st. m
Zweiter Statt
Erscheint KgUch mit Ausnahme des Sonntags.
Die „titttgottr ZamiNenblättcr" werden dem »Anzeiger^ viermal wöchentlich beigelegt. das „Rreirdlatt str den «reis Sietzen- zweimal wöchentlich. Die .Landwirtschaftlichen oeit- sr«H«N" erscheinen monatlich zweimal.
General-Anzeiger für
Donnerstag. 22. Juni Wö
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'jchen Universitäts Buch- und Steindruckerei.
R. Lange, Gießen.
Schriitleitung,Geschäftsstelle u.Druckerei: Schnd
straße?. Geschäftsstelle u.VerlagiS^ZAol, Schrift« leitung: e^ll2. Lldressc für Trahlnachrichten.' Anzeiger Gießen.
Die Vefchlüsse der pariser Wirtschaftskonferenz.
Am st^rd-crrn, 20. Juni. (Zf.) Reuter meldet aus Loir- don : Heftern abend tnurde eiire Mtteilung veröffentlicht be- Kügtrch. der Beschlüsse der Pariser Wirtschafts- Konferenz. Es heißt darin :
Nachdem den Verbündeten der Kamps mit den Waffen, trotz aller Bemühungen, einen Zusammenstoß mit den Zcntralmächten idii vermeiden, anfgedrungen worden ist, vereitelt sie sich in ge- !nLÜchhastlicher Ueberlegnng aus einen Kamps aus Wirtschaft- m G-eb ie te vor, der nicht allein nur den Frieden über- ixracrn, sondern jetzt schon in seinem vollen Umfange seine ganze Kraft erreichen soll. Der Feind hat o f f e n b a r d i e A b s i ch t, Lic Herrschaft über die Produktion und die Märkte der ganzen Welt yn. erlangen und anderen Völkern ein unerträgliches Joch ausznertegen. Gegenüber einer solchen schweren Gefahr halten es die Regierungen der Ententemächte für ihre Pflicht, alle Maß- nahnven zu treffen, die nötig sind, um einerseits für sich selbst und für alle neutralen Märkte die vollkommene wirtschaftliche Un--< abhängig-keit und die Achtung gesunder .Handelspraktiken zu garan- tieven und um andererseits die Organisation ihres wirtschaftlichen Verbandes aus einer dauerhaften Grundlage zu sichern. Tic Konferenz ist deshalb zu der Entschließung gekommen, eine Anzahl von Beschlüssen der Billigung der Regierungen der Ententemächte zu unterbreiten.
Diese Beschlüsse beziehen sich zunächst auf die Kriegs-'zeit. Sic enthalten das Verbot jeglichen Handels in feindlichen Ländern, mit feindlichen Untertanen, Personen und Firmen, die unter feindlich-'nr Einfluß stehen. Auch wird bestimmt, daß Kontrakte, die mit feindlichen Untertanen geschlossen worden sind, nnd die nachteilig für die Interessen der Verbündeten sind, bedingungslos null und nichtig erllärt werden. Tie Verbündeten werden weiterhin Maßregeln, die bereits getroffen wurden, um die - feindlichen Zufuhren anfzuhalten, vervollständigen, üü>em die Kontrebandeliste und die Ausfuhrverbote vereinheitlicht iverden. Weiter werden Konzessionen zur Ausfuhr nach neutralen Ländern, von denen aus die Ausfuhr nach feindlichen Ländern möglich ist, nur dann gegeben werden, wenn kontrollierende Körperschaften in diesen neu-, traten Ländern bestehen, die durch die Verbündeten gutgeheißen worden sind, oder wenn in Ermangelung solcher Körperschaften besondere Garantien gegeben werden, so z. V. die Einschränkung -der auszuführenden Mengen, Kontrolle durch Konsularbeamte der Entente nsw.
