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02/03/1916 Zweites Blatt
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JNkrafUrrten^er Vrrordmmg.

A) Dre Berorönmrg tritt mit Beginn des 1. Mürz 1916 in Sk* -f r W# die Verordnung Ch. I. 1/8. 15. K. R. A., be- Bestandsertzebuiu; und Beschlagnahme von Chemikalien und

ihre Behandsimg, vom 1. August 1915.

E §3 Ab! atz 6 beschlagnahmten (Gegenstände treten Meldepflrcht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder

ferc Mvlag-erung der Ware in Kraft.

8 2 .

Von der Verordnung betroffene Gegenstände.

Von dieser Verordnung werden sämtliche Vorräte der in der untenstehenden Uebersichtstafel aufgeführten Stosfgattungen und Stoffarten (einerlei, ob Vorräte ei:r«, mehrerer oder sämt­licher Gattungen und Arten vorharrden sind) betroffen, auch tvenn sie nach der Verfügung 6b. I. 1./8. 15. K. R. A. frei waren

8 3.

Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften ufw

Von dieser Verordnung werden betroffen:

a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Betrieben die im 8 2 aufgeführten Gegenstände er­zeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vor räte sich in ihrem Gewahrsam befinden, oder die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche Gegenstände urrter Zollaufficht beffnden:

b) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Ver­bände. in der«: Betrieben solche Gegenstände erzeugt, ge­braucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, oder bei denen sie sich unter Zoll aussicht beffnden;

e) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der im § 2 auf­geführten Art in. Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;

d) alle Empfänger (der unter a bis e bezeichnet«: Art) solcher Gegenstände nach Empsaang derselben, falls die Gegenstände lich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten Unternehmer, Per­sonen ufw. in Gewahrsam oder urrter Zollaufsicht gehalten werden;

e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch ^schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt morgen sind. Die EinzelVerfügungen rmd die Verordnungen Ch. I. 124/1. 15. K. R. A., 6h. I. 1./4. 15. K. R. A., 6h. I 1./6.15. K. R. A. rrnd 6h. I. 1./8. 15. K. R. A. werden durch diese all­gemeine und erweiterte Verordnung ersetzt.

Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nach­stehend aufgeführte Betriebe und Personen:

gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabri- ken und alle Betriebe, die Chemikalien Herstellen oder ver­arbeiten; .

Handelsbetriebe: Kaufleirte, Lagerhalter, Spediteure, Kom­missionäre usw.;

wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.

_ ^iud m dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptftelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Fittale», Zweig*

dureaus, Nebenguter u.dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für dreie Zweig,telleu verpflichtet. Die ausrerhalb des genannten Bc- zlrts ,in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweig- ,telleu gelten als selbsiändige Betriebe; die in dem genannten Bc- zrrr belegen«: Haupt,teilen dürfen jedoch die Meldung«: der außer­halb liegenden Zweigstellen für diese miterstatteu.

8 4.

Beschlagnahme.

.. v dieser Verordnung betroffenen Gegenstände (8 2)

sind be, chlagiiahmt. Ihre Venoendnng darf nur in folgender Weise erfolgen:

a) Verkauf uni> Lieferung (Versand) Seschlagnahmler Bestände ttt ohne Erlaubnisschein gestattet mit Ausnahme der in

.4 der Uebersichtstafel angegebenen Fälle; in diesen fallen rst der Erlaubnisschein vom Verkäufer bezw Lieferer zu beantragen.

b) Erarbeitung und Verbrauch beschlagnahmter Stoffe (einerlei, ob ffe zur Herstellung von anderen beschlagnahmten oder nicht beschlagnahmten Stoff«: dienen) ist mit Ausnahme der :n der Uebersichtstafel unter B, 6 urck) D aufgefüchten Fälle nur aus Grund von Erlaubnisscheinen gestattet; Form und Inhalt der Erlaubnisscheine bestimmt die Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. Zst au: Gruich eines Erlaubnisscheines ein beschlagnahmtes Erzeugnis entstanden, so kann dieses mit Ausnahme der imter Spalte B, 6 und v der Uebersichtstafel auf^führten H-älle nur auf Grund eines weiteren Erlaubnisscheines verar­beitet oder verbraucht werden, es sei denn, daß der Erlaub­nisschein einen weitergehenden Verbrauch vorsieht.

