Ausgabe 
19.9.1916 Zweites Blatt
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yenvfsen gaben iflnr out letzten Mond ein deines Fest bei bön Ui' cm Transpaveut aufftellten nett bet Überschrift , ArOtor" teilte aarf einer Hälfte einen behäbig-en Amtmann als Dirk- euren HusavenMveral als^beaT dar. ® Ktlrorrr Husar macht Mackensen den .Krieg von 1870 mit und laßt in regelmatztSM Briefen feine Mutter an allem teilnehmen was chn bervest. ^a erzählt er ihr z. B., baf* er, sobald er die Grenze uberlchrilten hat, tn der Rocktasche ein Stück ftteibe führe Uim twnut |L>fi>rt die .Danonen, die er mit fernen Kameraden za erobern gebemt, mit 4. Eskadron, 2. Leibhnwren-Regt. Nr 2 be- iU or fo ^ n -^es ein gleid^.ntig wehmütiger und erhebender unbltck, als er bet Sedan demSlerbegang der Napoleo- ^ Und a!-Z er. der ÄnnndM>an»imälMq<-, £y c bald Vizewachtmetster wird, da schreibt er an die Aüutter: Ich Eomme jmir da immer vor, wie ein Mamr mit gutemEmbonpmnt", roter Nase und -rrauam .Haar, memt mich die Leute .Herr Wacht­meister nennen." Ten bekannten kühnen .Husarenstreich, der ihm das ^erme Kreuz einbriugt, ermähnt er nur durch eine schlichte Beinerkung, uitb m leinet Ernennung zum Ordonnanzoffizier rrn ^tabe des Prinzen AlbEht meint er:Ich hoffe, es wird nur emtge Tage wahren, bis ich wieder in die Front zu Meinem Regi­ment zuruckkomme, man könttte ja sonst gar keine Husarenstreiche machen." Und doch mich er im Jahve 1873 noch einmal Ackerstudent" werden: erst nach heißem Kampfe darf er sich ein für allemal dem geliebten Soldatenbevuse widmen. Seine Kom­militonen auf der Hallenser Landwirtschaftlichen Hochschule hatten wohl erkannt, welche Bedeutung August Mackensen einst haben wurde Dafür ftwicht ein Gedicht, das sie ihm! widmeten und da- Mit folgenden Worten schloß:

Fragt: Was macht ihr mit dem Helden?

Fragst nach General feldmarschall!"

Hundert Jahre sind entflogen Und ein Reiterdenkmal zeigt.

Dem in diesen Winterwochen Sich ganz Saalathen geneigt.

Und ganz andere Dichter fingen Den ich heut zu ehren wag'.

Stolze Körnerlieder klingen Preußens größtem Helden nach!

Glück und Glanz, »auf seinen Wegen!"

Sitzung der pkoomzlülausschuffes.

Gießen, 16. September.

Heute wurde in über sieben Stunden dauernder Schlußver-, Handlung das Konzessionsgesuch des Karl Reuß in Friedberg verhandelt. Karl Reuß betrecht auf seinem Grundstück in der Haalptratze in Fried berg seit 1865 *cine Schlosserei die sich im Laute der Zeit dank der Rührigkeit des Reuß und seiner Söhne zu einem FabrUativ ns betrieb für Maschinen- und dlpparateb.ru und zu einer Kesselschmiede vergrößert hat. Inzwischen hat sich die Stadt Friedberg nach Süden weiter ausgedehnt, und es sind m der Nähe des Reußschen Anwesens bessere Wohnguartiere, Be- hordenbureaus usw. entstanden. Seit einer Reihe von Jahren tmd aus der Nachbarschaft lebhafte Beschverden darüber geführt! worden, daß der im Reußschen Betrieb, namentlich duÄ die Nietarbeiten unb das Klopfen mit schweren Hämmern auf Eisen­blech verursachte Läimr unerträglich fei, jvaä sich umso empfind- licher fühlbar mach, als diese Arbeiten bei gutem Wetter im Freien vorgenommen würden.

