Bekanntmachung
(Nr. M. 1./9.16 K. R. M),
betreffend Beschlagnahme nnd Bestarrdsmeldnttg von Platin»
Vom 1. September 1916.
NaMchende Bekanntmachung wird ans Ersuchen des Kö»ig- lickten K,-jegsnnnisteri'u.m< yux Kenn Ons gebracht mit dem Be nfriEni, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Stra-seil verwirft sind, jede Zuwit^rhandtung gegen die Beschlag- nahrne nach 8 6 her Bekannt mackurng über die Sickperstellung twn Kn«gsl»edars mnn 2 !. Jmn 1915 (Reichs gesetzbl. S. 357) rnVerbiit dUmx mit den Bekanntinackwngen vom 9. Okt. 1915 (Reichsgesetzb! IS. 645) mtd 25. Nov. 1915 (ReickBttesetzbl. S. 778) nnd jede Zu widethandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung nrit den Beürnnlnrachmtgen vom 3. September 1915 (Reichs-GesetzLl. S. 549) nnd 21. Oktober 1915 (Rcickis- Gesetzbl. S. 684) lresttaft Wird*). Auch kann die Schließung des Ä ML^es gemäß der Bekauntmachimg Kur Fernhaltung unzuver- ltWftr Persomnt vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Ostsetzbl. S. 603) ungeordnet werden.
Me 12 ISrr,
§ 1.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Vekcmntmachrrng tritt am 1. September 1916, mittags in Kraft und umfaßt auch diejenige natürlichen und j uristischen Pcrsvrten, deren Vorräte durch schriftliche Einzel Verfügung der rntterAeicstreten Behörde beschlagnahmt worden sind.
Tiie EiirzelversügUngen treten mit dem Inkrafttreten d res er BskanntTnachung nutzer Kraft und lvetden durch diese ersetzt.
8 2 .
Von der Bekanntmachung betroffene Stoffe und Gegenstände.
* Von den Anordnungen dieser Vekanntnva chnng tverden betroffen sämtliche Mengen der nachstehend bezeichn et en Klassen:
Stoffe 51 • Platin fauch Platin sckpoamm nnd Platinasbest), U n- verarbeitet, auch als Alttnaterial nndAbfall jeder Art, nrit einenr Reingehalt an Platin von mindestens 98 v. H. des GesaMtgeunchts.
.Klaffe 52: Platin in Legierungen**), un ve r a r b e r t e t, äuch als Altmaterial Und Abfall jeder Art.
Klasse 53: Platin, vor- irnd fertiggearbeitet in Form von beweglichen und ortsfesten Blecken, Tricksten, Röhreii, Tiegeln, Schalen, Kesseln, Folien, Laboratoriums- und Fabrikationsgeräten mit einem Reingehalt an Platin von mindestens 98 v. H., bezogen auf das Gewicht des platinhaltigen Teiles des Gegenstandes ***).
Klaffe 54: Pkvtin in Legierungen****) nnd Platin plattiert nrit anderen Metallen, vor- und fertiggearbeitet in Form von beweglichen und ortsfesten Blechen, Tricksten, Röhren, Tiegeln, Schalen, Kesseln, Folien, Laboratoriums- urch Fabrikations- geraten mit einem Rcingehalt an Platin von mindestens 5 v. H., bezogen auf das Gewicht des platinhaltigen Teiles des Gegenstandes*****).
Blaffe 55 : Platin in Erzen, Güldisch, Mfällen, Krätzen und Rückständen, mit einürn Rerngehalt au Platin von nrindestens 1 v. T. des Gesamtgewichts.
Klasse 56: Platin in Salzen und Lösungen, insbesondere Platiuchlarid und Platindoppel salze.
8 3.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen usw.
