Zeit, 3 Akte von Alwin m;d Roll Römer. Ende 10'/, Uhr. Diens
tag, den 4. April, abends 8 Uhr, bei kleinen Preisen, Gutscheine herben Gültigkeit: „Der Gatte des Fräuleins.* Ende 10'/, Uhr
Freitag, den 7. April, abends 8 Uhr, bei Bolkspreisen: „Wie cinft tm Mai." Ende 10'/, Uhr. Sonnlag, den 9. April, nachmittags 37, Uhr, bei Volkspreisen: „Das Glücksmädel." Ende gegen B Uhr. Abends 7'/, Uhr, bei kleinen Preisen: „Der Gatte des Fräuleins." Ende 10 Uhr.
spielplan der vereinigten frankfurter Stadttheater.
Opernhaus.
Sonntag, den 2. April, nachmittags 31L Uhr: „Martha." Abends 7 Uhr: Zum ersten Male: „Die Kaiserin." Operette in 3 Akten von Leo Fall. Montag, den 3. April, geschlossen (3. Rühl-Vereins- ^Konzert). Dienstag, den 4. April, abends 7 Uhr: „Violetta." j Mittwoch, den 5. April, abends 7 1 /, Uhr. unter musikalischer Leitung des Komponisten Pros. Dr. Hans Pfitzner: „Der arme Heinrich." Donnerstag, den 6. April, abeiids 7 Uhr: „Die Kaiserin." Freitag, den 7. April, geschlossen (12. Muftuins - Konzert.) Samstag, den 8. April, abeiids 7 Uhr: „Amelia oder Ein Masken
ball/ Sonntag,^den 9. April, nachinitags Uhr: „Poleublut." Abends 7 Uhr: „Figaros Hochzeit." Atontag, den 10. April, abends 7'/, Uhr: „Hofsmanns Erzählungen."
Schauspiel Haus.
Sonntag, den 2. dlpril, nachmittags 37? Uhr: Zweiter Oesterr. Autorenabend: „Der Tor und der Tod." Hieralls: „Der Puppen- Spieler." Tann: „Trollbadour." Znm Schluß: „Schölle Seelen."
Abends 7' . Uhr: „Der Kaufmann von Venedig." Montag, den 3. April, abends 7'/, Uhr: „Nosmersholm." Dienstag, den4.Apr;l, abends 77, Uhr: „Goldfische." Mittwoch, den 5. April, abends
7 1 ', Uhr: „Als ich noch im Flügelkleide." Donnerstag, den 6. April, n 7. April, abeiids 77, Uhr: Zum büjähr.
geschlossen. Freitag, den Dienstjubiläum H i n d e n b u r g s : A,r Hindenbnrq. Gedicht, gesprochen von Herrn Janssen. Hierauf: „Die Quitzows." Samstag, den 8. April, abends 77, Uhr: „Goldfische." Sonntag, ben 9. 3lpril, nachinittags 3 Uhr: „Was werdeii die Leute sageii!" Abends
67- Uhr: „Faust." Der Tragödie erster Teil in 6 Akten von
Goethe. Montag, ben 10. April, abends 77, Uhr: „Die Zierpuppen." Hierans: „Ter eiilgebildete Krailke."
Meteorologische Beobachtungen der Station Gietzen.
März
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1916
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Universität Frankfurt 1 1.
Das Vorlesungsverzeichnis für das am 26. April beginnende Sommer-Sesiester ist erschienen und wird auf Verlangen vom Sekretariat (Jordanstraße 17) unentgeltlich zugesandt [1235 ss
Für Rheumatiker und Neuralgieleidendc
Jahrelange Schmerzen waren in 3Tagcu verschivunden.
Herr E. Kelch. Hagen, schreibt: „Ich leide schon seil Jahren an Nheumatismus und Blasenleiden und konnte vor lauter Schmerzen kaum noch auftreten. Da ich rnir schon öfter alle möglichen Mittel
hatte komnien lassen, welche oft sehr teuer waren und rein gar nichts geholfen hatten, kaufte ich mir eine Packung Togal, denn
ich sagte nur: „lvenn es nicht Hilst, dann ist nicht viel verloren. Das Resultat ivar so überraschend, das; ich es selbst tnum glauben konnte. Schon iiach dem Gebrauch von 2 Tabletten lonme ich gehen und a,n nächsten Morgen konnte ich wie seit langen Jahren frei unö unbehindert auftreten. Heute, am dritten Tage, fühle ich mich am ganzen Körper trotz des miserablen Wetters io ivohi. das; es eine Freude ist. Ich kann daher Togal allen Leidensgefährten sehr ivarm empfehlen." Aehnliche Erfahrungen und noch überraschendere Erfolge erzielten viele andere, welche Togal nicht nur bei Rheumatismus, sondern auch bei Kopfschmerzen. Hcren- schuß, Ischias, Schmerzen in den Gelenken, sowie bei Influenza gebrauchten. Alle Apotheken führen T 0 g a! - T a b l e t t e n.
