Ausgabe 
17.8.1916 Zweites Blatt
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Bekanntmachung

(Nr. W. in. 3500/7. 16. ff. R. 91.),

betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außer­europäischer Hans) und von Erzeugnissen aus Bastfasern.

Dom 15. August 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen^ des König­lichen Kriegs Ministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge­bracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlffgnahmevorschriften nach 8 6*) der Bekannt­machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 Reichs- Gesetzbl. S. 645) und von: 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht, nach 8 5**) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Fe­bruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 25. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhalttmg unzu­verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) ungeordnet werden.

§ 1 .

Beschlagnahme.

Beschlagnahmt werden hiermit:

a) alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärbtem Zustande.

Ms Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung und an zu s ehen: Jute, Wachs, Ramie, europäischer und au^r- errropäischer H-anf (Manilahanf, SisalHanf, die indischen Hanfarten, Neuseelandftachs und andere Seilerfasern) und alle bei der Bearbeitung von Bastfaserrohstofsen, Halb- und Fertigerzeugnissen entstehenden Wergarten, Llbsälle mit lAusnähnve der Lumpen und Stoffabfälle, Fabrikkehricht' sowie die durch Auflösung von Bastsäfeverzeugnissen und Lumpen wieder gewonnenen Fasern***);

b) alle Hälberzeugnisse aus Bastfasern;

c) die nach Räaßgabe des § 5 Ziffer 2 auf Vorrat fertig­gestellten Halb- und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern.

§ 2 .

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegen st mtden verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschästlichen Verfügungen steheii Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs­vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

8 3.

Berwendungserlanbnis.

Trotz der Beschlagnahme ist nach Auslesen der Fäden und Stvffabfälle des Verbrennen des Fabrikkehrichts und seine Ver­wendung zu Düngezwecken erlaubt.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wirb, fvfern nicht nach allgemeinen Straf­gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände heraus­zugeben oder sie aus Verlangen des Erwerbers zu über- bringen oder zu versenden, zuwiderhandelt:

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbs-- geschäft über ihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:

4. wer den nach § 5 erlassenen Ausfützrungsbestimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, Au der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil fchr dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ein- zurichten oder zu führen unterläßt. Wer salwlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Un­vermögenssalle mit Gefängnis bis zu sechis Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lager­bücher einznrichten oder zu führen unterläßt.

***) Die Beschlagnahme von Flachs- und Hanfstroh auf Grund der Bekanntmachung vom 12. Juli 1916 Nr. W. ul. 300/6. 16. K. R. A. svrftie die Beschlagnahme von Lumpen und neuen SwffcMällen auf Grund der Bekanntmachung vom 16. Mai 1916 Nr. W. IV. 900/4. 16. K. R. A. bleiben hierdurch unberührt.

8 1.

Verarbeitungsertflulmis. (

Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:

a) das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern

bis 30 englisch einschließlich: ^

b) die Fertigstellung der bei Inkrafttreten dieser Bekannt­machung im Bleich- oder Färüversahren befindlichen bis­her beschlagnahmefreien Garne:

c) die Herstellung von Seilierwaren in den handwerksmäßig geführten Betrieben, soweit sie zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den betreffenden Betrieben vorhanden gewesenen Bastfasern oder Halberzeugnisse erfolgt;

6) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der am 1. Aug. 1916 vorhanden gewesenen Vorräte an Bastfaserabfall der im § 1, a bezeichneten. Art (Fadenabfälle, Spinnabfälle Wergabfall usw.) sowie an Reißwerg zu Garn und ihre Verarbeitung zu Fertigerzeugnissen;

e) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der am 1. Aug. 1916 vorhanderi gewesenen Vorräte in Leinengarn feiner, als Nr. 51 englisch roh und Nr. 31 englisch ganz oder teilweise gebleicht oder gefärbt, sowie die monatliche Bev- ärbeitung des 5. Teiles der nach denr 1. August 1916 hinzugetommenen gleichartigen Garnvorräte zu Geweben und Klöppelspitzen;