Tie weiteren Beschlüsse beziehen sich auf die Uebergangs- maßregeln für die Periode der Wiederherstellung der verbündeten Länder hinsichtlich ihres Handels, ihrer Industrie, ihres Landbaus und ihrer Schiffahrt. Tie Ententemächte, beschließen die Wiederherstellung dieser Länder, die durch Verwüstung, Ausbeutung und unrechtmäßige Requisitionen gelitten haben. In erster Linie soll ihnen mit Rohmaterialien, Industrie- und Landbaueinrichtungen geholfen werden und die Handelsflotte der Entente soll ihnen zur Verfügung gestellt werden, um ihnen bei ihrer Wiederau fr ichtung zu helfen. Ein ztvetter Beschluß geht dahin, daß das Vorrecht der Meistbegünstigten Nation wäbreird einer Reihe von durch nähere Übereinkunft festzustellenden Jahren keiner der feindlichen Mächte
bewilligt werden soll. Drittens beschließen die Verbündeten, sich gegenseitig den Vorrang zu geben in der Zufuhr der natürlichen Hilfsmittel, die zur Wederausrichtnng auf dem Gebiete des Handels, der Industrie, des Landbaues und der Schiffahrt nötig sind. Besondere Regelungen werden diese'züglich getroffen. Viertens werden die Verbündeten zum Schutze ihres Handels, ihrer Industrie, ihres Landbaus und ihrer Schiffahrt gegrn wirtschaftliche Bedrohungen durch Ueberfüllung der Märkte oder andere Praktiken auf dem Gebiete des unlauteren Wettbewerbs eine Zci-peiäodc scst- setzen, während- welcher der Handel der feindlichen Mächte besonderen B c st i m m u n g c n unterworfen werden soll. Ihre Artikel sollen entweder dem Einfuhrverbot unterliegen oder einem anderen zweckentsprechenden System. Besondere Bedingungen sollen ebenso für die S ch i s f e der feindlichen Länder gestellt werden.
Tie letzte Reihe von Beschlüssen bezieh- sich auf dauerhafte Maßregeln zur gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit. Dies 'soll geschehen, indem die Verbündeten unverweilt Schritte tuit, um sich von feindlichen Ländern hinsichtlich der Rohstoffe und Fabrikate, die für die normale Entwicklung ihrer Industrie notwendig sind, unabhängig zu machen und indem sie sich auf finanziellem, .Handels- und Schiffahrtsgebiet organisieren. Andere Beschlüsse betreffen die Verbesserung des Land- und Seetransportes, die Verkehrsverbindungen zwischen den Alliierten, dann Einheitlichkeit der Gesetze für Patentrecht, Schutzmarken, Ursprungszeugnisse, Urheberrecht usw.
Der Schlußsatz lautet: Die verbündeten Mächte haben beschlossen, sich gemeinschaftlich gegen den Feind zu verteidigen nnd eine gemeinschaftliche Wirtschaftspolitik auf Grund von Prinzipien anznnehmen, die in den bekairntew Beschlüssen enthalten find. Ferner wird erkannt, daß die Wirkung dieser Politik durchaus davon abhängig ist, daß die Beschlüsse sofort in Kraft treten. Die Vertreter der verbündeten Regierungen übernehmen daher die Aufgabe, diese Beschlüsse sofort ihren Regierungen zu empfehlen und ihnen weiterhin, auzuraten, ohne AufenthaÜ alle Maßregeln, sei es vorläufiger oder permanenter Art, zu treffen, die nötig) sind, um direkt eine vollkommene Wirkung dieser Politik zu sichern.
Aus Stadt und Land.
Gießen, 22. Juni 1916.
