Nr. 131
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General-Anzeiger für Gberhejjen
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Mb. Deutscher Reichstag.
B9. Sitzung. Montag, 5. Juki 1916.
Am Tische des Bundesrats: Dr. Helfferich.
Präsident Dr. Kaempf eröffnet die Sitzung um 11 Uhr 1b Minuten.
Die Vorlage auf Vertagung des Reichstages bis zum 26. September ist eingegangen.
Die Anleihedenk schrift für die Schutzgebiete für 1914 wird ohne Aussprache erledigt.
Die Rechnungen für Kiautschou für 1909 sowie für den Neichshaushalt für 1914 werden ohne Aussprache in dritter Beratung angenommen.
KrieMiürollgesetz.
(Dritte Lesung.)
Abg. v. Brockhausen (Kons.)
begründet einen soeben angegangenen Antrag seiner Fraktion, nach dem derReichslag befugt sein soll, Abschriften oder Auszüge von Verträgen über Kriegslieferungen verlangen zu können. Der Zweck der Kriegsgewinnsteuer war vor allem, unberechtigte Kriegsgewinne zu treffen. Ob solche vorliegen, darüber kann sich der Reichstag nur Gewißheit verschaffen, wenn er in diese Verträge selbst Einblick gewinnen kann. Das ist nur eine einfache Ausführung des Etatsrechtes und das verlangt die Stimmung in unserem Volke. Eine gute 'Stimmung ist aber auch daheim unbedingt notwendig. Deshalb mutz hier Klarheit geschaffen werden.
. Staatssekretär Dr. Helfferich:
Ich kann den Ausführungen des Vorredners nicht ganz folgen. Durch den vorliegenden Antrag sind wir etwas überrascht worden. Es ist nicht ganz leicht, sich über seine Tragweite sofort klar zu werden. Es handelt sich hier aber doch um eine nicht unbedenkliche Verschiebung der Kompetenzen zwischen Rechnungshof und Reichstag. Dieses Gesetz soll die Arbeiten des Rechnungshofes beschleunigen; es gibt ihm eine ähnliche Ermächtigung, wie sic seinerzeit bei dem Krieg in Südwestafrika beschlossen worden ist. Der Antrag bewogt sich auf einem ganz anderen Boden, er bezieht sich aus das Verhältnis des Parlaments zu den Verträgen, die über Kriegslieferungen abgeschlossen worden sind. Das hängt mit dem Zweck dieses Gesetzes gar nicht zusammen. Ich halte es auch nicht für möglich, datz die Kompetenzen des Rechnungshöfe? durch Kompetenzen des Parlamentes rn gewisser Weise durchkreuzt werden. Ich bitte deshalb, den Antrag abzulehnen.
Abg. Noske (Soz.):
Ich kann dem Staatssekretär im allgemeinen zustimmen. Der Antrag steht nur in einem sehr losen Zusammenhang mit dem Kriegskontrollgesetz. Diese Vorlage entspricht einem ausdrücklichen Wunsche des Reichstages. Der Bundes rat hat sich eng an unseren Wunsch angelehnt.
Abg. Graf Westarp (Kcms.):
Wir müssen unbedingt die Möglichkeit haben, die Form des Abschlusses von Kriegsvertragen prüfen zu können. Ich gebe aber zu, datz der Antrag etwas plötzlich gekommen ist. Da eine Beratung hierüber im Ausschutz noch nicht möglich gewesen ist, so schlage ich vor, das Gesetz nochmals an den Haushaltsausschutz zu überweisen.
Abg. Bassermanu (Natl.):
Der Antrag hat zweifellos eine große Tragweite. Es ist frag« lich, ob der Reichstag sich mit der Prüfung derartiger Rechnungssachen in allen Einzelheiten befaßen kann. Der Rechnungs. aus schuß wäre jedenfalls die geeignetste Stelle, diesen Antrag zu prüfen. Ich bitte daher, das Gesetz an den Rechnungsausschutz zu überweisen.
Abg. Graf Westarp zieht seinen Antrag auf Ueberweisung an den Haushaltsausschuß zugunsten der Ueberweisung an den Rechnungsausschuß zurück.
Das Gesetz wird nun mit dem Anträge an den RechnungZ- ausschuß verwiesen.
Ae Änderung des Nelchsvereinszesehes.
(Zweite Beratung.)
Durch diese Vorlage soll im wesentlichen den Gewerkschaften und ähnlichen Berufsvcreipen, auch solchen der Arbeitgeber, größere Bewegungsfreiheit geschaffen werden. Sie sollen nicht mehr als politische Vereine gelten, wenn sie darauf verzichten, rein politische Fragen. Wahlrechtsfragen und Verfassungsfragen zu erörtern. Ferner wird die Möglichkeit gegeben, auch jugendliche Personen unter 18 Jahren als Mitglieder in die Gewerkschaft aufzunehmen.
