Ausgabe 
11.10.1916 Zweites Blatt
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jhuc bisher, vorn Händler oder Pflanzer ohne unmittelbare 'Aazn^t^chenku n ft der Gesellschaften erfolgen können; freilich «icht unbegrenzt, sondern gegen auf eine feste Menge lauten Den B ezug sschein und zu gebundenen Preisen. Der Bezugs- tyün zuständigen Gesellschaft auf Grund einer jRachpriesilng des Bedarfs die beteiligten Firmen sind zur LlWkunft verpflichtet ausgestellt. Für die Tabake, die «i^er zur Herstellung von Zigarren, Rauche, Kau- und Schnupftabak auch zur Herstellung von Zigaretten dielten, I>estrmntt der Reichskanzler den Anteil, der auf die Zigw- aetten entfällt. Die Zuweisung auf die Zigarettenbetriebe erfolgt dann durch die Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft rn. b. H. Wrr Inlands tabak der neuen Ernte ftnb Richt-- ->«eise festgesetzt (Grunzen 50 bis 70 Mark, Geize 30 bis 40 Mark; übriger Rohtabak 70 bis 130 Mark für den Rentner). Ern bei der Jnlandsgeseillschaft bestehender Preis- «usschuß setzt unter Berückfickftigung der Güte des TabaV '«urerhalb der angegebenen Grenzen die Richtpreise für die einzelnen Arten und Anbau bewirke fest; es kann für ibesondere Falle Zuschläge und Abschläge festsetzen und dabei jauch jene Grenze?! über- oder unterschreiten. Der Preis­zuschuß ist zur Hälfte aus Vertretern der Pflanzer, znr Hälfte aus solchen des Tabakhandels und der Tabak- induftrie zusammengesetzt; den Vorsitz führt ein Kommissar des Reichskanzlers. Der Gewinn des Handels wird in Feiner Höhe vom Reichskanzler fest begrenzt werben.

Nur wo tm privaten Bertchr keine aus reichende und Alerchvüißiige Bedarfsdeckung zu den vorgeschriebenen Be- rüngunge?« erreicht werden kann, wird durch Beschlagnahme -MhLft geschaffen werden. Die Zentralisation ist also letztes Mittel der Regulierung, nicht etwa Leitgrundsatz des ge- Jtmrben Verkehrs.

Die Verordnung, von deren Vorschriften der Reichs­kanzler Ausnahmen gestatten kann insbesondere für den Selbstroerbrauch des Pflanzers tritt sofort in Kraft

UN 2 bei Gieße fill abgebrannt, horchte vorsichtig in N., konnte hören. Am Abend kam ich zurück:

Ich dementierte krästtF aber nirgends etwas bestätigt Herr T., S woar net wohar.

Meteorologische Beobachtungen der Station Sietzen.

Okt.

1916

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Höchste Temperatur am 9. bis 10. Okt. 1916: -f- 18,7° C. Niedrigste 9. 10. 1916: -j-ll,8°C.

Niederschlag 0,0 mm.

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Amtlicher Teil.

Eingesandt.

(Für Form und Inhalt Mer unter dieser Rubrik stehenden Artikel Abermmmt die Redaktion dem Publikum gegenüber keinerlei Verantwortung.)

Gerüchte.

Unglaubliche Gerüchte gehen oft bei unserer Landbevölkerung itm; merkwüdig, daß dazu immer wieder gläubige Hörer vor- Km-kd en sind noch merkwürdiger, daß es Leute gibt, die sie «finden, denn erfunden sind sie Me; sie tragen durch ihre Ueber- tterbung schon in sich den Stempel der Unwahrheit. Einige Beispiele Mw aus dem letzten Vietteljahr: 1. Ein garnisondünstsähiger SM»at brachte eines Samstags direkt aus der Offenbacher Kaserne jg* 9l<ufai(bt:(Bdflveben und Holland haben dm Deutschen den Onpg erklärit.^ Alle Einwände auf unser gutes Verhältnis zu Liestn Staaten .nutzten nichts. Er war sogar einigermaßen be­leidigt, daß man seiner Nachricht, die aus so unanfechtbarer Quelle stammte, Mißtrauen entgegmbrachte.Ihr werdet schon sehen!" fotzte er. 2. Zwei Tage darauf aus anderem Munde:Die -Russen sind wieder in Ostpreußm eingefallen." Sogar mit der Landkatte war augeirblicklich nichts dagegm auszurichten bis »etliche Tage vergangen warm und die Vernunft wiederkam. 3. Kurz Mach dem Brande der Lißberger Mühle ging ich nach N. ... jUnterwegs würde mir eine erschreckende Nachricht dreimal in einer ^steigerten Form dcrrgebracht: a) Herr X., hawe ses schon gehött, das Hanauer Kornhaus is abgebrannt. b) (10 Minuten später) Derr wisse se ach was Nmes: das Komhaus in Hanau is abge- tzamrt un 2 Mühte bei Gieße steh in Flammen. c) (100 »Schritt weiters: Das KornhauS in Hanau, 3 Mihle bei Friberg

Bekanntmachung.

Betr.: Musterung und Aushebung.

In der Zeit vom 17. bis zum 28. Oktober findet in Gießen in der Turnhalle der Stadtmädchenschule, Schil­ler ft r a ßc 8, die Musterung

1. der im'Jahre 1898 geborenen Landsturm­pflichtigen,

2. der bei früheren Musterungen als zeitig untauglich zurück ge ft ellten in 1892bis 1896 geborenen Militärpflichtigen,

3. der bei den Friedensmusterungen als dauernd untauglich erklärten in der Zeit vom 8 . 9. 1870 bis einschließlich 187 5 ge- borenenLandsturmpflichtigen, insoweit sie nicht bei der Musterung im Februar / März ds. Is. als kriegs- verwendungsfähig oder als dauernd untauglich befunden worden sind, statt.