Die Altersrente
wird nach dem Gesetz vom 12. Juni 1916 beim Borliegen der sonstigen Voraussetzungen vom vollendeten 6 5. Lebensjahre an gewährt. Damit ist ein lange gehegter Wunsch der Volksvertretung verwirklicht. Gleichzeitig sind andere Leistungen nach dem 4. Buch der Reichsversicherungs- ordnung erhöht worden. So wird der sogenannte Kinder- zuschirß zur Invalidenrente (8 129 RVO.) für jedes Kind unter 15 Jahren gewährt, auch wenn dadurch die Rente sich auf mehr als das 1 Vs fache ihres Betrages berechnet. Bisher war die Rente nebst Kiuderzuschüssen aus diesen Betrag be
schränkt. Die Waisenrenten sind durch die Festsetzung des Anteils der Versicherungsanstalten aus 3 / 20 des Grundbetrages der Invalidenrente des Versicherten für jede Waise, anstatt bisher V«? für eine Waise und für jede weitere Waise 1 40 dieses Betrages, erhöht und 8 1294 RVO., der bestimmte, daß die Witwen- und Waisenrenten zusammen nicht mehr betragen dürfen, als die Invalidenrente, die der Versichert" zu beziehen gehabt hätte, ist aufgehoben. Diese B ot s chckiften s t n'b zugunsten der Versicherten und ihrer .Hinterbliebenen mit Rückwirkung vom 1. Januar 1 916 i n Kraft getreten. Es können also die Versicherten, die nach dem 1. Januar 1916 das 65. Lebensjahr vollendet haben, den Antrag auf Bewilligung der Altersrente stellen, wenn'sic die nötigen Wochenbeiträge geleistet haben. Die Versicherungsämter erteilen hierüber nähere Auskunft. Bei diesen Aemtern (oder bei den Bürgermeistereien) sind auch die Anträge zu stellen. Am 1. Januar 1917 tritt eine kleine Beitragserhöhung (2 Pfg. für jede Lohnklasse) in Kraft.
*
** Ein Beispiel,wasdieBerufs-undStandes^ Organisationen leisten, besonders jetzt, während des Krieges, durch die Fürsorge und Unterstützungen, die sie ihren im Felde stehenden Mitgliedern und deren Familien gewähren, dürste der Deutsche Werkmeister-Verband geben. Der Verband zählt z. Zt. 70 000 Mitglieder und ist in über 1009 Bezirksoereine eingeteilt. Wenn der Verband schon in Friedenszeiten seinen Mitgliedern Großes bietet, so kommt während der Dauer des Krieges die Arbeitsleistung dieser nun fest 30 Jahren bestehenden Organisation ganz besonders zum Ausdruck. In den ersten zwölf Kriegsmonaten wurden schon vom Verband und den Bezirksvereinen ausgegeben: für Unterstütziurg 2 266 939 Mk. Tie Bezirksvereine haben die Verbandskasse mit ihren Kassen stark entlastet. Nun aber, nachdem die meisten Vereinskassen erschöpft sind, tritt der Verband mit seinen gewaltigen Mitteln in die Bresche. Er hilft seinen Mitgliedern, wo er angerufen wird. An Sterbegeldern und Unterstützungen wurden ausbezahlt: 1912 1 688 738 Mk.: 1913: 1791171 Mk.: 1914 1982 626 Mk., einschl. Kricgsunlerstützung; 1915 2 130 000 Mk. rund. Diese Sunnnen geben Zeugnis, was von einer gut fundamen- tierten und geketteten Organisation geleistet wird. Es ist dabei noch hervorzuheben, daß den zum Heeresdienst eingezoacnen Mitgliedern die Beiträge gestünde: sind, welche z. Zt. eine Höhe von 490 000 Mk. betragen und mit deren Erlaß ziemlich- sicher gerechnet werden darf. Nehmen wir die Leistungen des Verbandes von 1914 nnd 1915, so ergibt sich eine Summte, die an die Mitglieder und deren Angehörige zurückgestossen ist, von rund 4 160 OÖÖ Mk. Trotz der höchsten Anforderungen, die an die Verbandskasse gestellt sind, und trotz des großen Kapitals, das sie dafür flüssig haben muß, war es dem Verbände möglich, sich an den ersten drei Kriegsanleihen mit 4 750 000 Mk. und an der vierten mit 1 250 000 Mk. zu beteiligen.
Kreis Büdingen.
st: Büdingen, 21. Juni. Auf dem Felde der Ehre ftar> der Reservist Wilhelm L i m p e r.


