Wvrderklaue, nach bcm Bauche zu höchstens bis zu den Flemmen reicht.
3. Verkaufspreis des Kleinhändlers.
a) Ter Verkaufspreis von ganzen oder halben Hauten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken darf beim Kleinhändler den. im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten.
b) Hat der Kleinhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder in ganzen Häuten gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im § 3 angegebenen Grundpreis um zwölf vom Hundert überschreiten.
c) Der Verkaufspreis von Ausschnitten aus Sohlleder oder Vacheleder darf beim Meinhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis mit nicht mehr als zwanzig vom Hundert überschreiten. Unter „Ausschnitten" sind Stücke zu verstehen, die mindestens ein Quadrat von 4x4 om, höchstens ein Rechteck von 24x32 cm decken.
Anmerkung: Hiernach darf z. B. der beste Ausschnitt ans dem Kernstück von 4 mm dickem Vacheleder IL Sorte im ÄLeinverkauf letzter .Hand nicht mehr als 12,90 Mark für das Kilogramm, der beste Ausschnitt aus dem Hals von 4 mm dickem Vacheleder II. Sorte nicht mehr als 6,60 Mark für das Kilogramm kosten.
Als Meinhändler im Sinne dieser Bestintnrungen gettcn Leder- händler, deren einzelne Verkäufe an einen Kunden Mengen im Werte von 500 Mark in der Regel nicht überschreiten und auch im letzten halben Jahre vor dem Jnkrafttteten dieser Bekanntmachung in der Regel nicht überschritten haben. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Gerbereien, Zurichtereien und Großhändler, die ein Leder-Kleinhandelsgeschäst schon seit den«. 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben haben, in diesem Kleinhandelsgeschäft Leder zu den unter Ziffer 3 dieses Paragraphen angegebenen Preisen verkaufen, jedoch nur Mengen im Werte von höchstens 500 Mark an einen Kunden.
Anmerkung: Für Gerberv eveinigun gen k o nüvsr ausschließlich die unter Ziffer 1 dieses Paragraphen angegebenen Verkaufspreise in Bettacht.
Abgesehen von den im § 2 ynter Ziffer 2, Buchstabe b und unter Ziffer 3, Buchstabe b und c behandelten Fällen darf, wenn ganze oder halbe Häute, Kernstücke. Flanken oder Halse nicht als Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft iverden, die Summe der für die zerlegten Gegenstände geforderten Preise den für den Gegenstand als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigM.
Anmerkung: Die für die erste Sorte sestgesetzdm Preis« gelten für Leder bester Beschaffenheit und längster Gerbdauer.
Bei den Arten lsd. Nr. 1—49 verstehen sich die Preise für Rindlcder und .Kalbleder: etwa ans Roßhäuten hergestellte Sorten sind entsprechend niedriger zu bewerten.
Die zum Verteilnngsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschast gehörigen Gerbereien sind vertraglich verpflichtet, die Preise der- senigen Lederarten, für welche Höchstpreise noch nicht festgesetzt sind, im R ahnten der gesetzlich sestgelegten Preise zu halten.
8. 3.'
Grundpreise für Leder.
Art
Sohlleder und Vacheleder
* b.
Dicke
mindestens
4,5 mm
c
Form
d.
Sorte
II I in
IV
ganze oder halbe Häute Kernstücke Hälfe Flanken
9.00
12,00
7.00
5.00
8.25 11,25
6,00
4.25
7.75
10.75
5,00
.4,00
c.
Bedeutung der Zahlen unter d.
Mark für 1 kg Nettogewicht
Sohlleder und Vacheleder
unter 4,5 mm
ganze
oder halbe Häute
Kernstücke
Hälse
Flanken
8.25
11.25
6.25 4.35
7,75
10,75
5,50
4,00
7,50
10,50
5.00
4.00
Mark für 1 kg Nettogewicht
9
10
31
12
Brandsohlleder
unter 4,5 mm
ganze oder halbe Häute
Kernstücke
Hälse
Flanken
8.25
11.25
6.25
4.25
7,75
10.75
5,50
4,00
7,50
10.50
5.00
4.00
Mark für 1 kg Nettogewicht
33
14
15
16
17
18
19
20 21
Fahlleöer.*.
