Ausgabe 
3.4.1916 Zweites Blatt
Seite
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Bekanntmachung

Nr. W. n. 1800/2. 16. K.R.A.

übev Höchstpreise für Banmwoll- spnttrstoffe n.BaumwollgesPinste.

Aus Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom

4. Juni 1851 m Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 mird nach- stcheude Bekanntnrachung mit dem Bemerken zur allgemeinen Meuntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach der Vorschrift des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs- Gcfttzbl. S. 399), in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gefthbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses (Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) bestraft werden,*) sosern rstcht nach den. allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen augedroht sirrd.

8 1.

W dürfen Tttcht übersteigen die Preise:

ch für Baumwolle, Linkers, BauMwollabgänge, Baumwollabfäl le und Ku n st da u m wo l l e die in der Preistafel 1 (BauTMvollhöch.stpreise'O,

b) für B a n m w o l l g e s p i n st e die in der Preistafel (Baumwollgarnhöchstpreise") genannten Sätze.

Sind in vor dem 1. April 1916 abgeschlossenen Verträgen höhere Preffe vereinbart, so ffndet § 10 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme banmiwollener Spinnstoffe und Garne [ W. Ö. 1700/2. 16. K. R. A.), Anwendung.

8 2 .

Von den Anordnungen gegenwärtiger Bekanntmachung sind Ausgenommen:

1. Baumwolle, BauMwollabgänge imd Baumwollabfälle, welche ^ nachdem 15. Juni 1915,

2. Linkers und Kunstbaunrivolle, welche nach dem 1. Januar 1916 ans dem Ausland nach Deutschland eingeführt wor­den sind,

3. Baumwollgespinste, die ausschließlich aus in Ziffer 1 und 2 genannten Bauncwollsptnnstoffen hergestellt sind,

4. Baumwollgespinste, die nach dem 15. Juni 1915 vom Aus­land nach Deutschland eingeführt worden sind.

Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete sowie das zum Deutschen Reiche gehörige Zollausland gelten nicht ,als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung.

Die Bamnwvllhöchstpreise gelten ab Lagerftelle bei sofortiger Zahlung ohne Abzug.

m § 4.

Die Baumwollgarnhöchstpveise verstehen sich ab Fabrik oder! Lagerstelle bei Zählung binnen 30 Tagen mit 2 v. H. Kassen­abzug.

Bei Bündelgarnen soll das gepreßte Bündel von 10 Pfund englisch ohne Schnüre, Deckel und Papier nicht weniger als! 9Vs Pfund englisch (4,480 Klgr.) oder bei metrischer Numerierung > 4,938 Ktgr. netto Garn wiegen. Abweichungen sind zu vergüten. Bei Hülsengsruen verstehen sich die Preise einschließlich der Hülsen.

Das Gewicht der Hülsen soll jedoch bei Warpcops und Mulecops auf kurzen Hülsen l 1 / 2 v. H., bei Pincops von nor­maler Größe und darüber, ferner bei Twsftlcops auf leichten Hülsen imd bei Kreuzspulen 2 1 / 2 v. H. des berechneten Cops­gewichtes (Gewicht von Garn und Hülsen) nicht übersteigen. Ueberfchreitet das Hülsengewicht diese Grenzen, so ist der Unter­schied zwischen dem erlaubten und dem tatsächlichen Hülsengewicht zum vollen Garnpreis zu vergüten.

Trosselgarne und Zwirne auf schweren Hülfen werden eben-! falls einschließlich der Hülsen, die Hülsen also znm Garnpreis be- rechnet, doch sind bei Rücksendung der Hülsen innerhalb üblicher oder angemessener Zeit die Hülsen dem Käufer zum Garnpreis netto zu vergüten.

Anderweittge Vereinbarungen über HÜlseuvergütung find Nur insoweit zulässig, als sich hierdurch nicht ein höherer als der nach § 1 zulässige Höchstpreis für Garne errechnet.

Ballenpackung ist frei. Für Kisten kann bis 2,50 Mk. das Stück berechnet werden.

Im übrigen gelten die ichDeutschen Baumwol'lgarnkoNtrakk" Luit Wortlaut vom 22./2Z. November 1912 niedergelegten tech­nischen Grundlagen.

^ 8 5.

Die gegenwärtige Bekanntmachung tritt ach 1. April 1916 m Kraft.

