Amtlicher Teil.
VkEaALtMQchZMg
zur Rogrl^Ag der Preise für Schilachtschweine und für Schweinefleisch.
Bvm 14. Februar 1916.
Der BundeSrat hüt ans Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Matznahmen usw. vvm 4. August 1914 (Reühs-Gesetzbl. S. 327) folgende Der- ndmmg erlassen:
8 1. Beim Verkaufe von Schlachtschweinen durch den Vieh- Halter nutzer im Falle des § 3 darf der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht, nüchtern gewogen, nicht übersteigen:
а) in der preußischen Provinz Ostpreußen für Schweine über 90—100 kg 93 Mk., über 80—90 kg 83 Ml., über 70—80 kg 73 Mk., tiwer 60—70 kg 68 Mk., von 60 kg tund darunter 63 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 103 Mk., über 120—150 kg 98 Mk., von 120 kg und darunter 78 Mk.
d) in den Regierungsbezirken Danzig und Marienwerder ohne die Kreise Schlvchau, Deutsch Krone und Flatvw sowie im Regierungsbezirke Bromberg ohne die Kreise Filehne, Czarnikau, Kalmar urrd Wirsitz für Schweine über 90—100 kg 95 Mk., über 80—90 kg 85 Mk., über 70—80 kg 75 Mk., über 60—70 kg 70 Mk., von 60 kg und darunter 65 MT., für fette (frühes zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 105 Mk., über 120—150 kg 100 Mk., von 120 kg und darunter 80 Mk.
c) in den Kreisen Schlochau, Deutsch Krone und Flatow aus dem Regierungsbezirke Marienwerder, in den Kreisen Filehne^ Czarnikau, Kvlmar und Wirsitz aus dem Regierungsbeizirkc Bromberg, in den Regierungsbezirken Posen, Köslin, Breslau und Oppeln für Schweine «über 90—100 kg 98 Mk., über 80—90 kg 88 Mk., über 70—80 kg 78 Mk., über 60—70 kg 73 Mk., von 60 kgwnd darunter 68 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 108 Mk., über 120—150 kg 103 Mk., von 120 kg und darunter 83 Mk.
б) in der Provinz. Brandenburg ohne die Kreise Luckau, Calau, Cottbus (Stadt und Land), Sorau, Forst (Stadtkreis) und Sprem- berg, im Stadtkreis Berlin, in den Regierungsbezirken Stettin und Stralsund, in der Provinz Schleswig-Holstein, in den Grotz- her^ogtüm-ern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, sowie im Fürstentnme Lübeck und in Lübeck für Schweine über 90—100 kg. 100 Mk., über 80—90 kg 90 Mk., über 70—80 kg 80 Mk., über 60—70 kg 75 Mk., von 60 kg und darunter 70 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 110 Mk., über 120—150 kg 105 Mk., von 120 'kg und darunter 85 Mk.
e) in den Kreisen Luckau, Calau, Cottbus (Stadt und Land), Sorau, Forst (Stadtkreis) und Spremberg aus der Provinz Brandenburg, in den Kreisen Saalkreis, Hal^e (Stadtkreis), Delitzsch, BitterfÄd, Wittenberg, Dorgau, Schweinitz, Liebenwerda aus dem Regierungsbezirke Merseburg und im Regierungsbezirke Liegnitz für Schweine über 90—100 kg 102 Mk., über 80—90 kg 92 Mk., über 70—80 kg 82 Mk., über 60—70 kg 77 Mk., von 60 kg und darunter 72 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 112 Mk., über 120—150 kg 107 Mk., von 120 kg und darunter 87 Mk.
f) in der Provinz Hannover ohne die Kreise Einbeck, Uslar, Münden, Northeim, Göttingen (Stadt und Land), Osterode, Du- derstadt, Zellerfeld, Ilfeld, im Regierungsbezirke Magdeburg, in den Kreisen Herford (Stadt und Land), Mindcm, Lübbecke aus der Provinz Westfalen, im Großherzogtum! Oldenburg ohne die Fürstentümer Lübeck iünd Birkenfeld, in den Herzogtümern Braunschweig und Anhalt, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe und Lippe, lsowie in dem Kreise Pyrmont des Fürstentums Waldeck, in Bremen, in Hamburg für Schweine über 90—100 kg 103 Mk., über 80—90 kg 93 Mk., über 70—80 kg 83 Mk., über 60—70 kg 78 Mk., von 60 kg und darunter 73 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 113 Mk., über 120—160 kg 108 Mk., von 120 kg und darunter 88 Mk.
