Ausgabe 
11.5.1916 Zweites Blatt
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Nr. MO

Erscheint täglich mit Aurnahme deS Sonntag«.

DieGfeftetJ« Fa«M«chvltter- werden dem

.Anzeiger^ viermal wöchentlich betgelegt, da« ».Ureisblatt für de» «reis Gießen" -weimgl wöchentlich. Die ..LandwirlfchLftllche» Seit- frage»" erscheinen monatlich zweimal.

166 . Jahrgang

General-Anzeiger für Gberhessen

Donnerstag, 11. Mal 1916

Rotationsdruck und Verlag der B.rühk'sche» Universität« - Blich- und Steindruckerei.

R. Lange, Gießen.

Schriftleitung, Geschäftsstelle lk.Druckeret: Schul- straße?. Geschäftsstelle u.Verlag:S-H^51,Schrift­leitung: e^ll2. Adresse für Drahtnachrichtew Anzeiger Gießen.

9

Mb. Deutscher Reichstag.

4 6. Sitzung, Mittwoch. den 10. Mai.

Am Tische des Bundesrats Helfferich.

Präsident Dr. Kaempf eröffnet die Sitzung um 3 Uhr 16 Mi. nuten.

Rechnungssachen.

Berichte der Reichsschuldenkommission, des Rechnungshofes über verschiedene ReichshauShaltsrechnungen sowie einige Schutz­gebietrechnungen werden nach kurzer Berichterstattung durch die Abgeordneten Zimmermann (natl.). Richter (Zentr.) und N o S k e (Sozd.) erledigt.

Sie KrlegsfchSüeu im Reichsgedieie.

Die erste Lesung der Vorlage wird fortgesetzt.

Abg. Haase (Soz. A.-G.):

Dre Vorlage mutz gründlich nachgeprüft werden. Allerdings darf dadurch die Festsetzung der Schäden und die Auszahlung der bewilligten Summen nicht verzögert werden. Der Entwurf sieht keine Mitwirkung der Arbeiter in Ausschüssen vor. Das ist eine Mißachtung der Arbeiter. Die furchtbaren Verluste, die durch den Sfrieg entstanden sind, mutz das Reich im vollen Umfange er­setzen.

. Abg. Haegy (Elsässer):

Die Kriegsschäden im E l s a tz lassen sich noch nicht ab­schätzen. Das Gesetz gibt die Sicherheit, daß die Gewährung der Entschädigungen nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden soll. Dagegen bedauern wir. daß ihre-Höhe sich nach der Finanz­lage des Reiches richten soll. Im einzelnen haben wir mancherlei Bedenken gegen die Vorlage. Die Kriegsschäden sind in Elsaß- Lothringen absolut geringer als in Preußen, relativ aber bedeu- tend höher. Seit Kriegsbeginn liegt das Erwerbsleben dort nahezu vollkommen danieder.

Abg. Waldstein (Fortschr. Vp.):

Mit Beklommenheit denken wir daran, was geworden wäre, wenn Helgoland geblieben wäre, was es bis zum Jahre 1890 war, eine englische Festung. Hätten wir Sansibar behalten, so hätte eS doch die Bedrohung der deutschen Küste nicht ausgleichcn können. Dankbar sind wir daher für die Rolle, die Helgoland als Küstenwacht jetzt gespielt hat. Und wenn Caprivi ein Denkmal errichtet wird mit der Aufschrift: Dem Beschützer der deutschen Küste! dann schließen sich sicher auch die Herren nicht ans, die gegen den Sansibarvertrag waren. Helgoland hat gleich zu Kriegsbeginn gewaltige Opfer bringen müssen. Schon am 1. August wurde ausgeklingelt, daß die gesamte Bevölkerung die Insel zu verlaßen habe und nach dem Festland übergeführt werde. Die H e i m a t l o s i b k e i t bedeutet für diese Leute noch mehr, als sie sonst schon ist, weil sie mit der Insel fest verwachsen sind. Jetzt leben sie wie aufs Land geworfene Fische. Ihre Rechtslage ist schwierig. Seit zwei Jahren sind ihnen ihre Grundstücke und deren Nutzung vollkommen entzogen. Klagen auf Mietszahlung werden abgewiesen, weil sie die Mieter nicht leisten können. Hhpothekenzinsen müssen gezahlt werden. Sicher handelt es sich hier um Schaden, derdurch Abschiebung aus vom Feind unmittelbar- bedrohten Gebieten" entstanden ist. Weil der Verlust aber nicht durch Beschädigung, sondern durch Entziehung der Nutzung des Eigentums eingetreten ist, fällt er nicht unter das Gesetz. Es wäre doch unerträglich, wenn der Schaden erst dann erstattet werden soll, wenn Fensterscheiben eingeschlagen sind.