Aus Anlaß dieser Beschwerden wurde Reuß aufgegeben, um nachträglich Konzession für seinen Betrieb nachzusuchw, der in feinen Anfängen zwar in die Zeit vor Inkrafttreten der Gewerbeordnung zurückreicht, inzwischen in bezug auf die Betriebs­statte Aenderungen erfahren habe, auch in der Art seines Be­triebes durch Hineinwachsen in einen gegen svül>er auf das Mehr­fache gesteigerten Fabrikbetrieb eine wesentlich Aenderung dar- stelle. Es entstand nun Streit über die Frage der Konzessions-, pfltcht allgemein, insbesondere auch bezüglich eines 1897 mit baupolizeilicher Genehmigung errichteten Werkstättenanbanes, sowie wegen eines 1912 geplanten weiteren Bergrößerungsbaues, einer inzwischen errichteten Wellblechhalle usw. Ueber die Art und den Umfang der behaupteten Nachoarbelästigung wurde eingehend Beweis erhoben, es wurden verschiedene Projekte erörtert, dis darauf abzielten, den Reußschen Betrieb so zu gestalten, daß die Beschwerden über unerträglichen Lärm verstummen würden Der Kreisausfchnb glaubte, den Reußschn Betrieb an seinem teitherigen Stelle belasten zu können, die 1897 vorgenommene Erweiterung unter einer Reihe von Bedingrmgen genehmigen, die 1912 geplante nochmalige Vergrößerung jedoch grundsätzlich, im allgemeinen öffentlichn Interesse verweigern zu sollen Reuß verfolgte gegen die Auferlegung verschedenner Bedingungen Re- kurs, da er das Verbot der Arbeit cm größeren Werkstücken im

Fve«t für eine Erdrosselung seines ganzen Betriebes ansehcn

muffe, nachdem bei Verweigerung eines gedeckten Arbeitsraums er aus diese Freiarbeit angewiesen sei, auch griff er das Kreis- ausschutzurtell wegen der Nichtgenehmigung be3 projektierten Er­weiterungsbaues an.

In der. Berufungsinstanz tauchte der Plan auf, diesen Er- wetternngsban statt ins der Längsachsenrichung derart als An- nnd Umbau an die vorhandenen Werkstätlcnräumc anzuschließen, daß ent großer, weitläufiger Werkstätten- und Arbeitsraum (durch Herausnehmen der alten Wände) entstehe, der das ganze An­alen nach der Hauptschallrichtung gewissermaßen abriegele und es ermöglich, die lännverursachenden Arbeiten gerade an der Stelle, wo ste bisher im Freieil hätten vorgenommen werden musten, m geschlosienem und gedecktem Raum zu erledigen, wo­durch die Belästigung der Nachbarn, soweit es möglich sei, ver­mieden werde. Leber dieses neue Querbauprojekt entstand am Krei^ausschutz ein neues Konzessiousversahoen. das in erster In­stanz nach nochmaliger umfangreicher Beweisaufnahme und ein­gehender Erörterung zur vollständigen Ablehnung des Reußschn ?ä rie ri l^wett er eine bonzessionslose Vergrößerung überhaupt bisher schon darstellte und darüber' hinaus auch noch plane- führte. Gegen dieses Urteil legte Reuß ebenfalls Berufung ein und es kam auch diese Berufungssach zur Verhandlung vor dem Provinzialausschuß., In den beiden Berufungsverfahren, die schon formell dadurch besondere Schwierigkeiten bieten, well das erste nach alter Vottchrfft, das zweite jedoch im Rahmen des nlluen Verwa l tun g s r ech tsps legegesetzes zu behandeln.ist, so daß sich auch zweierlei Revtiwnsinstanzen mit verschiedenem Revisionsgericht ergeben, wurde erneut durch Vernehmung von Zeugen mtd Sach­verständigen umsangreicher Beweis erhoben, und, wie oben er­wähnt, die Angelegenheit, die in der Stadt Friedberg mit be­greiflichem unteres) e verfolgt wird, nnter ausgiebiger (Erörterung öer formellen und materiellen, rechtlichen und tatsächlichen Seite zum Schluß verhandelt.

