Bekanntmachung
(9tr. V. I. 354/6. 16. K R St)
betreffend Beschlagnahme und Bestands erhebnng der Fahrradbereifungen (Einschränkung des Fahrradvcrkehrss.
Vvm IS. Jiür 1916.
Nachstebendc Bekanntmachung lmtb hiermit aut Ersuchen des Königlichen .Kriegsministeriums nrit dem Bemerken zur allgemeiktcn Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegett die Beschlag - n ähmea no rd nun gen aus Gritnd der Bekannt mach mig über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915) (Reichs - Gesetzblatt S. 857) in Verbindung mit den Ergänzungsbekannt-- machungen vom 9. Oktober 1915 Reichs-Gesetzblatt S. 645» und 25. November 1915 (Reichs^Ge setzblatt S 778^ *) und jede Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen, betreffend Bestandserhebung aus Grund der Bekanntmachung über Borratserhebungen vom
2. Februar 1915 i Reichs-Gesetzblatt S. 54^ in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 Reichs-Gesetzblatt S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 684) **) bestraft wtrd, soweit iricht nach den allgemeirren Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
8 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Vvn dieser Bekanntmachung werden alle nicht zur gewerbsmäßigen Werter vertrust erimg vorhandenen Fahrraddecken und Fahrradschläuche betroffen, die sich bei Inkrafttreten dieser Bekaunt- nrachung oder während der Dauer ihrer Geltung im Gebrauch befinden oder für den Gebrauch bestimmt sind ***).
§ 2 .
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und vechtsgeschäftliche Versüguügen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechts geschäftlichen. Versiigungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Insbesondere ist jede weitere Benutzung der beschlagnahmten Gegen st ände verboten, soweit sie nicht durch die folgenden Anordnungen erlaubt ist.
§ 4.
Verwendungserlaubnis.
Tie weitere Benutzung der im 8 1 bezerchneten Gegenstände zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie die Vornahme von Veräuderrtngen an ihnen ist nur den Personen gestattet, die eine besondere Erlaubnis eines Militärbesehlshabers oder einer von ihm mit der Erteilung der Erlaubnis beauftragten Stelle erhalten haben. Die Erlaubnis zur weiteren Benutzung der Fahrradbereifungen wird durch besondere Abstempelung der Radfahrkarte durch den Militärbeiehlshaber oder der von ihm beauftragten Stelle erteilt.
Eine derartige Erlaubnis (abgestempelte Radfahrkartel wird nur solchen Personen erteilt werden, die das Fahrrad in Ermangelung anderer zwecLnenlutrer Verkehrsmittel benötigen:
1 als Best) rdevungs mittel zur Arbeitsstelle;
2. zvr Ausübung ihres im allgemeinen Interesse besonders novvendigen Berufs oder Gewerbes:
3. zur Beförderung- von Waren zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes;
4. infolge ihres körperlichen Zustandes.
Dic° Erlaubnis ist in jedem Falle ohne wetteres zu erteilen:
a) ^hülern und cxfräterbnten, deren einmaliger Schulweg Mehr
3 km beträgt und denen die Gelegenhett fehlt, durch andere Verkehrsmittel in zweckmäßiger Weise die Schule zu erreichen:
b) Personen, insbesondere Arbeitern oder Arbeitorrnrten, die von ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle einen einmaligen Weg von mindestens 3 stm 1-aben:
ch LLerzten, Tierärzten, Heilgehilfen .Ktxmkntschwestern; Hebammen zur Ausübung ihres Berufs oder Dienstes;
ck) Beamten oder anderen im Dienste von staatlichen oder kommunalen Behörden stehenden Personen sowie Militätper- sonen zur Ausübung ihres Berufs oder Dienstes;
s) solchen Personen, die infolge ihres körperlichen Zustmrdes (Fehlen von Gliedmaßen, Lähmung usw5 aus die Benutzung eines Fahrrades (Dreirad, Selbstfahrer usw.) angewiesen sind.