Ter Bearbeiter oder Verbraucher ist verpflichtet, bei nnnnttelbaren Aufträgen der deutschen Heeres- oder Marine­behörde:: für die unt« Spalte B der Uebersichtstafel ge­nügten Erzeugnisse einen schriftlichen Ausweis des un­mittelbare:: Auftrages als Beleg bei ,einen Akten gemäß 8 6 aufzubewchren, Bei mittelbaren Aufttägen ist er verpflichtet v-m: dem Besteller eine schriftliche Erklärung darüber einzu­holen, welcher unmittelbare Lknfttag für die unter Spalte B der Uebersichtstafel genannten Erzeugnisse vorliegt (Nummer Datum, Gegenstand des Auftrages, bestelleude Behörde).' Auch diese Erttärimgen sind als Belege gemäß 8 6 aufzu- bervahren. Tie Kriegs-Rohstoff-Mteilung des Königlich Preußisch«: Kriegsministeriums kann jederzeit jeden Ver­kauf, jede Lieferung, jeden Versand (Lager,vechsel) sowie Vcrarbectung bezw. V«brauch, soweit nach dies« Verord- nung ein Erlaubnisschein nicht «forderlich ist, v«bieten.

c) Tie nach 8 4a u:ü) h «fordnlichen Anträge auf Auss«- ttgung von Erla::bn:sschernen sind bei der Kriegschemikalien- Äkttengesellschafr, Berlin W. 9, Köthen« Stt. 14 bezw bei deren Vertrauensmännern für Verteilung fteigegebener Chemikalien pünktlich und in der Regel auf den von d« Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft hercrusgegebenen Vor­drucken «nzureichen. Tie Erlaubnisscheine werden m der Regel für «ne Gültigkeitsdmr« von zw« Monaten aus­

gestellt. Die Anträge müssen bis z-unt 8. des der Erlaubst», perrode vorangehenden Monats der, Kriegschemikalien-Aktten^ gesellschaft bezw. den zuständigen Vertrauensmännern vor-, lregen.

Tie Annahme von Anttägen, die nicht ordnungsmäßig frantrert s:nd, wird versteigert.

uicht v«brauchte Teil der ft«gegeben«: Mengen ver­fallt nur Ablauf des letzt«: Gültigkeitstages, auf den d« Er­laubnisschein lautet, erneut der Beschlagnahme.

Neberftchtstafel.

8 5.

Meldepflicht.

. .. ?ie von dies« V«vrdnung betroffen«: Vorräte (8 2) sind spätestens bis zum 10. jedes Monats a,: die Kriegs-Rohstoff-Ab- terlung des Könrglrch Preußischen Kriegsministerrums zu melden , owe: t ,:e nrcht nach Spalte F der Ucbersichts- tafel von der Meldepflicht befreit sind. Die Mel- dungen ,:nd redvch nicht be: der Kriegs-Rohstoff- Abterlung sondern bei der Kriegschemikalien- Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Köthen er Straße

1 4, e 1 n z^u r e i ch e u. Außerdem sind von den Firmen, denm

beivndcrc Fragebogen d« Kriegs-Rohstoff-Abteilung von d?c Kr:egschem:kal:ei:-Aktiengesellschaft zugehen, die gestellt«: Fragen :n der angegebenen Frist zu beantworten.

Tie Annahme von Meldimgen, die nicht ordrrungsmäUg frankwrt ,:nd, w:rd verweigert. '

. Soweit die Kriegs che m i ka lien-Ak t ien gesellschaft nicht unaach, geford«t Melde,cbe:ne zuftellt, sind sie b« ihr «nzufordern. An- ftagen d:c das Meldewesen betreff«:, sind ausschließlich an d« Kr:egschem:kal:en-2lkttengesellfchaff zu richten.

Eine Abschrift der Meldung ist von der meldende» Stelle zurückzubehalten, :m F-alle d« Meldung durch die Hauptstelle (vgl. 8 3) sowohl von d« .Haupt- wie d« Zweigstelle.

17 r DeElndermrg d« Vorräte unt« die in Spalte F der ueberstchtstafel angegebenen Mengen fft einmalige Anzeige am nächstfolgenden Meldetermm einzureichen. Effw weit«e Meldung :ft dann ,0 lange n:cht erff>rd«lich, als die Bestände nach Spalte F

Ktzrstchtstafel von d« Meldepflicht befreit sind. Tie nicht unterliegenden Mengen bleiben gemäß Uebev- ftchtstafel beschlagrrahmt.

§ 6 .

Lagerbuch und Belege.

