banöes }cin Fomt, sich mit bcn vielen lcui sendet r größeren . und ferneren fragen der einzelnen Brancl)en zu beflissen, die bisher rn vorzüglicher Weise von den einzelnen Fach- ^ verbänden erledigt worden seien. Aber unbedingt als wünschenswert müsse es bezeichnet werden, daß diese Fachver- bände an der: Zentwalverband mit Anregungen herantreten, imr auf diese Weise eine geeignete und lruvkscnne Vertretung ihrer Interessen zu erreichen
Herr Alfred Schmidt, Köln, berichtete über den Stand der Frage der deutschen Auslands sorderun gen. Bei der Wichtigkeit der Frage wurde es voii der Versammlung als erwünscht gehalten, vor einer endgültigen Stellungnahme einen Ausschuß mit der Bearbeitung zu beauftragen.
Geh. Kommerzienrat Dr. Schmidt, Präsident der Handelskammer Braunschweig, und Stadtverordneter Dr. Ze i t li n berichteten über die Preisbeschränkung im Textilgewerbe und über die damit im Zusammenhang stehenden Verordnungen. Geheimrat Dr. Schmidt faßte seine Ausführungen dahin zusammen, daß dem deutschen Großhandel das Gefühl eingehärmnert sei, daß jeder in seinem Beruf, jeder im einzelnen für sich daran zu denken habe, was zunächst zu tun sei und die Vaterlandspflicht erheische. Aber auf der anderen Seite müsse der deutsch? Großhandel auch die Forderung aufstellen, man solle nicht Unmögliches von ihm verlangen. Aus diesem Grunde käme er zu der Anregung, folgende Entschließung vorzuschlagen:
„Die von der Reichsregierung im Interesse der Volkswohlfahrt erlassenen, für den .Handel aber sehr drückenden Bestimmungen über den Verkehr mit Web-, Wirk- und Strickwaren sind durch militärische Kommandobehörden in einer Weise ausgelegt und angewendet worden, die schwere Rechtsunsicherheit mit sich gebracht hat. Nicht um eines höheren Gewinnes willen, sondern um seiner ganzen geschäftlichen und sittlichen Existenz willen muß der deutsche Großhandel fordern, daß ein Zustand schleunigst beendet werde, der den Großhandel wie den Kleinhandel, damit unentbehrliche Bestandteile der heirnischen Volkswirtschaft, unerträglich hemmt, ja in ihrem Bestände auf das schiverste bedroht"
Diese Entschließung wurde einstimmig und mit langanhaltendein großen Beifall ausgenommen.
Weiterhin wurde über die Ueberführung der Kriegsin die Friedenswirtschaft von Privatdozent Dr. Franz Oppenheimer, an Stelle des im letzten Augenblick verhinderten Herrn Wenck, Vorsitzender des Verbandes der deutschen Lederhändler, Bericht erstattet.
Nach den mit großem Beifall aufgenommenen Ausfüh- rungen wurde folgende Entschließung' gefaßt:
,Die Kriegswirtschaft hat das Betätigungsgebict des deutschen Großhandels drückend eingeengt. Ein Teil der
kriegstvirtschastlichen Maßnahmen mag für die siegreiche Durchführung des Krieges notwendig gewesen sein, ein großer Teil aber Hai offenkundig sein Ziel, den Verbraucher zu angemessenen Preisen zu versorgen, nicht erreicht.