Mastkalbfelle (pflanzliche Gerbung).
„ (reine Chromgerbung), schwarz.
Chromrindleder, mit höchstens 10 v. H. Fettgehalt, schwarz . . .
10 „ „ farbig . • • •
Glanz-Chromrindledcr (Rindbox), genarbt oder glatt, schwarz oder brntjit
„ in anderen Farben
2,59—2,75 mm
mindestens 2,0 mm
t
unter 2,0 mm
ganze oder halbe Häute
-Chromkalbleder (Boxkalf)
schwarz oder braun in anderen Farben
13.00
13,00
22.00 22,00
23.00
18.00 21,00 18,00 20,00
11,00
11,00
20,00
20,00
22,00
17.00
20.00
17.00
19.00
10,00
10.50 19,00
19.00
21,«)0
16.00 1H,00 16,00
17.50
9,50
9,75
1.4.00
16.00 3 4,00
Mark für 1 kg Nettogewicht
Mark für 1 gm Maschinenmaß
22
23
24
25
Treibriemenleder, reine Chromgerbung, mit höchstens 15 v. H. Fettgehalt
„ „ „ mehr als 15 „ „
„ pflanzliche Gerbung, „ höchstens 10 „ „
,, „ mehr als 10 „
Kernstücke
13,25
9,75
10,75
9,75
26
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
39
40
Blnnkledcr, schwarz, mit höchstens 10 v. H. Fettgehalt
„ tr n n 10 n n
t. ii 10 ,, ,,
inehr als 10 .. „ 10
10
„ farbig, cmgebräunt oder ungefärbt, mit höchstens 10 v. H. Fettgehalt
,, n n n n " " 10 it n
,» n n n n n " 10 "
„ tl ii n n n ^khr als 10 „ „
„ „ n n n ir " n IO „ n
„ n n n n n ii ii 10 n ii
Aasbraunes Leder (Mantel-, Kochgeschirr-, Tragriemen-, Leibriemenleder auf
der Fleischseite glatt abgezogen).-
Aasbraunes Leder (Mantel-, Kochgeschirr, Tragriemen-, Lelbrremenleder auf
der Fleisd)seite alatl abgezogen) ..
Aasbraunes Leder (Mantel-, Kochgeschirr-, Tragriemen-, Leibricmenleder auf der Fleischseite gla't abgezogen) ..
über 4 mm 3-4 „
unter 3 „
über 4 „
3-4 .
unter 3 „
über 4 ,
3-4 „ unter 3 , über 4 9 3-4 „ unter 3 „
über 4 „
3-4
imtcr 3 „
ganze oder halbe Häute Kernstücke
ganze oder halbe Häute Kernstücke
ganze oder halbe Häute Kernstücks
ganze oder halbe Häute Kernstiicke
ganze oder halbe Häute Kernstücke
ganze oder halbe Häute Kernstücke
ganze oder halbe Häute Kernstücke
ganze oder halbe Häute Kernstücke
ganze oder halb« Häute Kernstücke
ganze oder halbe Häute Kernstücke
ganze oder halbe Häute Kernstücke
ganze oder halbe Häute
Kernstücke
ganze oder halbe Häute Kernstücke
ganze oder halbe Häute Kernstücke
ganze oder halbe Häute Kernstücke
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
Patronentaschcn-Narbenleder, glatt oder genarbt
Kransledcr
Transparentleder
Transparentfvaltleder.
Spalte, beliebig zngerichtet.
„ gewalzt, für Sohlen und Brandsohlen
Helmfutterleder (Schasleder) .
Chevrauxleder (Ziegenleder) schwarz oder braun
§ 4.