k) die iVervrbeitung der am 27. Dezember 1915 auf Kett­bäumen befindlichen und der bis zum Jukrafttreten dieser Bekanntmachung beschlagnahmefreien Garne, welche sich aus Kettbäumen befinden, allgemein, sowie der bei In­krafttreten dieser Bekanntmachung auf Kettbäumen befind­lichen oder für die Herstellung von Klöppelspitzen vor­gerichteten Garne der Nunmvern 45 bis 50 englisch roh, ohne Rücksicht aus die aus ihnen anzufertigende Ware.

Hierbei dürfen nur Schußbarne, feiner als Nr. 51 englisch roh oder Nr. 31 englisch gebleicht bezw. gefärbt verwendet werden;

g ) die (Erfüllung der bis zum 1. Februar 1916 getätigten Lieferungsverträge von Erzeugnissen aus bis zum 1. Juni 1916 beschlagnahmefreieir Bastfaser-Rohstoffen, wemr die Rohstoffe vor dem Inkrafttreten dieser Bekamrtmachung im Besitz des sie verarbeitenden Betriebes waren;

h) die monatliche Verarbeitung einer solchen Menge beschlag­nahmter Rohstoffe^ welche dem 5. Teil des bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhanden getvesenen Bestandes der nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsauslande (nicht den besetzten Gebieten) ^geführten Rohstoffe enffpricht.

8 5.

Verarbeitungserlaubnis für Kriegsbedarf.

1. Die Verarbeitung-und Verwendung von Bastfasern ist er­laubt, soweit sie tzur Erfüllung von unmittelbaren oder mittel­baren Aufträgen der Heeres- oder Närrin ebehörden dienen (Kriegs­lieserungen ).

Ter Nachweis der Verwendung zu Erfüllung einer Kriegs- liefenina ist zu führen. Für jeden nrittelbaren oder unmittelbaren Auftrag auf eine Kriegslieferung muß sich der' Hersteller der Halb­oder Fertigerzeugnisse vor der Anferttgnng von .Kriegslieferungen aus beschlagnahmten Beständen im Besitz eines ordnungsmäßig ausgefüllten und von der aufttaggebenden Behörde unterschriebenen amtlichen Belegscheins für die lÄzeugpisse aus Bastfasern befinden. Vordrucke für diese Belegscheine siud bei der Beschlagnahmestelle 1 (Vordruckverwaltung) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Krieg^winisteriunis, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, erhältlich.

2. Auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen dürfen Halb- und Fertigerzeugnffse für Heeres- oder Marinebedarf aus Bastfasern auf Vorrat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften hergestellt werden:

a) Zu Garnen, nicht feiner aus Leinengarn Nr. 45 englffch und zu Seilerwaven für Kriegsbedarf dürfen Bastfasern dauernd mit der Maßgabe verarbeitet werden, daß die jeweils vorrätige Menge an Garnen und Seilerwaren nicht mehr als 25 Geivichtsteilen vom Hundert jedes einzelnen am 1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen Bestandes an Basffasern gleichkommt. Die Vorräte an Garnen ferner als Nr. 30 dürfen ein Fünftel des beschlagnahmten Gesamt­vorrats an G-arnen nicht überschreiten.

Bei der Berechnung der Gesamtmenge der vorhanden gewesenen Bestände an Bastfasern sind in Abzug zu bringen

Mengen der nach dem 25. Mai 1915 aus dem Auslände ein gefüh rten Rohstoffe und die Mengen der gemäß § 4 Ziffer 6 bezeichneten Abfälle.

Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als ein Zwölftel des im Jahre 1913 verarbeiteten Rohstoffgelvichts, dürfen Garne, nicht seiner als Leinengarn Nr. 30 englisch und Seilerwaren für Kriegsbedarf unein­geschränkt auch auf Vorrat arbeiten.

