Bekanntmachung
Nr. W. IV. 900/4.16. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestands- erhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Zlrt. Vom 16.Mai 1016.
Nachstehende Bekanntmachung mirb hiermit auf Ersuchen des gditKiItrf Km Kriegsmnristermms mit dem Beerten zur allgemeinen RLMluris gebracht, daß, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlag- mrMrealrvrdnungen auf Grund der Bekanntmachung über die Z'-ZEUung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 191.', (Rrict^-Gesetz-
alat t Jo7t, ui Verbindung mit den Ergänzungsbekaimtmachun- _J_ M „ _Bl_ v „ v DD
icnV^' (Reichs-Gefetzbl. S. 645) und 25. Novem-1 gen stände erlaubt, die sich bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung
mertung^Zeutrale, Berlin SW. 48, Bert. Hedenmnnstraße 1—6,
^Äng^>ote unter 90 000 Kilogramm der beschlagnahmten Gegenstände locrbcn von der Lumpeir-Verwertungs-Zentrale nur entgegengenommen, wenn nachiveislich ein beauftragter ^ortterbetrieb den Ankauf der angeboterren Gegenstände abgelehnt hat.
An Verarbeiter dürfen die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ausschließlich von der Kriegs-Wvllbedarf-Aktien- gesellschast oder der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen veräußert oder geliefert werden.
Tie Beräusterirng oder Lieferung ist ntrr Aulaffig, wenn die in der s^kanntmachung W. IV. 950/4. 16. K. R. A., betreffend Höchstpreise getooffenen Anordnungen nicht überschritten werden.
8 5.
Verarbeitunaserlmlbnis.
Trotz der Beschlagnahme ist Die Weiterverarbeit,mg d e r Ge
(Reichs-Gefetzbl. S. 778) *) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuch- ruyrung^auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen J 0 ® 2. Februar 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntniacl>ungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gefetzbl. S^49) und vom 21. -Oktober 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 684) **) »qnMTt wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
§ 1 .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhan denen und noch weiter anfallenden Lumpen aller Arten (auch kar bmrisierte) und neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder pflanz «chen Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen.
§ 2 .
Beschlagnahme.
Me von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermi t beschlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
8 3.
Wrrkrmg der Beschlagnahme
w Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Bornah/rre von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Berftlgimgen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den
bereits in einem BorbereitungsVerfahren befanden.
Ferner dürfen Verlar beiten:
u) Betriebe, die Lumpen oder Stoffab fälle zu Spinnstoffen verarbeiten, 10 v. H. ihrer bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhandenen Vorräte: in keinem Falle jedoch mehr als 10 000 Kilogranrm. .In diese Menge sind diejenigen Gegenstände einzurechnen, welche sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits in einem Borbereitungsver- sahreü befanden;
b) Seilereien und Seilfabriken die bei Inkrafttreten der Bekanntmachung vorhandenen, und nach -dem Inkrafttreten anfallende,! Abfallstücke der Seilerrvarenherstellung;
c) alle übrigen Lumpen oder Stoffab fälle verarbeitenden Betriebe (Papier-, Pappen fabriken usw.) von den vorhandenen- Beständen eure Menge, die einem Drittel der in lt-er Zeit vom 1. Januar 1916 bis zum 31. März 1916 im eigenen Betriebe verarbeiteten beschlagnahmten Gegenstände entspricht, außerdem diejenigen Gegenstände, welche sich zur Zeit des Inkrafttretens bereits in einem Vorbereitmigsverfalue,! befanden. Bon der .Verarbeitungserlaubnis ausgeschlossen sind in jedem Falle die in der Preistafel 2 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle -aller Art Nr. W. IV. 950/4. 16. K. N. A. unter Klasse M genannten Nummern 120, 131, unter Klasse dl
^genannten Nummern 139 und 140.
Im übrigen ist eine Verarbeitung der von dieser Bekannt-
rechtsgeschläftfichen Verfügungen stehen Verft'lgungen gleich, die im I ntachung betroffenen Gegenstände (§ 1) nur erlaubt mit Zusttm- Aege der ZwMigsvollstveckung oder Arresftollzrehung erfolgen, mung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen AiÄ ■u-nrrX/rtifxtr 9ioiv»rF*>4+iiru-r mit heroi+ai -foSoÄ I Kriegs ministen ums. Anträge sind durch Vermittlung der Kriegs-
Wollbedarf-Aktimgesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr.
, Als unerlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes Vorbereitungs verstchren, wie das-Einsetten, Reißen, Schneiden usw.
Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch das Sortieren der Lumpen und Stoffabfalle erlaubt und erwünscht.
8 4.
Veräußrrmrgserlallbnis
1—6, bzw. der Aktieugesells-chaft zur Verwertung von Stoffabfäl len, Berlin W, Bellevuestraße 12 2 , vorzulegen.
