Ausgabe 
31.5.1916 Drittes Blatt
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Bekanntmachung

3tr. .TC M. 57/4. 16. StgtSL, **

betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (wolle, BaumWolle. Ziachs, Ramie, Hanf. Zute, Seide) und daraus hergestellten Garnen und Seilfäden.

Vom 31. Mai 1916.

Nachstehende Anordnungen werden hiermit auf Grund des Ge­sekes über den Belagerungszustand vom 4. Juli 1851 in Bayern aus Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 nt Verbindung mit der Kgl. Verordnung vom 31. Juli 1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt betreffend zur allge- meinen Kenntnis gebracht. Jede Zuwiderhandlung worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt wird, soweit nicht.nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß der Belanntmachung über Vorratserhebung vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Envetterungsbekaiuttmachungen vom 3. September 1915 «Reichs- Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober .1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft*).

8 1.

Meldepflicht.

Tic von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw. 7ineldepflichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegen stände) einer monatlichen Meldepflicht.

§ 2. 1 ! ' ! i

Meldepflichtige Gegenstände.

Meldepflichtig sind:

2 ) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung beftndlichen Vorräte der nachstehend näher bezeichnetcn tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe,

b) sämtliche aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellte Garne und Seilfäden, und zwar in der in den amtlichen Meldescheinen vorgesehenen Einteilung:

Meldeschein &

Gruppe 3:

A. Bastfaserrohstoffe im Stroh ungerostet und gerostet), geknickt, geschwungen, gebrochen, gehechelt und als Werg oder be­schlagnahmter (vgl. Bekairnttnachung Nr. AVi III 1500/4. 16 K R A.) Abfall.

6. Garne, Webzwirne und Seilfäden ganz oder teiltveise aus Bastfasern hergestellt.

Meldeschein 4 j

Meldeschein 1

Gruppe 1 : Sämtliche Vorräte an

A. 1. ungefärbter und gefärbter reiner Schapvolle, Kamelhaar, Mohair, Alpakawolle, Kaschmir, ungewaschen, rückenge­waschen. fabriimäßig gewaschen, karbonisiert:

2. ungefärbten und gefärbten Spinnstoffen aus reiner Schaf­wolle, Kamelhaar, Mohair, Alpakawolle, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge und Abgänge jeder Art dieser Spinn­stoffe auS Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- und Streich­garnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei:

3. Zickel-, Ziegen-, Kälber-, Rinder-, Johlen- und Pferdehaaren, mit Ausnahme von Schweif- und Mähnenhaaren.

8. Sämtliche Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kamm ­garn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt sind aus:

1. reiner Wglle, Kamelhaar, Mohair, Alpakawollc, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, kar­bonisiert, ohne oder mit eurem Zusatz von Kunstwolle:

2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Mpakawollc, Kaschmir, also Kammzng, Kämmlingen, W gangen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn vnd Streichgarnspinnerci, Weberei, Strickerei und Wirkerei, ohne oder mit einem Zusatz von .Kunstwolle;

3. aus Mischungen der unter 1. und 2. genannten Spinnstoffe ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle.

C. Sämtliche Strickgarne (Hand- und Maschinenstrickgarne aus Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn ge zwirnt), gleichviel, aus welchem der unter 6. genannten) Spinnstoffe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit einem. Zusatz von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinn­stoffen.

| Meldeschein 2

Gruppe 2:

A. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle (einschließlich Stripse und Kämmlinge«, auch mit anderen Spinnstoffen (Wolle, Kunstwolle usw.« gemischt, sowie Kunst­baumwolle, und zwar ahne Rücksicht darauf, ob sie roh, ge­färbt oder gebleicht sind.

Besonders ergangene Anordnungen, betreffend Beschlag­nahme, und Meldepflicht von Linters an die Kriegs-Chemi- kalien-Aktiengesellschaft, Berlin, Köthener Straße 14, bleiben bestehen.

6. Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Reinfäden u. dgl.), die aus den unter A. genannten Baumwollspinnstoffen bestehen oder einen Zusatz von Baumwollspinnstoffen ent­halten.

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist. nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, mich können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ein- zurichtcn oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ver­ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder un­richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter­läßt.

