Ausgabe 
5.5.1916 Erstes Blatt
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Bekanntmachung.

An Stelle des zum Heeresdienste cinberufcnen Rechtsanwalts Or. Spohr ist dem ebenfalls im Heeresdienste stehenden Großherzoglichen Notar Rom Held in Gießen der Rechtsanwalt Dr. Rosen- berg dahier als Vertreter bestellt worden.

Gießen, den 3. Mai 1916.

Ter Präsident Großherzoglichen Landgerichts d^r Provinz Oberhessen. 3506D

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in der Fürstlichen Obersörsterei Sich.

Mittwoch, den 10. Mai, vormittags S»/s Ubr, sollen aus den Distrikten Hard, Höler und Konzebühl versteigert werden: Scheiter, Rm.: 31 Buchen, 12 Eichen lrund), 3 2('adelholz: Knüppel, Rm.: 46 Buchen, 113 Eichen,

12 Birken usw., 1 Linde, 3 .Kiefern. 38 Fichten: Stöcke,

ß> Buchen, 79 Eichen, 1 Kiefern. Reisholz-Wellen: 3864 Buchen, 1640 Eichen, 70 Birken, 160 'Nadelholz. 116 Erchen-Gartenpfosten 12,2 Mir. lang)= 5,83 Fstm.;

13 Eichen-Derbstangen <meist Deichseln) 0,64 Fstm.

^^on diesem Holz werden blind versteigert: a) das Holz aus der Hard iMuscheuheimer Weg!, 8 Rru. Eichenstöcke uno 350 Eichen-Wellcn, gleich bei Beginn der Versteigerung: 1,) dan Holz im Prinzenslück 133 Rm. Fichrcn-Knüvvelj und im Kon cbiihl Rm. Buchen Scheit, 5 Rm. Buchen- Kmippel, > Rm. Buchen-Stöcke, 14 Buchcn-Wetlen, lauter Andruck hol .1 am Schluh der Berileigernng.

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Gießen, den 5. Mai 1916. I.. Althrif, Nachlatzverwalter.

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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.

Nachstehende Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern wird hierinit bekannt gemacht.

Gießen, den 1. Mai 1916

Ter Oberbürgermeister.

Keller.

Bekauutmachunfl

über den Verkehr mit Wild u. Geflügel. Vom 28. April 1916.

Auf Grund des § 13 Ziffer 1, des r- ,5 Abs. 3 und deS 8 17 Ziffer 3 der Bekanntmachung des Stettvenreters des Reichkanzlers über die Errichtung von Preisprüfungs- üellen und die Bersorgungsregelung vom 25. September und 4. November 1915 lNeichs-Gesetzbl. S. 728) bestimmen wir unter Aushebung unserer Bekanntmachung, Llus- rechming und Anzeigepslicht über den Verbrauch von Wild und Geflügel betreffend, vom 20. April 1916, das Nachstehende:

£ 1. Die Ausfuhr von Wild und Gesiügel aus dem Gebiet des GrotzherzogtumS ist verboten.

8 2. Wild in unzerlegtem und zerlegtem Zustand. so> wie Wildbret und Gesiügel jeder Art ist unter Angabe von Art und Gewicht demjenigen Kommunalverband anzumelden, in dessen Bezirk es verbraucht werden soll.

Anmeldepsiichtig ist:

a) für Wild und Wildbret der Händler, wenn er es zum Verkauf übernimtnt lWildbrethändler). so­wie der Jagdeigeutümer oder Jagdtstichler, wenn er Wild oder Wildbret in seinem Haushalt ver­braucht oder an Wirte oder Verbraucher nbglbt:

b) Für Geflügel der Gesiügelhändler. wenn er es zum Verkauf übernimmt, sowie jede andere Person wenn sie rs an Wirte oder Verbraucher innerhall des Gvoßherzogtums abgibt.

Die Anmeldung ist innerhalb 48 Stunden zu erstatten nachdem der Händler das Wild oder Gesiügel zum Der- kauf übernommen oder nachdem es der Jagdeigentümer, Jagdaachter oder derjenige, der sonst Geflügel verkauft, abgegebenwder selbst übernommen hat.

§ 3. Wild und Gesiügel unterliegt erst vom Zeitpunkte der Anmeldung 18 2) ab der Vorschrift in III unserer Bekanntmachung über Fleischverforgung vom 8. Avril 1916. Klernach hat jeder, der nach 8 2 angemeldetes Wild, Wi ldbret oderGesiügel in einen anderenKommunalbezirkeiN' mbren will, dieGenehmigungdesVorstandesdesKommunal- verbandes einzuholen, bei dem das Wild oder Gesiügel ange- meldetist. Diese Genehmigung kann Wild-und Geflügelhänd- lern zum Versand von bereits angemeldetem Wild und Ge­flügel in andere Kommunalbezirke allgemein unter de, Bedingung erteilt werden, daß sie am Schluffe jedes Monats dem Vorstand des Kommunalverbands ihres Wohnortes eine Uebersicht vorlegen, in der der Bestim­mungsort und die Empfänger der im Laufe des Monats nuf Grustd der erteilten Genehmigung versandten Waren, sowie deren Art und Gewicht angegeben sind.