Die -Verarbeitung auf Grund der vorstehenden Bestimmungen rst nur gestattet, wenn ein Albdruck dieser Bekanntmachung an den
Trotz der Beschlagnahme rst die Veräußerung und Lieferung der ..^ von dieser Bekanntmachung betroffenen (Gegenstände erlaubt mit Webitoft-MeLeamt der Kriegs-
Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung an Verarbeiter solcher > ^^)^>ftAbleckung de^ Komglrck Preußischen Kriegsnrmrlterrums,
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, erhältlich. Anträge sind mit der Auffchrift „betrifft Lumpenbeschlagnahme" zu versehen.
§ 6 .
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Von bet Beschlagnahme find ausgenomn^n:
3 ) alle Luinpen und neue,: Stossabfälle m privaten Haushaltungen.
b) alle nach dem 1. Mai 1916 aus dem Ausland (nicht Zollausland) eingeführten Lumpen und neuen Stosfabsälle.
Die von der deutschen Heeres macht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung.
8 T
Aftldeyflicht und Meldestelle.
Me von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände <m;- n± ... , (Z 1) unterliegen, mit ?lusnähme der inr 8 6 Ziffer 3 bezeichneten,
*1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis enrer Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Straf- verpflichteten Person usw. (8 8) mindestens 3 000 Kilogramm Wegen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: beträgt.
1 .. Die Meldungen hahen Monatlich zu erfolgen. Erreicht der
2 ^hvlrefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite Vorrat an meldepffichtigen Gegenständen bei einer zur Meldung schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder I verpftichteten Person (8 8) insgesamt mindestens 30 000 Kilo-
rst.r °^ er bin anderes Deräußerungs- oder Erwerbs- liramm. so hat die Meldung jedesmal innerhalb zweier Wochen zu geschaft über ihn abschließt: erfolgen.
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu I ~'i e Meldungen sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegsverwahren und pfleglich M behandeln, zuwiderhandelt; Rohstoff-Ableitung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmnnaen ^rlm SW 48, Verl. Hedemann straße 11, mit der Auffchrift „be-
zuwcderhandelt. trifft Lumpenbeschlagnahme" versehen, zu erstatten.
^ Wer vvrscMch Auskunft, zu der er auf Grund dieser I § 8
Gegenstände.
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge von 10 000 Kilogramm, so ist eine Veräußerung oder Lieferung nur noch an einen der von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. Berlin SW. 48, SSerL Hedemannstraße 9/10, beauftragten Sortier betriebe zulässig, deren Namen im Deutschen Reichsanzeiger bzw. in den Amtsblättern der Bundesstaaten veröffentlicht sind.
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers die Menge von 30 000 Kilogramm, so ist ein Verkauf nur noch an gfe Knegs-Wollbedars-Aktiengesellschaft in Berlin oder an die 'Mrengesellschaft zur Verwertung von Stofsabfällen in Berlin zu- laffrg. Angebote derartiger Mengen sind an die von den beiden vorgenannten Gesellschaften gemeinschaftlich gebildete Lumpen-Ver
Mrldttfflichtrge Personen.
Zur Meldung verpftichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Betriebe sowie öffentlich-
V^rdnung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist erteilt oder wnrentftch unrichtige oder unvollständige Angaben macht wird wct Gefanguis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zchn-
äT'urteil für fi " 0 ' I ««iche Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahr-
fofrrMt werden. Ebarw lvird 'am an meldepffichtigen (^jegenitänden (8 7) haben, oder bei denen
Werblicher einzu. sich solche unter Zollaufficht befinden.
Wer fabrlämch dip ^ . . . . Vorräte, die sich am Stichtag (8 0) Nicht im Gewahrsam des
m-hmmn 7 021 ®nmb dieser Ver- Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch
Äw ^ ^setzten Frist .erteilt oder von demjenigen zu melden, der sie an diesem Xc^ im Gewahrsam
Zugaben macht, wird nnt Geldstrafe hat (Lagerhalter usw.).
bis m c ü ^fängnis Die nach dem 16. Mai 1916 eintreffenden, vor dem 16. Mai
laffta bic öoraefrfirifFim^^iir^^I? nnr ^^ tr0 [ t/ Ta ^ 1916 aber schon ab gesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger ..-ÄSK vorgewMevenen Lagerbucher ernzurrchten oder zu führen | zu melden.
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch
unterläßt.
Bruchleidende
Eine Erlösung lür jeden ist unsor ges. gesch.
Spranzband
_Konkurrenzlos dastehend.
hne Ftde». ohne Gummiband, ohne Schenketriemen. Verlangen Sie gz 2 tia Prospekt. Die Erfinder: vir. Spranz, Unterkochen No. 252 (Württemberg.)
derjenige zur Meldimg verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat.
