Ausgabe 
14.3.1916 Zweites Blatt
Seite
4
 
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Wvrderklaue, nach bcm Bauche zu höchstens bis zu den Flemmen reicht.

3. Verkaufspreis des Kleinhändlers.

a) Ter Verkaufspreis von ganzen oder halben Hauten, Kern­stücken, Hälsen oder Flanken darf beim Kleinhändler den. im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten.

b) Hat der Kleinhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder in ganzen Häuten gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im § 3 angegebenen Grundpreis um zwölf vom Hundert über­schreiten.

c) Der Verkaufspreis von Ausschnitten aus Sohlleder oder Vacheleder darf beim Meinhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis mit nicht mehr als zwanzig vom Hundert über­schreiten. UnterAusschnitten" sind Stücke zu verstehen, die mindestens ein Quadrat von 4x4 om, höchstens ein Rechteck von 24x32 cm decken.

Anmerkung: Hiernach darf z. B. der beste Aus­schnitt ans dem Kernstück von 4 mm dickem Vacheleder IL Sorte im ÄLeinverkauf letzter .Hand nicht mehr als 12,90 Mark für das Kilogramm, der beste Ausschnitt aus dem Hals von 4 mm dickem Vacheleder II. Sorte nicht mehr als 6,60 Mark für das Kilogramm kosten.

Als Meinhändler im Sinne dieser Bestintnrungen gettcn Leder- händler, deren einzelne Verkäufe an einen Kunden Mengen im Werte von 500 Mark in der Regel nicht überschreiten und auch im letzten halben Jahre vor dem Jnkrafttteten dieser Bekannt­machung in der Regel nicht überschritten haben. Unter diesen Vor­aussetzungen dürfen auch Gerbereien, Zurichtereien und Groß­händler, die ein Leder-Kleinhandelsgeschäst schon seit den«. 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben haben, in diesem Kleinhandelsgeschäft Leder zu den unter Ziffer 3 dieses Paragraphen angegebenen Preisen verkaufen, jedoch nur Mengen im Werte von höchstens 500 Mark an einen Kunden.

Anmerkung: Für Gerberv eveinigun gen k o nüvsr ausschließ­lich die unter Ziffer 1 dieses Paragraphen angegebenen Ver­kaufspreise in Bettacht.

Abgesehen von den im § 2 ynter Ziffer 2, Buchstabe b und unter Ziffer 3, Buchstabe b und c behandelten Fällen darf, wenn ganze oder halbe Häute, Kernstücke. Flanken oder Halse nicht als Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft iverden, die Summe der für die zerlegten Gegenstände geforderten Preise den für den Gegenstand als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigM.

Anmerkung: Die für die erste Sorte sestgesetzdm Preis« gelten für Leder bester Beschaffenheit und längster Gerbdauer.

Bei den Arten lsd. Nr. 149 verstehen sich die Preise für Rindlcder und .Kalbleder: etwa ans Roßhäuten hergestellte Sorten sind entsprechend niedriger zu bewerten.

Die zum Verteilnngsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschast ge­hörigen Gerbereien sind vertraglich verpflichtet, die Preise der- senigen Lederarten, für welche Höchstpreise noch nicht festgesetzt sind, im R ahnten der gesetzlich sestgelegten Preise zu halten.

8. 3.'

Grundpreise für Leder.

Art

Sohlleder und Vacheleder

* b.

Dicke

mindestens

4,5 mm

c

Form

d.

Sorte

II I in

IV

ganze oder halbe Häute Kernstücke Hälfe Flanken

9.00

12,00

7.00

5.00

8.25 11,25

6,00

4.25

7.75

10.75

5,00

.4,00

c.

Bedeutung der Zahlen unter d.