Der deutsche Großhandel, der im freien Schaffen mit in erster Linie die großartige Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft herbeigeführt hat, hat all die Hemmungen, soweit sie notwendig waren, in vaterländischer Pflichterfüllung auf sich genommen. Er muß aber nicht nur in seinem eigenen Interesse, sondern im Interesse der gesamten Volkswirtschaft mit allem Nachdruck fordern, daß ihm seine volle Bewegungsfreiheit unverzüglich zurückgegeben wird, sobald die politischen und wirtschaftspolitischen Verhältnisse dies irgend gestatten, und daß er bei einer Regelung der Ueber- gangsnnrtschast neben den übrigen Berufsstanden als gleichberechtigter, mitbestimmender Faktor zur Geltung kommt/'
E/::ch berichtete Reichstagsabgeordneter Keinath über . irtschaftlichc Zukunft Deutschlands. In seinen mit großen Beifall aufgenommenen Ausführungen wies er darauf hin, daß die Erreichung der Bewegungsfreiheit des Großhandels eine der unumgänglich notwendigen Boraussetzungen sei, auf der die künftige wirtschaftliche Gestaltung Deutschlands beruhen müsse. Falls sie nicht erreicht werde, bann stände zu befürchten, daß, wenn auch dieser Kampf mit ben Waffen siegreich bestanden sei, um so sicherer die Niederlage in dem wirtschaftlichen Ringen zu erwarten sei. Es gelte, darum zu kämpfen, daß die Grundlage unserer bisherigen Volkswirtschaft aufrechterhalten bleibe, es gelte damit im wahrsten Sinne des Wortes die große wirtschaftliche Zukunft des deutschen Volkes.
Herr Abgeordneter Keinath erstattete dann weiterhin als geschäftsführendes Vorstandsmitglied den Bericht für den bisher bestehenden Arbeitsausschuß des Zentralverbandes des deutschen Großhandels, aus dem sich ergab, daß es der bisherigen Organisationsarbeit des Zentralverbandes bereits gelang, die überwiegende Mehrheit des gesamten deutschen Großhandels zusammenzuschließen. Ueber ganz Deutschland sind Bezirksgruppen — so in Frankfurt a. M., Köln, Hamburg, Dresden, Leipzig, München, München-Gladbach, Breslau, Stuttgart, Danzig — eingerichtet und fast die Gesamtheit der führenden deutschen' Großhänblerver- bände sind dem Zentralverbanb beigetreten.
Nach Annahme der Satzung wurde zur Wahl des Präsidenten geschritten. Geh. Kommerzienrat Dr. Ravens wurde auf Vorschlag des Herrn Konsul Kotzenberg, in Firina Gebr. Passavant, Frankfurt a. M., einstiirrmig zum Präsidenten des Zenlralverbandes gewählt.
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Fleisch-Verbrauchsregel, «lg.
Auf Grund der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 und der Bekanntmachung des Krregsernahrungsamtes über die Ausgestaltung der Fleischkarte und, die Festsetzung der Verbrauchshöchst- l n ^ß e . Fleisch und Fleischwaren vom 21. August 1916 labgedruckt rm .Kreisblatt Nr. 113 vom 12. Sep- tember 1916) wird mit Genehmigung Grc' Ministeriums des Innern vom 27. September 1916 zu
Pf' ^ =• 3 r 18244 ^ üx ben Bezirk der Stadt Gießen folgendes bestimmt:
. 2lls Fleisch und Fleisc^waren rm Ginne dieser Verordnung gellen:
1. das Muskelfleisch mit ein gewachsenen Knochen von Rnidvieh, ochafen und Schweinen (Schlachtvieh- fleisch) sowie Hühner,
2. das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild (Wildbret),
3. roher, gesalzener oder geräucherter Speck und Roh- sett,
4. die Eingeweide des Schlachtviehs,
5. zubereitetes Schlachtviehfleisch uiid Wildbret, so- lvie Wurst, Fleischkonserven und sonstige Dauerwaren aller Art.
Bon Fleisch losgelöste Kitochen, Euter, Füße, mit 'Ausnahme der Schwemepfotcn, Flecke, Lungen, Därme (Gekröse- Gehirn und Flotzmaul, ferner Wildaufbruch ^Ä-e.vtzch verz und Leber sowie Wildköpfe gelten nicht als Fleisch und Flerschwaren.
< 8 2 .
