Ausgabe 
1.4.1916 Zweites Blatt
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4. dem 1. Januar 1016 aus dein Ausland cingeführn LmterS und Kunstbanmwvlle, ferner sonstige nach dem 15. Juni 1015 ans dem Ausland eingeffchrte Banrnnwll- spinnstoffc, daraus hergestellte Garne, sowie nacf> dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland einqefü'hrte Garne, voraus­gesetzt, das; die Einfuhr der >kriegs-Rol-stvff-dlbteiluug des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachgewiesen wer­den kann. Tie von der deutschen .Heeresmacht besetzten feind­lichen Gebiete, sowie das zum Deutschen Reiche gehörige Zollausland gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Be­kanntmachung :

5. tvollgemischte Strickgarne: für diese gilt jedoch die Bekannt­machung, betreffend Veräußern« gs-, Verarbeitungs- und Be weguugSverbot für Web-, Trikot--, Wirk- und Strickgarne (IV. I. 761/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember 1915);

6 . Nähfadcn, Stopfgarne, Crepegarne, Frottegarne, genoppte send geschmelzte Garne sämtlich unter der Voraussetzung,

, daß sie schon vor dem l. April 1916 fertiggestellt waren !>md nicht gegen Belegschein bezogen ivorden fiiib. dürfen im Inland veräußert und verarbeitet werden, ebenso Stick­garne und baumwollene Strick- nud Häkelgarne, die bereits am 1. April 1916 in lwndelsfertigen Ausmachungen für den Kleinvcrkans vorhanden waren:

7. offene Ladengeschäfte dürfen die am 1. April 1916 bei ihnen lagernden beschlagnahmten Garne, möchstcns jedoch 50 kg, an Haushaltungen und Hansgewerbetreibenoe zur beliebigen Verarbeitung ün eigenen Betrieb in Mengen veräußern, die bei jedem Einzelverkanf 10 kg nicht übersteigen.

8 4.

Verüußerungs- und Dtrarbeitungsverbot.

Jede Veräußerung, jede Verarbeitung und jede Veränderung der beschlagnahmten Banmwollspinnst>efse, Garne. Zwirne, Garn- imd Zwirnabfälle ist verboten. Nicht gestattet ist namentlich

das Mischen, Bleichen, Färben, Einfetten und Verspinnen beschlagnahmter Banmlnvllspinnstosse, ferner die .Herstellung von Watte,

das Weben, Wirken, Stricken, Klöppeln, Flechten, Veredln (K. B. Bleichen, Färben nsw.), Spulen, Zetteln, Schliche ten. Neben und Reißen beschlagnahmter Garne, Zwirne Und Garn- und Zwirnabfälle.

8 5.

Aufträge von .Heeres- und Mtunnchehörden.

Tie Veräußerung und Verarbeitung beschlagnahmter Baum- wollspinnstoffe und Garne ist gestattet zwecks Erfüllung von Aus trägen von Heeres- oder Marinebehörden gegen amtlichen Beleg schein 3. Für das Verfahren bei der Ausfertigung des Belegscheines sind die jeweiligen, vom Königlichen Kriegsministerium veröffent­lichtenErläuterungen znm Belegschein 3" maßgebend. Bevor nicht der Belegschein, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrie­ben Und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Prenßi- schein Kl«gsministerrums genehmigt, deni Lieferer vorliegt, oars dieser mit der Verarbeitung beschlagna-hm>ter Baumwollspinnstosfe oder Garne nicht beginnen. Vordrucke zum Belegschein 3 find beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstofs-Abteilnng des Königlich Pvcußifch.en Kriegsministcriums, Berlin SW. 48, Verl. Hede- wannstt. 11, erhältlich.

Ohne Belcgfchein dürfen Garne, die ausschließlich aus Baum- wolbrbfÄlen (ohne Stripse und Kämmlinge) oder Knnstbanm- tvalle bestehen, zur Erfüllung von vor dem 1. April 1916 ab­geschlossenen mittelbaren oder unmittelbaren dlnsträgen von Heeres- oder Marinebehörden verwendet werden, vorausgesetzt, daß auch alle Zwischen- und Unterverträge vor dem 1. April 1916 ab geschllossen ivorden sind. Diese AufchLge sind auf dem vorgeschrie­benen amtlichen Vordruck (Meldeschein Nr. 7), der beim Web- ftoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des ^königlich- Preußi­schen Kricgsminisberiuzns, Berlin SW. 18, Verl. Hedeinannstr. 11, erhältlich ist, bis jyum 10. 2lpril 1916 der Kriegs RohstoN-Abtei - lung des Königlich Preußischen Kriegsministerrums anzuineldcn.

