Ausgabe 
17.3.1916 Zweites Blatt
Seite
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KrtegSanleibe-AttSkunft stelle.

Heber alle die neue Kriegsanleihe betreffende» Fragen wird vormittags von 11 bis 12 Uhr im Stadthaus, Garten ftratze 2, S^uxvrc ^ltr. 11, Atlskunft erteilt. 2112 B

Gieheu, den 16. März 1916.

Der Oberb ü rgermeDee.

_ Keller. __

Bekanntmachung.

Das Urulagekatafter der land- und forstwirt­schaftlichen Berufsgenossenschaft von 1915 für die Gemarkung Lumda liegt vom 20. März 1916 ab 2 Wochen ans Unterzeichneter Bürgermeisterei offen.

Lumda, den 16. März 1916. 2114

Grvßherzvglrche Bürgermeisterei Lumda.

__ Schultheiß. _

Bekanntmachung.

Das Urnlageka.tn.ster der land- und forstwirt­schaftlichen Berufsgenassenschiast für das Grvßher- zvgtum Hessen für das Jahr 1915 liegt 2 Wochen lang, nämlich vom 18. März bis zum 1. April dieses Jahres, auf. der Bürgermeisterei zur Ein­sicht der Beteiligten offen. Etwaige Widersprüche dagegen, daß ein Betrieb in das Kataster aus­genommen oder nicht aufgenonnnen, sowie dagegen, wie er veranlagt ist, sind innerhaw eines Manats nach Ablauf der Offenlegnngsfrist bei dem Bor­stande der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- genvssenschast in. Djarmstadt zu erheben. Später eingehende Widersprüche können keine Berücksich­tigung mehr finden.

Geilshausen, 15. März 1916.

Großh. Bürgermeisterei Geilshausen. _I. V.: Menz, Beigeordneter.

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Bekanntmachung.

2115

Das Umlagekataster der land- und forstwirt- schastkichen Berufs genvssenschast für das Großher- Aogtum Hessen für das Jahr 1915 liegt 2 Wochen lang, nämlich vom 18. März bis zum 2. April dieses Jahres, auf der Bürgermeisterei zur Ein­sicht der Beteiligten offen. Etwaige Widersprüche dagegen, daß ein Betrieb in das Kataster aus­genommen oder nicht anfgenommen, sowie dagegen, wie er veranlagt ist, sind innerhalb' eines Monats nach Wtaus der Offenlegirngssrifi bei dem Vor­stande der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- genossenschast in Darmstadt zu erheben. Später eingehende Widersprüche können keine Berücksich- tigung mehr finden.

Odenhansen, den 16. März 1916.

Groß herzogliche Bürgermeisterei.

_ Lang.

Bekanntmachung.

Das UmlageZataster der land- und forstwirt­schaftlichen Berufsgenossenschaft für das Großher­zogtum Hessen für das Jahr 1915 liegt 2 Wochen lang, nämlich vom 16. März bis zum 31. März dieses Jahres, auf der Bürgermeisterei zur Ein­sicht der Beteiligten offen. Etwaige Widersprüche hageren, daß ein Betrieb in das Kataster aus­genommen oder nicht ausgenommen, sowie dagegen, wie er veranlagt ist, sind innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist bei dem Vor­stande der land- und forstwirtschaftlichen Bernfs- genossenschaft in Darmstadt zu erheben. Später eingehende Widersprüche können keine Berücksich­tigung mehr finden.

Allertshausen, den 14. März 1916.

Großh. Bürgermeisterei Allertshausen.

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Krofdorf, den 13. März 1916.

Der Bürgermeister.

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Ämtliche Bekanntmachrmge» der

Stadt Greffen.

Betr.: Enteignung, Ablieferung und Einziehung der Gegenilände aus Kupfer, Messing und Reinnickel. Im An sch lu st on meine Bekanntmachung vom20.Januar 1916 weise ich nochmals darauf hin, dast die Ablieferung der Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel zu der in der Enteignungsanordnung angegebenen Zeit zu erfolgen hat.

Diejenigen, die die beschlagnahmten Gegenstände au den ihnen bestimmten Tagen bis jetzt nicht abgeliefert haben, können sie bis 29. Mürz 1916 bei der Mctallsammel- steüe «Turnhalle der Oberrealschule, Bismarckftraste) zur Ablieferung bringen. Die Metallsammelstelle ist jeden Mittwoch und Samstag von 912 Uhr vormittags und 3-5 Uhr nachmittags geöffnet. Letzter Ablieferungstag ist der 29. März.

Es liegt im eigenen Interesse der Säumigen, die Ab­lieferung nicht aus die letzten Tage zu verschiebet:, da dann voraussichtlich der Andrang sehr grost sein wird.

Nach Schlust der Ablieferungszeit wird die Enteignung auf Kosten des Eigentümers durchgeführt. Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von den zur Auszahlung kommenden Beträgen in Abzug gebracht.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen, ins­besondere Nichtablieierung innerhalb der gesetzten Frist werden nach § 6 der Bundesratsverordnung vom 24. Juni 1915 über die Sicherstellung von Kriegsbedarf mit Ge- fängnls bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu

10000 Mark bestraft.

Gtesten, den 14. März 1916.

Der Oberbürgermeister. Keller.

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