Damit schließt die Aussprache. Die Vorlage geht an einen Ausschuß von 28 Mitgliedern.

Sie Gewerkschaften und bas vereiosgefetz.

Auf der Tagesordnung steht weiter dieersteLesungdeS Gesetzentwurfs zur Aenderung des Vereins­gesetze 8 aus dem Jcchre 1908. Er bestimmt folgendes: Hinter § 17 des Vereinsgesetzes Wird eingefügt: § 17a. Die Vorschriften der 3, 17 über politische Vereine und deren Ver­sammlungen sind auf Vereine von Arbeitgebern und Arbeit­nehmern zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeits­bedingungen nicht aus dem Grunde anzuwenden, weil diese Vereine auf solche Angelegenheiten der Sozialpolitik oder der Wirtschaftspolitik einzuwirken bezwecken, die mit der Erlangung oder Erhaltung günstiger Lohn­oder Arbeitsbedingungen oder mit der Wahrung oder Förderung wirtschaftlicher oder gewerblicher Zwecke zu Gunsten ihrer Mitglieder oder mit allgemeinen beruflichen Fragen im Zu­sammenhang stehen. Dieser neue, etwas schwerfällig gefaßte 8 17a bringt also eine Erläuterung des 8 17. Wurden bisher bei der Handhabung des Vereinsgesetzes in vielen Fällen auch die Gewerkschaften und andere Berufsvereinc als, poli­tische Vereine betrachtet, so sollen von nun an diese Fesseln für sie fallen. Die Gewerkschaften sollen jetzt das Recht haben, sich mit Angelegenheiten der Sozialpolitik und Wirtschaftspolitik zu beschäftigen, ohne daß sie deshalb als politische Vereine angesehen werden. Ausgeschlossen werden sollen aus dem Kreise ihrer Betrachtungen rein politische Angelegenheiten, also namentlich Fragen der aus­wärtigen Politik, der Verfassung des Reiches und der Bundesstaaten, sowie Wahlrechtsbestimmungen. Die Landarbeiter sind in die Vorlage nicht einbezogen worden, auch eine Aenderung des Sprachenparagraphen ist nicht in Aussicht genommen. Dafür wird aber den Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren gestattet, sich den Gewerkschaften anzuschließcn.

Ministerialdirektor Dr. Lewald:

Die Vorlage enthält die loyale Erfüllung der am 18. Januar d. I. hier abgegebenen Erklärungen. Da­mals ist im Namen der verbündeten Regierungen erklärt worden, daß die Auslegung der Bestimmungen über die politischen Vereine durch die Gerichte und die Verwal­tungsbehörden den Gewerkschaften nicht immer das Maß von Freiheit gelassen habe, dessen sie zur Betätigung ihrer Be­strebungen bedürfen und daß eine wirksame Abhilfe nur im Wege der Gesetzgebung geschehen könne. Deshalb müsse gesetzlich festgelegt werden, daß die Gewerkschaften und die entsprechenden Vereinigungen der Arbeitgeber, wenn sie sich mit Angelegenheiten befassen, die mit ihren Bestrebungen Zusammenhängen, nicht als politische Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes gelten. Nach, dem Vereinsgesetz können sich alle Reichs- angehörigen zu Vereinen zu sammcnsch ließen, deren Bestrebungen den Strafgesetzen nicht zuwiderlausen. Keiner­lei behördliche Mitwirkung findet dabei statt, keine Einreichung von Satzungen, keine Genehmigung, keine Anzeige. Nur für politische Vereine sind drei Bestimmungen vorgesehen: sie müssen einen Vorstand und eine Satzung haben und sie müssen diesen Vorstand und diese Satzungen und etwaige Aen-