VewrdnMg Betroffene (auch soweit « nach Spalte F d« Uebersichtstafel von d« Meldepfliclst befreit M hat em Lag«bnch enizurichten, aus dem jede Aend«ung d« Vor- ratsiuenge und :hre Vettvendung ersichtlich sein muß. V«bnndenj m:t der Lag«bnchführung ist eine Attenbaltung einzurichten, in £r die nach 88 4 unb 5 «ford«lichen Belege und Llbschrifdm der Meldungen l«cht aufffwdbar m:fznbewahren sind, w u F^tstellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden Beauftragte der Pol:zcr- und Militärbehörden' die Vorratsräume untersuchen und. d:e Büch« und Belege des zur yluskrmft Vnx pssichtungen prüfe::; sie,sind befugt, zur Ermittelung richtig« Lbr- gaben Borratsraume, in denen - Gegenstände zu vermuten sind, ub« welche d:e Ankunft verlangt wird, zn untersuchen und die Bücher d« zur dluskunft V«pflichteten einzusehen.

Beschlagnahmte Stoffgattangen und

Stoffarten

Verkauf und Lieferung (Versand)

Verkauf und Lieferung im Jnlcmd ist ohne Erlaubnisschein gestattet mit Ausnahme der unter c und d an­gegebenen Fälle; für Verkauf und Lie­ferung in das Ausland (einschließlich der besetzten feindlichen Gebiete) ist stets ein Erlaubnisschein erforderlich

(Inhalt) in reinen, un­

reinen und gemischten salpetersaureu und salpetrigsauren Salzen von Natrium, Ka­lium, Kalzium, Ammonium, Baryum Strontium, in reiner, unreiner (z. B. Ab­fallsäure) und gemischter Salpetersäure jeder Grädigkeit, mit Ausnahme von Mengen, die d« Verbraucher sich selbst aus nicht beschlagnahmten Llusgangs- stoffen herstellt, sofern die monatliche Gesamtmenge der Erzeugung aller Arten dieser Stoffgattung kleiner ist als 75 Salpetersttckstoff (Inhalt).

Toluol (Inhalt) in rohem, gereinigtem, reinem Toluol. Wegen der toluolhaltigen Rohstoffe und des Zwanges zur Toluol gewinnung wird aus die 'Bekanntmach ung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphta sowie über Höchst­preise für diese Stoffe" verwiese::.

Zapankarupfer (Inhalt) in Japankampfer jeder Aufbereitung, Reinheit und Form gleichgültig, wo die Aufbereitung statb gesunden hat.

Elyzerm (Inhalt) in reinem, unreinem und gemischtem Glyzerin nur 20 v. H. und mehr Neingehalt.

rchwefel (Inhalt) in Schwefel u.Schwefel- k:es aller Art, in Zinkblende, in schwef­liger Säure, in reiner, unreiner (z. B. Absallsäure) und gemischter rauche,:der und wäfferiger Schwefelsäure jeder Grädigkeit.

Chlor (Inhalt) in flüssigem und gas­förmigem Zustand in Chlorkalk, in'Lö­sungen von unterchloriger Särrre und ihren Salzen, in reinen, unreinen und gennschten chlorsauren und überchlor­sauren Salzen von Kaliurn, Natrium,

Ammonium und Baryum.

Aus 2Lf gefertigte Kampfmittel, wie Pulv«, Sprengstoffe us.w. aller Art, mit Ausnahme von folgenden vorrätigen oder aus freigegebenen Stoffen hergestellten Erzeugniffen: Jagd-, Scheiben- und Freudenpulver, Zündschnüren, Zünd­hütchen, auch in leeren Patronenhülsen,

Flobert- im< Revolvermunition.

3r«roff*rt «Mai»), bra 1. MSrz 1916.

Verarbeitung unb Verbrauch be,chlaqn-ihm»er Stoffe ist nur aus Grund von

Erlaubnkschemen gestattet mit Ansnabme der in B, C und D genannten Fälle

Ohne Erlaubnisschein fft gestattet (unter Einhaltung der Sonderbestimmung z« E) Verarbeitung und Verbrauch

Verkauf und Lieferung von Japan- kamps« ist nur auf Grund von Er­laubnisscheinen gestattet, falls die monatliche Gesamtmenge mehr be­trägt als 0,5 kg Kampferinhalt.

Verkauf und Lieferung von Glyz«in ist nur auf Grund von Erlaubnis­cheinen gestattet, falls die monat­liche Gesamtmenge mehr beträgt als 1 kg Glyzeringehalt.

