Amtlicher Teil.
XVIII. Armecckorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
IIIdTgb.-Nr. 19 525/5982.
Frankfurt a. M., den 6. Oktober 1916. Verordnung.
B e t r.. Verbot des Verkaufes von Ferngläsern und Objektiven für Photographie und Projektion.
Auf Grund der Kaiserlichen Verorderung vom 31. Juli 1914 betreffend Erklärung des Kriegszustandes. des Artikels 68 der Reichsverfassung, der §§ 4 und 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 Jüni 1851 bestimme ich im Interesse der öffentlicl-en Sicherheit:
8 1 Ich verbiete den An- mrd Verkauf, Tausch, sowie jede andere entgeltliche oder unentgeltliche Uebereignung von Prismenfernrohren aller Art, Ziel- und terrestrischen Ferngläsern aller Art, (Galileischen Gläsern mit einer Vergrößerung von 4 mal und darüber, sonne der optischen Teile aller vorgenannten Gläser, auch Wenn sic im Privatbesitz sind.
§ 2. Ich verbiete b:n Verkauf von Objektiven für Photographin und Projektion, deren Lichtstärke bei einer Brennweite von mehr als 18 Zenrimeter größer oder gleich 1:6,0 ist, auch wenn sie im Privatbesitz sind
§ 3. Tie in § 1 erwähnten Ferngläser dürfen an Heeresangehörige veräußert oder sonstwie entgeltlich oder unentgeltlich übereignet werden gegen Vorlage einer mit Steinpel und Unterschrift versehenen Bescheinigung ihres Truppenteils, daß die Ferngläser zum Dienst bei der Truppe bestimmt seien.
8 4. Tie Uebereignung der in § 1 erwähnten Ferngläser kann
lige nicht übersteigt. Ebenso kann die Uebereigilung der in § 2 erwähnten Objektive für Photographie und Projektion ausnahmsweise gestattet werden. Bezügliche Anträge find von dem Erwerber an die „Beschaffungsstelle für LichtbiU»gerät beim Allgemeinen Kriegsdepartement" Abtlg. H., Berlin W. 57, Bülowstraße 20, portofrei zu richten, und zwar in doppelter Ausfertigung unter Bei- süguiV eines nicht porrofrei gemachten Briefumschlages mit der Adreste des Antragstellers. Einem solchen Airtrag kann mir dann stattgogebeN werden, falls eine amtliche Bescheinigung der für den ständigen Wohnort des Antragstellers zuständigen Polizeibehörde oder des Landrats beigebracht wind, daß bei diesen Behörden Bedenken gegen den Verkauf mit Rücksicht auf die Person des Antragstellers nicht vorliegen. Die Bescheini.gungen sind auf ein Stück für dieselbe Person zu beschränken, Handelt es sich um ein Zielfernrohr, so muß der IKäufer im Besitze eines Jagdscheines sein, dessen Nummer auf dem Anträge besonders anzugeben ist.
Bei den Anträgen ist folgender Wortlaut einzuhalten:
,Jch bitte um Genehmigung zum Erwerbe eines (genaue Bezeichnung des Gegenstandes).(Vergrößerung, Brennweite, Lichtstärke). . Numimer.der Werkstätte ........ aus Beständen der Firma.Ich
versichere, daß ich diesen Gegenstand ohne Einwilligung der Beschaffungsstelle für Lichtbildgerät beim Allgemeinen Kriegs-Departement während des Krieges weder verkaufen, noch verschenken, noch auf irgend eine andere Art <nt einen Dritten weitergeben werde.
Ort und Dag Name.
. Stand.. .
Wohnung. L ... j
Jagdschein-Nr.
W
agBffla 1
ufsf! ! j Mk -& |!
2 Zimmer |!
(Raum für den amtlichen Bescheid.)
Berlin, den.19
8 5. Wer gewerbsmäßig Waren, deren Uebereignung nach 88 1 und 2 verboten ist, feilhält, hat sie unter Angabe der Fabrik und Nummer, die beide auf der Wäre vermerkt sein inüfsen, in ein Buch einzutrageu, das mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung der zuständigen ortspolizeilichen Behörde zur Beglaubigung vorzulegen ist. Jede Veränderung des Lagers ist in den Büchern sofort zu vermerken.