Von der Bekanntmachung werden betroffen alle natürlichen Und juristischen Personen, die Meiwen der im § 2 bezeichnet en Klaffen im Besitz haben, oder die solche Mengen unter Zollverschluß halten. Für die Dnrckstührung der Anordnungen dieser Bekanntmachung ve rantwortlich ist der Besitzer.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde Zweigstellen vgManden (ZweigsabrMn. Filialen, Zwei.chureaus ir. derglo, so ist diD-anptstelle Mir Durchfühnmg der AmwdniuNgen dieser Bekanntmachung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Me autzethalb des genormten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
*) Mit Gefängnis bN Kr einem Jahve oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
T. ,. . ..;
2 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite« schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein andere- Verchußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwider handelt:
4. wer den erlassenen Ausführtmgsbestimmwrgen zuwiderhandelt,
ZQr vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Ar^aben mackst, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mar? bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzig richten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige loder unvollständige Angaben macht, wird mit (Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögenssalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
**) Unter legiertem Platin wird ein Material verstanden, bei wehstem Matin mit rncjk als 2 v. H. 'andrer Stoffe verschmolzen ist, und M welchem der Platingehalt dem Gewichte nach mindestens 5 v. H. beträgt.
***) Gegenstände der Klassen 5.3 und 54, welche Teile eines anderen in diesen Klassen ntat aufgefülirten vor- oder fertig- gearjst steten beweglichen (Gegenstandes bilden nnd nackMeislich zur KfltfMhjtm des letzteren benutzt z!u Werden pflegen, wie Teile von (stUhlampen, RöMgenrühven, ThermoelemeNverl u. dergl., werden von dieser Besanntmachung nicht betroffen, sofern der Platmgehalt des M^ammengesetzten Gegenstandes, bezogen auf dessen Gesamt' gewicht, weniger als 10 v. Hi. beträgt.
****) Unter legiertem Platin wird ein Matsrial verstanden, bei !v«llcheM Platin mit meftr als 2 v. H. anderer Stoffe verschmolzen ist, nid bei welchem der Platingehalt foeirt Gelaichte nach mindestens 5 v. H. beträgt.
*****) Gegenstäime der Masten 53 und 54, welche Teile eines andren, ru dieseic Klassen nicht aufgefülirten vor- oder sertrkp- gearbeiteten bEglickMr Gegenstandes bilden nnd TMck-weislich zur Herstellung des letzteren beirntzt zu werden pflegen, tvie Teile von Wimlcrmp.m, Röntgenrölnen, Thermoelementen u. dergl., lverden von dieser Betanntmachung> nicht betroffen, sofern der Platingehalt des Msammeilgesetzten Gegenstandes, bezogen auf dessen Gesanft- gewicht, weniger als 10. v. K. beträgt.
S 4.
Beschlagnahme.
Tie von dieser Bekanntmachung betroffenen Stoffe und Gegen stände sind beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungeri an den von ihr betroffenen Stoffen und Gegenständen verböte:: ist M- rochr-geschäftlich? Bersügungeri über sie nichtig sind. Ten recht? iwschästtickren ^rfügu-mgen stehen Bersitg- Ungerr gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- Vollziehung erfolgen. Die Benutzimg der Stoffe und Gegenstände in eigerrerrr Betriebe bleibt m'stattet. sofern die Stoffe und Gegen stände im Gebrauch keiner sichlbarrn Albrrutzrrng unterliegen.
3 5.
Ausnalnnen von der Beschlagnahme.
Trotz der Beschlagnahme bleiben für rde int 8 2 anfgeführten Stoffe und Gegenstände zulässig:
a) Die Verarbeitung auf inechanischern rmd thermischem Wege*) im eigenen Betriebe, vorausgesetzt, daß eine ahn. liche oder gteickie Verarmirung solchr Stoffe nnd Gegenstände vor b 'm 1. April 1916 in diesem Betriebe gewerbsmäßig ausgeführt wurde. Ter Vertrieb der' so gesel'tigtcm Stoffe und Gegenstände ist gestattet, sofern sie nicht unter Klasse 51 bis 56 fallen;
d) die Venvendung für medizinische Zrvecke: dies gilt mcht ftir z a h n ä r z t l i ch c Zwecke:
c) die Besitz- oder Eigentumsübertraginng an die Metall-Ntobil rnachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Llbteilung des Königlich Preußischen K'rietrsminisierinms. Berlin SW. 48, Wilhelm stragste 20, an die Kr i egsmet all - M ie n gesc llscha ft, Berlin W. 9 Potsdamer Straße 10/11, nnd an Beccustragte, die einen von der Kriegsoetall A. G. ausgestellten, zeitlich lregrenzten Er laUbnisschein für Ankauf von Platin vorlegen. In diesem Schein sind Ankaufspreise vorgeschrieben:
ck) andertveitige ^ierfüg^mgen, wenn sie aus Antrag durch bc>- sandere schriftliche Genehmigung von der Kriegs-Rohstofs-Mteilung des Königlich Preußischn Kriegs mnnsterrums gestattet worden sind.