G r u p p £ 4 :

A. Rohe' und unversponnene Bourette-Seide (Seidenabfälle).

B. Rohe Bourette-Webgarne.

Zu 2 und d:

Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen, sondern auch die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilnng des Königlich Preuß. Kriegsministeriums zugewiesenen Bestände.

Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahmt worden sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht In diesem Falle ist im Meldeschein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist.

Wolle aus dem Fell und angeschnittenes Bastfaserstroh auf dem Felde ist nicht zu melden.

Für Bastfaserstroh besteht eine Meldepflicht nur, ivenn die Gesamtvorräte einer meldepflichtigen Person mindestens 100 Klg. betragen.

Bei den übrigen Spinnstoffen und Garnen besteht eine Melde­pflicht für jede Menge ohne Rücksicht auf Mindestvorräte.

Eine schätzungsweise Angabe des Gewichts ist bei Spinnstoffen nur für in Verarbeitung befindlichen Mengen und für Bastfaser­stroh zulässig, bei allen anderen Spinnstoffen und bei Garnen nur in Äusnahmesällen und mit Genehmigung des Webstoffmeldeamts. In solchen Fällen ist im Meldeschein anzugeben, daß es sich um eine Schätzung handelt.

Auch im Spinn-, Zwirn- oder Veredelungsprozeß befindliche Garne sind meldepflichtig.

Dagegen sind nicht meldepflichtig.:

1. Im Stuhl liegende Ketten.

2. Ter Schuß an Webstühlen für das im Webprozeß befindliche Stück der im Stuhl liegenden Kette.

3. In handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vor­handene Nähfaden, Nähzwirne, Maschinenzwirne und Stick­garne.

4. Strick-, Stopf- und Häkelgarne.aus Baumwolle oder baum­wollenen Spinnstoffen, soweit sie am Stichtage in handels- sertiger Ausmachung für den Kleinverkauf vorhanden waren. Strickgarne, Stopfgarne und Häkelgarne aus Wolle oder mit einem Zusatz von Wolle sind dagegen in jeder Menge und Ausmachung meldepslichtig.

5. Garne im Besitze von Hanslxllttmgen für den Hausgebrauch.

8 3.

Meldepflichttge Personen usw.

Zur Meldung verpflichtet sind 1. alle Personen, die Gegen­stände der in § 2 bezcichneten Art in Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen: 2. landwirtschaftliche oder gewerbliche Un­ternehmer, in bereit Betriebe solche Gegenstände erzeugt oder ver­arbeitet werden; 3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.

Vorräte, die sich am Stichtage (§ 4) nicht im Geivahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). Tie Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für Rechnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilnng eingelagerten Bestände zu melden.

Sofern sich am Stichtage im Gewahrsam von Lohnfärbern, Lohnwebern, Lohnwirkern oder Lohnstrickern Mengen von weniger als Insgesamt 100 Klg. an Garnen befinden, hat die Meldung nur' vom Eigentümer der Garne zu erfolgen.

Tie nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgefandten Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden.

Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen übergeben hat.

8 4.

Stichtag und Meldefrist.

Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Beginn des 1. Tages eines jebeit Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestände. Tie Bestände sind in gleicher Weise alle Monate späte­stens bis zum 10. Tage des betreffenden Monats (Meldefrist) zu melden.

Erstmalig ist die Meldung über die bei Beginn des 1. Juni 1916 vorhandenen Spinnstoffe und Garne spätestens bis zum 10. Juni 1916 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstosf-Ab- teilung des Königlich Prenß. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedem annstr. 11, zu erstatten.

8 5.

Meldescheine.

Tie Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch Brief) zu erfolgen.

Für die Meldungen sind vier Arten von Meldescheinen bei den örtlich zuständigen amtlichen Verttetungen des Handels (Handels­kammer usw.) erhältlich, und zwar:

Meldeschein 1~| für Wolle und Wollgarne,

Meldeschein 2 | für Baumwolle und Baumwollgarne, für Bastfasern und Basffasergarne, - für Seidenabfälle und Bourettcgarne.

Meldeschein 3

Meldeschein 4

em-

StädtischerSeefischmarkt

Fr eitag, den 2. Fiini 1916, vorm. 8 Uhr beginnend, in den MarkLlaubcn: Verlauf von besten, frischsten

Sccsttriren..>Schellsisch. Eabliau, Schollen. Dorsch, Seelachs,

Rauchfiich als Ersatz für Nanchftcikch, neue Salz beringe. 4147B

Bekanntmachung.