Mark für 1 kg Nettogewicht

Sohlleder und Vacheleder

unter 4,5 mm

ganze

oder halbe Häute

Kernstücke

Hälse

Flanken

8.25

11.25

6.25 4.35

7,75

10,75

5,50

4,00

7,50

10,50

5.00

4.00

Mark für 1 kg Nettogewicht

9

10

31

12

Brandsohlleder

unter 4,5 mm

ganze oder halbe Häute

Kernstücke

Hälse

Flanken

8.25

11.25

6.25

4.25

7,75

10.75

5,50

4,00

7,50

10.50

5.00

4.00

Mark für 1 kg Nettogewicht

33

14

15

16

17

18

19

20 21

Fahlleöer.*.

Mastkalbfelle (pflanzliche Gerbung).

(reine Chromgerbung), schwarz.

Chromrindleder, mit höchstens 10 v. H. Fettgehalt, schwarz . . .

10 farbig .

Glanz-Chromrindledcr (Rindbox), genarbt oder glatt, schwarz oder brntjit

in anderen Farben

2,592,75 mm

mindestens 2,0 mm

t

unter 2,0 mm

ganze oder halbe Häute

-Chromkalbleder (Boxkalf)

schwarz oder braun in anderen Farben

13.00

13,00

22.00 22,00

23.00

18.00 21,00 18,00 20,00

11,00

11,00

20,00

20,00

22,00

17.00

20.00

17.00

19.00

10,00

10.50 19,00

19.00

21,«)0

16.00 1H,00 16,00

17.50

9,50

9,75

1.4.00

16.00 3 4,00

Mark für 1 kg Nettogewicht

Mark für 1 gm Maschinenmaß

22

23

24

25

Treibriemenleder, reine Chromgerbung, mit höchstens 15 v. H. Fettgehalt

mehr als 15

pflanzliche Gerbung, höchstens 10

,, mehr als 10

Kernstücke

13,25

9,75

10,75

9,75

26

28

29

30

31

32

33

34

35

36

37

39

40

Blnnkledcr, schwarz, mit höchstens 10 v. H. Fettgehalt

tr n n 10 n n

t. ii 10 ,, ,,

inehr als 10 .. 10

10

farbig, cmgebräunt oder ungefärbt, mit höchstens 10 v. H. Fettgehalt

,, n n n n " " 10 it n

,» n n n n n " 10 "

tl ii n n n ^khr als 10

n n n ir " n IO n

n n n n n ii ii 10 n ii

Aasbraunes Leder (Mantel-, Kochgeschirr-, Tragriemen-, Leibriemenleder auf

der Fleischseite glatt abgezogen).-

Aasbraunes Leder (Mantel-, Kochgeschirr, Tragriemen-, Lelbrremenleder auf

der Fleisd)seite alatl abgezogen) ..

Aasbraunes Leder (Mantel-, Kochgeschirr-, Tragriemen-, Leibricmenleder auf der Fleischseite gla't abgezogen) ..

über 4 mm 3-4

unter 3

über 4

3-4 .

unter 3

über 4 ,

3-4 unter 3 , über 4 9 3-4 unter 3

über 4

3-4

imtcr 3

ganze oder halbe Häute Kernstücke

ganze oder halbe Häute Kernstücke

ganze oder halbe Häute Kernstücks

ganze oder halbe Häute Kernstiicke

ganze oder halbe Häute Kernstücke

ganze oder halbe Häute Kernstücke

ganze oder halbe Häute Kernstücke

ganze oder halbe Häute Kernstücke

ganze oder halb« Häute Kernstücke

ganze oder halbe Häute Kernstücke

ganze oder halbe Häute Kernstücke

ganze oder halbe Häute

Kernstücke

ganze oder halbe Häute Kernstücke

ganze oder halbe Häute Kernstücke

ganze oder halbe Häute Kernstücke

41

42

43

44

45

46

47

48

49

50

51

Patronentaschcn-Narbenleder, glatt oder genarbt

Kransledcr

Transparentleder

Transparentfvaltleder.

Spalte, beliebig zngerichtet.

gewalzt, für Sohlen und Brandsohlen

Helmfutterleder (Schasleder) .

Chevrauxleder (Ziegenleder) schwarz oder braun

§ 4.