8 4. Wer dieselt Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach^8 17 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. September,'4. November 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

8 5.. Den .Komluunalverbänden u>rd Gemeinden bleibt überlasten, bei der tbnen nach VI Abs. 2 unserer Bekannt­machung über Fleischversorgung vom 8. April 1916 ob llegenden Verbrauchsregelung von Fleisch und Fleisch­waren das Erforderliche über den Verbrauch von Wild und Geflügel zu veranlassen.

Darmstadt, den 28. April 1916.

Grobherzogliches Ministerium des Innern.

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Nachstehende Bekanntmachuna des Großh. KreiSamtS Gießen bringe ich zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 1. Mai 1916. 3503 8

Ter Oberbürgermeister.

Keller.

Bekanntmachung.

Betr.: Abforderung der Gerste gemäß 8 20 Abs. 2 der Gerstenverordnllng.

Von der Reichsfuliermittelstelle in Berlin ist durch Erlaß vom 25. ds. Mts. die Frist zur freiwilligen Ab­lieferung der beschlagnahmten sogenannten 2. Gersteil- Hälfte auf den 1. Mai ds. Js. festgesetzt lvorden. Die Kommunal-Berbände haben jedoch die Ermächtigung er­halten, freiwillige Ablieferungen zu dear Höchstpreise von 30 Mark für den Doppelzentner noch bis zum 10. Mai 1916 zuzulassen, sodann aber zur Enteignung zum Preise von 24 Mark für den Doppelzentner zn schreiten.

Alle Gerstenbesitzer, die bis jetzt unserer Aufforderung in der Bekanntmachung vom 15. März 1916. KreiSblatt Nr. 24 vom 17. März 1916, nicht nachaekommen sind nämlich:eine Berechnung darüber oorzunehmen. welchen Teil ihrer Ernte sie für sich behalten dürfen und sodann den verbleibenden Rest an die mit dem Ankauf betraute FirmaVereinigte Getreidehändler" in Gießen zu ver­äußern" werden auf die vorstehende Bestimmung auf­merksam gemacht und nochmals ausgefordert, die ab- zuliesernden Nestbestände sofort bei den zuständigen Bürgermeistereien anzumelden.

Bon der Pflicht zur Ablieferung und von der dem- nächstigen Enteignung kann nach § 12 der Gerstenverord- nung nur befreien der Nachweis

a) entweder, daß die Gerste von dem Erzeuger iu einem ihm gehörigen Betriebe mit Kontingent innerhalb dieses Kontingents verarbeitet wird,

b) oder, daß die Gerste für Betriebe mit Kontingent an die GerstenverwertungS-Gesellschasi oder einen ihrer Oberkommisnonäre oder NrrterLommissionärk bereits verkauft ist.

c) oder, daß die Gerste unter Beachtung der von dei Reichsfuttermittelstelle in Berlin gegebenen be sonderen Vorschriften als Saalgerste bereits ver äußert ist.

Gießen, 27. April 1916.

Großh. Kreisamt Gießen:

__ Dr. H ft n g e r. _ a

Mit Rücksicht auf die bei trockener Witterung bestehende

Gefahr der Entstehung von Waldbräuden mache ich da­rauf aufmerksam, daß verboten ist, mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald zu betreten, oder sich diesem zu nähern, oder in der Nähe eines Waldes Feuer an- zuzünden. __ 35048

Das im Monat März d. I. fällig gewesene 6. Ziel

Gemeindesteuern und Kanalgebühren kann noch bis zum 13. Mai 1916 ohne Kosten an die Stadtkasse bezahlt werden. Diejenigen, die mit der Zahlung dieses Zieles noch im Rückstände sind, werden hiermit gemahnt, die Abgabe bis zum 13. Mai an die Stadtkasse zu entrichten. Vom 15. Mai an gelangt das 6. Ziel zur Beitreibimg, wodurch Pfändungskosten entstehen. Ueberweisungen im Bank- und Postscheck-Verkehr muffen am 13. Mai ebenfalls bei der Stadtkasse gutgeschrieben sein, andernfalls die vor- geschriebenen Beitreibungskosten erhoben werden. P»B

Holzversteigerung derStadt Gießen.

Montag, den 8. Mai 1016, vormittags 0'/, Uhr beginnend, werden in den Waldungen der Stadt Gießen Forstwarlei l (Forstwart Brück-Rödgrnl in den Distrikten Haingesboden und Hochwarte versteigert:

28.2 Rm. Buchen-Scheit

1,6 Fichten-Scheit

29 Buchen-Knüppel

19 Kiesern-Knüppel

8 Ficht en-Knsippel

730 Wellen Buchen-Reisig 1200 Kiefern-Reisig

1130 Fichten-Reisig

10.2 Rm. Buchen-Stock

21 Kiefern-Stock

24 Fichten-Stock.

Die Zusammenkunft ist auf der Grünbergerstraße, an der 6. Schneise.