<f In unser Handelsregister Abt. B. wurde heute bezüglich der Firma Auderus'sche Eisenwerke Wetzlar, Zweigniederlassung LoNar, eingetragen: Durch

Beschluß der Generalversamnilung vom 20. April 1916 ist § 16 der Satzung abgeäudert worden.

Gießen, den 29. Mai 1916. 4143B

^ _ Gro ß her^ogliches Amt sgericht.

Aus dem Reichsausland (nicht aus dem Zollausland) geführte meldepflichtige Gegenstände der Gruppen 1, 3 und 4 dieser Bekanntntachung sind an dem ersten, dem Tage der Einfuhr folgenden Stichtage ent) einem besonderen Meldeschein dm für

Bekanntmachung»

In unser Handelsregister Abt. A. wurde heute bezüglich der Firma C. Klingspor, Gießen einge­tragen: Die Proktira des Karl Georg in Halle ist erloschen.

Gießen, den 27. Mai 1916. . ** 4145 L

- Großh erzogliches Amt sgericht

Bekanntmachnng.

In unser Handelsregister Abt. B wurde heute bezüglich der Firma H. Schaffstaedt, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gießen eingetragen:

Konimerzienrat Heinrich Schaffstaedt in Gießen ist mit Wirkung vom 6. Dezember 1915 zum Ge­schäftsführer bestellt. Er führt den Titel General­direktor und ist berechtigt, die Firma allein rechts­verbindlich zu zeichnen.

Dem Oberingenieur Ferdinand Dreyer zu Gießen ist für die Installationsabteilung des Stamm­hauses Gießen dergestalt Gesamtprokura erteilt, daß er in Gemeinschaft mit einem Geschäftsführer zur Zeichnung der Firma berechtigt ist und zwar nur für diese Abteilung.

Die Zweigniederlassung in Düsseldorf Wirkung vom 1. April 1916 erloschen.

Gießen, den 29. Mai 1916.

Großherzogliches Amtsgericht.

die betreffende Gruppe vor geschriebenen Art zu melden. Besetzte feindliche Gebiete gelben nicht als Reichsanslanv im Sinne dieser Bestimmung. Der Meldeschein hat den Vermerk:Eingeführt am Tag der Einruhr) aus (Herkunftsland)" zu tragen. Für zu ver­schiedenen Zeiten oder aus verschiedenen Ländern erfolgte Einfuhr sind besondere Meldescheine zu-verwenden. Die Unterlassung dieser Meldung erschwert den Beweis, daß die Gegenstände auS dem Auslande eiugeführt sind, und daß für sie die besonderen für die aus dem Auslande cingeführten Gegenstände geltenden Bestimmun­gen zur Anwendung kommen. An den folgenden Stichtagen sind dte bereits einmal als eingeführt gemeldeten Gegenstände nicht tnehr besonders zu behandeln.

Tie Anforderung soll auf einer Postkarte (nicht mtt Brief) er­folgen, die nichts anderes enthalten soll, als die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine, die deutliche Unterschrift mit genauer Arreste und Firmensteinpel.

Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.

Wettere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; aum dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschläge nicht beigefügt werden.

Aus einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und resselbe : Eigentümers oder die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.

Tie Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Web- stonmeldeamt der Kriegs-Rohstofs-Abteilung des Königlich Preu- ptscken Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Heds- mannstraße 11. einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Ueber- senoung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist, je nach dem Inhalt, der Vermerk zu setzen:Enthält Meldeschein für Molle, Baumwolle, Bastfaicrn oder Seide".

, orv -? 0 . 1 . 1 ^en erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung ,ckb!chrttt, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei seiner Geichastspapieren zurückzubehalten.

8 6 .

Muster.

Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Ver­langen dem Webstoffmeldeamt zu übersenden.

8 7.

Lagerkmch.

. Zeder Meldevflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem zece Aenderung der Vorratsmengen meldepflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflich- ttge bereits eilt derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein be­sonderes Lagerbuch cinzurichten.

Ueb?r dtp gemäß § 3, Ziffer 4 und 6 der Bekanntmachung, bet reffe ud Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (W H 1700/2. 16 K. R. A. vvin 1. April 1916, von dem Ver- änßernngs- und Verarbeitungsvcrbot ausgenommenen Baumwoll- sptnnstosfe und -garne ist ein besonderes Lagerbuch zu führen.