Fleisch und Fleischwaren dürfen entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher nur gegen Fleischkarte abgegeben und vom Verbraucher nur gegen Fleischkarte bezogen werden. Dies gilt auch für die Abgabe in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen und Fremdenheimen.
8 3.
^ie Fleischkarte besteht aus einer Staminkarte und mehreren Abschnitten (Fleisch,marken); die Abschnitte sind gültig irur un Zusammenhang nrit der Stammkarte.
Tre Ausgabe der Fleischkarten erfolgt auf den Brotmarkenbezirken. Ter Bezugsberechtigte oder der Haushaltungsvorstand l>at auf der Stammkarte seinen Namen em zu tragen.
Tie Fleischkarten find nicht übertragbar.
8 4.
Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fleischmengen wird bekannt gegeben, wÄche HHchstmerigc an
Fleisch und Fleischwaren ans die Fleischterte bezogeii
werden darf und mit welchem Gewicht die einzelnen Arten von Fleisch und Fleischwaren auf die Höchstmenge anzu- rechnen sind.
^ 8 5.
^ede Person erhält eine Fleischkarte auf vier Wochen.
Kruder erhalten bis zum Beginn des Kalenderjahres, tn dem sie das 6. Lebensjahr vollenden, nur die Hälfte! der festgesetzten Wochenmenge.
Tie Fleischkarten geben keinen Anspruch auf die Ab- gäbe von Fleisch; die Abgabe erfolgt nur dann, wenn Fleisch vorhanden ist. Ist dies der Fall, so darf die Ab- gabe gegen Barzahlung und Ablieferung der entsprechenden^ Fleischmarken nicht verweigert werden. Tie Zeiten, an denep die Fleischergeschäfte, falls Vorräte vorhanden sind zuni Verkaufe offen zu halten sind, bestimmt der Oberbürgermeister.
Die Verkäufer von Fleisch und Fleischwaren sind verpflichtet, fvden Montag die in der vergangenen Woche erhaltenen Fleischmarken getrennt nach Fleischmarken der Stadt Gießen und anderen Fleischmarken auf Bogen aufgeklebt bei dem städtischen Lebensmittelamt, Ost-An- lage 39, einzureichen.
§ 7.
Zur Versorgung der Gastwirtschaften, Speiseanstalten, Klmrken und Anstalten können besondere Bezugsscheine ausgestellt »verden. Anträge sind bei dem städtischen Le- bensMittelamt, Ost-Anlage 39, zu stellen.
§ 8 .
Die Verbvaüchsregelung erstreckt sich auch auf Selbst- versorger. Als Selbstversorger gilt, wer durch Hans-' schlackstu ng oder Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwären zuni Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt.
FHvonnenen Flerschmengen werden auf die Fleischkarten in der Weise in Anrechnung gebracht, daß den Selbstversorgern nur Fleischkarten in halber Höhe zustehen. Haben sie für die in Frage kommende Zeit bereits Fleischkarten in vollem Umfange erhalten, so ist die entlprechende Anzahl dem städtischen Lebensmittelamt, Ost-Anlage 39. zurückzugebeii. Hierbei wird das Schlacht viehfleisch (§ 1 Ziffer 1) mit »/s des Schlachtgewichts. Wildbret (tz 1 Ziffer 2) und Hühner nach Maßgabe der von deni Kriegsernährnngsamt jeweils festgesetzten zn- lä»sigen Höchstmenge angerechnet. Selbstverjorgern, die ihren Bedarf an Schweinefleisch durch Hausschlachtung decken, loird bei dem ersten Schwein, das sie innerhalb eines jeden Jahres, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab, schlachten^ das Schlachtgeivicht nur zur Hälfte angerechnet. Das -Lchlachtgewicht ist anitlich festzustellen.
§ 9.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden mit Gefängnis bis zu emem Jahr mch mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können Fleisch und Fleischwarenl ans die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 10 .
Tic Bestimmungen treten am 2. Oktober 1916 in Kraft.
Gießen, den 22. September 1916.
Ter Oberbürgermeister.
mm


