Dbst nach außerhalb des GrotzherzogtuMs, und zwar an sich selbst »der an Verwandte schicken.
Städte, Gemeinden, Konsumvereine und gemeinnützige Anstalten können, ebenso nric Gewerbetreibende (Keltereien, Konditoreien', daS von ihnen benötigte beschlagnahme freie Obst durch röte Landesobststelle beziehen.
Hinsichtlich des KelterobsbeS sei bemerkt, daß für nicht be- .Magilahmtes Obst, also Birnen, Speicrlinge usio.. das gewerbsmäßige Keltern seit dem 1. Oktober erlaubt ist. Erzeuger dürfen auch während der Beschlagnahme für den Familienbedarf keltern. 'Keltereibetriebe, welche im Besitze der gelben Erlaubnisscheine der KriegSgcscllsckmst für WeinobsbEinkauf sind, haben zu beachten, daß diese Scheine bezüglich des Aufkaufs von Obst im Groß- herzvgtum keine Gültigkeit besitzen. Ihren Bedarf an beschlagnahm efreieni Obst haben die Keltereien durch die Landes- .vbststelle zu beziehen. Kelteräpfel sind beschlagnahmt und dem iKelttNM entzogen.
Beschlagnahmtes Wirtschaftsvbft darf zunächst Gunter keinen Umständen freigegeben werden. Nach Verfügung des $>ercn Präsidenten des Kriegsernährungsamtes' .dürfen Gesuche um Freigabe mit der Begründung, es meldeten, sick keine Auftäufer zur Abnahme oder die Aepfel vertrügen keinen -Transport mehr, von.den Kreisbehörden nicht mehr berücksichtigt -werden. Wo Obst verkäuflich ist und Auftäufer der Laudesobststelle i-nücht am Platze sind, bedarf es nur einer Mitteilung an die Geschäftsabteilung der Landes obststelle, Sand- vstraße 36, die sofort die Mnahme solchen Obstes veranlassen wird.
** Verwundeten-Unt erricht. Am letzten Dienstag fand im Svldatenherm der zweite aufklärende Vortrag über Arbeit e r ve r siche run g statt und zwar sprach Bureaubeamter Kirchner über die Leistungen der Invaliden- und Hinter- ibliebenenVersicherung. Nack seinen Ansführimgcn bietet die Jnva- ^lidenversick.'iung den Versicherten im Falle der Invalidität die .In valid enrcnle, die, sofern es sich um einen dauernden Anstand handelt, vom Tage der Verwmckung oder Erkrankung an, >bei vorübergehender Invalidität dagegen als sogenanntt ?Kraukcnrente von der Ö7. Woch>e an für die weitere Tauer der Invalidität gewährt wird. Hat der Versicherte das 65. Lebens- igtchr vollendet, so besteht, sofern die sonstigen Voraussetzungen -erfüllt sind, ohne Rücksicht auf den Gesundheitszustand Anspruch. jmch'Al te rS re n t e. ??ls vo rbe ugeu d e Maßnahmen zur Ver- |Hütung der Invalidität gewährt die Invalidenversicherung Kuren rin Heilstätten lBad, Walderholungsheime usw.), gibt Zuschüsse ftzu künstlichem Zahnersatz usw. Infolge des Krieges sind weitere ^Zweige sozialer- Fürsorge durch die Landesvcrsicherungsanstalten svmgericktet worden und zwar: Berufsberatung, Berufs- iUmschulung und Arbeitsvermittlung für Kriegs- chikssid: ödigte. Sehr segensreich wirken auch die für die Allge- zmeinheit bestinmrten Beratungsstellen für Lungenkranke bezw. für ' .Geschlechtskranke. Die Leistungen der Hint er bliebe nenver- sicherung erstrecken sich auf Witwen- u:ü> Waisenrente sowie 'Wtwengeld und Waisen au ssteuer. Witwenrente erhält die invalide
Witwe eines versichert gewesenen Kriegsteilnehmers, während den Kindern bis zum 15. Lebensjahre Waisenrente zusteht. Ist die Witwe selbst gegen Invalidität versichert, so erhält sie (neben der ihr im Falle der Invalidität zustehenden Invalidenrente) beim Tode ihres versicherten Ehemannes ein Witwengeld in Höhe der zwölfmonatlichen Witroenrente; außerdem erhalten die Kinder in diesem Falle bei Vollendung des 15. Lebensjahres eine Waisenaussteuer. Nach dem Vorträge, bei dem auch die Geltendmachnng der Ansprüche besonders «'"läutert wurden, gaben die erschienenen Verwundeten durch vielsei ge Anfragen besonderes Interesse für das Gehörte kund. Der näcknste Vortrag über die Bedeutung der Krankenversicherung für die Kriegsteilnehmer finbet voraussichtlich nicht int Soldatenlteim, sondern int Hörsaal der Anatomie statt, bei welcher Gelegenheit die Ausführungen des Referenten teilweise durch besondere Vorführungen (ähnlich wie Lichtbilder) ergänzt werden.