8 6. Der Bezug durch militärische Dienststellen und der ge- wertmäßige Bezug her in 88 1 und 2 bezeichneten Waren seitens der Händler von den Fabriken werden durch die vorstehenden Bestiminungen nicht berührt.
8 7. Eine Erlaubnis zur Uebereignung der in 88 1 und 2 bezeichneten Waren ist nicht einzuholen, wenn die Waren in das Ausland verkauft werden sollen. In diesem Falle gelten die wepen Einholung von Ausfuhrbewilligungen erlassenen Sonderbestrm- mungen.
8 8. Wer den Vorschriften der 88 1 und 2 zuwiderhandelt, oder zu einer Uebertretung der 88 1 und 2 auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, Mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstäride vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erkannt werden.
8 9. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Meine in gleicher Sache erlassene Verordnung vom 2. Mar 1916 — III b Nr. 8593/2341 — wird hiermit aufgehoben.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
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Bekanntmachung
zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware. Vom 28. September 1916.
Der Bundesral hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 lReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 . Im 811 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 26. Mat 1916 lRetchs-Gesetzbl. S. 413) werden dem Abs. 1 folgende Sätze hinzugesügt:
Nur technisch reines Holzmehl, Strohniehl oder Svelz- nrehl, ohne mineralische Zusätze, darf als Streumehl ver- wendet werden. Als- Wirkmehl zum Aufarbeiten des Teiges darf nur backlähiges Mebl verwendet werden.
Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 4. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 28. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Or. Helfferich.
Vorstehende Bekanntmachung wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 74736
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bei Winterbeschästigung und einem Stunden- lohn von 70 Pfg. eingestellt. Logis, Mittag-, Abendessen nn den BaustcLlen. 7191 D
RudolfHering, Hoizhanfeu^.A. Sicflcn
Die Beträge für das im städtischen Gaswerk abge- lieserte Altgumnii können vormittags von 10—12 und i nnchmittggs von 2—6 Uhr aus dein technischen Bureau des ' Gaswerks in Empfang genommen werden. Beträge, die bis zum 31. ds. Mts. nicht abgeholl sind, werden der städtischen Kriegssürsorge überwiesen. 7474 6
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gelernter Schlosser, zum
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gesucht. Zu erfragen Plock- strahe 9 im Laden. [7501
Das am 1. d. M. fällig gewesene Hengrasgeld für
1.ft6^kanu in den nächsten 8 Tagen noch ohne Kosten an die Stadtkaffe bezahlt werden. 74826
Kaufmann mit früherer Rersetäligkeit w.^Tageiveise im Bureau oder Lager bei bescheid. Ansprüchen beschäft. zu werden. Schrifiliche Ang. u. 012 6 69 a n den Giest. Auz. An selbständiges Arbeiten gewöhnter
junger Hann, der seine Lehrzeit in einer Zigarrenfabrik soeben beendet, flicht-, gestützt auf gute Empfehl. nnderw. Kontorp. Schr. Ang. u. 012649 a. d. G. A.
Junger ITIann,
der in einer Getreide-Grotz Handlung seine Lehrzeit beendet, sucht in einem Eugros- geschätt geeigneten Posten. Schr. Ang. u. 7494 a. d. G. A.
Einfaches Fräulein nicht Stelle als Stütze in kleinem, ruhigem Haushalt m. Fami- lienanschlust. Zu erfragen in der Geschäftsstelle des Gieflener Anzeigers. 1012647
Amtliche Bekanntmachungen der
Stadt Gieflen.
Fleisch-Verbrauchsregelung.
8 1
Die Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die wöchentlich auf die Fleischkarte entnommen iverden darf, wird bis auf weiteres auf 200 Gramm Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen festgesetzt.
8 2 .
Ausjede giltige Fleischmarke können entnommen werden:
1. entweder 20 Gramm Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen.
2. oder 20 Gramm Frischwurst.