Preistafel 1.

Baurnwollhöchstpreise. a. Baumwolle.

(middling)

Sea Island, niedrigste

Preis für 1 kg in Pfennig 196 425

1 Nord- und mittelamerikanische Bau wolle!

a) vrdinary

b) gvod ordinarh

c) low middling w

d) middling, Mtfarbig, 28 mm

e) fully middling, gutsarbig, 28 mm good middling, gutsarbig, 28 mm

2) fully good middling, gutsarbig, 28 mm

h) middling fair, gutfarbig, 28 mm

Ntz ^Mtveichimgen in Klasse, Stapel und Farbe smd lediglich dre üblichen Zuschläge und Abschläge zulässig.

2. Ostindischc Baumwolle:

a) Sein de, Bengal, Klasse fine

b) Khaudeish, Omra, Masse fme

c) Eomilla, Tipperah, Assam

d) Tharwar, Western, Northern, Madras, Klaffe good

e) Coovnada, fair red

i) Bhvwnuggar, Klasse fine

g) Brvach, Tinivelly, Comptah, Klaffe fine

3m a6iwMKn.be Klassm sind lediglich die üblichen Zn- und Abschläge zulässig.

3. Afrikanische, insbesondere ägyptische ferner Sea - Island-Bau mw olle: -

.a) oberagyptssche und sonstige nachstehend nicht beson­ders bezeichnte Sorten afrikanischer Herkunft: niedrigste Klasse (fair) oberste Klaffe (fine) b) Mitafift, medrigste Klasse (fair) oberste Klasse (fine)

Preis für 1 kg in Pfennig. m-

214

232 247 260 266 272 276 282

210

220

220

215

215

230

235

262

367

295

410

Gefängnis bis zu einen* Jahr ober mit Geldstrafe bis KU zehntausend Mark wird bestraft:

1. >oer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet:

2. wer einen anderen zmii Abschluß eines Vertrages ausfordert durch den, die Höchstpreise überschritten lverden oder sich zu einem wlchen Vertrage erbietet;

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufsorderuna (8 2 3

betreffend Höchstpreise) betroffen ift; beiselte- tchchit, bemckdigt oder zerstört;

4. mct der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver­

kauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind nicht naä)k>mmt; ' '

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt und, den zujbändigen Beamten gegenüber verheimlicht-

6. wer den nach, 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,' er­lassenen AussührungsbestimmUngen zunüdcrhandelt.

den Fällen der Nummer l und 2 kann neben der Strafe »pgwrsnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schul- bckannttzumacheil ist; auch kairn neben Gefängnis- praw aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt iverden.

c) Nubari, niedrigste Klasse oberste Klasse (fine)

6) Joanovich, Sakelaridis,

Klaffe (fair) ~ ' 323

oberste Klasse (ftne) 450

. rv, abweichende Klassen im Verhältnis.

4. Asiatische Baumwolle:*)

asiatische Baumwolle, beste Sorte 250

5. Peru- und Brasil-Baumwolle:*)

Peru- und Brasil-Baunnvolle, beste Sorte 300

d. Linkers.*)

1. Beste spinnfähige Linters 180

2. Beste Afritti und Scarto 170

c. Baumwollabgänge und Vaumwollabfalle.*)

1. Baumwollabfälle ägyptischer Herkunft, beste Sorte 200

2. Sonsttge Baumwollabfälle, beste Sorte 175

6. Kunftbaumwolle.*)

1. Kunstbaumwolle aus besten Fäden 200

2. Kunstbaumwolle aus gebrauchten und ungebrauchten

Stoffahällen, auch gemischt mck KNustbaurnwolle aus Garnabsällen. bester Sorte 180

Für gefärbte und gebleichte Baumwolle usw. treten zu obigen Preisen noch angemessene Veredelungszuschläge hinzu.

Preistafel 2.

Baumwollgarnhöchstpreise.