derungen innerhalb zwei Wochen der Polizeibehörde anzeigen. Das ist an sich eine Bestimmung ohne einschränkende Bedeutung. Schließlich wird jeder Verein, auch der unpolitischste Verein, auch jeder Skat- und Kegelklub einen Vorstand und eine Satzung haben. Bedeutungsvoll ist allein die Bestimmung des 8 17, daß Personen unter 18 Iah ren politischen Vereinen nicht angehörcn und in ihren Versammlungen nicht zugegen sein dürfen. Bekanntlich ist der Versuch, der auch schon bei dem Erlaß der einzelstaatlichen VeveinSgesehe unternommen wurde, beim Reichsvereinsgesetz wiederholt worden, den Begriffp o l i - tischer Verein" zu bestimmen; dieser Versuch ist gescheitert.

Bewußtermaßen überließ man es der Praxis und der Recht­sprechung zu bestimmen, was ein politischer Verein ist. Besonders hatte man sich bemüht, eine Begriffsbestimmung zu finden, aus der hervorging, daß die gewerkschaftlichen Organisationen, bei denen man den Wunsch hatte,^ daß sie von den immerhin ein­schränkenden Bestimmungen für die politischen Vereine befreit blieben, nicht als politische Vereine anzusehen sind. Schließlich sah man davon ab, nachdem der damalige Staats­sekretär des Innern, der jetzige Reichskanzler, sich da­hin ausgesprochen hatte, daß dies bei richtiger Auslegung des Gesetzes zweifellos sei. Diese Auffassung des Staats- sekrctärs ist in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle Richt­schnur der Verwaltung gewesen. Die Gewerkschaftsführer aller Richtungen, die diesem Hause angehören, werden mir zu- gebcn. daß gegenwärtig nur eine verschwindende Zahl der Ge­werkschaften den Bestimmungen über die politischen Vereine unter­stellt sind und daß daher in weitestem Umfange jugendliche Arbeiter den Gewerkschaften angehören.

Dieser tatsächliche Zustand entspricht nicht der Auslegung hochstgerichtlicher Entscheidungen über den Begriff des politischen Vereins. Insbesondere trifft das zu aus die Entscheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichtes vom 4. Juli 1911, die dahin geht, daß ein Verein dann ein politischer sei, wenn er auf die Ver- waltung, die Verfassung oder die Gesetzgebung eines Staates ein. zuwirken sucht. DaS gelte auch für die Vereine der gewerkschaft­lichen Organisationen, und zwar auch dann, wenn sie im Rahmen ihrer Verussinteressen politische Zwecke verfolgen. Man versteht es durchaus, wenn der Berliner Polizeipräsident auf Grund dieser Entscheidung einer Reihe von Gewerkschaften gegen­über den Standpunkt vertreten hat, daß sie politische Vereine seien. Das hat damals großes Aufsehen erregt. Tie Verfügung wurde dann nach Ausbruch des Krieges auf Veranlassung de§ preußischen Ministers des Innern zurückgezogen.

Nach dieser Auslegung des preußischen Oberverwaltungsge­richts würden alle Gewerkschaften unter die politischen Vereine fallen; ich könnte mir wenigstens keinen Fall denken, wo dies nicht zuträse. Wenn beispielsweise eine Tabakarbeitervertretung Stellung zu den Tabaksteuern nimmt, so treibt sie Politik. Der Widerspruch zwischen Rechtsprechung und Praxis müßte allein zur Beseitigung des Zustandes führen, den bei Erlaß des Vereins­gesetzes weder die Regierung, noch der Reichstag hatte haben wollen. Eine bayerische Anweisung zu dem Gesetz sagt denn auch ganz richtig, daß Gewerkschaften und Vereine, die sich innerhalb des § 215 nur mitBerufS- und Standes- fragen der Mitglieder befassen, al? politische Vereine nicht anzusehen sind. Das ist in Kürze das, was der gegenwärtige Gesetzentwurf bezweckt. Die Beseitigung der entstandenen Ncchtsunsicherheiten liegt im Interesse der Rechts­einheit des deutschen Volkes und im Interesse der Gewerkschaften, die sich im Kriege als notwendige Glieder dkr ganzen deutschen Volkswirtschaft erwiesen haben. Die Beseitigung kann nur durch eine authentische Auslegung des Gesetzes erreicht werden.