3. oder 16 Gramm Schlachlviehfleisch ohne Knochen, Schinken, Dauerwurst, Zunge, Speck, Rohsen.
4. oder 40 Gramm Wildbret, Eingeweide. Fleischkonserven etnschliestlich des Dosengewichts. 74856
Gtesten, den 15. Oktober 1916.
Der Oberbürgermeister.
Keller.
Feldpolizeiliche Anordnung.
Auf Grund der Artikel 36 und 43 des FeldstrasgesetzeS voni 13. Juni 1904 rvird nach Anhörnng der Siadiver- ordnelen-Vcrfammlung und mit Genehmigung des Grosth. Kreisamts Giesten vom 11. Oktober 1916 für die Fetdge- markung der Stadt Giesten angeordnet, daß sämtliche offenen und eingesricdiatcn bepflanzten Grundstücke von abends 9 Uhr bis morgens 0 Uhr geschloffen ffnd und deren Betreten allen Personen, auch den Eigentümern, verboten ist. Ausgenommen sind Flächen, die als Hausgärtcn dienen und mit dem Wohnhausbesitz unmittelbar verbunden sind.
Zulviderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.
Diese Anordnung tritt mit dem 18. Oktober 1916 in Kraft und tritt an Stelle der fcldpolizeilichen Anordnung vom 22. August 1916. 74836
Giesten, den 16. Okwber 1916.
Der Oberbürgermeister:
I. V.: G r ü n e w a l d.
f?e(önilci)ci'Pij)t!in!) öcr AM ßifjjfit.
Montag, den 23. Oktober 1916 findet die anderweite Verpachtung von Grundstücken der Stadt und des Stadterweiterungssonds ans 6 Jahre italt und zwar: n) nachmittags 3V* Uhr an Ort und Stelle 5 Grabftücke aus den: Geläude der früheren Aktienbrauerei. Zusammenkunft auf der Wilbelinstrahe am Pumpenbäuschen der früheren Aktienbrauerei,-
d) nachmittags 4 Uhr an Ort und Stelle 2 Grabgärten und 4 Wiesenttücke auS der früher Paskoe'schen Besitzung am Wetzlarer Wege in der Nähe der Eisenbahnbrücke im Zuge der Klmikstraste:
e> nachmittags 4^3 Uhr an Ort und Stelle 5 Grabstttcke hinter dein Schlachlhof. Zusammenkunft auf der Rod- heimer Strafle am Schlachthof. 74816
Knaben-Handarbeit.
Mittwoch, den 18. Oktober b. Js., beginnen zwei U n te r r jtchts ku. r s e für e r zie hli che Handarbeit mit je dreistün-diger wöchentlicher Unterrichts^ zeit. In dem einen rverdeir die Schilber nrit Papp-' arbeite'n, in dem andern mit Holzarbeiten beschäftigt. Zur Beteiligung am Unterricht können ältere Schüler der Volksschule und der höhereir Lehranstalten: zugelassen werden. Für Werkzeuge imd Materialien sind von jedem Teilnehmer 2 Mark zu entrichten: die Schüler höherer Lehranstalten l)aüen außerdem noch ein Schulgeld von 4 Mark zu hezalsten.
A n m e l d u n g e ll werden Mittwoch, 18. Oktober, nachmittags 3 Uhr in der Turnhalle der Stadt-Knabenschule (Nord-Anlage) entgegen- genommen. 74846
Betrifft: DaS Einbalten der Tauben während der
Saatzeit.
Die Besitzer von Tauben werden unter Hinweis aus Artikel 39, Absatz 1, Ziffer 2 des Feldstrafgesetzps vom 13. Juli 1904 aufgefordert, ihre Tauben wegen der Saatzeit von jetzt ab bis zum 15. November 1916 einzuhalten.
Die Besitzer von Militärbrieftanben (Tauben der Militärverwaltung und der Briestauben-Liebl-aber-Vereine) sind gehalten, ihre Tauben bis zum 1. November einzu- hatten, sie werden aber hierdurch ersucht, int J'nteressS einer ausreichenden Feldbestellung die Einhaltezeit eben> falls bis zum 15. November 1916 auszudehnen.