Beschiagnalnnte Linlers dürfen ohne Belegschein, jedoch nur mit OKnelnmgung der Kricgs<cheinikalien Aktiengesellschaft, Ber­lin W, Köthencr Sir. 1/4, zu Nitrierbaunmwlle verarbeitet werten.

8 6.

Ausnahmen vom Beränßerungsvcrbot.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung von Bauinwoll­spinnstoffen und Garnen (außer zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder 27üarinebelwrheu, § 5) noch in folgenden Füllen, erlaubt:

1. Auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-?lbteilnng des Königliche Preußischen Kriegsministcriums erteilten Aus- nahmcbewilligung, die durch einen amtlichen Freigabcschein nach gewiesen wird.

2. Baumwollabsälle (mit Ausnahme von Strichen und Kämm lingcn) sowie Kunstbaumwolle aus gerissenen Fäden dürfen beliebig veräußert werden, unterliegen jedoch« dem Ver arbeitungsverbot.

3. Sonstige Baumwollspiunstoffe dürfen von Selbstverarbeiter zu Selbstverarbeitcr veräußert werden, unterliegen jedoch den: Verarbeituugsverbot.

Die Veräußerung derjenigen Liuters, die eurer sonder beschlagnahme unterliegen, richtet sich nach den in der > Beschlagnahmeverfiiguug getroffenen Bestimmungen.

8 7.

diu s nah men vom Verarbt'iNmgsvi'rbot.

Trotz der Beschlagnabine ist die Berarbeitmrg von Baum,voll sikinnstossen und Garnen außc'r zur Erfüllung- von Aufträgen der Heeres - oder Ma rin ebe Hörden, ^ 5) noch m folgen deu Fällen erlaubt:

1. Beschlaguabinle Baumwollspiunstoffe u.ud Garne dürfen gegen einen von der Niegs-RohstvN-Abteilung erteilten Frcigabesci ein >8 6 Ziffer 1) verarbeitet ioerden.

2. Baunnvoliwinnercieis und -zwirnereren dürfen Baum voll seile und Spindelschnüre für deii Bedarf ihres eigenen Be tricbes Herstellen.

3. Baiunwollcne Ketten, die bereits am l. März 1916 als Knänelwarps oder aus Zettelbäumen vchr Webbäuinen vor­handen ivaren und durch das Inkrafttreten dieser Bekannt-! machnng der Beschlagnahme versalleu. dürfen mit (Moruon, die keinem Verarbeitungsverbvt unterliegen. Oder mit solcknm besth-taguahmtei'. Baumwollgarnen ausgearbeitet ioerden, die sich mn 1. April 191.6 ine Besitz der Webern befanden, und nickt gegen B^elegschein 3 bezogen sind.

4. .Haushaltungen und .Hausgewerbetreibende dürs«ni (Karne, die sb ani 1. April 19141 für eigene Rechnung im Gewaln sam haben, im eigenen Bi'trieb' zu beliebig'n Mzeugßvissen ausarbeiten, cs sei deiru, daß die Garne «regen Belechchein bezogen ivurden oder daß, bei der .'miueisuiig der (^arne etivos anderes bestimmt ist. Ferner ist ihnen die Bcrarbei Ii.ng derjenigen Garne gestattet, die sic gemäß $ 3 Ziffer 7 in offenen Ladengeschäften erwerben.

8 8 .

Borratssvinnen

Auch- ohne Belegschein oder Freigabeschcin dürfen Baumivoll svinnereien bis auf Widerruf ^umunülabjälle, jedockf nicht Stripse und Kämmlinge, und Kunstbauniivolto mit Ausnahme von KNiislbaumwoile aus gerissenen Fäden zu (Harn verarbeiten. Die hergestellten Garne sind beschlagnahmt.