Best.: A id. acct. salic. Chinin. Mg. Li. (262ÖSS
Vekarmtmachung
Nr. V. I. 2354/1.16. K. R. A..
betreffend Vsschlagnahme und Vestünds- erhebung vsn Altgummi, Gummiabfällen und Aegeneraten.
Vom 1. April 1916.
\ Nachstehende Bekanntmachung ivird hiermit auf Erfuckien des .'Königlichen Kriegsnrinistc rinms mit dem Bemerken zur allgcmcknen ! Kenntnis gebracht, das; jede Ziurüderliandlung gegen die Bcsd-'.ag- nahm-everordnung aus Grund der Bekaiultmachimg über die Sich.n-- I stelllmg von Kriegsbedarf vom 24. Funi 1915 (Reichs-Gefttzbl. IS. 357) in Verbindung mit den Grgänzimgs^Betanntmachnngen ' vom 9. -Oktober 1915 (Reichs-Ge fttzül. S. 64.5) und 25. November 1915 (Reichs-Gefttzbl. S. 778) *) und jede Zuwiderhandlung gegen "die Vorschriften, betreffend Bestandserlnbustg und Lagerbuchführung ans Grund der Besannnuachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Neichs-Gefttzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungerr vorn 3. September 1915 iReichs- Gesetzblatt S. 549) und vom. 21. Oktober 1915 (ReickM-Gefttzbl. S. 684> 'bestraft wird, soweit nicht nach allgemeineit Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
§ 1.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
f a) Tie Bekanntmachung tritt mit Beginn des 1. April 1916 in Kraft.
b) Mit derrl Inkrafttreten dieser Bekanntmachung rverden die Bekanntmachung. betreffend Beiaudserhebung und Beschlagnahme - rwn Kautschuk (Gummi!, Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb- und Fertigsabrirater» bei Verwendung dieser Rohstoffe iNr. V. I. !663/6. 15. K. R. A. vom 24. Juli 1915 für die Klassen 9—23 einschließlich sowie die erste Nachtrags-Bekanntmachung hierzu ?dr. B. I. 1612/8. 15. K. R. A. vom 17. September 1915 cruigehoben: für die übrigen Klaffen bleiben die bisherigen Vorschriften bestehen. \
8 9
Don der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachung norden sämtliche Vorräte der nachsteltend aufgeführten Klassen einerlei, ob Vorräte einer, nwh- rcrcr oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) betroffen, mit Aus- lmbmc der in § 8 genannten Mindcstmengcn.
Altgummi und G u m mi a b fäl l e (im ganzen -oder zerkleinert).
Ausgenontmen sind Gegenstände, die fiefr noch im Gebrauch Hcnnden, solange sie nicht zum Verkauf gest-ellt sind.
Klasse 9 a Autoreifen mit Nieten,
„ 9d Autoreifen und Gnmmiprotektore (stoffrei) ohne Niete, „ 9 c K r a f t sa h r ra dd c cken, ^
„ 9 (1 Aeroplandecken,
„ 9 0 Autoivnlste,
„ 91 'Aulo-Gnmmiprotektore, breit (10 ein und mehr) mit
Nieten,
9 s Auto - Gnmmiprotektore, schmal (unter 10 em) mit Nieten.
„ 9ft vulkanisiertes Auto lei neu,
„ 9i Ballonstoffe, Mastenstofse, Acropl-anstvsse,
,, 10 Vollreifen mit Stahlband, - „ 11a Vollreifen, frei rou Eisen "und Hartgummi?
„ 1 1 b K utschwag 4;reisen.
„ 12 a Fahrradjuftichläuche, schwimmend (iveich),
„ 12 b a a 1 1 rab(u' 1/chLäuchc 1 hart),
„ 13 a Autoluftschläuche lvveich), .
„ 13b Autoluftschlänche hart).