2,2-2.5 mm
über 2.5—3.00 „
2—3 min unter 2 „ 2,5-4 „ unter 2.5 „
ganze oder halbe Häute ganze oder halbe Häute ganze oder halbe Häute ganze oder halbe Häute ganze oder halbe Häute Kernstücke
ganze oder halbe Häute Kernstücke
ganze Felle
i
7.75
10.75
9.25 12,25
9.50
12.25
6.75
9.75
8.25
11.25
8.25
11.25
10.25
14.25
11.75
15.76
12,00
15.75
7.75
10.75
9.25
12.25 9,25
12.25
11.25
15.25
12.75
16.75 13,00 16,75
10,25
9,25
9.75
8.75
9.25
8.25 8,25 7,50
Mark für 1 kg Nettogewicht
7.00
10,00
8.50 11,50
8,75
11.50
6.00
9.00
7.50
10.50
7.50
10.50
9.50
13.50
11,00
15.00
11.25
16.00
7.00
10,00
8,60
11.50
8.50
11.50
10.50
14.50 12,00 16,00
12.25
16.00
24.00
27.00
20,00
23,00
13,00
14,59
9.50 11,50
6,00
6.50
4.50
6,00
6,00
18,00
5,50
£50
15,00
6.50
9.50
8,00
11,00
8,25
11,00
5.50
8,HO
7.00
10,00
7.00
10,00
9.00
12.50
10.50 14,00
10.75
14.00
6.50
9.50
8.00
11.00
8,00
11,00
10,00
13.50
11.50 15,00
11.75 15,00
Mark für 1 kg Nettogewicht
4,50
13,00 1 8,00
Mark für 1 qm Maschmenrnaß
Mark für 1 kg Nettogewicht
j- Mark für 1 qm Maschinenmaß
Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen.
a) Bei denjenigen Sorten, für welche im 8 3 Grundpreise
für das Kilogramm angegeben sind, muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Bei denjenigen Sorten, für welch« im 8 3 Grundpreise nach Maß festgesetzt sind, hat die Preisberechnung in der im 8 3 für die betreffende Sorte angeq^enen dLaßeöchat zu erfolgen; * „
b) bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres- nnd Marineverwaltung ist für die Mengenfeststellung die mntliche Feststellung in der Verbrauchs stelle, erforderlichenfalls nach vorheriger Nachtrocknung bei IO bis 15° C, maßgebend;
c) die Höchstpreise schließen die Kosten eininonatrger Lagerung
nach dem Verkauf, der Beförderung bis zum nächsten Güterbohtnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sonne die Kosten der Verlcämng ein. . ^ _
Für Verpackung in Papier darf nichts rn Rechnung gestellt werden; die für Verpackung anderer Art etwa in Rechnung gestellten Kosten sind bem 1 Käufer ohne Abzug wieder gutzubringen, sofern er die Verpackung unverzüglich — Fracht zu Lasten des Verkäufers — zurückschckt.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über ReichSbankoiskont hinzugeschlagsr werden.
§5.
Beschlagnahme.
a) Die im 8 3 unter Nr. 1 bis 14 einschließlich und unter
Nr 22 bis 47 einschließlich sowie unter Nr. 50 angegebenen Lederarten sind, soweit sie sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinrgung befinden, beschlagnahmt. I _ _ . t
b) Die Veräußerung und Ablieferung des nach Buchstabe a
dieses Paragraphen beschlagnahmten Leders ist trotz dm Beschlagnahme erlaubt, wenn die Veräußerung »der Ablieferung entweder . ir . r —
1. aus unmittelbaren schriftlichen Auftrag enter amtlichen Be-
schaffungsstelie der Heeres- oder Marmevenvaltnng an dies« Beschaffungsstelle, oder ^ rj . „
2. auf Grund eines von einer amtlrchen Beschasnmgs stelle der
Heeres- und Marineverwaltuttg bescheinigten „Ausweises für beaufttagte Lieferer" an den beauftragten Lieferer, oder
3. auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff- Abteilung für Leder und Lederrohstoffe ausgestellten Freigabescheins
erfolgt.