Der Kernpunkt der Frage sind die jugendlichen Personen unter 18 Jahren. Bei der Verhandlung im Winter 1914 wurde hier sogar von Vertretern der äußersten Linken er­klärt, daß man eine Politisierung der Jugend auf das bestimmteste ablehne. Was ist denn Jugend? Jugend über 18 Jahren ist doch auch Jugend. Weibliche Mitglieder von 20 Jahren würde man schon gar nicht mehr zu den Jugendlichen rechnen. (Heiterkeit.) Es handelt sich wesentlich darum, ob auch die 16- und 17jährigen zu den Gewerkschaften gehören sollen. Der Sechzehnjährige darf nach unserem Recht seine Arbeitskraft genau so verwerten wie der erwachsene Arbeiter. Nach dem DGB. darf der Minderjährige ohne irgendwelche Vertretung Arbeitsverträge abschließen. Wenn das der Fall ist, so muß man sich doch sagen, daß gerade diese jungen Menschen auch das Bedürfnis haben werden, die Vor­teile, die eine gut geleitete Gewerkschaft bietet, sich zunutze zu machen, sei eS Rechtsbelehrung. Rechtsschutz oder Gewährung von Unterstützung, zum Beispiel Reiseunterstützung und dergleichen. Die Neichsleitung und die verbündeten Regierungen sehen daher rn der Zugehörigkeit dieser jugendlichen Per- sonen zu Gewerkschaften, sofern sich die Getverkschaft vom allgemeinen politischen Kampf sernhält und nicht auf die all­gemeinen politischen Fragen eingeht, eine in der Natur unseres Wirtschaftslebens liegende Entwicklung, die man bedauern kann, die aber doch schließlich unvermeidlich ist, und sie sieht die Be­tätigung nicht für so schwerwiegend an, daß man deshalb auf die Sanktionierung eines tatsächlich gegebenen Zustandes verzichtet.

Die Negierung ist der Ueberzeugung, daß die gegenwär­tige Fassung die klarste und zweifelsfreiste ist und am besten den Zweck erreicht. Am Begriff des politischen Vereins wird nicht gerüttelt.- Es wird auch kein Privileg für die Gewerkschaften ge­schaffen, sondern ihnen nur die Möglichkeit einer freien Betätigung gewährt. Gegenüber der Besorgnis, die Abgrenzung des Begriffes Wirtschasts- und Sozialpolitik sei unbestimmt und nicht genügend weit, kann ich mich darauf berufen, daß der Abg. Legien ausge- sprochen hat, er halte die Abgrenzung für weit genug. Durch die Aufzählung einer Reihe von Materien hat die Regierung eine bündige Norm dafür geschaffen, was die Rechtsprechung zu prüfen hat. Keine Gewerkschaft braucht über diesen klaren und weitge­spannten Rahmen hinauszugehen. Will sie es tun, so mag sie es, sie muß dann auch die Konsequenz tragen, als politische Vereini­gung angesehen zu werden.

An eine Aenderung des Vereinsgesetzes wollen wir nicht her­antreten. Jedes Hinausgehen über den gesteckten Rahmen würde das hervorholen, was wir vermeiden wollen: eine Gefähr­dung des Burgfriedens. An die Parteien, die weiter­gehende Bestrebungen haben, richte ich daher die dringende Bitte, davon abzusehen. Sie würden die Zustimmung der Regierung nicht erringen, aber den .Gesetzent­wurf in Gefahr bringen.

Wenn der Gesetzentwurf in dieser Form hinauSgcht, wird eine Quelle von Verärgerung. Verstimmung und überflüssigen Erörte­rungen verstopft. Dem inneren Frieden wird ge­dient. Die Gewcrkschaftsangehörigen draußen im Felde werden sich freuen, zu erfahren, daß Regierung und Reichstag ihren be­rechtigten Wünschen Rechnung tragen. (Beifall.)