Ohne Erlaubnissch. istgestattetVerarbei- tung und Verbrauch vorrätig.u.bezogener Mengen, wenn der monatl. Gesamtoer- drauch bei der Ver­wendung aller Arten einer Stoffgattung kleiner ist als:

Für folgende Arbeits­gänge ist, auch wenn es sich nicht um Auf­träge der deutschen Militär- oder Marine­behörden nach Spalte B handelt, nie ein Erlaubnis­schein erforderlich

Sonderbestimmung

Für folgende Arbeits­gänge, anch wenn es sich um Aufträge der deutschen Milftär- oder Marinebehörden nach Spalte B handelt, ist st e t s ein Erlaulmis- schem erforderlich

denjenigen Besitzern, die m ihren Büchern und Belegen ausweisen, daß sie mrt den beschlagnahmten Mengen unter bestmöq- licherAusbeute unmittelbare oder mittel­bare Aufträge der deutschen Militär- oder Marinebehörden auf Sprengstoffe, Pulver. Rauch- und Leuchttörper aussühren; (der Verbrauch entfallender stickstoffhaltiger Zwischen- und Nebenerzeugniffe zu an­deren als den hiergenannten Zwecken ist nur auf Grund eines Erlaubnis schems gestattet);

denjenigen Besitzern, die m ihren Büchern und Belegen auSweisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmög­licher Ausbeute ulunrttekbare oder mittel­bare Aufträge der deutschen Militär- oder Dtarinebehörden auf Sprengstoffe, Pulver, Rauch- und Leuchttörper und rüzueimittel ausführen;

denjenigen Besitzern, die in :hren Büchern und Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmög­licher Ausbeute unmittelbare oder mittel­bare Aufträge d« deutschen Militär- oder Marinebehörden aus Arzneimittel aus führen;

r-

denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern und Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmög­licher Ausbeute unmittelbare oder mittel­bare Aufträge derdeutschen Militär- oder Marinebehörden auf Sprengstoffe. Pulver, Rauch- und Leuchttörper aussühren; für andere militärische Zwecke ist von der bestellenden Behörde die Unersetztichkeit zu bescheinigen;

denjenigen Befitz«n, die in ihren Büchern und Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmög­licher Ausbeute unnsiltelbare oder mittel­bare Aufträge der deutschen Militär- oder Marinebehörden auf Sprengstoffe, Pulver, Ranch- und Leuchttörper und Arzneimittel ausführen;

denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern und Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmög­licher Ausbeute unmittelbare oder mittel­bare Aust:-äge der deutschen Militär- oder Marinebehörden aus Ramps-, Arznei- und Desinfektionsmittel aussühren;

den Militär- oder Marinebehörden und den von diesen unmittelbar beauftragten Stellen.

Ausnahme von der Meldepflicht

F

Nicht melde-

pfttcAig (aber beschlagnahmt) find Vorräte, d«en Gesamt­menge aller Ar­ten ein« Stoff- gattg.aml. eines jeden Monats kleiner fft als

1 kg Salpeter-

Mctstoff (Inhalt)

1 kg Toluol (Jnhalr)

0,06 kg Kampfer

(Inhalt)

0,1 kg Glyzerin (Inhalt)

Verdichtung von Sal petersäure;Mlschen von Salpetersäure mit Schwefelsäure (auch rauchender)

Verarbeitung von rohem zu gereinigtem und reinem Toluol

50 kg Schwefel

(Inhalt)

Arbeitsgänge, welche zur Erzeugung von Roh- und Dynamit glyzerin ffihren (z.B. Reinigung, Ein­dampfung)

25 kg Chlor (Inhalt)

Verdichtung von Schwefelsäure; Mischen" von Schwe­felsäure (auch rauchen- d«)mitSalpetersäure, Verbrauch von Schwe­felsäure zurHerftellung von Salpetersäure

Verarbeitung von be­schlagnahmten salpeter- sauren Salzen in an dere beschlagnahmte salpetersaure Salze oder in Salpetersäure

. ..

Erzeugung von destil­liertem Glyzerin jeder Art mit Ausnahme vor: Dynamitglyzerin

7b kg Salpeter stickstoff

(Inhalt)

20 kg Toluol (Inhalt)

20 kg Kampfer

(Inhalt)

oO kg Glyzerin

(Inhalt)

Verarbeitung von Schwefel, Schwefelkies und Zinkblende in rau­chende und wäfferige Schwefelsäure; Her- tellung vor: schwesel- aur. Ammoniak, Rei­nigen von Benzol, To­luol u. Solventnaphta

Verarbeitung von gas- örmigem u. flüffigem Chlor

1500 kg Schwefel (Inhalt)

125 kg Lhtor (Inhalt)

Stellv. Generalkommando des 13, Armeekorps.