g) in den Kreisen Merseburg, Naumburg (Stadt und Land), Weitzenfels (Stadt und Land), Qiuerfurt, Eckartsberga, Cisleben, Sangerhausen, Zeitz (Stadt und Lcmd), im Mansfelder See- und Geb irgskr eise vom Regierungsbezirke Merseburg, in den Kreisen Einbeck, Uslar, Münden, Northeim, Göttingen (Stadt und Land), Osterode, Duderstadt, Zellerfeld und Ilfeld aus der Provinz Hannover, im Regierungsbezirk Erfurt, im Regierungsbezirke Cassel ohne die Kreise Gersfeld, Fulda, Schlüchtern, Gelnhausen, Hanau (Stadt und Land), im Kreise Biedenkopf aus dem Regierungsbezirke Wiesbaden, in der Provinz Westfalen ohne die Kreise Herford (Stadt und Land), Minden, Lübbecke, im Regierungsbezirke Cöln, Aachen, Düsseldorf und Coblenz ohne den Kreis Wetzlar und im Regierungsbezirke Trier, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr., in den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen und Schwarz- burg-Rudolstadt, Waldeck 'ohne den Kreis Pyrmont, Reutz ä. L., Reutz j. L., und in dem vldenburgischen Fürstentnme Birkenfeld für Schweine über 90—100 kg 105 Mk., über 80—90 kg 95 Mk., über 70—80 kg 85 Mk., über 60—70 kg 80 Mk., tarn 60 kg und darunter 75 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber Mer 150 kg 115 Mk., über 120—150 kg 110 Mk., von 120 kg und darunter 90 Mk.
h) im Regierungsbezirke Wiesbaden ohne den Kreis Biedenkopf, im Kreise Wetzlar aus dem Regierungsbezirke Coblenz, in den Kreisen Gersfeld, Fulda, Schlüchtern, Gelnhausen, Hanau (Stadt und Land) vom Regierungsbezirke Cassel, in Hohenzollern, in den Königreichen Bayern und Württemberg, in den Grotz- herzvgtümern Baden und Hessen und in den Enklaven Ostheim a. Rhön und Königsberg i. Fr. für Schweine Mer 90—100 kg 108 Mk., über 80—90 kg 96 Mk.. über 70—80 kg 88 Mk., Mer 60—70 kg 83 Mk., von 60 kg und darunter 78 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 118 Mk., über 120—150 kg 113 Mk., von 120 kg und darunter 93 Mk.
i) in Elsaß-Lothringen für Schweine über 90—100 kg 110 Mk., über 80—90 kg 100 Mk., über 70—80 kg 90 Mk., üher 60—70 kg 85 Mk., von 60 kg und darunter 80 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber Mer 150 kg 120 Mk., über 120—150 kg 115 Mk.. von 120 kg und darunter 95 Mk.
Der Preis von 90—100 kg erhöht sich bei Schweinen (mit Ausnahme ehemaliger Zuchtsauen und Zuchteber) im Lebendgewichte, nüchtern gewogen, von über 100—110 kg um 10 vom Hundert, von über 110—120 kg um 15 vom Hundert, von über 120—140 kg uni 20 vom Hrmdert, von über 140 kg um 25 vov Hundert.
Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle des Viehhalters mrd die Kosten der Verladung daselbst darf ein Zuschlag nicht erhoben werden: ist aber die Verladestelle weiter als 2 Kilometer vom Standort des Tieres entfernt, so kann für diese Kosten ein Zuschlag zum Höchstpreis berechnet werden, der für je ange- sangene 50 Kilogramm Lebendgewicht 1 Mark nicht übersteigen darf. Maßgebend ist der Höchstpreis des Bezirkes, in dem sich die Ware zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet.
8 2. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen, insbesondere die auf Grund des § 15 b der Verordnung des Bnndesrats über die Errichtung von Preisprüfungs- stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) durch die Landeszentralbehörden gebildeten Viehhandelsverbände, können Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anordnen. Zu Abweisungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
83. Die Preise für den Verkauf durch den Viehhalter auf dem Markte, sowie für den Handel werden durch die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen geregelt.
§ 4. Der Verkauf von ScUachtschwemen darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. Die Landeszentralbe^rden oder die von ihnen bestimmten Stellen sind befugt, Ausnahmen zuzulassen; sie haben dabei festzusetzen, nach welchem Verhältnis das Lebendgewichts nr Schlachtgewicht umzurechnen ist.
§ 5. Bei Schweinen, die auf Schlachtviehmärkte aufgetrieben werden, ist der Vorkauf, das Borzeichnen und das Zurück- stellen von Schweinen auf Bestellung verboten. Die Landeszentral- behövden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Ausnahmen zulassen.
Tie zuständige Behörde kann Bestimnrimgen über die Zulassung der Käufer und die Verteilung der Schweine an sie auf den Schlachtviehmärkten erlassen. Schweine, die bis zum Marktschluß unverkauft bleiben, müssen der Gemeinde oder dem Kommu- nalverbande des Marktortes auf deren Verlangen käuflich überlassen werden.