Die Kriegs-Rohstoff /'lbteilung des König lickr Preußischen Kriegsministeriums kann diese Ermächticplng zum Äorratsspinncn durch allgemeine Anordnung oder durch Einzel Verfügung erweitern, solvie ans andere Banmwollspimistoffe und aus «andere Betriebe ausdehuen.

8 9 .

Arbeitseinschrailtung.

Die Verarbeitung von Bamnwollspinnstoffen oder Garnen nach 88 -3, 5, 7 und 8 dieser 'Bekanntmachung wird au. solgcirdc Bedin­gungen geknüpft:

1 .. Bmunwollspinucreien dürfen monatlich höchstens 20 v. H. derjenigen Baninwallgartzmengc ansertigen, die sie in der :'.eit vorn 1. April 1914 bis 30. Juni 1914- iiri monatlichen Durchschnitt hergestellt haben.

Werdeil ('larne aus Bauuvvollabfälleu oder Kunstbaum- wolle ohne Beinlischung voll Baumivolle, Baumwollabgän- gen, Stripfen und Kämmlingen hergestellt, so werden diese Olarne ulrr init ihrer halbell Gel nichts grenze aus das zu­lässige Monaisquantum in Mvechnmig gebracht 1 ).

2. dNcchanijche BanmuwllWebereien, -Wirkereien uild -stricöereicn dürfen monatlich lwchstcns so viel 2lrbeitsmaschi neu stunden arbeiten, als der Zahl der Arbeitsnraschinen (Webstühle, Mailleusw risw.), welche am 4. August 1915 auf Baum­wolle liefen, iilultipliziert mit 50, entspricht^).

Die^ .Kriegs-Rohstoss--Abteilimg des Königlich Preußischen Kriegsministcriums kann im Einzelfall die betroffen eil Betriebe von der Arbeitscinschräilkung ganz ob'r in gewissem Umfauge entbinden.

Bis zum 10. eiircs jederi Monats, erstmalig znm 10. Mai 1916, haben Baumwollspinnereien über Menge, Art imd Nummer der im vergangenen Monat init oder ohne Belegschein erzeugten Baumwollgarne, mechanische Bauwollwebereien, -Wirkereien und -strickereiell über die Zahl der Ar bei tsmaschinen stunden, die sie im abgelauseuen Monat gearbeitet haben, Anzeige zn erstatten. Di^ erforderlichen Vordrucke «Belegschein Nr. 6) sind beim Webstoss Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischell Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 11, anzufordern.

Beispiele:

Tie Spinnerei X hat in der Zeit vom 1. April 1914 bis 30. Juni 1914 dirrchschnittlich 100000 kg Garn im Monat gesponnen. Sie dari daher jetzt mmratlich 20 000 kg reguläres Garn unfertigen. Stellt sie jedoch ausschließlich Abfallgarn oder Knnstbaumwollgarn her, so steht ihr die doppelte Erzeugung -- 40 000 kg frei. Will sie im Motmt nur 25 000 kg Garn aus Abfällen oder Kunstbaumwolle und daneben reguläres Garn spinnen, so stellt sich die Berechnung wie folgt:

25 000 kg Abfallgarn kommen nur mit ihrem halben Gewicht in Ansatz 12 500 kg,

sie darf also noch)> an regulärem Garn s pinnen 7 500 ,,

20 000 kg.

Ihre tatsächliche Garncrzeugnng beträgt daher Absallgarn 25 000 kg,

reguläres Garm 7 500

32 Ü00 kg.

2 ) In der Weberei Y liefen am 4. Aiunrst 1915 100 Web- stühle aus Baunrwolle, und sie darf daher in einem Monat 5000 Webstuhlstundcn arbeiten. Sic kann also 50 Webstühle still setzen und die übrigen 50 Webstühle, je 100 Stunden im Monat lausen lassen oder 75 Webstühle stillsetzen und 25 Stühle je 200 Stunden im Monat laufen lassen nsw.

8 io.

Höchstpreis«.