Der Ausschuß hat der Regierungsvorlage zugestimmt und weitergehende Wünsche abgelehnt. Er schlägt'?«ine Reihe von Entschließungen vor, wonach z. B. die für politische Vereine gegebenen Bestimmungen aus Vereine beschränkt werden, welche die Erörterung politischer Angelegenheiten in Versammlungen bezwecken. Weiter wird gefordert, datz den Angestellten de§ Staates und der Gemeinden das Vereins- und Versammlungsrecht nicht durch das Disziplinär- oder Vertragsrecht über das notwendige Maß hinaus beschränkt werde. Dem Reichstag soll baldmöglichst ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, der das Arbeits - und Vertragsrecht der ländlichen Arbeiter und Dienstboten für das ganze Reich einheitlich regelt, der insbesondere auch die Strafbestimmungen gegen ländliche Arbeiter und Dienstboten wegen Einstellung der Arbeit oder Verabredungen zur Einstellung der Arbeit aufhebt.
Die Sozialdem^ kratische Arbeitsgemeinschaft schlägt eine Reihe von Abänderungen vor und will die maßgebende Bestimmung der N-uregelung so fassen, wie sie bereits von einem Reichstagsausschusse im Jahre 1915 beschlossen wurde, namltch: „Ein Verein, der bezweckt, politische Gegenstände i n Versammlungen zu erörtern (politischer Verein), mutz einen Vorstand und eine Satzung haben. Nicht als politische Vereine gelten Vereine von Berufsgenossen oder Angehörigen verschiedener Berufe und Standesvereine, auch wenn sie zur Verfolgung ihrer Zwecke politische Gegenstände in Versammlungen erörtern.* Nach moser Fcchung sollen also auch Erörterungen über rein politische Fragen, Wahlrechts- und Verfassungsangelegenheiten zugclaffen >ern.
Der Ausschuß hat sich auch eingehend mit dem Sprachen- Paragraphen beschäftigt. Von verschiedenen Seiten wurde )eme Aufhebung verlangt. Da dre Regierung sich aber dagegen
erklärte, würde eine solche Forderung in die Ausschußanträge nicht ausgenommen. Wohl wurde aber ein besonderer Initiativ- Gesetzentwurf beschlossen, der im Anschluß an diese Aenderung des Vereinsgcsetzes, aber nicht'im Rahmen innerhalb der Vorlage, angenommen und dann der Negierung übermittel werden soll.
Abg. Gröber (Zentr.):
Die Regierung würde gut hn>, die im Ausschuß abgegebene Erklärung über das Verhältnis der Schulzucht zur Disziplin 0 es Lehrhercn auch hier öffentlich abzugeben.
Abg. Heine (Soz.):
Es handelt sich um ein N o t g e s e tz. Der jetzige Zustand darf nicht über den Krieg hinaus dauern. Jede vereinsrechtliche Ausnahmebestimmung muß verschwinden. Die Ausrechterhaltung des Sprachenparagraphen ist ein Zeichen mangelnden Willens und mangelnder Kenntnis. Der politische Kampf mutz von einer höheren Warte aus geführt werden, nicht mit kleinlicher Verhetzung. Das gilt auch für die Absperrung der Jugend von der Politik. Das öffentliche Leben überwuchert heute alles, deshalb weg mit jedem Anachrouismus. ,
Abg. Dr. Müller-Meiningen (Fortschr. Vp.):
Warum hat inan mit der bedauerlichen Kriegspraxis auf dem Gebiet des Versammlungswesens nicht gebrochen. Ueberlasse man doch eine solche Handhabung unseren Feinden. Unsere im vorigen 'Jahre vorgeschlagene Lösung wäre besser als die jetzige gewesen. Die deklaratorische Bedeutung des Gesetzes ist auch politisch wirksam, well sie viel Verbitterung beseitigt. Mne 'Wortfassung, die jedes Mißtrauen gegen falsche Auslegung ausschließt, läßt sich nicht finden. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen begreifen lernen, daß es sich um ein V e r t r a ue n s ge s e tz gegenüber den Organisationen handelt. Die Tendenz, datz hier ein Dank für die opferfreudige Haltung der Gewerkschaften ab- gestattet wird, darf nicht verwischt werden. Die Nadelstichpolitik muß aufhören. Das Gesetz hat sich jetzt zu einem Doppelgesetz ausgewachsen.