Die Erlaubnis wird nur gewährt für den bei Erteilung der ab- gestempelten Radfahtkarte angegebenen Zweck. Tie Benutzung der Radfahrbereijungen für andere Zwecke bleibt verboten.
mit. Im Falle der Nrchlgenehmigung des Antrags verbleibt die Radlahrkarre während der Tauer der Geltung dieser Bekanntmachung bei der Polizeibehörde.
Staatliche oder kommunale Behörden sonne Milttärbehörden stellen ihre Anträge unmittelbar bei. dem für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Militärbefehlshaber oder der von ihm beauftragten Stelle 8 4 Abs. 1, unter Einreichung einer Lifte der Personen, für welche die Erlaubnis beantragt wttd, nebst den erforderlichen Radfahrkarten.
Anträge aus Erteilung der Erlaubnis srnd unser zug- lich zu stellen.
§ 6
Veräußerungserlaudnis.
Für den Ankauf von Fahrraddecken und -schlauchen, die durch die vorstehenden Anordnungen beschlagnahmt sind und nicht mehr benutzt werden .dürfen, werden Sammelstellen eingerichtet und bekanntgegeben.
Tie Veräußerung der von der Bekanntmachung betroffenen: Fahrraddecken und Fahrradschläuche ist nur an eine eingerichtete Sammelstelle für Fahrradbereifungen zulässig.
Du Sammclstellen werden für die zur Ablieferung kommenden Fahrradbereifungen folgende Preise zahlen:
Decke
Klasse a sehr girt Klasse b gut Klasse e noch brauchbar Klasse ck imbrauchbar . s
Die Sammelstellen.sind ermächtigt, gegen Empfangsbescheinigung auch Fahrradbereifungen anzunehmen, die unentgeltlich zur Verbimina ae stellt werden.
Mark
4.00
3.00 1,50 0,50
Schlauch
Mark
3.00
2.00 1.50 0,25
8 7 -
Meldepflicht.
Tre von der Bekanntmachung betroffenen Fahrraddecken und Fahrradschläuche, die bis züm 15. September 1916 nicht an eine Sammelstelle abgelrefert sind, unterliegen, sofern sie nicht iveiter- benutzt werden dürfen, einer Meldepflicht.
Sic silid bis zum 1. Oktober 1916 an die für den Lagcvort der Fahrraddecken, und -schläuche zuständige Ortsoehörde zu melden, von welcher amtliche Meldescheine rechtzeitig einzufordern sind.
§ 8.
Enteignung
Diejenigen Meldepflichtigen Fahrraddecken und Fahrradschläuche (§ 7 , wekcke bis zum 15. September 1916 nicht an eine Sanrmel- stelle abgeliesert sind, werden enteignet werden.
Mit der Enteignung und ihrer Durchführung werden die. gleichen Behörden beauftragt, welche mit der Durchführung der Verordnung M. 325/7. 15. K. R A., betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Mlieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Rcinnickel. bettaut worden sind.
8 9 .
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 12. August 1916 in Kraft.
Frankfurt (Main), den 12. Juli 1916.
_ Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Betr.: Beschlagnahme und Beftandserhebung der Fahrradbereifungen i Einschränkung des Fahrrad Verkehrs'.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen.
Indem ivir auf die vorstehende Bekanntmachung des stellver- ttetenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps verweisen, beauftragen wir Sie, Folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen: „Das stellvertretende Generalkommando des XVIII. Armeekorps hat unterm 12. Juli ds. Js. eine Bekannttnachnng, betreffend , Beschlagnahme.und beftandserhebung der Fahrradbereifungen (Einschränkung des Fahrradverkehrs) erlassen. Diese Bekanntmachung enthält Bestimmungen über „von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände, Beschlagnalpne, VerwendirngSerlaubniS, Meldepflicht, Enteignung und Inkrafttreten der Bekanntmachung". Diese Bekannttnachamg ist im Gießener Anzeiger enthalten und kann auf unserer Amtsstube eingesehen werden."