Die Vcräußeumtg oder Lieferung von Baumnwllspinnstosfeil und Garnen nach 3, 5 und 6 dieser Betanntmachwig wird nur gestattet, wenn leine höheren Preise als die in der Bekanntmachling W. II. 1800/2. 10. K. R. A. festgesetzten Höchstpreise für Baum­wolle, Linters, Baumwoltabgcrngc, Bauwollabfälle, Kmistbanni - wolle und Banmwo-llgaspinnste gefordert und bezahlt > ver den.

' Tics gilt auch dann, wenn vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung höhere Preise vereinbart sein sollten.

Die vorstehende Bestimmung findet keine Amvendung auf solche aus dem dluslande eingeführten Baumnwllspinnstofsc und Garne, die -gemäß £ 3 Ziffer 4 dieser Bekanntinachiing dem Veräilßcrungs- nnd Verarbeituugsverbot nicht unterliegen.

. 8 11.

Meldepflicht und Lagerbuch.

Sämtliche am 1. April 1910 vorhandenen Bestände an Banni- ivollspinnstoffen, Garnen, Zwirnen und Garn.- und Znnrnabfällen sipd bis zum 10. 'April 1910 dem Weostoffnreldeamt der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsininisteriums anznmelden ohne Rücksicht darauf, ob sic beschlagnahmt sind oder nickt.

Auf diese Meldm'g siuden die Vorschriften der Bekanntmackinng, betreffend Bestanrn'rhe'ouug von tierischen und pflanzlichen Spinn­stoffen uslv. « W. M. 58/9. 15. K. R. A.) vom 28. September 1915 mit Nachtrag vom 1. Februar 1910 (W. M. 600/1.16. K. R. 2l.) Anwendung. '

Außer dem vou d^.r Meldepflichtigen zu führenden^ Lagerbuch über bescklagnahmte Baumwollspiunstoffe und Garne ist ein be­sonderes Lagerbnch über die gemäß 8 3 Ziffer 4 und 0 von dem Veränßerungs- mrd Verarbeitungsvcrbot ansgenonnnencnr Baum- wollspinnstoffc und Garne zu führen.

8 12.

Aushang der Bekanutnurchung.

Die in dieser Bekanntmackung gestattete Verarbeitung von Baumwollspinnstvsfen und Garnen ist nur zulässig, wenn die .Bekanntmachung in allen Arbeitssälen an sicktvarer Stelle ausge­hängt wird. Abdrucke der Beianntmackmng sind beim Webstoss- meldeaint der Kricgs-RotstoN Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministcriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannftr. 11,

; erhältlich.

Franks u r t a. M., den 1. April 1916.

Stellv. Generalkommaudo des 18. Armeekorps.

Bekanntmachung.

Bctr.:Bcschlagnalime baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn- und Webverbot)" undHöchstpreise für Baum- wollspitmstofsc und Banmwollgespinste".

An die Gvotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen.

Indem ivic auf die Bekanutiuachnugcn dc^s stellv. Olcrwral- Lommandos des 18. Armeekorps verweisen, beauftragen nur Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen:

Das stellv. Generalkommando .des 18. Armeekorps verüssentlickit eine Betäuntmachuiui^vom 1. April betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn- und Webvcrbot), sic enthält: Inkrafttreten der 'Anoi'dirmuTen von der Bekanntinachnng betroffene Gegen­stände, Beschlagnahme, Veränßeriurgs- und Verarbeitungs- Verbot, Aufträge vou Heeres- und Marinebehörden, Aus- nahmen vom Vcräußcrungsverbot, Ausnahuren vom Bcr­arbei tun gs^verbol, Vorrats spinnen, 'Arbcitseinschränkiulg, Höchstpreise, Meldepflicht und Lagerbnch. Anshang der Be­kanntmachung. Ferner ist veröffentlicht eine Bekannt- inachuug vom gleichen Datum über Höchstpreise für Bauw- wollspinnstvsse und Baumwoltgespinste. Der Wortlaut dieser Betauutnlackuug ist auf unserer dlintsstube einznseh-en.

Der Gießener 2luzciger. der obige Bekaimtnmchuuqcm eut- ljält, ist vou Ihnen auf Wunsch den Interesscitten vorznlegen, 'letzteren auch ans /twaige Fragen cinigchendc Ariskunft zu geben.

Gieße n, d^m 1. April 1910.

Großherzogliches 5krcisamt Gießen.