** Aus dem Bureau des Stadttheaters. Nochmals sei ausdrücklich auf den morgigen Vortrag von Max Halbe yin- gewiesen, der dem' Gießener Publikum nicht nur die persönliche Bekanntschaft eines der sympathischsten deutschen Dichter vermitteln soll, sondern nach allen auswärtigen Besprechungen auch einen besonderen literarischen jGenuß bereiten Der Dichter dep
„Jugend" wird eigene Werke vorlesen und zwar zunächst „Gedichte" und einen „KriegsProlog"; im zweiten Teil die Novelle „Doktors Sieverings Heimkehr" und zum Schluß das lyrische Adagio „Wenn wir alt sein werden". Ter Vortrag lvird etwa zwei Stunden dauern Und durch zwei kleinere Pausen unterbrochen werden.
** Gemeindesteuern. Unter den heutigen Bekanntmachungen der Stadt Gießen befindet sich auch die Mahnung des 3. Zieles Gemeindesteuern und Kanalgebühren für das Rechnungsjahr 1916. Die Zahlung kann noch biS einschließlich 4. November bei der Stadtkasse erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Beitreibung, wobei die vorgeschriebeneu Pfändungskostelt erhoben werdeit.
** Herbstwetter. St. Gallen (16. Oktober) läßt den Schnee fallen, diese Bauernregel ist diesmal zur Wahrh«eit geworden. Den Taunusbergen, sowie auch den Höhen um den Tünsbcrg hat der Winter tatsächlich schon einen Besuch abgestattet. Selbst am Mittelrheirt ist cs kalt und unfreundlich geworden, die fortgesetzten Niederschläge tragen nicht dazu bei, die an und für sich trüben Tage angenehm zu gestalten, wie man es vom Weinmonat erwarten dürfte. Von 'der Traubencrnte hört mau nur wenig. Sonnenschein tut not. Ebenso erfordert die Kartoffelernte, die noch nicht überall beendet ist, trockenes Wetter.
** Ermittelt. Der am 23. August 1916 in der Lahn dahier gelandete unbekannte Tote wurde jetzt als ein in Herborn wohnhafter Kesselschmied ermittelt, der ans Lebensüberdruß, weil ihm seine Iran gestorben war, freiwillig ans dem Leben geschieden ist.
Kreis Lauterbach.
11. Ober-Moos, 19. Okt. Laudsturmmann Heinrich S ch ä g , der einzige Sohn unseres Bürgermeisters, erlitt in den
Kämpfen in Nordfrankreich ernste Gehörstorungen. — Der älteste Sohn des Schweinehirten Herchenröder, der zwei Söhne im Felde stehen hat, tvird vermißt. — Nachdem die Angehörigen des LandsturmmannS Döring einige Wochen über fein Schicksal im Zweifel waren, erhielten sie vor einigen Tagen eine Karte ans Marseille mit der Nachricht, daß er unverwundet in französische Geicinaenschast geraten sei._
Sport.
** Gießen, 19.Okt. Der Verein „Rudersport" Gießen 1913 hielt am vergangenen Sonntag das geplante Abrudern verbunden mit Regatta ab. Wegen dem starken Regenwetter ver^ lief die Festlichkeit leider nicht programmäßig. Es wurden gefahren:
1. Wander-Pokal-Wettfahren. Preis 1 silberner Pokal, der in 3 aufeinander folgenden Jahren gewonnen werden muß, um in den endgültigen Besitz des Siegers zu kommen. Inl diesem Rennet: starteten: 1. Wetzlarer lliuderverein, Gymnas. Abteilung, 1. Mannschaft; Verein „flllrdersport", Gießen 1913, 1. Mannschaft. Nach sehr spannendem Fahren Bord an Bord siegte die Wetzlarer Mannschaft mit */, Meter.