8 9.
Stichtag mw Meldepflicht.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 16. Mai 1916 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 15. Tages des betreffendeir Monats tatsächlich vorhandene Bestatid maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 25. Mai 1916, die folgenden Meldungen find bis zum 25. Tage eines jeden Monats zu erstatten.
8 10.
Meldescheine.
Die Meldungen haben aus den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei dem Webftofs-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini- steriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11, anzufordarn sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der gestellten! Fragen nicht verwandt werden.
Von den erstatteten Meldimgen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehaltcn.
8 11.
Lagerbuch und Anskunftserlcilung.
Jeder Meldepflichtigc (88 7 und 8) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aendcrung in den Vorrats mengen und ihre Verrvendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepslichtige bereits ein derartiges Lagerbuch ft'ihrt, braucht ein besonderes Lagerbnch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichttge Gegenstände zu vernmtcn sind.
§ 12 .
Anfragen und Anträge.
Anftagen und Artträge Jbte die Meldepflicht imd Meldungen (88 7 bis 11) betreffen, sind an das Webstosf-Meldeamt der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Verl. Hedemannstraße 11, alle übrigen Anftagen und dtnträge, die diese Bekanntmachung oder die et!va zu ihr ergehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abtei- lung, Sektion W. IV. des Königlich Preußischen Kriegsminifte- riums, Berlin SW. 48, Verl. Hcdemannstvaße 11, zn richten und am Kopfe des Schreibens mit der Auffchrift:
„betrifft Lnmpenbeschlagnahme"
zu versehen.
8 13.
Frühere Bekanntmachungen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekannttnachmrg werden folgende Bekanittmachungen ansgehobeu:
Nr. W. II. 285/5. 15. K. N. A. vom 1. 6. 1915, betreffend Be- ftandserhebung nnh Beschlagnahme von alten Baumwoll- Lumpen und neuen baumwollenen Stofsabfällen:
Nr. W. II. 4379/8. 15. K. R. A. vom 28. 9. 1915, Nachtragsver- ordnnng zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahine von alten Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stofsabfällen:
Nr. W. IV. 145/10. 15. K. R. A. vom 1. 12. 1915, betreffend Beschlagnahme, Veräußerung und Verarbeitung von wollenen und halbwollenen Wirk- und Strickwaren-Lumpen und von wollenen und halbwollenen Abfällen der Wirk- und Strickwarenherstellung.
8 14-
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 16. Mai 1916 in Kraft.
Frankfurt: a. M., bat 16. Mai 1916.
_Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Bek6ttntmttünrng.
Betr.: Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und Treuen Stvffabfällen Mer Art.
An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf die Bekanntmachung des stellv. Generalbvnv- mandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich yn veröffentlichen:
„Am 16. Mai 1916 ist eine Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des XVIII. Armeekorps betrefferü>: Beschlagnahme und Bestandserhebnng von Lumpen und neuen Stoffabfällen Mer Art erlassen worden. Die Bekanntmachung betrifft: Von der BekanntmackMig betroffene Gegenstände, Beschlagnahme, Wirkimg der Beschlagnahme, Veränßerungserlaub- nis, Verarbeitungserlaubnis) Ausnahmen von der Beschlagnahme. Meldepflicht und Meldestelle, meldepflichttge Personen, Sttchtag und Meldepflicht, Meldescheine, Lagerbuch und Auskunftsertev-. lnng, Anftagen mtb ?lnträge, frühere Bekamnttnachungen Mid Inkrafttreten. Der Wortlaut der Bekannttnachung ist aus unserer Amtsstube ein^nsehen."
Der Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung entMt, ist von Ihnen aus Wunsch den Interessenten vorznlegen, letzteren auch aus etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben.
Gießen, den 16. Mai 1916.
Großhcrzogliches .^breisamt Gießen.
Dr. Usinger.
K i
(4 behördlich geprfllt; mit n Macu < ‘ getrfnk- it Sohlen errieten
« 5facho Haltbarkeit*
S PI. eo Pf. n. M.1.20,zn hab. in ’S Dragerien ; bei Voreinsdg. (Porto j 10 Pt.) durch
I maCcJanboii \i
Treibriemen
r
»He Horten
Sasrhinen-, BI»!er • 0*1, CyliBls?- Oel, Sasebinen* 13tt, PiSz^olls, aekiäache. Asbest (34381)
Städtischer Seefischmarkt.
Donnerstag, den 18 . Mai 1 ^ 16 , vormittags 8 Nbr beginnend, in den Marktlauden. [3783 B
KÄ^us von betteu. ftischsteu Schellfischen, Kabeltau, Seelachs und Nauchfisch als Ersaht für Rauchfleisch
LtraÜe 80
Frankfurt am .Hain.