2,2-2.5 mm

über 2.53.00

23 min unter 2 2,5-4 unter 2.5

ganze oder halbe Häute ganze oder halbe Häute ganze oder halbe Häute ganze oder halbe Häute ganze oder halbe Häute Kernstücke

ganze oder halbe Häute Kernstücke

ganze Felle

i

7.75

10.75

9.25 12,25

9.50

12.25

6.75

9.75

8.25

11.25

8.25

11.25

10.25

14.25

11.75

15.76

12,00

15.75

7.75

10.75

9.25

12.25 9,25

12.25

11.25

15.25

12.75

16.75 13,00 16,75

10,25

9,25

9.75

8.75

9.25

8.25 8,25 7,50

Mark für 1 kg Nettogewicht

7.00

10,00

8.50 11,50

8,75

11.50

6.00

9.00

7.50

10.50

7.50

10.50

9.50

13.50

11,00

15.00

11.25

16.00

7.00

10,00

8,60

11.50

8.50

11.50

10.50

14.50 12,00 16,00

12.25

16.00

24.00

27.00

20,00

23,00

13,00

14,59

9.50 11,50

6,00

6.50

4.50

6,00

6,00

18,00

5,50

£50

15,00

6.50

9.50

8,00

11,00

8,25

11,00

5.50

8,HO

7.00

10,00

7.00

10,00

9.00

12.50

10.50 14,00

10.75

14.00

6.50

9.50

8.00

11.00

8,00

11,00

10,00

13.50

11.50 15,00

11.75 15,00

Mark für 1 kg Nettogewicht

4,50

13,00 1 8,00

Mark für 1 qm Maschmenrnaß

Mark für 1 kg Nettogewicht

j- Mark für 1 qm Maschinenmaß

Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen.

a) Bei denjenigen Sorten, für welche im 8 3 Grundpreise

für das Kilogramm angegeben sind, muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Bei denjenigen Sorten, für welch« im 8 3 Grundpreise nach Maß festgesetzt sind, hat die Preisberechnung in der im 8 3 für die betreffende Sorte angeq^enen dLaßeöchat zu erfolgen; *

b) bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres- nnd Marineverwaltung ist für die Mengenfeststellung die mntliche Feststellung in der Verbrauchs stelle, erforderlichenfalls nach vor­heriger Nachtrocknung bei IO bis 15° C, maßgebend;

c) die Höchstpreise schließen die Kosten eininonatrger Lagerung

nach dem Verkauf, der Beförderung bis zum nächsten Güterbohtnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sonne die Kosten der Verlcämng ein. . ^ _

Für Verpackung in Papier darf nichts rn Rechnung gestellt werden; die für Verpackung anderer Art etwa in Rechnung ge­stellten Kosten sind bem 1 Käufer ohne Abzug wieder gutzubringen, sofern er die Verpackung unverzüglich Fracht zu Lasten des Verkäufers zurückschckt.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über ReichSbankoiskont hinzugeschlagsr werden.

§5.

Beschlagnahme.

a) Die im 8 3 unter Nr. 1 bis 14 einschließlich und unter

Nr 22 bis 47 einschließlich sowie unter Nr. 50 angegebenen Leder­arten sind, soweit sie sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinrgung befinden, be­schlagnahmt. I _ _ . t

b) Die Veräußerung und Ablieferung des nach Buchstabe a

dieses Paragraphen beschlagnahmten Leders ist trotz dm Be­schlagnahme erlaubt, wenn die Veräußerung »der Ablieferung entweder . ir . r

1. aus unmittelbaren schriftlichen Auftrag enter amtlichen Be-

schaffungsstelie der Heeres- oder Marmevenvaltnng an dies« Beschaffungsstelle, oder ^ rj .

2. auf Grund eines von einer amtlrchen Beschasnmgs stelle der

Heeres- und Marineverwaltuttg bescheinigtenAusweises für beaufttagte Lieferer" an den beauftragten Lieferer, oder

3. auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff- Abteilung für Leder und Lederrohstoffe ausgestellten Frei­gabescheins

erfolgt.