Gießen, den 13. Oktober 1916. 74796
Der Oberbürgermeister.
I. V.: G r ü n e w a l d.
Surdifiiljnii!!! iitr totang über Eier.
.Nachstehende Bekanntmachung der Lcmdeseierstelle sür das Großherzogtum Hessen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Tie bisherigen A u sweis ka r te n zum Eierankauf sind ungültig. Anträge ans Ausstellung neuer ' Ä u s w e i s k a r t e n sind unter Vorlage der alten Karten auf dem Le beu sm it 1 e l a mt, Ost-Anlage Nr. 39, Zimmer 2, zu stellen.
Bekanntmachung
zur Turchft'ihrung der Verordnung über Eier.
Vom 9. Oktober 1916.
Gemäß 8 14 Absatz 2 der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 1916 und 8 4 der Bekanntmachung des Groß herzoglichen Ministeriums des Innern vom 25. August 1916 wird folgendes bestimmt:
8 1. Die Geflügelhalter dürfen die Eier, die sie zum Verkauf bringen, nur an diejenigen Personen absetzen, Idie von uns durchs Erteftimg einer Austveiskarte als Aufkäufer bestellt sind.
Nur diese als Aufkäufer bestellten Personen sind zum Aufkauf von Eiern bei den Gcflügell)altern befugt: sie haben die von ihnen erworbenen Eier an die für ihren Bezirk errichtete Sammelstelle abzüliefern.
Die Sammelstellen iyaben die hei ihnen abgelieferten Eier zur Verfüguim der Landes-Eierstellc oder der von dieser bestimmten Stelle zu halten.
8 2. Die Bestellung als Aufkäufer erfolgt auf Antrag nach vorheriger Anhörnng der Großtz. Bürgermeisterei, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Als Aufkäufer sollen Eierhändler, Handels- und Botenfrauen und dergleichen bestellt weiden, außerdem kön- inen auch GeflügelMchtvereine, Molkereien u. a. zugelassen werden.
8 3. Für jeden Kreis oder kleinere Bezirke wird eine Sammelstelle errichtet.
Als Inhaber der Sammelstellen sollen nach Anhörung des zuständiges Groß herzoglichen Kreisarntes ini erster Linie Händler bestellt werden, die bereits vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräuße- rung erworben oder den Erwerb vermittelt Habens.
8 4. Die Aufkäufer und Sammelstellen-JnHaber erhalten nach erfolgter Bestellimg eine Ausweis karte, auf Grund deren sie, und ztoar auch die Samntelstellen-Jn- haber, zum Anfkairf von Eiern bei den Geflügelhaltern beftigt sind.
Die Ausweiskarte trägt Name, Stand nrü> Wohnort fdes Inhabers und ist von djesenr mit der Unterschrift zu versehen.
Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Gewerbes mitzuführen: sie ist auf Verlangen sowohl den Geflügelhaltern wie den Beamten der Polizei und den mit der Ueberwachung des Verkehrs mit Eiern beauftragten Personen wie auch den Beamten der Eiserrbahn und der Post vorznzeigen. Die Ucbertragung der ölusweiskarte an einen «anderen und die Benutzung einer auf einen anderen ausgestellten Ausweiskarte ist verboten.
$ ß- Die Bestellung als Aufkäufer nnd als Sammel- stellen-Jnhaber ist jederzeit widerruflich, insbesondere aber dann, «venu der Aufkäufer bezw. der Sammelftellen- Jnhaber sich in Ausübung seines Gewerbebetriebs als unzuverlässig erweist oder den ihm übertragenen Ber-< pflichtungen nicht nachkommt. Mit bem 1 Widerruf der Bestellung wird die Ausweiskarte eingezogen.
Ein Entschädigungsanspruch erwächst aus dem Widerruf nicht. 6^egen die Ablehnung und den Widerruf der Bestellung besteht kein Beschwerderecht.