Atrbeitsvergebttng.
Für die Feldbereinigungsgesellschaft Allen- dors a. d. Lumda Kreis Gießen sollen vergeben werden:
Breche» und Aussetzen von Stücksteinen.
Los 1 und 2 veranschlagt zu 5108.— Mark.
Die Verdingungsunterlagen liegen auf Großh. Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lda. zur Einsicht offen. Angebote haben in Prozenten des Vor- anschlags zu erfolgen und sind verschloffcn, postfrei und mit entsprechender Aufschrift versehen bis Montag, den 22. Mai ISIS vorm. 11 Uhr auf Großh. Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lda. einzureichen, wo die Eröffnung der Angebote in Gegenwart erschienener Bieter stattfindet.
Zuschlagsfrist 3 Wochen.
Gießen, den 12. Mai 1916.
Großh. Kulturinspektion Gießen.
H. S t e i n b a ch, Großh. Baurat. [ 378 OD
Bekanntmachung.
In der außerordentlichen Generalversammlung der Spar- und Vorschußkasse E. G. m. u. H. zu Mainzlar vom 26. Februar wurde die Annahme der beschränkten Haftpflicht beschlossen.
Die Gläubiger, welche der Umwandlung widersprechen, werden ausgefordert, sich bei der Genossenschaft zu melden.
Mainzlar, 15. Mai 1916. [3791
Spar- und Vorschußkasse E. G. m. u. H.
Vogel, Direktor. Brück, Kontrolleur.
Bekanntmachung.
Der vom Gemeinderat durchberatene Voranschlag der Gemeinde Daubringen für das Rechnungsjahr 1916 liegt vom 17. Mai an eine Woche auf dem Amtszimmer der Unterzeichneten Bürgermeisterei zur Einsicht der Interessenten offen. Es werden Umlagen erhoben, wozu auch die Ausmärker beizutragen haben.
Daubringen, am 15. Mai 1916.
Großherzogliche Bürgermeisterei Daubringen.
Walter.
Spavgelbezng.
Unter der Boraussetzuna, daß regelmäßige Lieferung erfolgt, werden Svargeln abgegeben gegen Vorzeigung der AuLweiSkarte tu
gelber Farbe am 18. und 27. Mai weißer „ „ 29. „ 25. Mai grüner ., „ 16. „ 23. Mai.
Die Ausgabe erfolgt jedesmal nachmittags zwischen 2 und 6 Uhr im Hause Neustadt 61. Verspätetes Eintreffen von Lieferungen wird durch Ausbang (siche Kartet bekannt gegeben. Zwecks Ersparung von Bindematerial wird ersucht, zum Abholen der Spargeln 5?örbe oder dergl. mitzubringen. (38068
Auf Anordnung Großh. Ministeriums deS Innern sollen die Ergebnisse der Viedzäblung vorn 15. April 1916 — abgesehen von Pferden und Zuchtschweinen — auf den Bestand vom 15. Mai berichtigt werden.
Zu diesem Zwecke findet eine Neuaufnahme statt. Die Zähler werden in den nächsten Tagen die nöttge Aufnahme tnacheti.
Wer vorsätzlich die Anzeige seines Viehbestandes, zu der er etwa ausgesordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit (Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Oleldstrase bis zu zehntausend Mark bcsttast,- auch kantt Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
Gießen, den 15. Mai 1916. ,37858
Der Oberbürgermeister.
Keller.
.3790
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.
Stallhöchstpreise für Rindvieh.
Die Nekanntmachung Großh. .Kreisamts Gießen betr. Stauhöchstpreise für Rindvieh vout 11. Aiai 1916 (Gießener Anzeiger Nr. 112 vom 13. Mai 1916» ist dtirch Anschlag an der Anschlagtafel am Stadthaus, Garteu' straße 2, öffentlich bekannt gernacht. [37848
Rheumatische Schmerzen, Hexenschuß,*,
Reißen. Sn Apotheken Fl. M1.40; DoppeSfl. M 2,40.
Die nachstehenden Arbeiten und Lieferungen sollen Montag, den 22. Mai d. Ihr. vorm. 10 Ulir öffentlich
vergeben werden.
1. Wcißbindcrarbeiten: Wetzsteingasse 43.
2. Fteinbanerarbeiten (Lieferung von Lungstein rahmstückeu: Steuer Friedhof.
Die Verdingungsunterlagen liegen auf dem städtischen Hochbnuamt zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind bis zmn genannten Termin dorthin einzureichen. Zuschlagsfrist 14 Tage, _ 37878
Die Friedhöfe sind in der Zeit vom 16. Mai bis 15. August von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr abends geöffnet. 3786 8
Vorhänge^
weiße, creme und bunte, werden gereinigt gespannt und gebügelt. '01)3i)2
Friedrichstraßc 7 I.