8 6 .
Meldepflicht und Lagerbttchftlhrung.
Die von ^dieser Bekanntmachung betwffenen Stoffe und Gegen stände snrd gemäß § 8 zu melden und iu ein Lagerbuch eftrzutragen Aps dem Lagerbuch muß jr"de Aendenmg der Vorratsmenge und ihre Verwendung ersichtlich sein.
8 7.
Ansn^hinen von dcr Meldepflicht.
^Ausgenommen von der Meldepflicht sind Bestände der im' 8 2 aufgeführten Massen, sofern der Platrngeliult der Summe der Bestände sänctlicher Klassen die Menge von 10 g nicht überschreitet.
8 8 .
Meldrbestimmungen.
a) Für die Meldepflicht ist der am l. September 1916 (Melde tag), mittags 12 Uhr, bestehende tatsächlick)« Zustand maßgebend
Für diejenigen Stoffe und (Äegenstände, welche zu dieser Zeit sich unterwegs befinden, tritt die Meldepflicht erst mit dem Empfang oder der Einlagerung in Kraft.
Für die rm § 7 Zeichneten Ausnahmen beginnt die Meldepflicht mit dem Tag', an ivclchem die Mindestmenge von 10 g über schritten wird. Meldcpflickstige Bestände, die sich nachträglich wtter die Mindestmenge des § 7 vermindern, bleiben weiterhin melde Pflichtig.
b) Außer den Angaben über Vorrats mengen ist anzugeben ivenr bi? fremden Vorräte gehören, welche sich im Besitz des Aus ftmstspftichtigen befiuden.
e) Die Meldung hat unter Benutzung des amtlichen Meldescheins (Nr. Lgt. 815 b für Platin) zu erfolgen, für den Vordrucke in der Kriegs-Rohstoff-Mteilung, Sektion Bst. I, Berlin SW. 48 Verlängerte Hedemannstratze 10, zu haben sind. Die Bestände sind nach den vorgedruckten Massen getrennt, aWugeben. IU denjenigen Fällen, in nvlchen genaue Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der RierngchUlt bei Ersen), sind Schätzungsweise einzutragen
Deut Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung-auf besonderen: Bogen ein Mrgebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der gesamten Bestände eü:z!urerchen Tiefe Angebote werden an die Kriegsmetall - Mtienges.ellschaft weitergogeben, die in kersber Linie als Kläufer für das Kriegs Ministerium in Frage kommt. '
We itere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
Tie Vteldescheine sind an die Metall-Mobilmachtungs stelle der Kriegs-R oWoff-AbteilUng des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 20, Fernsprecher Lützvw 9426, vorsrhristsmäßig ausgefüNt icnd ordnungsmäßig frankiert bis zum 15. September 1916 einzureichen.
Tie Bestände sind gleicher Weise fortlcriffend alle 2 Monate au^ugeben Unter Einhaltung der Einreichamgsfrrft bis zum 15. des betreffenden Monats. ^
Anlagen.
Alle Anfragen, bie die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind zu richten an die M.ttall-Mobilmack'/imgsstelle der Kriegs sttohstoff-AbtekVung des Königlich Preußischen Kriegsrnmisteriurns, Berlin SW. 48, Wilheftnstraße 20.
Frankfurt a. M, den 1. Septemiber 1916.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
*) Somit ist ft-de andere Verapbeittrng. insbesondere die lieber füchrwig der beschlagnahmten Stoffe und Gegenstände in Platinsalze, verboten.
Bekanntmachung.
Betr.: Neschlagnahme und BestandserhepiMg vvn Platin.