Nr. 100 120 140 160 180 200

englsscy

238 Pfg.

308 392 490 588 700

1. Rohe einfache Garne a u sschlie ßl ich ans ame rrkauischer Baumwolle, auf Kops:

Nr. 20 englisch Zettel oder Schuß 36 Zettel und Nr. 42 Schuß

2. Rohe einfache Garne aus amerikanischer Baumwolle, gemischt mit Baumwolle and e r e r Herkunft, jedoch mit mindestens einem Trrttel des Gewichts in Baumwolle amerikanischer Herkunft, auf Kops:

Nr. 20 englisch

3. Rohe einfache Garne aus 0 stindischer 0 der ähn - l i ch e r Baumwolle, ferner aus nicht unter Ziffer 2 fallenden Baumwollmischungen und aus Mi­schungen vorwiegend aus Baumwolle mit Zusatz von andereil Spinnstoffen einschließlich Kunftbaumwolle (wollgemischte Garne usw.), aus Kops:

Nr. 20 englisch

Preis für 1 kg in Pfennig

365

435

345

335

Sämtliche Garne der Ziffern 1, 2 und 3 hergestellt^ nach dem Drerzybndersystem.

Zu 1., 2. und 3.:

Mir abweichende Nummern bestimmen sich die Höchstpreise nach folgenden Abstufungen:

a) on'/on 6 ®^ b i£. % 26 -"«lisch einschließlich (Basis ^ 2 0-n«lr ch ohne Unterschied, ob Zettel oder Schuß:

Nr. 6/8 J0/1S 14 16 18 20 22 24 26

1210 -86 -3 4-3

b) bei Abschlüssen von Nr. 2844 engisch englisch):

Kettgarne 28 30 32 34 36 38 40

+6 +10

(Basis 36/42

-8642

Schußgarne 28 30 32 34

-H +8 36 38 40

42 44

10865 432 T- +4

c ) bei Abschlüssen von Strumpf-, Zwirn-, Trikot- oder 51m Itfben weuligedrchten Garnen bestimmen sich die Höchst

£"1* Wr I? englisch, steigend um je 2 Psg. für die Nummer brs Nr. 50, abwärts fallend brs zu ernem Abschlag von 10 Pfg. für Nr. 10/12*

Nr. 10/12 14 16 18 20 32 24 26 28

10 -86 Nr . 30 32 34

-3

56

^ V

+8 +12 +16

325

- j -20 +24 +28 +32 +36 +40

4. Vigognegarne, ans Kops:

Nr. 6 englisch

Abweichende Nummern nach folgender Abstufung 3/4 5 6 7 8 9 10 11 12

64 +8 +16 + 28 +-38 + 48 +58

0 Garu?, nach dem System der Z weizylin derspinnerei

hergestellt, auf Kops:

Nr. 6 englisch 335

Abweichende Nummern nach folgender Abstuftmg:

3/4 5 6 _ 7 8 9 10/12

42 - +6 +12 +18 +Ä

6. Rohe einfache Garne aus ägyptischer oder aus Sea Island-Baumwolle, aus Kops. Die Höchstpreise setzen sich aus folgenden Werten zusammen:

a) Preis der verwendeten Baumroollsorte nach Maßgabe der Anlage 1, vermehrt um den Absallzuschlag von 15 v H

,, bei kardierten, von 25 v. H. bei gekämmten Garnsr

b) Sprnnlohu: Ausgangspunkt - Nr. 50 episch mit einem Spinnlohn von 200 Pfg. für 1 Rgr. Imr abweichende Numnrern folgende Skala:

bis Nr. 20 abwärts 4 Pfg. für die DoppelnmnNrer we­niger als der Sprnnlohn für Nr. 50, von Nr. 20 abwärts weiterhin für jede Doppelnunrmer 2 Pfg. weniger,

. von Nr^O aufwärts bis Nr. 80 für jede Doppelnummer 5 Pfg. mehr,

von Nr. 80 mstwöns bis Nr. 90 für jede Doppelnunrmer o Psg. mehr,

nrehr^i ^° 90 aufwärts für jede Doppelnummer 8 Psg.