Abg. Becker-Arensberg (Ztr.):

Wir beantragen, den Gesetzentwurf an einen Befonbe- ren Ausschuß von 28 Mitgliedern zu weisen. Wenn er zur Annahme gelangt, werden manche Beschwerden, die die: Gewerkschaften mit Recht vorgebracht haben, in Zukunft ver­stummen. Der Deutsche L a n d w i r t s cha f t s r a t hat gemeint, der Gesetzentwurf sei geeignet, den Burgftieden zu stören und die bisherigen friedlichen Verhältnisse in der land­wirtschaftlichen Bevölkerung zu beeinträchtigen. Zweifellos be­fürchtet ec, daß das Streikrecht in die ländlichen Gebiete hinein­getragen werden könnte. Der Gesetzentwurf hat jedoch mit dem Strerkrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter absolut nichts zu tun.

Es liegt keine gesetzliche Möglichkeit vor, den Landarbeitern das Streikrecht zu verkümmern. Das Gesetz will nur das, was 1908 gesetzgeberischer Wille war. klar a u S - s p r e ch e n , damit die Absicht des Gesetzgebers nicht durch Richter und Verwaltungsbeamte draußen im Lande mißachtet wird. Das Gesetz will auch nur den Willen der äußersten Rechten zum Ausdruck bringen. Denn auch die Kon­servativen waren 1008 für das Gesetz. Die Vorlage ist ein erheb­licher Fortschritt. Die Rechte spricht von einem Bruch des Burgfriedens. Man beginnt aber jetzt nur mit dem Ab­bruch von Bestimmungen, die viel Mißstimmung erregt haben. Sollte man da nicht noch weiter gehen? Warum beseitigt man nicht auch den Sprachen Paragraphen ? Man sollte alle Fesseln beseitigen, die die Geiverkschaften hemmen. Denn die Ge­werkschaften haben sich ausgezeichnet bewährt. Das häßlichste Ausnahmegesetz ist das Je s u i t e n g e s e tz. Ich muß d a s b e - sondere Befremden meiner Freunde feststellen, daß man dieses Gesetz noch nicht aufgehoben hat, obwohl es in weiten Be­völkerungskreisen lebhafte Mißstimmung erregt. (Beifall im Zentrrum.) Mit diesem Wust der alten Zeit sollte man aus- raumen. (Zuruf links: Stellen Sie doch einen Antrag!) Jetzt ist nicht die Zeit, einen solchen Antrag zu stellen.

Vizepräsident Aove:

Ich bitte doch, das Jesuitengesetz jetzt nicht in die Aussprache zu ziehen, sondern sich an die Vorlage zu halten. (Rufe: Oho! im Zentrum.)

Abg. Decker:

Ich füge mich dem Präsidenten, aber ich habe schon genug ge­tan. Weite Kreise der Bevölkerung stimmen meinen Ausführun­gen zu.. (^ehr richtig! int Zentrum.) Auch in anderen Frak­tionen dieses Sauses teilt man meine Auffassung. Das deutsche Volk will in brüderlicher Eintracht zusammenarbeiten. (Beifall.) Ich richte an die verbündeten Regierungen die dringende Aufforderung, endlich Ernst zu machen mit dem Abbau aller Bestimmungen, die das deutsche Volk nur ver­letzen oder verärgern. (Beifall.)

Abg. Legren (Soz.):

Die Regierung hätte bei dieser Gelegenheit den ganzen Wu5t der Ausnahmebestimmungen polizeilicher Art beseitigen sollen, vor allem den Sprachenparagraphen und die Bestimmungen über die Jugendlichen. Auch wir wollen die Jugendlichen nicht politisieren. Die Not des Lebens zwingt die proletarische Jugend leider schon viel gu früh in den politischen Kampf hinein. Der Zweck des Jugendlichen-Paragraphen war. zu verhindern, daß die Arbeiter­jugend in der sozialistischen Weltanschauung erzogen wird. Ge­rade der Krieg hat aber gezeigt, wie wichtig eine sozialistische Er­ziehung der Masten ist. Alle die guten Kräfte, die sich gerade in den ärmeren Klassen des Volkes während des Krieges gezeigt haben, sollte eine weise Regierung auch während des Friedens dem Vater­lande nutzbar zu machen wissen.

