Schifssmaschinisten, Schiffsköche und Auf­wartepersonal Kanal-, Schlerisen-, Brücken- und Fähr- personal, Treideldienstbeamte, Pferdetreiber (Kanalschiff-, fahrts-), Umschlag-, Lagerhaus- und Kaischuppen- Beamte, Verwalter, Auffelfer, Vorarbeiter (Scheuerleute, Stauer, Zähler) und Arbeiter, Krahnensührer ffir elek­trischen :rnd Dampfbetrieb, einschließlich Hsck>- und Schiebe­bahnen, Elevatorenführer, Schiebebühnensührer.

Alle Hilfsdienstpflichtigen, die zur Beschäf- trgung :n den genannten Berufen geeignet und bereit sind, werden hiermit zur baldigen frei­willigen Meldung für die Binnenschiffahrt drin­gend aufgefordert.

Die Meldungen sind mft entsprechenden Zeugnissen und Be- fahpfungsnachweisen an das zuständige Bezirkskome mando bis zum 2 8. Dezember 1916 zu richten.

F r a n k f u rt a. M., den 17. Dezember 1916.

Tor stellv. Komnnnchierende General:

Riedel, Generalleutnant.