An die Gwhh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indern wir auf die vorstch-eilde Bekanntmacknsrg des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald- ortsüblich bekannt #uj rniackien:
„Das steNw-rtretende Genreraldornmondo des 18. ?lrmeekovps hat Mtevm 1. September d. I. eine Bckanntrnachung betrvffeitd Befflst«gnahmje und Veftands(whel.mnig von Platin erlass-en. Diese Bcklaumtmacknmg enthält Bestimmungen über Iukrafttveten der BekaunImNchsmg, von der BeVcrnntnrachmvg betroffene Stoffe rmd (^egensmnd-e. Von der BekanntmiackMUg betvoffene Personen Usw., Beschmgnahnte, ddrsnahmcm von der Beftlillagnadme, Melb>e- pfticht toid Lagerbuchftffngmig, Ansmrhinlen von der VLeLepflüiit, MeHdebestimmungen und ÄTrfragen. Tiefe Bekanntmachimg ist im! Gioßener Anzeiger abgedruckt und karrn auf unserer Amtsstube eingesehen n>erden."
Der Gmßener Anzciaer, der vbi«e '4^Vannttmuliiung enthält, ist von Ihnen aus Wmffch den Interessenten vorMUegen, letzteren, mich ans etwaige Fragen eingehende Anskunft zu geben.
Gießen, den 29. August 1916.
Großherzogliches Kr ei samt Gießen.
Dt. Usinger.
Bekanntmachung
(Nr. V. I. 1886/8. 16. K. R. «.),
betreffend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) nnd Weiden.
Vom 1. Septentber 1916.
Alls Grund des Gesetzes über den Üielagernngszustand vom 24». Juni 1851 — in Bayern auf Grund des bayerischen .G<4etzeK
Wer den Kr b - gsz » chuu d vvm 5. Mvrntber 1M3, in Brockindnn^
Mit der Mlaihöchsten VerordNlMg vom 31. Juli 1914 — sowie mit Olrund des Gesetzes, betreffend Höckchpveisc, vom 4. August 1914 (Reichs-^tesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Neichs-Hfesctzbl. S. 516), der Be kann tma chm gen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 2l. Jam rar 1915 KnH Gesetzbl.
o. 25), vom 23. Septtirber 1915 (Neichs-Gesetzbl. 603 imd vom 23. März 1916 ^-Reick>s-Gesetzbl. S. 183) rvird uachsieheudc BekanntirUlcknmg mft dem Bemerlrn zur allgemeinen Mimtuis gebracht, daß Zruviderhandlungen, sofern nicht nach allgemeinen. Strafgesetzen hölnre Sttasen venviik! sind, gemäß den in der Anmerkung *) zum Abdruck gebrackycn Bestinummgen bestraft >verden. Auch kmrn die SckLießung des Betriebes gemäß der Be- kann tma chung zur Fernhalttmg mrzrwerlässiger Personen vom Handel vom 23. Septcntber 1915 (Reichs-0)esetzbl. S 603) an gc-ordnet werden.
8 1 .
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bou dieser Bekanntmtachrmg werden betroffen:
Naturrohr, (Glanzrohr, Sttrhlrolw, Korbvohr, Malakka rohr , Peddigrohr, Flechtrohr, Rohrschinien, Rohcbast, Rohrabfall (Bruch peddrg, Peddrnenden), Weiden.
8 2 .
Höchstpreise.
Ter Preis der von dieser Bekanntmack>irng betwffenen Gegenstände darf die folgenden Sätze nicht übersteigen:
, ^ für je 50kg
1. Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr, Korbwhr.
Malakkawhr) hart mid weich
a) bis 10 Millimeter Durchnr. 175,00 Mk.