2. Schulen-Wettfahren: 1. Wetzlarer Ruder verein, Gymnas. Abteilung; Verein „Rudersport", Gießen 1913, Real- gymnas. In diesem Reimen war die Gießner Mannschaft dem Gegner bedeutend überlegen und siegte mit zirka 3 Bootslängeu.
3. Weltfahren in Gigbooten unter den Anfängern des Vereins. Boot 1 gewann das Rennen mit 1 / 2 Bootslänge
Nach diesen 3 Wettfalirten fand eine Auffahrt von sechs Booten statt und zwar: 5 Vierer mit Steuermann,, 1 Vierer ohne Steuermann. Die weiter geplante Achterfahrt mußte wegen des schon genannten schlechten Wetters abgebrochen werden. Ju diesen: Jahre haben die Mitglieder des Vereins 5938 Kilometer! gefahren. Ach Neuanmeldungen liefen 22 ein, die größtenteils von den Schülern der hiesigen Höhere:: Lehranstalten herrührten. Herr übte in diesem wie auch im vorigen Jahre die jungen
te ein.
Mrchttche Nachrichten«
Israelitische Religionsgemeinde.
Gottesdienst in der Synagoge (Süd-Anlage). Samstag, den 21. Oktober 1916.
Vorabend 5 Uhr. Morgens 9 Uhr. Abqads 5.35 und 6.10 Uhr.
Gottesdienst der israelitischen Religionsgesellschaft.
Sabbatseier den 21. Oktober 1916:
Vorabend 5.00. Vorn:. 8.30, nachm. 3.30 Uhr. Sabbatausgang 6-10. — Wochengottesdienst: morgens 6 45, abends 4.30 Uhr.
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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.
Das im Monat September d. I. fällig gewesene 3. Ziel Gemeindesteuer und Kanalgebülircn kann noch biß einschl. 4. November ohne Kosten bei der Stadtkasse bezahlt werden. Diejenigen, die mit der Zahlung dieses Zieles noch im Rückstände sind, werden hiermit gemahnt, die Abgabe bis zum 4. November an die Stadtrasse zu bezahlen. Am 6. November beginnt die Beitreibung, wodurch Pfändungskosten entstehen. Ueberwetsungen im Bank- und Post- scheckvertehr müssen am 4. November ebenfalls bet der Stadtkasse gutgeschrieben sein, andernfalls die vorgeschrte- benen Pfändungskosten erhoben werden. 175596
Fleisch Berbrmrchsregelung.
8 1 .
Die Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die wöchentlich auf die Jletschkarte entnommen werden darf, wird bis auf weiteres auf 250 Gramm Schlachtviehfleisch mir eingewachsencn Knochen festgesetzt.
§ 2 .
Aus jede gültigeFleischnmrkc können entnommen werden:
1. entweder 25 Gramm Schlachtviehfleisch mit einge- wachsenen Knochen.
2. oder 25 Gramm Frischmurst.
3. oder 20 Gramm Schlachtviehfleisch ohne Knochen, Schinken, Dauerwurst, Zunge. Speck, Rohsett.
4. oder 50 Gramm Wildbret, Eingeweide, Fletschkon- serven einschließlich des Dosengewichts. 75688
Gießen, den 19. Oktober 1916.
Der Oberbürgermeister.
Keller.
Verkehr mit Süßstoff (Saccharin).
Diejenigen, weiche sich zum Bezug von Süßstoff tSaechartnj gemeldet haben, können die Sühstoffkarten von Samstag, den 21. d. Mts. ab bet den Brotmarken- bezirken unter Vorlage der Brotmarkenausweiskarte während der üblichen GeschäftSstrmden entgegennehmen. Die Süßstofskarte ist alsdann sofort derjenigen Abgabestelle vorzulegen, von der der Verbraucher regelmäßig Süßstoff beziehen will. _
Abgabe von Süßstoff - Saccharin.