7. Abfallgarne, auf Kops:

a) Nach dem Dveizylindersyftem gesponnen,

Nr. 6 englisch

Abweichende Nummern nach folgender Abstuftina*

3/5 6 7/8 9/10 11/12 9 *

1 +1 -s> 2 +3

b) Nach dem Zwe^ylindersystem gcftwnnen,

?lbwcichende Nummern nach folgender Abstufung- 3/4 5 6 7 8 9 10/12

. J- 4 2 - +6+12+18 +24

c) Nach dem System der Vigognespimrerei hergestellt

Nr. 6 englisch

Abweichende Nummern rmch folgender Abstuftmg*

3/4 5 6 _7^ 8 9 JO 11 1*2

6 -4 + 8~+T6 +28 +38+48 +58

d) Abfallgarne Nr. 1 und 2 ^englisch (sogen. Schlauch-

ko.ps): Nr. 2 englisch, beste Sorte ' 205

Geringe Sorten und stärkere Nummern entsprechend billiger

8. Zwirne ferner Strick- und Stopfgarne-

., Höchstpreis für zwei- oder mehrfach gezwirnte Garne m Bündeln oder auf Kreuzspuleu ohne Rücksicht auf die Trehung gilt der Garnpreis, vermehrt um folgende Zuschläge Pro Kilogramm: ^ u

Wf ; : : ; ; : ; ; Z

275

285

285

24/26

28/32

36

40/42

50/54

60

80

72

80

96

104

128

150

200

*) Geringere Sorten entsprechend billiger!

Dazwischen liegende Nummern nach Verhältnis. Für gezwirnte Zwirne, sogenannte Kordonetts, besttmint sich der Höchstpreis durch Zuschlag aus die Zwirnpreise von . , Plü- per Kilogramm für die Nummern bis Nr. 36 einschließlich,

, 52 Pfg. per Kilogrvnun für die Nummern bis Nr. 80

emschtteßlich,

75 Psg. per Kilogramm für die Nummern über Nr. 80.

Mir Aufmachung aus Kops ist der handelsübliche Ab­schlag zu bcrechncu. Für Aufnrachung in Zweileas darf der handclsübliclie Zuschlag bereck)net werden.

Bei Sttick-, Stick-, Stopf- uiid Häkelgarnen in Handels- ferttgen Ausmack.uugen für den Kleinverkauf sind die^Be- sttmmungen über die Höchstpreise von Zwirnen nicht an­wendbar.

9. V e r e d e.l t e Garne und Zwirne mit Ausnahme von 9c ä h f a d e n und N ä h z w i r N e n:

a) Für gefärbte, melierte, merz-erisituche, lüstriertc und gasierte Garne und Zwirne tritt zum Garn- bezw. Zwirnpreise ein angemessener Veredelungszuschlag hrnzu.

b) Gebleichte Garne und Zwirne.

Zuschlag aus die Garn- bezw. Zwirnpreisc per Kilo-

giamm. . . 30 Pw

10. Besondere Aufmachungen:

Soweit der Höchstpreis für Kopsaufmachung besttmint ist, kann für die Aufmachung in Bündeln, auf Kreuzspulen oder als Kuauelwarps zu den Kopsprei,'«i ein Zuschlag von 3 v. H für die Aufmachuiig in Zweiloas ein solcher von . . 6 v H hmzuger-echnet werden.

Frankfurt (Main), den 1. Aprll 1916.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

B e t r.. Tie Beschlagnahme von Web-, Wirk- und Strickwaren.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Durch die Beschlagnahme von Web-, Wirk- und Strick­waren, bic durch die Bekanntmachung der zuständigen Harren nwiegsminliter vom 1. Febriiar 1916 angeordnet wurde, ist es allen nicht der Heeresverwaltung unterstellten Kranken­anstalten, also allen staatlichen. Provinzial-, kommunalen wie privaten Krankenhäusern, den Kliniken, Vereins-Laza­retten, Lazaretten der Gefängnisse und Strafanstalten, den Knappich-.ftslazaretten, Siechenaustalten, Säuglingcheimen Fürsorgestellen, Entbindungsanstalten usw. (auch den vom Noten Kreuz unterhaltenen Anstalten und Veremslazaretten) unmöglich gemacht, sich in der bisherigen Weise mtt den genannten Stoswn und den aus ihnen geferttgten Gegenständen zu versorgen , Es wird beabsichtigt, den irotwendigen Bedarf der Mstalteu einheitlich m Verbindung mit der Kriegswhstoffabteünng des Kriegsministeriums zu decken.

Um möglichst bald den Bedarf der Krankenhäuser und der ubngeu geirannten Anstalten übersehen zu können, müssen diese umgehend

1. ihren voraussichtlichen Bedarf an Web-, Wirk- Und Strickwaren vom Tage der Anmeldung an bis znm 31. De­zember 1917 angeben und

2. etwaige Bestellungen auf Lieferungen solcher Waren, die bis zum 31. Dezember 1916 bestimmt benötigt werden, bereits jetzt er nv e icheii .