Der Provinzialausschuß wird demnächst Entscheidung per-

Gedenket der GeburLzLagsspende fiirs Note Areuz"?

Bekanutmachuns

über die Walnüsse. Vom 14. September 1916.

Auf Grund der Bundesratsvervrdnung über die Errichtung bon ^Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom ,25. September / 4. November 1915 wird folgendes verordnet:

8 1. Alle im Großherzogtum anfallenden Wallnüsse sind an 'Die von der Landesfettstelle bestimmten Stellen abznliefern Die Ausfuhr von Wallnüssen aus dem Großherzogtum, der das Unter­nehmen der Ausfuhr gleichgestellt ist, ist verboten. Kauf- und svnsttge Liefentngsverträge, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung abgeschlossen worden sind, sind nichtig und dürfen Mcht erfüllt werden.

§ 2. Wer Walnüsse erntet, ist verpflichtet, die gesamte Wal- -tmöerate assbald nach ihrer Einbringung der Bürgermeisterei (dem Oberbürgermeister, Bürgermeister) anzuzeigen. Tie ?ln- zeigen sind in einem Verzeichnis zusamtnenzustellen. Dasselbe mt zu enthalten den Namen des Besitzers, die Zahl der zu seiner Haushalürng gehörtgen Personen und seines Viehstandes, und die von fedem Besitzer geerntete Gewichts menge geläufelter Nüsse Es ist m chm anzugeben, ob der Besitzer die Rücklieferung von .Walnußkuchen und Oel nach § 10 dieser Bekanntmachung bean­tragt Xk Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) hat dafür Sorge zu tragen und ist dafür verantwortlich, daß die Walnüsse vollständig von jedem Besitzer in der Gemarkung ge­erntet und die geernteten Mengen pollständig angezeigt und abge- li-efert werden.

.§ 3 - Die Besitzer haben ^ür rechtzeitige Einerntung der aus- gereiften Nüsse, sorgfältiges Läufeln (Enffernen der grünen Hülle), sonne geeignete dlusbewcchrung und pflegliche Behandlung der Nüsse zn sor^n. Sie dürfen an ihnen keine Aenderungen, die mit der pfleglichen Behandlung nicht zusammenhängen, vornehmen, sic ins­besondere weder verzehren noch verfüttern ^toch verarbeiten Oel- mühlen ist die Verarbeitung von Walnüssen zu Oel ohne Ge­nehmigung des unterzeichtleten Mnistermms untersagt.

L 4. Tie Walnüsse sind den von der Landesfettstelle be­stimmten Stellen m schalentrockenem, gesundem Zustande käuflich zu überlassen und aus .Abruf zu verladen. Der Besitzer kamt, seinerstits verlangen, daß die betreffenden Stellen die Borrätg käuflich übernehmen und eine Frist zur Abnahme setzen, die min- ^steus wer Wochen betragen muß. Nach Ablauf dieser Frist er- lffcht die Absatzbeschränkung imch § 1.

< Das Kreisamt kann anordnen, daß die Walnüsse von

dein ©eitler mit den Mitteln seines Betriebs binnen einer be* bestimm teil Frist geerntet werden. Kommt der Besitzer dem Ver- langen nicht nach, so kann das .Kreisamt das Abernten auf Kosten /wrd Gefahr des Besitzers durch einen Tritten vornehmen lassen f&tx Verpsl'chtete hat die Aberntung mit den Mitteln seines Be­triebs zu gestatten.

-? 6- Erfolgt die Urchevlaffnng der Vorräte nicht freiwillig, so wird das Eigentum von dem Kreisamt auf Antrag der Landes- fetttteffe out diese übertragen. Tie Anordnung ist an den Be- Litzcr zn richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung &em Besitzer zu geht.