Der Gießener Anzeiger, der obige Betannttnachmtg enthalt, ist von Ihnen aut ^b-unich den Interessenten vorzulegen, letzteren auch gut etwaige Fraget eingehende Auskunft zrt geben.
Zur Erteilung der nach S 4 obiger Bekanntmachung erforderlichen Erlaubnis zur rveiteren Verwendung der 'Fahrradbereifung sind die Grotzh. Kveisämter beauftragt. Nach § 5 daselbst ist der Antrag für fragliche Erlaubnis, unter Vorlage der von uns Erteilten Radfahrkarte bei Ihnen vorzubringen- wozu a m t l i ch e Vordrucke vorgeschrieben sind. Diese sind von Ihnen in der erforderlichen Anzahl bei dem Königl. stellvertretenden Generalkommando des XVIII. Armeekorps Frankfurt a. M. alsbald cinzufordern. Alle.eingehettdetr Anträge sind mit der Radfahtkarte alsbald nach Eingang hierher vorzulogen.
Gießen, den 12. Juli 1916.
Groszherzogliches Kreisamt Grehen.
Dr. Using er. _
§ 5 .
Radfahrkartt.
Die Erteillmg der im § 4 vorgeschriebenen besonderen Erlaub- ms zur weiteren Verwendung der im § 1 bezeichneten Gegenstände ist auf amtlichen Vordrucken zu beanttagen, die bei den Polizer- behörden erhältlich sind. *
Der Antrag auf Erteilung einer Radfahrkatte ist bei der für den. Wohnort des Antragstellers zuständigen Polizeibehörde unter Beiffigung der vorgeschriebenen Radfahtkarte ei neureichen. Die Polizeibehörden prüfen die Anttäge, geben die begutachteten Aw- träge weiter und teilen die Entscheidung, gegebenen falls unter Aushändigung der abgestempelten Radfahtkarte dem Antragsteller
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nickt nach den allgemeinen Sttaf- gesetzen höhere Sttafen verwirkt sind, bestraft:
1.. . .
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwaidel, verkauft oder kauft, oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 5 erlassenen Aussührungsbestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vvrgeschriebenen Lagerbücher ein- zurichlen oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvcrinögenssnlle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, lver fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter-
^****) Es wird darauf hingewiesen, daß im übrigen für Fahrraddecken usw. die Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Beftandserhebung von Mgnmmi, Gummft ab'ällen und Regeneraten V. 1. 2354/l. 16. K. R. A. vom 1. April 1916 und der Bekamt ttnachirng. bettesfend Höchstpreise für Mt- gummi und Gummrabjälle ^ I. 2354/1. 16 K R. A. II. Angabe vom 1 ?IprÜ 1916 sonne der zweiten Nachttagsvervrdnung zu der Bekanntmachung, bctteffend Bestandserhebmrg und Beschlagnahme von Kautschuk Gummi), Guttapercha usw. V. 1. 1448/11. 15. K. R. A. bestehen.
BekanKtmachUAg
(Nr. W. III. 300/6.16. K. R. A.),
betreffend Beschlagnahme und Bestands- erhebnng von Flachs und Hanfstroh.
Dottt 12. Juli 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit aus Ersuchen des Königlichen Krieasministeriums mit dem Bernterken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlag- iiahine-Anordnungem ans Grp^d der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 ! Reichs-Gesetzblatt S. 357 , in Verbindung mit den Ergänzungsbekaimtmachum-' gen vom 9. Oktober 1915 (Reicks-Gesetzbl. S. 645) urrd 25. November 1915 lReichs-Gesehbl. S. 778)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Beftandserhebung und Lagerbuch- führung auf Grund der Bekanntmachung über Borratserhebimgen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 541 in Verbindung mit den Bekannttnachurrgen vom 3. Septencker 1915 (Rercbs-Gesetzbl. S. 540) und vom 21. OKober 1015 (Reichs-Gesetzbl. 3. 684) **)
*) Mit Gefängitis bis zn einem Jahr tzK>er mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Sttafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagpahmten Gegenstand beiseite^ schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagmrhatten Gegenstärrde zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwider handelt;
4. wer den i,ach 8 5 erlassenen Ausführungsbesttmmuiigen zu- widerhandelt.
**' Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht tu der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich mtrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefctttgnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark besttaft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dent Staate verfallen erllärt werden. Ebenso wird besttaft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ernzu^ richten oder zu führen mtterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu drettausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vor geschriebenen Lagerbücher emzurtchten oder zu führen unterläßt.
besttaft nnrd, soweit rncht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen vermerkt sind.
8 1
Beschlagnahme.
Mler nn Reiche angebauter Flachs und Hans des Jahres 1916 wird nnt der Trennung vom Boden beschlagnahmt Die Beschlagnahme erstteckt sich nur auf den Halm (Machs-, Honfsttoh. Sttoh- lachs, Sttohhanf, Flachs bezw. Hanf im Sttoh), jedoch nicht auf die !Frucht (Leinsaat). ^
Ferner werden alle vorhandenen alten Beüände und etwa noch zur Einfuhr rrach Deutschland gelangendes 'Flachs- und Hauffttvh, letzteres mit dem Zeitpuntt seines Eintveffens im Reichsrnlande. beschlagnahmt.
§ 2 .
Bearbeitungscrlaubms.
Das Rösten des Sttohs und das Ausarberten der Faser rm eigenen Betriebe ist gestattet.
8 3.
Auslieftrungscrllmbms. ^
Rost- und Ausarbeitungsanstatten dürfen arrsgearberttte Faser aus Beständen früherer Ernte bis zum 1. August 1916 auf Verkäufe, welche vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen mb, an Bastfaserspinnereien und.-seilereien liefern.
8 4.
Verkauf an die Kriegsflachsbau-Gefellschaft m. b H.
Der Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände sowohl im rohen als auch im ganz oder teillveise bearbeiteten Zustande ist, abgesehen von der Bestrnrmurrg dcks! 8 3, nur an die^ Kriegsflachsbau -Geiell- schaft m. b. H. Berlin W. 56, Markgrasensttaße 36 oder an Per- önen gestattet, die einen schriftlichen Ausweis der Kiüegs-Rvhstofi- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmin i steriums zur Berechtigung des Aufkaufes der beschlagnahmten Gegenstände erholren haben. Anträge aus Erüeillmg eines derartigen Ausweises iind durch Vermittlung der Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H. an die Kriegs- Rohstofs-Abteiluna zu richten.
Sofern eine Einigung über den Kauipoeis trickst zustande kommt, findet Enteignung statt. Bleibt alsdann der Preis streitig, so entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über dte Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915.
Die Vorschriften des 8 5 der Bekattntmachung vom 26. Mai 1916 IV III 1500/4.16. K. R. !A. finden auf die durch vorliegende BekMrntrnvckmng beschlagnahrnten Gegenstände keine An- wenduttg.
§ 5.
Bestandsmeldung.
Die Besitzer von Flachs- und Hanfstroh (geröstet oder unge- röstel) sind verpflichtet, ihre Bestände früherer Ernten mn 1. August 1916 der Kciegs-Rohftoff-Abteilung des Königlich Preußischen .Kriegsministerrums zu melden. Zur Meldung sind die amtlichen Vordrucke Nr. 6st. 745 b zu benutzen, welche bei der Bordruckver- waltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstt. 10 anzufordern und nach ordnungsmäßiger Ausstellung frankiert an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektton IV. III. einzusenden smd. Auf Verlangen der K'negs-Rohstoff-Abteilung haben alle von der Be- sästagnahme Betroffenen Auskunft über Menge, Att und Verkauf ihrer beschlagnahmten Bestände zu etteilen.
8 6 .
Lagerbuch.
lieber alle beschlagnahmten Vorräte alter und neuer Ernte ist nach Einbringung der Ernte ein Lagerbuch zu führen, aus welchem die Vorräte sowie alle Aenderungen derselben ersichtlich sind. Ist ein derartiges Lagerbuch bereits vorhanden, so kann dasselbe weiter- berrutzt werden. Bescher von Flachs- und Hanfstvvhbvrräten gervst« oder ungeröstet), welche weniger als 1000 Kilogramm bettagen, brauchen ein Lagerbuch nicht zu ftihren.