Anträge um Freigabe sind vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff- Abteittmg siir Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 8, Behren- sttaße 46, zu richten. Bei dieser Stelle sind auch die Vordrucke zu den Fveigabeanttägen 'und Nr den Ausweisen für beauftragte Lie-

^^^e^Trotz^er Beschlagnahme darf jede zum Dcrteilungsplan der Kriegsleder Aktiengesellschaft gehörige Gerberei, soweit es ihre etwaigen vertragliAn Verpflichtungen gegenüber der Heercs- oder Marnreverwaltmrg znlassen, innerhalb cmes jeden Kalender­monats sstr insgesamt höchstens 750 Mark Leder der beschlag­nahmten Arten an Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler ver­kaufen Und abliefern, ohne hierzu eines Freigabescheins zu bedürfen. Ueber diese Lieferungen hat die Gerberei Buch zu führen.

Licserungsabschlüffe in Bezug auf diese Ledermengen sind nur bis zum Gesamttechnungsbetrage von höchstens 750 Mark erlaubt.

d) Vorbedingung für alle nach Buchstabe b und c dieses Para­graphen erlaubten Veräußerungen ist, daß die durch die 88 25 festgesetzten Preise nicht überschritten werden.

e) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres- oder Marinevenvaltung oder mrt dem Empfang des Freigabescheins, bei Lieferungen gemäß Buch­stabe o dieses Paragraphen mit der Ablieferung an den Schuh­macher, Sattler oder Kleinhändler für die betreffende Ledermenge erloschen.

8 6 .

Zurückhalten von Vorräten.

2&i Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung sofort zu gewärtigen, vorbehaltlich der dafür angedrvhben Strafen.

§ 7.

Anfragen.

Anftagen von Privatpersonen, Firmen. Verbänden und a>u- deren nichtamtlichen Stellen wegen dieser Bekanntmachung sind, sofern sie sich aus die Preise beziehen,

an die Geschäftsstelle, der Gutachterkomnftssion für Lederhöchstpreise in Berlin W. 8, Behrmsttaßc 46, sofern sie sich aus die tut § 5 enthaltenen Bestimmungen beziehen an die ^Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Leder rohstoffe in Berlin W. 8, Behrensttaße 46, zu Jchten. Bei dieser Meldestelle sind auch Abdrucke dieser Be kanntmachung erhältlich.

8 8 .

Inkrafttreten.

Tie Bekanntnrachung tritt mit dem 15. März 1916 in Kraft. Mit ihrem Jnkrafttteten wird die am 1. Dezember 1915 in Kraft getretene Bekanntmachung Ob. 11. 888/10. 15. K. R. A. außer Kraft gesetzt. ^ c .

An merkung: Es iit in Aussicht genommen, dre durch dwst Bekanntmachung festgesetzten Preise mindestens bis zum 15. Ivnj 1916 in .Kraft zu lassen.

Frankfurt (Main), den 15. März 1916.

Stcllv. Generalkommando de§ 18. Armeekorps.

XVlll. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalko ntmando Abt. II e/8. Dgb.-Nr. 1166.

Frankfurt (Main), 6. 3. M.6. Bctr.: Anmeldung von aus dem Ausland einge« führtem Ben zin.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerung^ zuftand wird folgendes bestimmt:

' 3 der Verfügung des stellv. Gencralkontmandos vom

_O. 10. 14 Äbt. Üc Nr. 33 132 wird wie folgt abgeändert: 3. Jeder, der Benziit aus dem Auslände über die deutsche Grenz« gerächt hat, hat die von ihm eingeführt« Meng« mit Angabe der Herkmtst und Siedeg regelt sogleich der Inspektion des Kraitsahrwesws Mitzuteilen oline Rück­sicht darauf, daß die cingefül^ten Mengen auch von Grenzzollämterit angezeigt werdeit.

Die Ziff. 1, 2 und 4 der obengenannte« Ber^ sügunq behalten ihre Gültigkeit.

Äon Seiten des Generalkommandos.

Dar Ghef des Stabest de Graaff, Generalleutnant.