I. B.: L an ger mann.

Kricgsministeriunv

Bekanntnulchnng

Nr. U 10/3.-16 K.R. A.

betreffend Höchstpreise für Blei.

Vom' 1. April 1916.

Die nachstehende Bekauntiuachung ivird auf ltzruud des Gesetzes iiber den Belagerlmgszustaud voni 1. Juni 1851, in Bayern aus Grund des Bäuerischen Gesetzes über den Kriegszustand voni. ,5. November 1912, in Verbindung mit der Allerhöchsten Ver­ordnung vom 31. Juli 1914. des Gesetzes betreffend .Höchst­preise von: 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vonr 17. Dezember 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 516), in Verbindung mit der Bekanntmachung über Aeudernug dieses Ge­setzes vom 21. Januar 1915 (Reichs tstesehbl. S. 25), der Bekannt­machung zur Fcruhaltung unzuverlässiger Personen vom .Handel

vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 003) zur allge­meinen Keimtiris gebracht init dem Bemerken, daß Zuwiderhand­lungen gegen diese Bekanntrnachung gemäß den in der An merkung*) abgedrrrckten Bestimmungen bestraft lverden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen an gedroht sind.

> § 1 .

Höchstpreise.

Der Preis der nachstehend aufgeführtcn Gegenstände darf nicht übersteigen bei:

Klasse 45. Blei, unverarbeitet, in festem oder flüs- sigem /Zilstande, mit einem Reiugelsalt an Blei von mindestens 98 o. H. des Gesamtgetvichtes, Höchstpreis: 62 Mk. für jc 100 Klgr. Gesamtgewicht.

Klasse 40. Blei, vorgearbeitet, insbesondere ge­walzt, gepreßt, geschnitten, gestanzt, gehämmert, gegossen, mit einem Reingehalt an Blei von mindestens 98 v. H. des Gesamt­gewichts, auch mit anderen Stoffen mechanisch verbunden, insbeson­dere durch Schrauben, Schmelzen, Löten, Fassen, Ueberziehen. so ^ fern das Gesamtgewicht der mit dem Blei verbundenen Stoffe nicht mehr als 10 v. H. des Meigewichites beträgt. Beisvielc: Ballast, Gewichte, Kugeln, Röhren, Drähte, Platten, Bleche, Roll­blei, Fensterblei, Höchstpreis: 62 Mk. für je 100 Klgr. Ge­samtgewicht, zuzüglich einer Entschädigung für Formgebung und Verbindung, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Herstellungskosten, Verwertbarkeit und Markt­lage, keinen übermäßigen Gewinn enthalten darf.

Klasse 47. Blei in Legierungen, unverarbeitet, in festem oder flüssigem Zustande, mit einem Reingehalt an Blei von weniger als 98 v. H. des Gesamtgetoichtes.

Unter lcgiertenr Blei wird ein Material verstanden, das insgesamt init mehr als 2 v. H. anderen Stoffen verschmolzen ist und bei welchem Blei dem Gewichte nach gegenüber jedem anderen in der Legierung verschmolzenen Stoff überwiegt, H öchst- prcis: 62 Mk. für je 100 Klgr. Dleiinhalt.

Klasse 48. Blei in Legierungen, vorgearbeitet, entsprechend den Klassen 46 und 47, Höchstpreis: 62 Mk. für te 100 Klgr. Bleiinhalt, zuzüglich einer Entschädigung wie bei Klasse 46.

Klasse 49. Blei in Altblei, FehTgüffen. und Abfällen jeder Art, auch in Legierungen. Als Altblei werden insbesondere Gegenstände angesehen, die sich in einem Zustande befinden, in ,dcm sic herkömnttich nicht mehr für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck benutzt ivcrden, Höchstpreis: 55 Mk. für je 100 Klgr. Bleiinhalt.

Klasse.50. Blei in Erzen, Rückständen (auch Aschen und Krätzen), Neben- und Zwischenproduktion der Hüttenindustrie und .der Blei verarbeitenden Industrien, mit einem Bleiqehalt von mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichtes, Höchstpreis: 62Mk. für je 100 Klgr. Bleiinhalt, abzüglich eines angemessenen Hütten­lohnes.