Die Anfrcchtcrhaltung der Sprachenbcstimmung ist vom Ucbei. Der Reichskanzler hat ja auch den Polen eine sclbskäiidige Entwicklung ihrer Eigenart zugesagt. Den russischen Polen kann man aber doöh nichi mehr Rechte als den Deutschen gewähren. Hier mutz die Neuorientierung ein setzen. Der Abbau mutz bald erfolgen. Die gesamte Jugend soll durchaus nicht in die Politik gezerrt werden, wie zahlreiche Eingaben cmzunehmen scheinen In Gewerkschaften sollen die Jugendlichen Aufnahme finden dürfen. Gewerkschaften bezwecken den Schutz der Beruss- arbeiter, die Jugendlichen bedürfen seiner am meisten. Exzesse Jugendlicher werden die Gewerkschaften selbst hintanhalten. Sonst bekämen sie die öffentliche Meinung gegen sich und selbst Wider- sacher in ihren eigenen Reihen. Wir haben Vertrauen zu den Ge erk schäften, darum wagen wir den Schritt. Vergeblich wäre es. die Jugendlichen vor den freien Gewerkschaften bewahren zu wollen. Die sozialdemokrattsche Werbung findet schon Wege an die Jugend heranzukommen. In die Wahlversammlungen soll die Jugend nicht hinein. (Bestall.)
Abg. Zunck (Natl.):
Wir st i m m e n für die Novelle zum Vereinsgesetz als einem Teil einer von uns gebilligten Gesetzgebung. In bezug auf die Jugendlichen sowie auf die Polen und die Sprachenfrage nimmt ein Teil unserer Fraktion eine abweichende Stellung ein und wird sie bei der Abstimmung zum Ausdruck bringen. Dagegen stimmen wir geschlossen gegen die sozialdemokratischen Anträge, deren Begründung wir vorausahnen, da wir sie aus dem Ausschuß kennen. Ihre Annahme würde das Gesetz gefährden. Wer das Gesetz will, darf nicht für diese Anträge stimmen.
Abg. Oertel (Kons.):
War es nötig, während des Krieges diese Fragen anzurühren? Die Negierungen wollten doch diese Fragen erst nach dem Kriege regeln. Soweit wir bei der Gesetzgebung mitgewirkt haben, entsprechen die Gerichtsentscheidungen unseren Auffassung gen. Aber selbst wenn man diese Entscheidungen für irrig HÄt, so liegen doch keine Gründe vor, die Sache zu regeln, da die Entscheidungen außer Kraft gesetzt werden und ähnliche nicht zu befürchten sind. Wir sehen in diesem Gesetz den ersten kleinen, vielleicht z a g'h a f t e n Schritt in die Nebelräume der sogenannten Neuorientierung hinein. Der frühere bayerische Staatsminister Dr. v. Landmann schrieb in der „Deutschen Juristen-Zeitung", die Vorlage sei ein Entgegenkommen gegenüber der Arbeiterklasse und gegenüber den größten politischen Organisationen der Sozialdemokratie, den Gewerkschaften, eine Da nkerstattung au diese Partei für ihre Haltung während des Krieges. Also: ein Entgegenkommen gegeniwer der Sozialdemokratie. (Widerspruch bei der Soz. Arb.-Gem.) Das hat der Abg. Legien selbst im „Vorwärts" geschrieben, und der ist mir in diesem Kriege eine bessere Autorität für Gewerkschaftsfragen als Sie (zu der Soz. Arb.-Gem.) in diesem Winkel. (Heiterkeit.) Es handelt sich hier um ein absichtliches Sondergefetz zugunsten aller Gewerkschaften; denn bei den Arbeitgeberorganisationen gibt es wohl keine Jugendlichen.