§6. Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß frisches Schweinefleisch, das aus anderen inländischen Orten eingeführt wird, nur an den von ihr bezeichneben Stellen verkauft werden darf.
8 7. Die Gemeinden sind verpflichtet:
1. Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher für die einzelnen Sorten (Stücke) des frischen (rohen) Schweinefleisches, für zubereitetes, insbesondere gepökeltes ooer geräuchertes Schweinefleisch, für frisches (rohes) und für ausgelassenes Schweinefett, für gesalzenen und geräucherten Speck sowie für Wurstwaren festzusetzen;
2. zu bestimmen, wieviel mindestens vom Schlachtgewichte des Schweines oder welche Teile bei gewerblichen Schlachtungen frisch verkauft werden müssen.
Tie Landes zentral be Hörden köirnen anordnen, daß die Festsetzungen (Nr. 1) und die Bestimmungen (Nr. 2) anstatt durch die Gemeinden durch deren Vorstand erfolgen. An Stelle der Gemeinden sind die Kommunalverbän de befugt und auf Anordnung der Landeszentralbehörden verpflichtet, die vorbezeich- neten Festsetzungen und Bestimmungen zu treffen.
Tie Festsetzungen (Nr. 1) und die Bestimmungen (Nr. 2) bedürfen der Zustimmung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörden. Diese können die Festsetzungen und Bestimmungen selbst treffen oder Anordnungen hierüber erlassen. Bei den Preisfestsetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie die Versorgungsinteressen anderer Bundesstaaten nicht beeinträchtigen.
Ter Reichskanzler kann Vorschriften Mer den Ausgleich der Preise erlassen.
8 8. Tie in dieser Verordnung imd ans Grund derselben festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Aügust 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603).
8 9. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen an Dritte gegen Entgelt beschränken oder verbieten.
Tie Gemeinden oder Kommunalverbände sind berechtigt und aus Anordnung der Landeszentralbehörden verpflichtet, die gewerblichen Schlachtungen von Schweinen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser zu beschranken oder zu verbieten.
8 10. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordming und besttmmen, wie das Lebendgewicht, nüchtern gewogen (8 1), zu berechnen ist. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
8 11. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Er kann Bestimmungen über die Herstellung von Wurstwaren treffen.
8 12. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf aus dem Ausland eingeführte Schweine sowie aus Schweinefleisch, Fett, Wurstwaren und Speck, die aus dem Ausland eingesührt sind. Die gewerbsmäßige Abgäbe dieser Waren zu höheren als den in dieser Verordnung vorgesehenen Höchstpreisen darf nicht in Verkaufsstellen erfolgen, in denen inländische Waren dieser Art abgegeben iverden.
Die Gemeinden erlassen Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Waren; auf dre von ihnen festgesetzten Preise findet 8 8 Anwendung. Die Landeszentralbehörden können allgemeine Grundsätze über den Erlaß der Bestimmungen aufstellen.
8 13. Wer den Vorschriften in § 4 Satz 1, 8 6 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 2 oder den nach 8 5 Abs. 2 Satz 1, 8 6, 8 7 Abs. 1 r. 2, 8 9, 8 10 Satz 1, 8 H Abs. 2. 8 12 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu eintausend fünfhundert Mark bestraft.
8 14. Die zuständige Behörde kann Geschäftsbetriebe, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, schließen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgülttg. Die Beschwerde bewirkt keinen AufschM.
8 15. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler besttmmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch voni 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 725) sowie die Aenderung dieser Verordnung vom 29. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 788) werden aufgehoben. Jedoch bleiben 8 5 daselbst sowie die auf Grund des 8 5 festgesetzten Preise so lange bestehen, bis die Preisfestsetzung auf Grund des 8 7 dieser Verordnung erfolgt ist. Tie von den Landeszentralbehörden auf Grund des § 8a ber Verordnung vom 29. November 1915 erlassenen Bestimmungen bleiben in Kraft, bis sie nach 8 12 dieser Verordnung abgeändert werden.
Berlin, den 14. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers!.
Delbrück.
Bekanntmachung.
Aus Grund des 8 10 der Bekanntmachung Stellvertreters des Reichskanzlers zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vont 14. Februar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 99) werden hiermit nachstehende Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen:
Zu den §ß 1 und 10. Als „nüchtern" gelten Schweine, die in den letzten zwölf Stunden vor dem Verwiegen zum Verkaufe nicht gefüttert worden sind.
Bei Schweinen, bei denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind vom ermittelten Lebendgewicht 5 vom Hundert in Mzug zu bringen.