Ueber Nähseiden, Nähzwirne, Maschinenzwirne und Stickgarne in handelsfertiger Aufmachung für den Aeinverkaus sowie über Strick-, Stopf- und Häkelgarne aus Baumwolle und baumwolle­nen Spinnstoffen, soweit sie am Stichtage in handelsfertiger Auf­machung für den Kleinverkauf vorhanden waren, ist kein Lagerbuch zu führen.

Beauftragten der Polizei- und Militärbehörden ist jederzeit dte Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichttge Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind.

8 8.

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, ivelche diese Bekannttnachung betreffen, find an das Wcbswffmeldeamt zu richten.

Zur schnelleren Bearbeitung und Erledigung sind ffir Wolle, ür Baumwolle, für Bastfasern und für Seide getrennte Schreiben erforderlich. Tic Schreiben müssen aus dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes einett Hinweis ttagen, ob* sie Wolle, Baum­wolle. Bastfasern oder Seide betreffen.

Anftagen, die ^Herste!lwrgs- oder Bearbeitungsverbote vor­stehender Spinnstoffe betreffen, sind unmittelbar an die Kriegs- Rvhltvff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsminisleriunts, Berlin SW. 48 nicht an das Webftoffmeldeamt zu rtc&te,

§ 9.

Snfrajttretcn mrd Aufhebung älterer Bekanntmachungen.

Diese Bekatmtmachung tritt am 31. Mai 1916 in Kraft.

Tlie Bekannttnachltngett R r. W M 58/9. 15 und 600/1. 16 K. R. A. werdert durch diese Bekaturtnrachung aufgehoben.

. Frankfurt (Main,, den 31. Mai 1916.

_Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Beklurnrmnchmrg.

Betr.: Bestandserhebuug von tierischen und pflanzlichen Spinn­stoffen «Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide- und daraus hergestellten Garnen und Seilfäden.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indent wir auf die Bekanntntachung des stellvertretenden Generalkommandos von beute verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlicheit:

Am 31. Mai 1916 ist eine Bekanntmachung des stellver­tretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps betreffend: Bestands erhebung von tierisch en und pflanz­lichen Spinnstoffen (Wolle, B a u vt w 0 l l e, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus h e r ge­stellten Garnen und Seilfäden erlassen worden. Tie Bekanntmachung betrifft: Meldepflicht, meldepflichttge Gegen­stände. tncldepflichtige Personen usw., Stichtag und Meldefrist, Meldescheine, Muster, Lagerbuch, Anfragen und Anträge, sowie Inkrafttreten und älterer Bekanntmachungen. Ter Wortlaut der'Betanntmachnng ist auf unserer Amtsstube einzusehen."

Ter^Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthält, ist von Ihnen auf Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auch mn etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben.

Gießen, dm 31. Mai 1916.

-Grofcherzogliches Kreisanrt Gießen.

_ Dr. U fing er.

ist mit

4144 B

Bekanntmachung.

... Der Weg zwischen den beiden DttngeShäuser Teichen fft wegen Ehaußterarbett bis aus weiteres (ungefährMonat Juni> für Holztubren gesperrt.

Lich, den 26. Äiai 1016.

Fürstliche Oberförsterei.

4086

Bekanntmachung»

Der vom Gemeinderat genehmigte Voranschlag der Gemeinde Großen-Linden für 1916 Rj. liegt vom 2. Jum 1916 eine Woche auf unserem Bureau zur Einsicht der Interessenten offen. Einwendungen können während dieser Zeit schriftlich oder mündlich bei uns vorgebracht werden. Es ist die Erhebung einer Umlage beschlossen, zu der auch die Ausmärker beizutragen haben.

Großen-Linden, 31. Mai 1916.

Großh. Bürgermeisterei Großen-Linden.

Leun.

L4158

Bekanntmachung

Der Voranschlag der Gemeinde Watzenborn- Steinberg für 1916 Rj. liegt vom 2. Juni l. I. eine Woche auf unserem Bureau zur Einsicht der Interessenten offen. Es ist die Erhebung einer Umlage beschlossen, zu der auch die Ausmärker bei- zutragen haben.

Watzenborn-Steinberg, den 29. Mar 1916.

Großh. Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg. _ Hrrtz.

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