b) über 10 Millimeter Durckml. 125,00
2. Peddig (mit und ohne Glauzstellen)
a) unter 3 Millimeter Durchnr. 250,00
b) 3 Millirmier lns 10 Millimeter Durchnr. 200,00 ,,
c) über 10 Millimeter Turchm. 150,00 „
3. Peddig naturhell (gebleicht)
a) amter 3 Millimeter Turchm. 275,00 •„
b) 3 Millimeter bis 10Millimeter Turck)m. 220,00 ,,
4. Flechtwhr bis 2 Millimeter sprtk 400,00 ,,
5. Rvhrschienen (Korbschienen) 2 Millimeter und darüber stark
6. Rohrbast
7. Rohrabsall (Bruchpeddig, PeddigeUden)
8. Grüne Weiden ungeschält »
a) feucht
d) trocken
9. Meiden geschält 3 bis 12 Millimeter Durchm.
a) bis 1,0 Meter Länge
b> über 1,0 bis 1,3 Meter Länge
c) über 1,3 bis 1,6 Meter- Länge
ck) über 1,6 bis 2,0 Meter Länge
e) über 2,0 Meter Länge
200,00
40.00
20.00
'4,00
6,00
33.00
30.00
27.00
25.00
22.00
§ 3.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die .Kosten der Beförderung bis zur nächsten Bahnstation oder svnstigen Abnahmestellc des Empfängers innerhalb des Deutschen Reiches, sowie die Kosten der Verpackung ein und gelten für Barz.ahltmg. Wird der Preis gestundet, so dürfen 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
8 4.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu gewärttgen.
Sb
Ausnahmen.
Mt träge auf Bewillimmg von Ausnahmen sind an die Kriegs- RrollLloff^lbteilnng, Sektion V. I. des Köwglich Preußischen Kriegsministerrums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemanusttaße 9/10, zu richteit. Tie Entscheidung über diese Anttäge ist dem zuständigen Milftärbesehlshaber Vorbehalten.
8 6 .
Inkrafttreten.
Tiefe Bekanntmtachimg tritt nrit ihrer Verkündung in Kraft.
Frankfurt a. M., den 1. September 1916.
Stellv. Gencralkommatwo des 18. Armeekorps.
*) Mit Gefängnis bis zu einem tJahr und mit Ost:ldstrafc bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafeit wjFd bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpveise überschreitet:
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Bertrageg aufsordert, durch den die .Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu eittem solchen Vertrage erbietet:
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung ($ 2, 3 des Gesetzes, betreffend .Höchstpreise) betroffen ist, beiseite-., schafft, beschädigt oder zerstört:
4. tver der Auffordenmg der zuständigen Behörde ;,um Verkauf von Gegenstände, für die Höchlstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt:
5. tver Vorräte an O^enständen, für die Höchstpreise festgesetzt sittd, den zuständssgett Beantten gegertüber vechernilicht:
6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend .Höchst) i. ise erlassenen MtsführmtgsbestintntUttgen zuwider handelt.
Bei vorsätllichen Zuwiderhandlungen gegett Nr. l und 2 ist die Geldstrafe mindestens aus das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist, oder in den Fällen der Nr. 2 tcherschrftten werden sollte: übersteigt der Mindestbettag zehtttausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bts mcs die Hälfte des Mindestbebetrages ermäßigt werden.
In den Fätten der Nr. 1 nnd 2 katm neben der Sttafe angevrdnet werden, daß die Vertcrteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekarmtzmnachen ist: auch kann neben Gefängnisstrafe aus Verlust der bürgerlichen Ehveirrochte erkannt werdrn
Betr.: HSchstpreffe für Nvturro-hr (Glanvrohr) imd Weiden.
An die Großh. Bürgermeistereieir der Landgemeinden des
Kreises.
Zudem tvirauf die vorstehende Bekattnttnachttng de-> stellvcrtte- teuden Getieralkommandos des 18. Arnteekorps Venvei hm, boauf- wagen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich bekmrnt zu machen.
,Das steAvorttetntde Generalkominandv hat unterm 1 September ds.ZS. eine Bekanntmachung betr.: Höck>!iprri,e für lurrohr lGlanUrvhr) und Reiben erlassen. Diese Bekaimtmachnng enthält Bestimmungen über „von der Bekanntmachimg betrofiene Gegenstände, Höchstpreise, ZahlungsbedinMngen, Zurückbalteu von Vorräten, Ausnahnren und Iuttafttrcten'h Diese M'kannl- mUchung ist im Meßkner Anzeiger abgedrnckt rrnd kann ans mt • ferer Amtsstube eirrmckehen werden."
Der Gieß euer Anzeiger, der obige Bekanntmachung' eutliälft ist von Ihnen auf Wünsch den Interessenten vorzulegnr, h'Uternt auch aus etwaige Fragen eingehende ))lusftmft zu geben.
Gießen, den 29. Mrgust1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.