Das Gesetz ist keine Auslegung, sondern eine erhebliche Aenderung, obgleich der Abg. Heine im Ausschuß auf dem Pferd der Deklaration herumgeritten ist. (Heiterkeit.) Auch wir sind zu einem Entgegenkommen bereit und haben es durch einen A n - trag zum Ausdruck gebracht: die Anmeldung des Vorstandes und die Einreichung der Satzungen den Gewerkschaften zu erlassen. U n sere Jugendlichen dürfen nicht sofort bestimmten Berufsvereinen, die sich mit Lohnstreitigkeiten befassen, verfallen. Die Bestimmungen der Vorlage werden weder für die Jugendlichen noch für die Gewerkschaften vom Vorteil sein. Diese Bedenken werden von Mitgliedern vieler Parteien geteilt; das deutete nicht nur der Abg. Dr. Jnnck an, sondern wir werden vielleicht solche Ansichten auch aus der Mitte der Fortschrittspartei hören; ich will keinen Namen nennen! (Heiterkeit.) Auch die „Kölnische VolkSzeitung" brachte einen Aufsatz in diesem Sinne. DaS gleiche gilt auch wohl gegenüber von den Mitgliedern der Deutschen Fraktion, soweit sie der Reichs- Partei angehören; mögen sie auch der Fraktionseinheit hier ein Opfer bringep. Landwirtschaft und Industrie teilen meine Bedenken. Die Herren vom Zentrum verweise ich vor allem aus die Entschließung des Bayerischen Landwirtfchaftsrats. (Heiter- keit.) Auch der Bund der vaterländischen Arbeitervereine steht auf diesem Standpunkt! (Zuruf bei den Soz.: Natürlich!) Ich weiß, er gilt nicht viel bei Ihnen. (Sehr richtig! bei den Soz. — Heiterkeit.)
_ Die Lehrerschaft wird mit der Haltung de» Mg. Dr. Müller-Meiningen wenig einverstanden sein. Kann man den Fortbildungsschülern den Anschluß an die Gewerkschaften ver-
bieten? Geht hier Reichsrecht vor Landrecht? Ich bitte »m
Aufklärung, datz hier die einzelstaatlichen Bestimmungen aufrechterhalten bleiben. Geistliche beider Bekenntnisse haben sich gegen das Gesetz ausgesprochen. Das kann man nicht damit ab- tun wollen, datz sich die Leute ern „Gespenst" konstruiert hätten. Wir führen einen aussichtslosen Kamps. Das stört uns nicht. Ebensowenig stört uns, daß die Herren von der Sozialdemokratischen Arbeitsgemeinschaft mit ups gegen das Gesetz stimmen. Dixirmis et salvavimus animas nostros.
Der erste Schritt auf der Bahn der Neuorientierung :st verhängnisvoll für die Jugend, für die Volksseele, für unsere gesamte Entwicklung und vor allen Dingen für die Aufres Erhaltung der in unserer Zeit so bitter notwendigen Autorität. Wir warnen! Wir können Sie nicht aufhalten. Aber wir gehen nicht mit! (Beifall rechts.)
Wir werden auch in Zukunft wohl noch manchmal in die Lage kommen, gegen die Mehrheit des Haufes zu stimmen.
Abg. Vchrens (Deutsche Fr.):
Wir stimmen für die Vorlage, lehnen aber alle wciter- gehenden Anträge ab Der christliche Arbeiterkongrcß hat dte Vorlage als Ausdruck des Vertrauens der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitern begrüßt. Das Gesetz ändert nichts an dem gegenwärtigen Zustand gegenüber den Jugendlichen. Säuglinge sollen doch in den Bernfsversammlungen nicht das Wort nehmen können. Daran werden sie die vernünftigen Arbeiter schon zu hindern wissen. Die Gewerkschaften haben in ihren Versammlungen wirklich etwas Wichtigeres zu tun. In die Schulzucht greift das Gesetz nicht ein. Wenn einzelne evangelische Synoden sich gegen das Gesetz ausgesprochen haben, so frage ich: wo bleiben die übrigen Synoden? Wo bleibt namentlich der evangelische Ober- kirchenrat? Die Bedenken können da wohl nicht allzu wichtig sein.
Ministerialdirektor Lewald:
Das Gesetz wird mit großer Mehrheit im Hause an- gcnommen werden. Ich möchte aber vorher noch einige Fragen beantworten. Für die Frage der S ch u l z u ch t gilt noch die Erklärung, die der Staatssekretär Dr. Delbrück 1912 abgegeben hat, wo er sagt, das Vereinsgesetz gestatte nicht, auf ihm ein schrankenloses Koalitions, recht aufzubauen; das Gesetz sei nicht geeignet, das Recht der Eltern. Vormünder, Erzieher und Lehrherren zu beeinträchtigen. Für die Schulen liegt die Sache ganz klar. Kein Polizeipräsident kann Gymnasiasten über 18 Jahre hindern, Versammlungen zu besuchen, niemand kann aber den Direktor hindern, solche Schüler in den Karzer zu stecken. Bei den Fortbildungsschulen gibt die Gewerbeordnung rrur ganz allgemeine Bestimmungen, alles weitere ist den Einzelstaaten Vorbehalten. In Preußen würden die allgemeinen Gesichtspunkte der Schuldisziplin Anwendung finden. Ich möchte aber feststellen, daß der Ausübung der Disziplinargewalt dadurch Grenzen gezogen find, datz die Schüler in erster Linie gewerbliche Arbeiter sind.