§ 7. Tie von der Landesfettstelle bezeichneten Stellen haben hen zur Ueberlassung Verpflichteten für die abgenommene Menge etnen angemessenen llebernahmepreis, der den Betrag vost 30 Mk föt den Zentner nicht übersteigen darf, zu Men. Ter Preis vet> steht ,ch mr Lieferung frei nächste Bahnstation des Lieserungs- prts ^te Prelle gelten .für Lieferung ohne Sack. Die Zahlung -des Pvenes^ erfolgt sofort bei Abnahme.

ftATthVtT Verkänser mit dem gebotenen Preise nicht einver-

frrfwVJf beT ^ Q*/ ötyn dem aus die Lieferung er-

Vrvvmzialausschuß den Preis endgültig fest.

6 & sirSmiX w en Berfahrens )n t?a 8 ert

fcoi. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht aus die endgültige Fest­

setzung des Uebernahmepreises zu liefern. Die übernehmende Stelle hat vorläupg den vdn ihr für angemsessen erachteten Preis zu zahlen.

Der in 8 8 bezeichnete Provinzialausschuß entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten bet der Durchführung dieser Bekanntmachung ergeben.

J* 10 ' W^iisse werden nach Anweisung des Unter­

zeichneten Mmtsteriums auf Speiseöl verarbeitet. Das gewon­nene Oel wird der Landesfettstellc zur Verfügung gestellt. Diese hat bei der Vertellung des Oels diejenigen Lieserungspflichtigen, die mehr als 1 Zentner geläufelter Walnüsse abgeliefert haben, nach noch ergehender Amoeisung des Unterzeichneten Ministeriums aus Antrag (siehe L 2) besonders zu berücksichtigen. Die bei der Oelgewinnung anfallenden Futtermittel sind der Landes- vertellungsstelle für Futtermittel zur Verfügung zu stellen. Liese- rungspflichtigen, dte mehr als 1 Zentner geläufelter Walntisse geliefert haben, smd auf Antrag (siehe 8 2) für den eigenen Be­darf Oelkuchen zu liefern. Diese Rückliefernng darf die 5)älfte der Ausbeute an Oelkuchen, die aus den gelieferten Walnüssen gewonnen wurden, nicht übersteigen. Eine Anrechnung aus die übrigen Futtermlltel, die die Landesvertellungsstelle für Futter mittel liefert, findet nicht statt.

8 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung wer­den, mit Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geld­strafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Werden Walnüsse der Vorschrift des 8 1 zuwider abgesetzt, so kann neben der Stvase auf Ein­ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare, Handlung bezieht, ohne Rücksicht, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

J 12. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver kundrgung in Kraft.

Darmstadt, den 14. September 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. & o m b e r g F.

Betr.: Bekanntmachung über Walnüsse.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, Geoßh. Polizemmt Gteyen die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und dtt Großh. Gendarmeriestationen des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weffe zur Kenntnis der Besitzer von Walnußbäumen zu bringen. Aus 8 2 Schlußsatz wird besonders hmgetviesen. Sollten sich Schwierig^. fetten ergeben, so ist sofort zu berichten, damit das gemäß 8 & Erforderliche ungeordnet werden kann.

Das Verarbeitungsverbot von Walnüssen in Oelmühlen (8 3 letzter Satz) ist den in Betracht kommenden Müllern besonders ein zuschärfen. Sollten Zuwiderhandlurtgen gegen das Verarbeitungs- Verbot zu Ihrer Kenntnis gelangen, so erwarten wir auch hierüber Ihren baldigen Bericht.

Aus die Strafbestimmungen (§ 11) wollen Sie besonders auf merksam tnachen lassen.

ließen, den 16. September 1916.

Gwßherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U finget.

XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando.

III b Tgb.-Nr. 18 180/5480.

