Gestellt!. Versammlung
Donnerstag, den sh. Mrz, abends 81- Uhr
in der neuen Aula Eingang von der Ludrvig- oder Goethestratze) zu Gießen
Ttedncv:
1. Oberbürgermeister Keller
2. Pr-feffor Dr. Skalweit
3. Justizrat Lanbtagsabgcordncter Gnmewald L Geheimer Kirchenrat Profeffor v. vr. Eck
Die Bürgerschaft wird hierzu freundlichst eingeladen. Sex Gbexbüxgevineistex.
Im Vereiashane k Staätffiissiso Giesses, LöbepstraSe 14
i dLIt Herr Iiupekter ¥«iel an folgenden Tagen
baistunden
Dienstag, den li, nachm. 3 dir, abei Mittwoch, den 18., „ 3
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Bekanntmachung.
1
Wir geben hiermit bekannt, daß wir zur
Entgegennahme von Zeichnungen auf die vierte Kriegsanleihe unsere Kassenschalter
bis 22. März d. J.
auch
n ach m i ttags von 3—5 U h r
2012a geöffnet halten.
Mitteldeutsche Creditbank, Filiale Gießen
Johannesstraße 17 gegenüber der Johanneskirche
Nr. Ch, II. 888/1.16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
Bvnr 15. SWärj 1916.
Tie nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungsznstand vom 4. Juni 1851, iu Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höch'tprerse tw-m
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Tezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekannt- machimgeu über die Aeuderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl, S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
5. 357) und der Bekanntmachung, betreffend Aenderung dieser Bekanntmachung vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), zur all genreinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgüdruckten Be-
bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet,
2 . wer einen anderen zum Abschluß eines Bertvages intffat;bert,
ftimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den aOsemanen Strafgesetzen höhere Strafen an gedroht sind.
durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen- ist, beiseite- schasft, beschÄigt oder zerstört,
4. wer der AuffvAderrmg der zuständigen Behörde zum Verkaufe vmi Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkvmrnt,
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber verl^ennlicht,
6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Aussührungsbestimnrungen zuwiderbandelt.
In den FsAen dey Nr. 1 und 2 kann neben der straft angoord- net werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekauntzumachsn ist; auch kann neben Gefängnisstrafe aus Berlust der bürgerkichen Ehrenrechte erkannt werden.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Bkrrk wird bestraft;
1. wer der Verpachtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zn überbringen oder zu versenden, zuwiderhindelt;
2 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zevstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerung?- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschlietzt;
3. wer der Berpskichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pstcglrch zu behandeln, zuwider handelt'
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhan- dell.
8 1 .
Pon der Bfkarmtmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Herkunft (unabhängig von seiner Benennung), das seiner Beschaffen- lieft nach unter eine der nn § 3 ausgesüh-rten Lederarten fällte mw zwar imabhängig von Gerbart und Zuvichtungsart, falls diese nicht für die betreffende Ledersiorte im 8 3 ausdrücklich an< gegeben smd.
8 2 .
Höchstpreis.
1. Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung
Ter Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerber vereinig gung darf den im § 3 angegebenen Grundpreis nicht überschreiten.
2. Verkaufspreis des Großhändlers.
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken darf beim Großhändler den ftn Z 3 angegebenen Grundpreisen nicht mehr als drei vom! Hundert Überschreften.
b) Hat der Großhändler jedoch Sohlleder oder Bacheleder in ganzen Häuten gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im § 3 angegebenen Grundpreis um fünf vom Hundert überschreften. Kernstück im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Stück Leder, das aus dem besten, nicht abfälligen Teil der.Haut besteht, und nach dem Halft zu höchstens bis zur