Bei der Feststellung der Bestände sind als Faserstroh vorhandene Vorräte nur mit einent Fünftel ihres Gewichts in Rechnung stellen.

b) Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfasergarne dauernd mit der Maßgabe verarbeitet werden, daß die leweils^por- rätige Gewebnnenge nicht nrehr als 25 Gelvichtsteilen vom Hundert der am 1. Dezember 1915 vorhandelt gewesenen Bastfasergarnbestände gleichkommt.

Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bastfasergarn- bestände vom 1. Dezember 1915 ist die Menge der nach dem 25. Mai 1915 aus dem Auslairde eingeführten Garne und Zwirne nicht zu berücksichtigen.

Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gelvebe bleiben be­schlagnahmt (vgl. 8 7); sie müssen getrennt von den übrigen Be­

ständen gelagert werden. Es ist über sie ein Lagerbuch zu führen^ aus welchem die Menge sowie jede Aenderung und Verivendung! dieser Vorräte ersichtlich sein Muß. t ..

Ms Rohstoff- bzw. Garnvorrat gelten die nicht rn Bearbeitung genonimeneli Mengen. Auf Lager befindliche gehechelte Fasern mrd Wergarten sind Rohstoffbestände im Sinne dieses Para­graphen : ferner sind als Vorrat alle diejenigen Halb- und Fertig­erzeugnisse anzufehen, lvelche die Hersbellungsmaschinen iWebstnhl, Spinnstuhl, Seilschlagmaschnnen usw.) verlassen haben.

8 6 .

Veräußerunstserlaubnis für Baftfafcrrohftoffc.

Tie Veräußerung und Lieferung von Bastfaserrohstoffen und Werg sowie nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung aus dem Reichsauslande (nicht den besetzten Gebieten^ eingesührten Abfällen bzw. Reißwerg der im 8 1 bezeichneten Arr ist mir an dte Bastfaser-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin W. 56, Werderscher Markt 4, gestattet.

Andere Abfälle der inr 8 1 bezeichneten Art dürfen verkauft

werden:

a) in Mengen bis zu 10 000 kg allgemein,

b) in Mengen über 10 000 kg nur an die Akriengeftlftchaft zur Verwertung vvn Stoffabfällen, Berlin W. 9, «llevue- straße 12 a, oder an Personen oder Firmen, wlclff- einen schriftlichen Ausweis der Krieas-Rohstoff-Mteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zur Berechngung des Aufkaufes der bezeichneten 'Abfälle erhalten haben *'.

Tie Aktiengesellschaft zur Venvertung von Stoffabfällen ist jedoch nur verpflichtet, Ladungen der vorbezeichneten Malle an­zunehmen, die die Zusammensetzung einer der folgendem Gruppen haben:

Gruppe A: Garnreste,

Gruppe B: Naßspinnabfälle,

Gruppe C: Kämmlinge,

Gruppe D: Kardenabfälle,

Gruppe E: Weryabfall und Schwingabfall,

Gruppe F: Kehricht oder Scherabfall.

§ 7-

Veräutzerungserlaubnis der Bastfasererzeugnisse

Tvotz der Beschlagnahme ist gestattet: a) die Veräußerung und Lieferung der Bastfaserhalberzeugmstck an Selbstverarbeiter svwie an die Lern-Mgarn-Wrechmings- stelle, Attieiigesellschaft, Berlin W. 56, MukelPlatz 1/4, oder an Personen, -welche im Besitz eines schriftlichen Aus­weises der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi­schen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Auftauses bei beschlagnahmten Gegenstände sind: _

d) die Lieferung der seit dein 27. Dezember 1915 gemäß 8 o -Ziffer 2 her gestellten ErzeuMisse zur Erfüllung eines Auf- 'trages aus Kiüegslieferung nur gegen Belegschein.

§ 8 .

Ausnahmen.

Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-, ministeriunis in Berlin bewilligt werden. _ or

Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Ant^ige sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich KriegsnÄnisteriums, Sektion W. III, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu richten.