„ 14 a Fal.cradinftschläuche, nicht schivintutend,
„ 11b leichte W eich gununi-Abs alle ohne Einlage bis 1,.- spez., „ 15 a Faiirraddecten (wcich),
„ 1.5 b Fabrradwülsic,
„ 16a Gummiavftlle, schwimmlend (weich),
„ 1<>b (Kuntwiabfälle krustig),
„ 16 e Gummiiäd 'uabfälle ttvcich), ^ ^ ^
„ 16 ch tt-ummiftchenabfällc. bcspounen (weich),
„ 17 Vntcn! (öummiabsälle, vulkanisiert,
,, 18 a chftttninisehuche,
„ 18 b ^urn und Tenuisschuhe mit Gummisohlen,
„ 18 c- Schlauch' miss Slviseinlagen (ohne Eifert),
„ 18 d andere Weichgi'mmi Abfälle mit Stoffeinlagen (ohne Eisen oder Drahtein lagt),
„ 18o gummierte Regenmäutel-Stossabfalle,
„ 18 t' Kw atzen stoche, Unterlagen und sonstige gmnmicrte Stoffe,
. * Mit Gefängnis bis zn einem Jahre oder mit Geldstrafe bis , zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1.
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, kodcr ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
3 iver der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwidcrlwndelt:
4. wer beit 11 ad) / 5 erlassenen Aussichrungsbestinrmiingn; zuividerhandelt.
** 1 Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er ans Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder i wissentlich unrichtige oder unvollitändige Angabe;; macht, wird 1 mit Gefängnis bis zu 6 Vlonatcn oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen.sind.
im Urieii für dem Staate verfalle); erklärt »oerd«;. Ebenso lvird bestraft, wer vorsäiftich die vor geschriebenen Lagerbücher ein zu-
rich-ten oder zu führe;; unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er ans Grund dieser Ber- ordnnng mrpflichteL ist, nicht in der gesetzten Fräst erteilt oder nnrichtigö oder unvsLständige dlngaben macht, wird mit EKldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Nnvermögenssalle mit Gefängnis bis zu sechs Monate;; bestraft. Ebenso wird bestraft, lver fal^r- lässig 1 i. r-orgcschriebenen Lagerbüd-er ei>;zurichten vder zu führen unterläßt.
Klasse 19 b Kinderioagenreifen, Schllhabsätze, Matten olMe Stoff,
„ 20 a Weichgummi-Absällc, unsortiert, ohne Stoff (iveich),
„ 20 b Weicbgummi-Abfälle, unsortiert, mit Stoff (weich).
R c g c tt c r <t t e..
Klafft21 Im Lösungsverfahren hergestellte Regenerate,
„ 22 im Säurealkaliverfahren hergestellte Regenerate,
„ 23 in anderer Weise präparierte Abfälle.
8 3.
. Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Bon dieser Bekmintmachnng rverden betroffen: alle natürlichen und juristischen Personen, Kommunen, öffentlid-rcchtliche'.e Körperschaften und Berbärrde, rvelche Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in (Gewahrsam haben, aud: roenn sich fakbe Geigen stände unter Zoll- aussicht befinden: V
befinden sich die Oftgenstände am Stichtage (ß 6) auf dem Versand, so ist betroffene Person der Empfänger.
§ 4.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung lntrofsenen Gegenstände (§2) werden hiermit beschlagnahmt.
Trotz der Beschlagnahme dürfen sie an die durch schristlicchen Auftrag ansgewiescnen Beanstragteu der Kantschuk-Abrechnnugs- stellc, Berlin W. 8, Manerstraße 25 verkcnrft oder geliefert )vevden *).
Tie für die Gummiindustrie durch. Einzelverfügungen des zu- ständigen Kriegsministeriums geregelte Bcrrvendmrg und Verarbeitung dep Gun;miabsällc und Regenerate bleibt unberührt.
8 5.
Meldepflicht.
Die im § 2 bezcicbinten Gegemstände sind von den im 8 3 bezeichneten Personen zu melden.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorrats- n;cugeu noch die Beantn:Ortung der Frage, wenr die fremden Vorräte gehörei;, die sitz im Gewahrsam des Meldepfbichtigen befinden.
Die Meldepflicht der Gummifabriken ;md Regenerierbetriebe ist durch Einzclvcrfügnng geregelt tvordcn.
8 6.
Meldehestimimurg.
Die erste Meldung hat bis zu in 10. April 1916 für den bei Begiiut 1. ?lpril 1916 vorhandenen Bestand zu erfolgen. Die Meldungen sind fernerhin für den 1. Juni 1916, dann fortlaufend für de»; Ersten jedes zweirfotgenden Monats (1. August, 1. Oktober nsw.) zu erstatten unter Einhaltimg der Einreühnngsfrist bis zum .10. des betrefftnd>.n; Monats.