8 7.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Besannttnachung können durch dte .Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußtschen Krcegsnn.nisten riums in Berlin bewilligt werden. Schriftliche, mal ernyehender Be- gründuug versehene Anttäae^snrd an die Krregs-Rvhstoff-Abteüung des Königlich Preußischen Küregsministeriunts, Settwn IV. IU, Bc» lin SW. 48. Berl HedeMcarnsttaße 10 einznveichen.
8 8 .
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Frankfurt a.M., den 12.Juli 1916.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Betr.: Beschlagnahmte und Bestandserhelmng von Flachs und Hanfsttoh.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen.
Indem tvtt auf die vorstehende Bekanntmachung des stellvertte- tenden General ko mmandos des 18. Armeekorps verweisen, beauftragen wir Sie, Folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen:
„Das stellverttetende Genevalkommando des 18. Arrneekorvs hat unterm 12. Jrcki ds. Js. eine Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und ^statidserhebung von Flachs und Hanfstroh erlassen. Diese Bekanntmachung enthält Bestinrnrnngen „über Beschlagnahme, Bearbeitungserlaubnis, Auslieserungseclaubnrs, Verkauf an die Kriegsfachbau-Gesellschaft m. b. H„ Bestands- amneldung, Lagerbuch, Aufnahmen und Jnttafttreten". Diese Dekannttnnchung ist im Gießener Anzeiger abgedruckt und kann auf unserer Amtsstube cingefehen werden."
Der Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthält, ist von Ihnen auf Wunsch den Interessenten vvrzulegen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft z» gcken.
G ießen, den 12. Juli 1916.
Groß herzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr Usinger. _
Abt Tb N. Tgb.-Nr. 1367. 1702. FrmEnrt«. M . 24 /26. Mai 1916.
Anordrr«nq
Milrtärpersonett, die von mtt mit der AusÄbmLg des Eisien- bahiiüberwachungsdrenstes beauftragt find, haben die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten.
Mililärversonen, die von einent mcheren Üonrmandierendett Getteral mit der ^Ausübung des EisenbahnMerwachungsdienstes beorufttagt sind, sind in dem mir unterstellten Korpsbezirk zur Ausübung dieses Dienstes berechtigt.
Die mit der Ueberwachung Beanftragten üben ihren Dimst in Zivillleidung ans; sie sind verpflichtet, auf Wimich ihren Ausweis, der von mir oder einem anderen kommandierenden General ausgestellt ist und mit der abgestempelten Photographie des Inhabers versehen sein muß, vorznzeigen.
Stellvertretertdes Generalkontmando des XVIII. Armeekorps.
Der Kommandierende General:
_ Freiherr von Gall, General der Fnsartterie.
XVIII. Armeekorps.
Stellverttetendes Ge»reralkonrma.ndo.
Abt. III b Nr. 12536/3571. 1
Frankfurt a. M., den 26. Juni 1916 Betr.: Vorläufige Maßnähmen auf dem Gebiete der Fettversorgung.
Mit Rücksicht auf die Verordnung des Bunüesrats vom 8. ds. Mts. über vorläuftge Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung wird Ziffer I meiner Verordnung vom 12. Februar dS. Js. bett. M il ch v erso r gung pp. — III b 2701, 677 — dahin abgeändert, daß hinter der Sttafscstsetzung folgender Zusatz angefügt tvird:
„Die vorstehende Bestinimung gilt üffoweit nuht. als dte Verwaltungsbehörden oder Gemeinden vo» deit ihnen durch die Verordnung des Bundes:als vom 8. Juni 1916 :R.G. Bl,
S. 447) gegebenen Befugnissen Gebrauch machen."
Der Kommaudrererüie General:
Freiherr von Gall, General der Jnßuttene.