§ 9.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkimdrmg am! 15 August 1916 in Kraft. Gleichzeitig werden dre Bekamt machunqen W III 1577/10. 15. K. R. A. vom 23. Dezember 1915 und IV. IIh. 1500/4. 16. K. R. A. vom.26. Mn 1916 aus^

^^Frankfurt a.M., den 15. August 1916.

Stelw. Generalkommando des 18. Armeekorps.

*) Die Vorschrift des 8 1 der Bekanntmachung IV. III. 300/6. 16 MI vonc 12. Juli 1916 über den ^kauspon Bast­fasern, welche aus beschlagnahmtem Bastfaserstvoh genwmven sind, bleibt!unberührt. __

Betr : Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bast-

fasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer nich außereuro­päischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern.

All die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir auf die vorstehende Bekanntmachimg des stellvev. treterrden Generalkommandos des 18. Armeekorps verwerfen, bo auftragen wie Sie, folgendes alsbald ortsüblich bekannt zu machen:

,Das stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps hat unterm 15. August 1916 eine Bekanntinachuna bettefftnd: Be­schlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bail fasern (JUte, Flachs, Ramie, europäischer und außereropäischer Hanf) und von Erzeugnissm aus Basffasern erlassen. Die Bekanntmachmig be­trifft: Beschlagnahnre, Wirkung der Beschlagnahme, Berwen- dungserlaubnis, Verarbeitungserlaubnis, Berarbeittzngserlaubiris für 'Kriegsbedarf, Veräußerungserlaubnis für Bastfaserrvhstoffe, Beräusferungserlaubnis der Bastfasererzeugnisse,, Ausnahmen, Inkrafttreten. Diese BekanntmackMng ist im Gießener Anzeiger enthalten und kann aus unseren! Älnitszimmer eingesehen werden.

Ter (Gießener Anzeiger, der- obige Bekanntinachung enthält, ist von Ihnen auf Wünsch den Interessenten vorznlegen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben.

Gi e ßen, den 15. August 1916.

Gvohherzogliches Kreisamt Gießen.

Entgegen der Veröffentlichung, daß Mitt­woch und Sonntag keine Milch ausgetragen werden soll, geben wir hiermit bekannt, daß die

Bei beschränktem Quantum sollen Kinder und Kranke zunächst berücksichügt werden. 011315

_Die vereinigten r mlchh ä ndler.

Bekanntmachung.

Dte Holzversteigerung vom 18. l. RttS. ist genehmigt. Abgabe der Abfuhrscheine, Holzttberweisung und 1. Fahr­tag Dieuötag, 22. l. Mts. 5880c

Gießen, den 15. August 1916.

Großherzogltche Oberförsterei Schiffenberg. _ Trautwein. _

städtischer Eierverkauf.

Freitag, den 18 . August 1916. Brotmarkenbezlrk Ix Molkerei Grieb, Schanzeustraße X » ,, >' Blockstraße

XI Eterhandlung Steinreich, vormittags

XII nachmittags.

Auf dte in der Brotmarkenausweiskarte vermerkte ! ersonenzahl wird je 1 Gi abgegeben, im Höchstfall 6 Eier zum Vreise für 25 Pfg. für das Stück.

Meßen, den 16. August 1916. .. 5884 B

Der Oberbürgermeister.

Keller.

Uartoffel-VerbrauchZregelung.

Auf dte Kartoffelmarken der Stadt Gießen können bis auf weiteres 10'/« Pfund Kartoffeln tanstatt 7 Pfund» ab­gegeben werden. 5883 B

Gießen, den 16. August 1916.

Der Oberbürgermeister.

_ Keller. _

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Die Beiträge zur Krankenkasse und Invaliden« Versicherung für Juni 1916 können noch bis zum 24. d. Mts. ohne Kosten bezahlt werden.

Gießen, den 15. August 1916.

Der Borstand.

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