Der Preis für: Blei in den ErzengungsVorstufen zn den vor- genannteir Klassen muß in einem angemessenen Verhältnis zu den verordneten Höchstpreisen stehen.

Wer Blei in d'n Erzeugungsvorstufen zn den vorgenannten Klassen zu einem Preise veräußert oder ernnrbt, der in keinenc angemessenen Verhältnis zn den genannten Höchstpreisen steht, hat auch die Znurngscnteignung seiner Bestände zu gewärtigen.

Bei den vorstehenden Preisen dürfen Gold und Silber nach dent Tagespreis bezahlt werden.

Ein außer Gold nud Silber im Blei, in den Bleilegicrungen und in den Bleierzen der Klassen 47 bis 50 enthaltener Stvft darf nur . dann in Rechnung gesetzt uird bezahlt uwrden, ivenn dieser Stofs dem Gewickte nach mehr als 2 v. H. des Gesamtgewichts ansmacht. In diescin Falle darf als Preis für das Zusatzmaterial höchstens der Tagespreis oder, sofern Höchstpreise bestehen, der Höchstpreis gefordert im5 bezahlt werden.

§ 2 .

Zahlungsbedingungen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen die Berseudungskosten nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen Jahreszinsen bis zu 2 v. H. über Reichs- barttdiskoitt hinzu geschlagen werden.

8 3 -

Zurückhalten von Vorräten.

Bei Zurückhalten von Vorräten mit der Absicht der Preis­treiberei ist sofortige Enteigmrng zu gewärtigen.

8 4.

Ausnahmen.

Die. Kriegs -Rohst o ff-Abtei lung des 'Königlich Preußischen 'Kriegsnnnisteriums, Berlin <5)V. 18. Verlängerte Hedemann-

straße 10, kann, insbesondere bei Einfuhr, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung gestatten. Nur schriftliche, auf den Namen der Firma lautende Entscheidungen haben Gültig­keit.

Anträge auf Gestattung von Ausnaknnen und Anfragen, tvelche die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind zu richten an .die Metall-Meldestelle der K riegs-Rohstoff-Abteilung des König­lichen Kriegsmimstcrinms, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11.

§ 5.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 19.16 in Kraft Und erstreckt sich mich auf zollfreie Gebiete.

Frankfurt a. M., den 1. April 1916.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorvs.

*) I. Mit Gefängnis bis zn einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. lvcr die festgesetzten .Höchstpreise überschreitet;

. 2. wer einen andereu zum 2lbschluß eines Vertrages aufsordert,

durch beu die Höchstpreise überschritten ioerden, oder sich zu cineK solchen Vertrag erbietet:

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2 und 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise^ betroffen ist, bei- seitcschafft, beschädigt oder zerstört:

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind (8 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise), nicht nachkommt: ^

5. wer Vorräte an Gegenständen, ff'ir die Höchstpreise fest­gesetzt sind, dem zuständigen Beamten verheimlicht,

6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er­lassenen Ansffihrungsbcstiinnnlngen zn widerhandelt.

In den Fällen 2«r. I und 2 kann neben der Strafe an- geordnet iverWn, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen Öffentlich bekanntznmachen ist: auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Bekanntmachung.

Bctr.': Höckfftpreise für Blei.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir auf die Bekanntmachung des stellvertretsrdeK Geiicr«ilkmnmandos des 18. 2lrmeckorps verweisen, lnanftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu vcröffeittlick^en.

Am. 1. April 1916 ist eine Bekamttmachimg des stell' vertretenden Generalkommandos des 18. Arnieekorps be­treffend: Höckffthrcisc für Blei erlassen nwrden. Tie Be­kanntmachung betrifft: Höchstpreise, ZahlungSbedincnmgen, Zurückhalten von Vorräten. Ausnahmen. Inkrafttreten. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist aus unserer Amtsstube ein zu sehen."

Der- Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung raüfciU, ist von Ihnen ans Wunsch den Interessenten vvrMlegen, letzteren Mch ans etwaige Fragen eingehende Auskunft zn geben.

G i e ß c n , den l. April 1916.

Grvßberzoglichcs Kreisamt Gießen.

I. V.: L an g erma n«.