Die eldungen habe;; unter Beimhung der amtlichen Meldescheine für Altgummi und Gnmmiabsälle zn erfolgen, für die Vordrucke bei ee>; Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind. Die Bestände sind nackt den vor gedruckten Klassen getrennt l soweit genaue Mnuten nicht ermittelt iverdca; können, .schätzungsweise) aNjVugeben: falls nur ci n Schätzungswert angegeben ln erb, ist dies besonders ,m vermerken.
Die monatliche Meldung der G'mmnifabrikcn und Negenerier- betriebe lvird hieronrch nickst berührt.
Weitere Mitteilung^; irgendwelcher Art darf die Meldung nicht eitthalten.
Alle aus bei; Meldcg'cheinen geforderten Angaben sind vorschriftsmäßig ;vu machen: die Urschrift der ansgefnllten Mel.de- jcheine ist an die Kautschnku>eldestelle der Kriegs-Rohstofs-Ab leilung des Königl-ck' Preußischen Kriegsministcriums, Berlin W. 9, Potsdamer Straß- 1«> U eiuznreichei;: eine Zweitschrift ist von den; Milde pflichtigen gesondert aufz-llbeitwhren.
§ 7.
8ag«rbuchführrmg.
lieber die von der V-elannt-.nachung betroffenen Gegenstände ist ein Lagerbiick) zn führen, aus dem Me 9lea;dernng in den Vorratsmengen der einzelnen im $ 2 ansgesührten Klasse 1 ; und die Verwendung diesec Mengen crsickruicki sein mnst. Das Lager- ln»chi ist für jeden. Meldez.eitpnnit abznsch-ließ-ei;.
8 8 .
Ausualimrn.
Ansgenommrn. von dieser Bckatmcknachnitg find die Vorräte der im § 2 bezeichneten Klassen.d ie boi eilt und derselben Person (8 3) das Gewicht von 1 kg nicht üüerschrmten.
8 9.
Anfragen.
Anfragen betreffs dieser Bekanntmachung sind- an die Kan!- schukmeldestelle der Kriegs RohßvosftM-tistlnng des Königlich Preußischen Kriegsministerinms, Berlin W. 9, Potsda)nrr Straße 10/11 zu richten.
Frankfurt a. M'., den 1. Achril 1916.
Stellv. Generalkommmido 18. Armeekorps.
absälle. Ter Wortlaut der Beka;mtmachnng ist m;s unserer Amtsstube einzusehen.
Ter Gießener Anzeiger, der obige Dckanntnurchung enthält, ist v-on Ihnen ans Wünschten Interessenten vorzulegen, letzteren an-ch aus etwaige Fragen eingehende Airskunft zu geben.
Gießen, den 1. April 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Lang ermann.
Bekanntmachung
Nr. W. II. 1700/2.16. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme ba«m- mollener Spinnstoffe nnd Garne (Spinn- und Webverbot).
*) Die Nam-.!) der Attfläuftr )verden veröffentlicht )verden.
BcsannlmnchrLAg.
Bctr.: ,.Bcschlagnahn'e und Bestandserhebung von Altgummi, Gummiabsällei; und Regeneraten" und „.höchstprsise ft;r Altgnmnii und Gummiabfälle".
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Z;tdem mir auf die Bekaimtmachung des stellvertretend«;
G-ei;cralLomn)andos des 18. flrmeelorps verweisen, lwanftragen )vir
Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu verösftntlichen.
„Am lBs?1vril 1916 ist eine Bekanntmackmng des stellvertretende); (Generalkommandos des 18. Armeekorps betreffend: Beschlagnahme und Bestandserhcbtnrg von Alt- gunrmi, Gnniwiabfällen und Regeneraten" und „Höchstpreise für cklltgnnrmi nnd lwttnmrabsätle" erlasse,; ;nordeir. Tie Beschlagilahnte betrifft: Imkrafttreten der Bekannt- nrachimg, von der Bekanntniachnng betro.fsei;e Gegenstände, Altgirmmi und Gummiabfälle (in; ganzen oder zerkleinert), von der Bekanntmachung betrofftnc Personen, Besehlag- nahnrc. Meldepflicht, Meldebestimmnng, Lagerb;ichsührung, 7lusnahmen, Lft;fragen.