In der Zeit vom 21.—31. Oktober ds. Iß. wird gegen den LicfcrungSabschnitt 3 der Süßstoffkarten „H“ (blau) und „G“ tgelb» von den Süßstoffnbgabestellen Süßstoff abgegeben. Ausnahmsweise gelangen wiederum zwer Briefchen bezw. zwei Schachteln auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 31. Oktober verliert der Abschnitt 3 seine Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Süßstofimengen dürfen von den Abgabestellen frei ver-
K. ,R. A. zufrieden geben nüU, hat er d-ieS bei der M- licferung ausdrücklich zu erklären.
Personen, die mit dem festgesetzten Ueberuahmepreis einverstandin: sind, wird ein Anerkennungsschein, miss dem das Gewicht der abgelieferten Gegenstände, der Uebernahmepreis, die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgeht. Auf Grund des Anerken- nungsscheincs wird der darin festgesetzte Betrag alsbald> ausgezahlt, es sei denn, daß über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen. Die Annahme des Anerke:urungs- schei
kauft werden.
7562 6
Die Besitzer von Obstbäumen der Gemarkung Gießen werden hiermit ausgefordert, zur Bekämpfung der Obst- baumschädlinge sämtliche Obstbäume bis Mitte November gehörig abkratzen und mit Kalkmilch (gelöschieu: Kalk, der mit viel Wasser verrührt ist» bestreichen zu lassen. 7558 6
Beschlagnahme von Zinn.
Betr.; Bekanntmachung vom 1. Oktober 1916 über die Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteia- ming von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeml aus Zinn und freiwillige Ablieferung anderer Zinngegenstände.
Zur Ausführung der oben angeführten Bekanntmachung (Gießener Anzeiger Nr. 232 vom 3. Oktober 1916) werden folgende Bestimmungen erlassen, l. Meldepflicht. Alle Brauerei-, Gastwirtschafts- und Schankbetriebe (z.B. Brauereien, Bierverläge, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und Konditoreien, überhaupt Bierausschänke aller Art), ferner Vereine und Gesellschaften, Kasinos und Kantinen sind verpftichtet, den Bestand >aller aus Zinn bestehenden Deckel von Viergläsern und Vierkrügen, einschließlich der dazugehörigen Scharniere, die sie im Besitz oder Gewahrsam haben, vollständig und gewissenhaft anzn geben.
Die amtlichen Meldescheine sind vom 2J. Oktober
1. 3* ab auf dem Stadthaus, Zimmer Nr. J5, zu erhalten. Die vorschriftsmäßig und vollständig ausgefüllten Meldescheine müssen spätesteris
dir zum 27. Oktober l. 3.
bei der vorgenannte,: Stelle eingereicht sein.
Die von mir Beaustragten sind zum Betreten aller in Betracht kommenden Betriebsstätten und sonstige Räume berecht:gt; die besch-laanalimjten Gegenstände sind dem Beauftvagten auf Verlangen vorzuzeigen.
2. Sigentumrübertragung. An Hand der erstatteten Meldungen wird jeden: einzelnen Betroffenen eine Anord-> 7nrng, über die Uebertragung des Eigentums an den be- sch'lagnahmten Gegenständen auf den Reichsmilitärfiskus', zugestellt.
Das Liaentum an den betroffenen Segenständeu geht auf den Reichsmilitärfirkur über, sobald die Anordnung dem vefcher zugeht. ,M1 B
3. Ablieferung. Ter Ablieferuugspflichtige hat die Deckel auf seine Kosten von den Biergläsen: uitd Bierkrügen entferne:: zu lassen und sie mit den Scharnieren nach
rltenc
rglas-
Bierkrngdeckel iverden 8,00 Mk. und für 1 Kilogramm Eß- und Trinkgeräte (siehe unter Ziffer 6) 6,00 Mk. vergütet. Bei der Ablieferung ist die genaue Adresse des Eigentümers der abgelieferten Gegenstände anzugebent Falls der Ablieferer sich nicht mit dem Uebernahmepreis gemäß 8 8 der Mmnutmachurrg M. 1./10. 16
Maßgabe der in der Armrdnung enthaltenen Bestim mutigen abzuliefern; für 1 Kilogramm Bierglas- und deckel
scheines oder der Zahlung gilt als Bekundung des Verständnisses mit den Uebernahmepreisen der Bekanntmachung M. 1./10. 16 K. R. A.