- Zie Bestellungen «ms Lieferung von Gegenständen haben auf den BesteNblattern zu ertzlgen, dre je nach den bestellten Stoffen ^irch verschiedenfarbige Stressen kenntlich gemacht sind. Diese Bestellblätter sind anfder RegistraturdesKreis- a m ts zu erhalten. Alles Nähere über die Eiuzelheiten der Angaben gehl ans dem beigefügten Vordruck hervor.' Zu der

Bedarfs bis znm 31. Dezember 1917 ,md gleichfalls die Bestellblatter zu benutzen, aber am Kops durch den ZiyatzBvranssrchLlicher B^xrrs vom Tage der An- meldnng an bis zum 31. Dezember 4917" kenntlich zu machen.

?vpfehlen Ihnen, die in Ihrer Gemeinde befindlichen Anstalten der genannten Art so so r t mit der nöttgen Anweisung zu versehen. Die Anstalten sind anzuiveisen, bei ihren Bestellungen sich aus das unbedingt Notwendige zu beschränken. Auch empfiehlt es sich dre eingehenden Bestellungen unter sachverständigem Bei­rat aus ihre Angemeffenheit und Notwendigkeit nachzuprüfen. r .^ Anvvhl die Bestellungen als die Anmeldungen des voraus- ichtlichen Bedarfs müssen bis spätestens Mitte April dem Reichsamt des Innern voogelegt werden. Wir emp- ehlen Ihnen da per, alle in Betracht kommenden Anstalten zur ^leunichten Erledigung aufzufordern und die von Ihnen gesam­melten Bestellimgen imd Anmeldungen binnen einer Woche uns vorzulegen, daß, iwchmals die Angemessenheit der Bestellungen einheitlich geprisst werden kann und die Zeitbestimmung für die Vorlage an das Reichsamt des Innern eingehalten werden kann Zil spat emtreffende Bestellungen können nicht berücksichtigt werden.

Gießen, derl 31. März 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Langermann.

An die Gwßh. Bürgermeifterkien der Landgemeinden

des Kreises.

Ter Kriegsausschuß für pslairzliche und tterische Oeke ur Fette m Berlin beabsichtigt, den Mohnanlnru in allen Teilen d- Reichs soweit der Boden für die Pflege dieser Pflanze geeigw ist, aus das Energischste zu fordern, und in den Kreisen der Gut' befttzer, Landwirte usw. daraus hinzuwrrken, daß Mohn sovi wie möglich angebaut wird.

Tie möglichst umfangreiche Anpflanzung von Mohn lie< oivohl im gemeimrützigen Interesse, da er einen hohen Prozentto von Oel enthält als auch im Interesse der Landwirte, da dc Ernteertrag im Verhältttts zur Aussaat ein außerordentlich hob-. *ii sein pflegt. Der Kriegsausschuß ist bereit, den Jnteressente das Saatgilt, soweit der Vorrat reicht, zum Preise von 1 M per kg zu liefern, kann aber keine Gewähr dafür übernehmen o die jeweils zur MMbe gelangende Saat solche von Schließmob oder Klappnwhn ist.

Ta die Aussaaf des Mohns spätestens im Lauft des Monat April erfolgen muß, ist die Angelegenheit als dringlich zu bk bandeln und werden Sie angewiesen, die Ihnen zugehende Anbauempsehlungen an allgemein zugänglichen Stellen znm Au^ Hang zu bringen.

Gleichzeitig werden eine Arrzahl Anlettungen zur Anpflanzuu übersandt werden. Weitere Exemplare können von den Gemeindc Vmstandeu bei dem genannten Kriegsausschuß direkt anqefvrdei iverden.

Gießen, den 1. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Lan germann.

Bekanntmachung

Betr: Mäul- Und.Klaueisseuche im Kreise Frredbcrg

In Großkarben ist die Maul- und Klaueirscnche ai gebrochen; sie i st erloschen in Helden bergen. Masse heim und Friedberg-Fauerbach.

Gießen, den 30. März 1916.

.Großherzogliches ftreiöamt Gießen.

I. V.: H c m merde.