Die Gewerkschaften haben sich in der Stunde der Gefahr rückhaltslos in den Dienst des Vaterlandes gestellt. Das war nach all den polizeilichen Schikanen nicht so ohne weiteres selbstverständ­lich. Aus landwirtschaftlichen Unternehmerkreisen ist man gegen diese Novelle Sturm gelaufen. Die Vorlage gibt den landwirtschaft­lichen Arbeitern keine neuen Rechte, jene Kreise wollen ihnen aber bestehende Rechte nehmen. Auch in der Landwirtschaft muß für Arbeiter und Unternehmer gleiches Recht gelten. Die Vorlage zeugt von dem besten Willen der Negierung, unberechtigten Erschwerungen der Gewerkschaften den Boden zu entziehen. Ob ihr das gelungen ist, muß die Praxis lehren.

Abg. Müller-Meiningen (Fortschr. Dp.):

Die Vorlage muß rasch ihre Erledigung finden. Die Negie­rung und das Parlament sind sich darin völlig einig, daß Berufs- Vereine nicht als politische Vereine gelten sotten, wenn sie Fragen, der Sozialpolitik und der Wirtschaftspolitik behandeln, sofern diese Verhandlungen in einem vernünftigen Zusammenhang mit den Bestrebungen der Vereinigungen, namentlich mit ihren Bestrebun­gen auf Erlangung günstigerer Arbeit?- und Lohnbedingungen stehen. Ich fürchte aber, daß wir die Erfahrungen, die wir mit dem alten Wortlaut gemacht haben, auch mit dieser neuen Fas­sung erleben werden. (Sehr richtig! links.) Neue juristische Be­griffe sind cingeführt, die unzweifelhaft zu großen Schwierig­keiten Anlaß geben werden. Ich glaube, die alte Fassung, die wir damals selbst gefunden haben, war weit bester. (Zustimmung.) Die Schwierigkeiten der Unterscheidung zwischen reiner Politik und Sozialpolitik oder Wirtschaftspolitik sind außerordentlich groß. Wir müssen erst einnlal abwarten, was aus der Aus­legung herauskommt (sehr richtig! rechts, große Heiterkeit!). Tie Zustimmung von jener Seite ist mir allerdings nicht unbedenklich!

Die jetzige Fassung hat gegenüber der von 1908 gewiste Vor­teile. Unsere eigene Fassung hatte den Nachteil, daß jeder herein 1 sich als Gewerkschaft etikettieren konnte. Im Ausschuß muß über die Fassung entschieden werden. Die Erfahrungen mit dem 8 3 müssen uns warnen, zuviel den Motiven zu überlassen. Die Vor­lage ist ein wichtiger Fortschritt. Der 8 162 der Ge­werbeordnung wird als zu eng angesehen und die Vereine dürfen alle Interessen der Arbeiterschaft behandeln, gesetzgeberische Maß- nahmen erörtern uird auf deren Gestaltung einwirken. Auch die Staatsarbeiter und Untevbeamten fallen unter das Vereiniguugs- recht. Disziplinäre Regelungen dürfen den Staatsarbeiiern die Bewegungsfreiheit zur sozialen Organisation nicht verkümmern.

Die Landarbeiter besitzen ja bereits daS VereinigungsrechU Wie kann mau es im Burgfrieden antasten wollen?! Auch "den Landarbeitern muß volle soziale Gerechtigkeit widerfahren. .-'Mit geringerem Recht gegenüber den andern Arbeitern befördert.matt die Landflucht. Vor dem Krieg war die stärkste Konfliktsstimmung auf dem Gebiet daS Koalitionsrecht. Der August 1914 hat bamik aufgeräumt. ^

Das HauS vertagt die W e i t e r b e r a t u n g auf Don­nerstag, 3 Uhr; vorher: Bericht des GeschaftsordnungSaus- schustes über den F a l k"L i e b k n e ch t.

Schluß 6 Uhr.