Frankfurt a.M., den 15. September 1916. Betr.: Pferdeaussuhr-Berbot.

m Die Verordnung vom 8.9.1916 III b Nr. 5333 betr Arbot der Ausfuhr voir Pferden aus den Städten Frankfurt a. M , Wiesbaden, Mainz, Darmstadt, Offenbach, Worms, Hanau, Greßen, K^ft UT1& Marburg tritt Mit dem 26. ds. Mts. wieder außer

Der Kommandierende General:

Freiherr von Gall, General der Infanterie.

Bekanntmachung

betreffend Aussührungsbestimmungeii zu den Bekanntmachungen üver Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleum - beitande vom 8 Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420). vom 21. Ok- ^ober 1915 (Retchs-Gesetzbl. S. 683) und vom 1. Mai 1916 (Rerchs-Gesetzbl^ S. 350). Vom 9. September 1916.

Auf Grmrd des 8 6 der Bekanntmachimg über Höchstpreffe für Petrolwitn und die Verteilung der Petrolenmbestände vom 8. Juli 19Io ^Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Väar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350) wird folgetches be­stimmt :

. Die Bekminttnachung betreffend Aussührungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbeständc vom 28. August 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 972) tritt mit dem 11. September 1916 außer Kraft Berlin, den 9. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H elff eri ch.

Betr.: Den Msatz von Petroleum.

An Großh. Polizeiamt EZießen und die Großh. Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nack der vorstehenden Bekanntmachung ist das Verbot des Pc- troleumabsatzes zu vergleichen unsere Verfügung im Gießener Anzeiger vom 30. August 1916, Blatt l, Seite 3 vom 11 l Mts. ab zurückgezogen ivorden.

Gießen, den 16. September 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. t)r. U f i n g e r.

Bekanntmachung.

B e t r.: Fabrradbereisung.

Tie Frfft Mm freiwilligen Abliesecn der Fahrrad-Sreisen und -Schläuche, ist vom Kriegs Minister mm bis zum 1. Oklober 1916 verlängert worden.

Um diese MöglichFeit auszumitzen, werden noch folgende Ab- nahmetage festgesetzt:

25. Sefüember 1916 in Hungen,

29.30. September 1916 in Gießen, Liebigstraße 3.

Tie Gvoßh. Btirgermeisleveien der Landgemeinden des Kreises werben t/iermit Beanftmgt, wiederholt auf vorstehende Mnahme- tage aufmerksam machen zu lassen und dabei zu bemerken, daß Lufffchläuche ohne Benttle nur mit 0,25 Mk. bezahlt werden können.

Es ist erlaubt, daß ein Beauftt'agter die Fabrradteile für mehrere Personen gleichzeiüg abliesert, rvemt ec einen schriftlichen Ausweis hierüber vorlegen kann. Der Erlös für die eitrzelmm Teile wird auf Wunsch in jedem Ausweis von deni Abnahme­beamten vermerkt.

Gießen, den 18. September 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. Di*. Ufinget.

Feldpolizeiliche Anordnung.

Betr.: Feldschutz.

Aus Grund der Arttkel 36 und 43 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 wird nach Anhörung des Gemeinderats mit Ge­nehmigung Großh. Kreisamts Gießen vvnl 29. August 1916 für die Felldgemarkung der Unterzeichneten Gemeinde angeordnet, daß säurtliche bepflanzte Grundstücke (offene und eingefriedigte) von abends 8 1/2 Uhr bis worgens 6 Uhr gesckflossen sind mtd deren Betreten aller: Personen, auch den Eigentt'imern, verboten ist. Ausgenommen sind nur Flächen, die uts Hansqarten dienen und mit ernem Wohrrhaus unmtttelbar verbmrc^n sind.

Zuwiderhandlungeri werixm um Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

Diese Auordtr.mg tritt am 20. September 1916 in Kbaft Klein-Linden, den 16 Sep-temLier 1916.

Großherzogl. Blürgeruuüstwei Kl«irvÄmden,

^0« Jung.