Tie Musterung beginnt vormittags 81/2 Uhr, wegen der Ord­nung bezüglich der Reihenfolge müssen die zu Musternden um 8 Uhr erscheinen. Tie Gestellungspflichtigen der Landgemeinden werdm durch die Bürgermeistereien besonders geladm, dm in der Stadt Gießm Wohnenden werden von dem Unterzeichneten besondere Ladungm durch die Post zugestellt.

Diejenigen, die sich noch nicht zur Landsturmrolle oder Stammrolle gemeldet haben, werden hiermit aufgefordert, dies sofort zu tun. Versäumnis der Meldepflicht entbindet nicht von der Gestellungspflicht. Wer sich der letzteren entzieht, wird nach dm Militürgesetzm bestraft, es kann auch sofottige Einstellung als unsicherer Hcerespflichtiger crsolgm.

Wer über seine Melde- und Gestellungspflichten im Zweifel ist, oder wer keine filussorderung öur Gestellung erhält, kann! sich auf Zimmer 4 des Regierungsgcbäudes (Landgraf-Philipps-, platz 3) befragen.

Die Militär- und Landsturncpflichtigen habe?: in ordentlichem Muzuge und reinlich an Körper zu erscheinen. Wer von den Pflichtigen Brille ttägt, hat diese im Termin mitzubringen pnd bei der Untersuchung vorzuzeigen.

Wer durch Krankheit am Erscheinm im MusterungÄokal ver­hindert ist, hat ein beglaubigtes ärztliches Zeugnis ber der Bür­germeisterei seines Wohnortes abzugebm.

Die Zeugnisse sind von dm Bürgermeistern oder deren Ver­treter im Musterungslokale vorzulegen.

Militär- und Landsturmpsfichtige, die Mitglieder der Jugend- krehr sind, haben dm Uusiveis über ihre Beteiligung an den Uebungm der Iungmannm bei der Musterung vorzulsgen; sie können Wünsche um Zuteilung zu einem bestimmten Truppen­teil innerhalb der Wassmgattung, zu der sie crusgehvbm werden, äußern.

Bon der Erstellung befreit ist, wer aus Grund eines mit Dienstsiegel versehenen Zeugnisses eines beamteten Arztes oder einer amtlichen Bescheinigung an folgenden Fehlern und Gebrechen

leidet:

>1. Verkürzung oder Mißgestaltung des ganzen Körper«,

2. Geisteskrankheiten,

3. Epilepsie,

4. chronischen Gehirn-, Rückmmark- und anderm chvvnischm Nervenleidm,

5. Blindheit beider Augm,

6. Taubheit beider Ohren,

7. Verlust größerer Gliednraßm.

Tie amtlichen Zeugnisse und Bescheinigungm, die den Namm, Geburtstags und Wohnort des Pflichtigen enthalten -müssen, sind bei den Bürgermeistereim vor der Musterung abzugeben.

, ^ lc dNilitärpslichtigm haben ihre Musterungsausweise, die fmher als Dauernd untauglich Bezeichnetm ihre Ausmusterungs- schierne mitzubringen.

Gießen, dm 4. Oktober 1916.

Ter Zivilvorsitzmde der Ersatzkommission des Kreises Gießm I. B.: Hechler.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landaemeinden des Kreises.

Obige Bekanntmachung wollm Sie in der üblichm Weist zur allgemeinen Kmntnis gebm. Tie Ladungen der in der Stadt Gießm wohnen dm Militär- und Landsturmpslichtigen werdm dresm direkt zugestellt.

Für die in den Landgemeinden wohnmden Pslichttgen ergehen besondere Schreiben, auf denen die Namen der zu Ladenden mit­geteilt werden. Etwaige nachträgliche Anmeldungen Militär-und Landsttrrmpflichtiger sind unverzüglich hierher mitzuteilm. Sie wollen dafür sorgen, daß die Pflichtiger: ordnungsmäßig geladm Werder: und daß sie rechtzeitig im Musterungstermine erscheinen. Tie Gr. Bürgermeister oder dchun Vertreter haben eümfalls recht­zeitig anwesend zu sein.

Tiejmigen Personm, die an einem ig obiger Bekarrntmachung harter 17 gmarrnderr Fehler oder Gebrechen leidm, brauchen nicht zUr Musterung zu ersch>einm, sofem ein amtliches Zeugnis vorgelegt wird. Tie Zeugnisse Und amtlichm Bescheinigungm sind von Ihnen zu sammeln und im Musterungslokal abzugebm. Gießen, den 4. Oktober 1916.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießen. _I. V.: Hechler.

Betr.: Das Einhalhm der Tauben zur Saatzeit.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Jur Hinblick daraus, daß nttt allen Mitteln eine gute Feld­bestellung, angesttebt werden Muß. wird Ihre Aufmerksamkeit aut die Bestimmung des Artikels 39 Abs. 1 Ziff. 2 des FeldsttafgestiEs vom 13. Juli 1904 (Reg-Bl. S. 282) gelenkt und empfohlm, nach Benehmen mit dem Gemeinderat das Erforderliche zu veranlassen.

Auch für Militärbriestaubm (Taubm der Militärverwaltung und der Bttefchubm-Liebhaber-Bereine) ist eine Sperrzeit seftzu- etzm, die in diesm Fällen auch Mindestens 10 Tage be- tragm muß.

Gießen, dm 5. Oktober 1916.

Gwßherzoaliches Kreisamt Gießm.

Dr. Usinger.