Gegenüber dem Abgeordneten Dr. Oertel muß ich betonen, datz es sich um ein Derlarationsgeseh bandelt. Unter dem gegenwärtigen Rechtszustand gehören zahlreiche Personen unter 18 Jahren den Gewerkschaften an. In allen Gewerkschaften wird unzweifelhaft im Sinne der wirtschaftlichen Sozialpolitik Politik getrieben. Faßt man nun Politik in diesem Sinne auf. wie es das Oberverwaltungsgericht in feiner bekannten Entscheidung tut. so möchte ich mir mal die Gewerkschaft zeigen lassen, die hiernach nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften verstieße. Dürfte man da den Zustand fortbestehen lassen, daß Hunderttausend« von Personen gegen ein Gesetz verstoßen, während das, was sie tun, nur dem Willen des (Äfetzgebers entspricht, wie dieser seinerzeit ausdrücklich ausgesprochen worden ist? Wieviel Jugendliche den Gewerkschaften angehören, läßt sich nicht feststellen, jedenfalls ist aber nach den vorliegenden Untersuchungen ihre Zahl recht klein, weil ihnen im allgemeinen noch das nötige Verständnis hierfür fehlt.
Der Abgeordnete Oertel hat ja auch keine Bedenken dagegen gehabt, daß Jugendliche der: Gewerkschaften angehören, sondern nur dagegen, daß sie sich mit wirtschaftlichen und sozialpolitischen Fragen befassen können. Kann denn aber nicht der Klassenhatz bei Lohnfragen in viel höherem Matze gepredigt werden? (Sehr richtig!) Die Verbündeten Regierun^n verkennen gewiß nicht die Gefahr einer Politisierung der Jugend. Dieses Gesetz trägt aber nicht dazu bei, sondern will nur verhindern, datz zu unrecht bald gegen die eine, bald gegen die andere Gewerkschaft vorgegangen wird. Die Vorlage hat in der Kommission erfteulicherweise keine Wanderung erfahren. Ich bitte Sie, auch hier den Entwurf unverändert anzunehmen.
Abg. Herzfeld (Soz. A.-G.):
Wir sind gegen das Gesetz, weil es uns nicht weit genug geht. Wir fordern die sofortige Beseitigung des Sprachenparagraphen. Dieses Gesetz wird den Klassenkampf nicht mildern. Es ist ein Brosamen, den man den Arbeitern hinwirft! Man ist den Gewerkschaften entgegengckommen, weil sie eine Macht im Staate geworden sind, weil sic Millionen Mitglieder und 80 Millionen Mark Vermögen baben. Der Redner tvendet sich gegen die alte sozialdemokratische Fraktion, weil sie dem Gesetz zu stimmt. Das Gesetz ist ein Ausnahmegesetz gegen die Gewerkschaften (Heiterkeit); ein Ausnahmegesetz gegen die Staatsarbeiter. Es ist ein Gesetz für „gute" Gewerkschaften. Die Regierung hat ausdrücklich erklärt, ihre Vorlage müsse Wort für Wort, Silbe für Silbe, angenommen lverden. (Ministerialdirektor Lewa Id widerspricht.) Will man die Landarbeiter weiter in der Leibeigenschaft lassen? Ihre Arbeitgeber haben sich jetzt im Kriege die Taschen mit GoE> gefüllt! Wschlagszahlungen, die nennenswert wären, hätten wir entgegengenommen. Aber durch das vorliegende Gesetz werden Drangsalierungen der Gewerkschaften nicht ausgcschaltet.
Auf Antrag S e y d a (Pole) wird die Mstimmung über den Gesetzentwurf auf Aufhebung des Spracheuparagrajchen namentlich sein.
Abg. v. Lasczewski (Pole)
fordert die Beseitigung des Sprachenparagraphcn. Eine Acnde- ruug deö RcichSvereinSgesetzeS ohne Ausmerzung der Ausnahmc- sprachenbestimmnng reißt nur von neuem diente Wunde auf.
Staatssekretär Kr. Helfferich:
Im Ausschuß hat der RegierungSVertreier erklärt, daß Berufsve reine nicht lediglich deshalb für politische Vereine erklärt werden sollen, weil si- auS Reichsangehörigen nich:dcntschcr Nationalität bestehen. Damit ist festgcstellt, daß auch für deutsche Reichsangehörige polnischer Nationalität daS Gesetz immerhin eine Erleichterung bedeutet. Das kann man nur bestreiten, wenn man von vornherein den verbündeten Negrerwnaen eine lUotooJc An.sührung unterstellt.