8 6. Die Llufkäufer haben über ihre Auskäufe Bücher zu führen, aus denerr der Tag des Ankaufs, der Name Und Wohnort des Verkäufers sowie Anzahl und Preis der gekauften Eier hervorgeht. Sie sind verpftichtet, die Eier sofort bar zu bezahlen und aus Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
8 7. Die Bestimmungen des 8 6 gelten entsprechend sür die Sammelstellen-Jntzaber.
Diese haben wöchenllichl der Landes-Eierstelle oder der von dieser bestimmten Stelle den Stand ihrer Vorräte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen und die Eier in handelsüblicher und ordnungsmäßiger Verpackung frachtfrei an die ihnen bezeichneten Empfänger zu liefern.
8 8. Die Gefahr des Verderbens bis zur Mlieferung an die Sammelstelle trägt der Aufkäufer, bis zur Ab- liefenrng an die Landes-Ei er stelle oder die von ihr bestimmte Stelle die Sammelstelle, bis zur Ablieferung an Iden von ihr bezeichneten Empfänger der letztere, und zwar auch dann, wenn die Verserrdung von der Sammelstelle aus erfolgt.
8 9. Für den Aufkauf der Eier bei den Geflügelhaltern werden Richtpreise festgesetzt, deren Ueberschvei'- tung den Widerruf als Aufkäufer und die Entziehung der Ausweiskarle zur Folge hat.
Die Richtpreise werden den Sammelstellen-Jnhabernj [bekannt gegeben und sind von diesen den Aufkäusernl mitzuteilen.
8 10. Die Aufkäufer erhalten bis aus weiteres eine Vergütung von 3 Pfennig, die Samntelstellen eine solche voll IV, Pfennig für das Ei. Bei Ablieferung der Eier in handelsüblicher und ordnmrgs mäßig er Verpackung Habels die Sanunelstellen^ dem Aufkäufer Vs Pfennig für das Ei mehr zu vergüten.
Die Landes-Eierstelle oder die von il-r bestimmte Stelle erhebt sür das Ei eine Gebühr von 1 / 2 Mennig.
§ 11. Die Versendung von Eiern mit der Eisenbahn oder Post oder anderen Beförderungsgelegenheiten ist nur gestattet, «nenn der Verseirder sich durch seine Ausweiskarte ausweist oder eine Bescheinigung der Landes-Eierstelle (Versaudschein) beifügt.
Die Versandscheine werden von der Landes-Eierstelle auf Antrag ausgestellt. Die Anträge sind unter Vorlage der Begleitpapiere zu stellen. Durch Ausdruck des Amts - stempels aus die Begleitpapiere werden diese zugleich zum Versandschein.
Als Begleitpapiere gelten bei Post- und Bahnsendun gen die Paketkarten und die Frachtbriefe, bei anderen/ Sendullgen die Rechnung, oder, wenn es sich um un entgeltliche Sendungen handelt, ein Begleitslliein, auS' den: Nameil nnd Wohnort des Absenders und des Empfängers ersichtlich sind. Auf den Begleitpapieren muß lder Inhalt nach Stückzahl und Preis angegeben sein.
Die Be gleitpg piere bezw. che Bersandscheine muss eil während der ganzen Dauer der Befördermlg an geschlossen bleiben, bei Post- nnd Balinsendlutgen nach deil sür die Beförderllng der Paketkarten und Frachtbriefe allgemein gültigen Bestimmungeil
8 1Ü. Als Stelle gemäß 8 1 Msatz 3, 8 7 Llbsatz 2 8 6 und 8 10 Absatz 2 ist die „Liefstsche Versorgungs- stelle für Auslandseier G. m. b. H., Mginz", bestimmt.
8 13. Wer den Bestiinmungen dieser Bekaniltmachung zuwiderhandelt, insbesondere iver Eier an anidere Personell als an die von uns bestellte,n Aufkäufer absetzt, uild wer, ohne von uns als Aufkäufer bestellt zu seinl, Eier erwirbt oder den Erwerb vermittelt, wird mit Gefängnis bis zu einen« Jahre und mit Geldstrafe bis zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Mainz, den 9. Oktober 1916.' 74806
Landes-Eierstelle sür das Großherzogtum Hessen.