Anträge um Freigabe sind vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff- Abteittmg siir Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 8, Behren- sttaße 46, zu richten. Bei dieser Stelle sind auch die Vordrucke zu den Fveigabeanttägen 'und Nr den Ausweisen für beauftragte Lie-
^^^e^Trotz^er Beschlagnahme darf jede zum Dcrteilungsplan der Kriegsleder Aktiengesellschaft gehörige Gerberei, soweit es ihre etwaigen vertragliAn Verpflichtungen gegenüber der Heercs- oder Marnreverwaltmrg znlassen, innerhalb cmes jeden Kalendermonats sstr insgesamt höchstens 750 Mark Leder der beschlagnahmten Arten an Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler verkaufen Und abliefern, ohne hierzu eines Freigabescheins zu bedürfen. Ueber diese Lieferungen hat die Gerberei Buch zu führen.
Licserungsabschlüffe in Bezug auf diese Ledermengen sind nur bis zum Gesamttechnungsbetrage von höchstens 750 Mark erlaubt.
d) Vorbedingung für alle nach Buchstabe b und c dieses Paragraphen erlaubten Veräußerungen ist, daß die durch die 88 2—5 festgesetzten Preise nicht überschritten werden.
e) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres- oder Marinevenvaltung oder mrt dem Empfang des Freigabescheins, bei Lieferungen gemäß Buchstabe o dieses Paragraphen mit der Ablieferung an den Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler für die betreffende Ledermenge erloschen.
8 6 .
Zurückhalten von Vorräten.
2&i Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung sofort zu gewärtigen, vorbehaltlich der dafür angedrvhben Strafen.
§ 7.
Anfragen.
Anftagen von Privatpersonen, Firmen. Verbänden und a>u- deren nichtamtlichen Stellen wegen dieser Bekanntmachung sind, sofern sie sich aus die Preise beziehen,
an die Geschäftsstelle, der Gutachterkomnftssion für Lederhöchstpreise in Berlin W. 8, Behrmsttaßc 46, sofern sie sich aus die tut § 5 enthaltenen Bestimmungen beziehen an die ^Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Leder rohstoffe in Berlin W. 8, Behrensttaße 46, zu Jchten. Bei dieser Meldestelle sind auch Abdrucke dieser Be kanntmachung erhältlich.
8 8 .
Inkrafttreten.
Tie Bekanntnrachung tritt mit dem 15. März 1916 in Kraft. Mit ihrem Jnkrafttteten wird die am 1. Dezember 1915 in Kraft getretene Bekanntmachung Ob. 11. 888/10. 15. K. R. A. außer Kraft gesetzt. ^ c .
An merkung: Es iit in Aussicht genommen, dre durch dwst Bekanntmachung festgesetzten Preise mindestens bis zum 15. Ivnj 1916 in .Kraft zu lassen.
Frankfurt (Main), den 15. März 1916.
Stcllv. Generalkommando de§ 18. Armeekorps.
XVlll. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalko ntmando Abt. II e/8. Dgb.-Nr. 1166.
Frankfurt (Main), 6. 3. M.6. Bctr.: Anmeldung von aus dem Ausland einge« führtem Ben zin.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerung^ zuftand wird folgendes bestimmt:
' 3 der Verfügung des stellv. Gencralkontmandos vom
_O. 10. 14 Äbt. Üc Nr. 33 132 wird wie folgt abgeändert: 3. Jeder, der Benziit aus dem Auslände über die deutsche Grenz« gerächt hat, hat die von ihm eingeführt« Meng« mit Angabe der Herkmtst und Siedeg regelt sogleich der Inspektion des Kraitsahrwesws Mitzuteilen oline Rücksicht darauf, daß die cingefül^ten Mengen auch von Grenzzollämterit angezeigt werdeit.
Die Ziff. 1, 2 und 4 der obengenannte« Ber^ sügunq behalten ihre Gültigkeit.
Äon Seiten des Generalkommandos.
Dar Ghef des Stabest de Graaff, Generalleutnant.