Ferner ist verösfesttlicht eine „Bekanntmachung vom gleiche,; Tatwn über Höchstpreise für Altgummi und Gummi-
Nachstehende Bekanntmachung nürd hiermit auf Ersuchen de? Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gege;; die Beßhlag- nahmevevordnung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 21. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) *) und jede Zuwiderhandlung gegen die iVorschriften, betreffend) Bestandserhebung Und Lager- buchftihrung au! Grund der Bekarintmachung über Vorratserhcbnn-^ gei; vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S^ 54) in Verbindung mit den BekanntmackMngen vom 3. September 1915 iReickis-Ges-etz- blatt S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 684) **) bestraft lvird,. soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen liohere Strafen verwirkt sind.
8 1.
Inkrafttreten der Anordnungen.
Tieft Belanntnmchung tritt am 1. Llprit 1916 in .Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden auf-
gehvben:
1. das Herstellungsverbot für Baumnwllstoffe (W. II. 1293/6. 15. K. R. A.),
2. a) die Bekanntmachung, lfttreffe;ü> Veräußerung, Berarbci-
tung und Beschlagnahnw von Baumwolle, Baumnwllab- güngen und Banmivollgespinsten, vom 14. Angnst 1915 UV. II. 2548,7. 15. K. R. A3,
h) die Belauntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme, inm Banmivollc, Baumwollab- gäugen, Baumionllabfällen imb Banntwollgespinsten >ab- geliirzt Spinnverbottz vom 7. Dezember 1915 (W. II. 1726/11. 15. K. R. A.), .
3. die allgemeinen Ansnahmebeivisligungcn vom 14. Juli 1915 iW\ II. 948/7. 15. K. R. A ), von; 20. August 1915 (W. II. 1200/8. 15. K. R. A.) und vom 25. Oklrcher 191 > (Vi. II 3503 10. 1:5. K. R. A3,
4. die Erläuterittvgci; zun; Beleg schein 3, (W. II. 478/10. 15. K. R. A.).
8 2.
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekallutmachuug sind betroffen:
1. Bauuiwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baum» wollabfälle (einschließlich Stripse m;d Kämmlinge), auch mit anderen Spiittlstirstfe;;. (Wolle, Kunstivolle usw.) geunscht, sowie Kuustbailmivolle, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind:
2. sämtliche Garne, Zivirne und deren Msälle (Putz- fäbcii, Reinfäden u. dgl.tz die aus den rwrge- nannten Bauuttvollspinnstofftn bestehen oder einen Zusatz voi; Baum'w)llspinnstvffen entl)allen.
8 3-
Beschlagnahme.
nach- stehe den kurz
„Damnwoll-
spinnstoffe"
genannt.
Tie im ^ 2 ausgciührt-en BauM-:oollspilI))stofft, Garne, Slntntf, Garn- und Zwirnabfälle werden hiermit beschlagnahmt:
Bon dieser Beschlagnahme bleiben sr-ei — abgesehen von der im 9 verfügten Arbeitseiuschräntnng —:
1. Webereikehricht:
2. Ktlnstbaumwolle aus Lumpen und Stofsabfällen; für diese gelten besondere Beftimnuttlgen:
3. die für de,; eigenen Betrieb von Reißereien, BauiMvoll-
spinnereien, -znnrnereie;;, -w-ebeveien und tvirkereien nötige,; Moirgen von Putzbauimvvlle sowie ferner die am 1. April 1916 in sonstigen Betrieben vorrätigen Putzbannttvollbe- stände; ^
*) Mit Gefängnis bis zn einem Fahr oder mit GÄüstrase bis z-u zehntausend Mark lvird, sofern nicht nach allgememm Strafgesetze,; höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegeilstand beiseite»
schafft, beschädigt oder zerstört, venve;rdet. verkauft oder tauft oder ein anderes Veränßerungs- oder Enverbsgr-schüft über ihn abschließt: , ,
3. Iver der Verpflichtung, die beschlagnahnrten Gegenstände zu verwalire;; und pfleglich zn belwndelu. znwiderhandelt:
'4. iver den nach 8 5 erlassenen Al^ftihrnnqsbeftimmnngen zu- widerhandell.
**) Wer vorsätzlich die Auskmlft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollftändige Angaben macht, lvird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt merten. Ebenso lvird bestraft, iver vorsätzlich die uorgefchriebenei; Lagerbiicher ein- zurichten oder zu führen unterläßt.
hl«* Ris^kiinft. zu
Wer fahrlässig die Anskurrft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erl.ält "der im- richtige oder unvollständige Angaben macht, lvird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögeusfatie mit Gefängnis bis zn sechs Monaten bestraft. Ebenso lvird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher cinzirrichten vdrr zir sülzen nntttH läßt.
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