Zu 8 2. Abweichungen von den Höchstpreisen können durch den für die betreffende Provinz ins Leben gerufenen Viehhandelsverband mit Zustimmung der Großh. Provinzialdirektion angeordnet werden.
Zu diesen Abweichungen ist, abgesehen von der in § 2 der Verordnung vorbehaltenen Zustimmung des Reichskanzlers, unsere Genehmigung einzuholen.
Zu 8 3. Die Preise für den Verkauf durch den Viehhalter auf dem Markte, sowie für den Handel, sind durch den für die betreffende Provinz ins Leben gerufenen BiehHandelsverba n d mit Zustimnmng der zuständigen Großh. Provinzialdirektion zu regeln.
Zu dieser Regelung ist unsere Genehmigung einzuholen.
Zu 8 7. Die in § 7 Abs. 1 der Verordnung bezeichneten Festsetzungen (Nr. 1) und Bestimmungen (Nr. 2) haben anstatt durch die Gemeinden durch deren Vorstand zu erfolgen.
An Stelle der Gemeinden unter 20 000 Einwohnern tritt der K o w m u n a l v e r b a n d.
Bei Erlaß der Bestimnrung nach 8 7 Abs. 1 Ziffer 2 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß bei gewerblichen Schlachtungen
wenigstens ein Drittel vom Schlachtgewicht des Schweines frisch verkauft werden muß.
Zu den zu treffenden Festsetzungen (Nr. 1) und Bestimmungen (Nr. 2) ist unsere Genehmigung einzuholen.
Zu 8 10. Im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen:
1. als Gemeinde jeder nach Artikel 1 der Städte- und Landgemeindeordnung gebildete Verband,
2. als Kommunalverband der Kreis,
3. als Vorstand der Gemeinde in Städten über 20 000 Ein« wohnern der Oberbürgermeister,
4. als zuständige Behörde das Großh. Kreisamt und in Städten Mer 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister,
5. als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß.
Darmstadt, den 25. Februar 1916.
Großhcrzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
Bekanntmachung
wegen der Amtsdauer der Mitglieder von Handwerkskammern. Vom 17. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Landeszentralbehörden sind befugt, die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmänner von Handwerkskammern und ihren Gesellenausschüssen (88 103 a, 103 c, 103 i der Gewerbeordnung) bis höchstens zum 31. März 1918 zu verlängern.
Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück. „
Bekanntmachung
betreffend Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder der Hani> Werkskammer zu Darmstadt. Vom 25. Februar 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1916 wegen der Amtsdauer der Mitglieder von Handwerkskammern (Reichs-Gesetzbl. S. 110) wird die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmänner der Handwerkskammer zu Tarin- stcü>t und ihres Gesellenausschusses <§8 103 a, 103 c, 103 i der Gewerbeordnung) bis 31. März 1918 verlängert.
Darmstadt, den 25. Februar 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Hoinbcrgk. Krämer
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns; hier: den Zitteilungsplan.
In der Zeit vom 22. Februar bis einschließlich 6. März l. I. liegen auf Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns
die Beschlüsse der Vollzugskommiffion vom 17. Februar l. I. und des Gemeinderats voni 11. Februar l. I. über Vornahme der Ueberweisung der neuen Grundstücke im lausenden Jahre
zur Einsicht der beteiligten Grundeigentümer offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlussei während der Offenlegung bei Großh. Bürgermeisterei Lang-Gön; mit Gründen versehen schriftlich einzureichen.
Friedberg, den 17. Februar 1916.
Der Großherzvgliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.
1 -—-
Bekanntmachung.
Bet r/: Beftmidserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien Und ihre Behandlung.
Dln die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf die Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich! zu veröffentlichen:
„Am 1. März 1916 ist eine Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des 18. Armeekorps betreffend: Bestandserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung erlassen worden. Die Bekanntmachung betrifft: Inkrafttreten der Verordnung, von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw., Beschlagnahme, Meldepflicht, Lagerbuch und Belege, ferner eine llebersichtstafel.
Der Wortlaut der Bekanntmachung ist auf unserer Amtsstube einzusehen."
Der Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthält, ist von Ihnen auf Wunsch den Jntcreffenten vorzulegen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 1. März 1916.
Grvßherzogliches Kreisantt Gießen, vr. U s i n g e r.
0b. I. X./3. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Bestandserhebung u. Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung.
Bom 1. März 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung! aus Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 54) in Verbindung mtt den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 549) und vom 24. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 684)*), und jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmeverordnung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 778)**)^bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er aus Grund dieser
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu ft'ihren unterläßt.
**) Mit Gefängnis bis zu ein ent Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1 .
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäst über ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach §.5 erlassenen lAusführungsbestimmungen zuwiderhandelt.