Personen, die sich mit dem Uebernahmepreis nach ^ 8 der Bekanntmachung Ick. 1./10. 16 K. R. A. nicht einverstanden erklären, erhalten an Stelle des Anerken-, irungsscheines eine Ouittung ausgehändigt, aus der für ljede Art von DeckÄn, die abgeliesert sind, das Gewicht und die Stückzahl hervorgehen.
Der Aillrag aus endgültige Festsetzung des lieber* nahmepreises ist von den Betroffenen unmittelbar an das Reichsschiedsgerecht für Kriegsbedarf, Berlin W. 9, Paßstraße 4, zu richten.
Um dem Reichsschiedsgericht die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Bettoffene von jeder Sorte einen Deckel mit einer haltbaren Fahne zu versehen, auf der von ihm anzugebe:: ist:
1. Name (Firma),
2. genaue Adresse,
3. Anzahl der abgelieserten Deckel dieser Art. Durch! die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts erleidet die Ablieferung keinen Lluffchub.
Die Ablieferung muß bis zum 28. Februar 1917 beendet sein.
Denjenigen Personen, die nachträglich sich mit denk Uebernahmepreis einverstanden erklären, nütd die Quittung gegen einen Anerkennungsschein umgetauscht; der anerkannte Betrag wird ausbezahlt.
Zwangsvollstreckung. Wer zu dem in der Enteignungs- anordimng (siehe oben Ziffer 2) bestimmten Termine die
beschlagnahmten Gegenstände nicht abliefert, macht sich strafbar. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung, der ablieferungspflichttgen Gegenstände als VollstreE- kungsmaßregel auf Aasten des Besitzers.
Die Verpflichtung der Besitzer zum Entfernen der Teckel und Scharniere von den Mcrgläsern und Bierkrügen besteht auchl für die zwangsweise abzuholenden Gegenstände.
Ten von der zwangsweisen Einziehung Bettoffenen werden Anerkennungsscheine bei Annahme des Ueber- nahmepreises oder Quittungen bei Inanspruchinahme des RedchsschiedSaerichl's nach den Bestimmungen des § 5 dieser Anweisung ausgeyäichigt. Die Kosten der Zwangsvollstreckung wewen von der zur Auszahlung kommenden Summe in Abzug gebracht.
ö. vesreiungsanträge. Für solche Zinndeckel von Biier- aläsern und Merttügen, für die eine Befreiung von der Beschlagnahme, der Enteignung und Ablieferung wegen kunstaeiverblichen oder kmfftgeschichtlichen Wertes beansprucht wird (tz9 der Bekanntmachung), ist ein schriftliche: Anttag auf Befteiung unter genauer Bezeichnung des be- tteffenden Gegenftastoes gleichzeittg mit der Ablieferung des Meldeschleines bei mir ein^ureichen.
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
6. Freiwillige Ablieferung. Die Sammelstelle ist auch zur
Entgegennahme folgender von dieser Bekanntmachung nickt betroffenen Etz- und Trinkgcräte aus Zinn verpflichtet ;
Tellern, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher, Krüge, Kannen und Humpen.
Für jides Kilogramm der freiwillig abgelieferten zinnernen Gegenstärü>e werde:: 6,00 Mk. vergüttt.
Die an diesen Gegenständen befi:ü>lichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem Material als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. Andere Gegenstände aus Zinn sowie aus m:dercm Material bestehende, mit Zinn überzogene Gegenstände werden nicht angenonime::.
7. Termine. Die Bestimmungen über die Termine für die Ablieferung und Zwangsvollstreckung, die Bezeichnung der zu enttichttuden Sammelstelle und den Zeitpunkt ihrer Eröffturng für die fteiwillige Ablieferung anderer Zinngegenstä:ü>e (ß 10 der Bekanntmachung) werden später vm: mir erlassen.
Gießen, den 16. Oktober 1916.
Der Oberbürgermeister.
Keller^


