Ausgabe 
9.2.1916 Zweites Blatt
Seite
120
 
Einzelbild herunterladen

Bekanntmachung.

Nachstehende Bekanntmachungen des Großh. KreiSamts Gießen bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 8. Februar 1916.

Der Oberbürgermeister.

Keller. 1004 b

Bekanntmachung.

Detr.: Maul-- und Klauenseuche im Kreise Wetzlar.

In den Gemeinden Launsbach und Krofdorf ist die Maul^ und Klauenseuche erneut ausgebrochen.

Gießen, den 4. Februar 1916.

Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen.

J.V.: Hemmerde.

Betr.: Maul-- und Klauenseuche.

Bei Auftreten der Maul- und Klauenseuche gelten bis auf weiteres folgende Anordnungen:

I. Für Gemarkungen, welche Sperrbezirke bilden:

A. Für di« verseuchten Gehöfte:

1. An den Haupteingüngen des Seuchengehöftes und an den .Eingängen der Ställe oder sonstigen Starllwrte. wo sich seuchen- krankes ioder der Seuche verdächtiges Klauenvieh befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren AuffchristMaul- und Klauenseuche" leicht sichtbar anzubringen.

2. Die verseuchter: Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenstärrden, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, in folgender Weise abzusperren:

a) Tie Ställe ober sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht. Unterliegen der Sperre. Tie abgesperrten Tiere dürfen auf dem Stalle (Standort) mit ortspolizeilicher Erlaubnis nur hur sofortigen Schlackffrrng entfernt werden. Auf die Schlachtung finden folgende Vorschriften Anwendung:

aa) Hur Schlacht stelle dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur %u Wagen oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr vffenstehen, noch von Tieren aus anderen Gehöften betreten werden.

bb) Tie veränderten Teile der getöteten scnchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des Schlundes, Magens und Tarm- kan als samt Inhalt sind unschädlich Mi beseitrgen. Kops und Zunge sind freigegeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in ovchendem Wasser gebrüht l vorder: sind.

cc) Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen-, Magen- und Tarminhalt der gesund befundener:, der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die Transportmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen ans dem Gehöft, in den: die Sctzlachtrmg stattgeftrnden hat, ohne vorherige Des­infektion nicht entfernt werden luxb sind gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten bis zur Vornahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten.

dd) Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligtere Personen haben sich vor dem Verlassen des Schlachtgehöftes zu. desinfizieren.

b) Die Berlpeirdung der aus den: Gehöft befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöftes ist ge­stattet, jedoch nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöftes desinfiziert werden.

Die Desinfektion der Hufe ist bei allen Pferden vorzunehmen, die ein Senchengehöft verlassen.

c) Geflügel ist so zu verwahre::, daß es das Gehöft nicht ver­lassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, chs die örtlichen: Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen.

Hunde, die in dem Gehöft gehalten werden, dürfen aus diesem nur nach erfolgter Desinfektion der Füße entfernt werden. Fremde Hunde dürfen das Senchengehöft.nicht betreten.

d) Fremdes Klanen Vieh ist von dem Gehöft fernzuhalten.

s) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist nur unter der Bedingung der vorherigen Abkochung oder einer anderen aus­reichenden Erhitzung gestattet.

Ms ausreichend« Erhitzung ist anzu sehen:

aa) Erhitzung über offenem.Feuer bis zum wiederhllten Auf­kochen,

bb) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf aus 85 Grad,

cc) Erhitzung im Wässerbad auf 85 Grad für die Tauer enter Minute.

Kann eine wirkliche Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöft verboten. Für die Abgabe von Milch an die Sammelmolkereien, in denen eine wir^ same Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Auf­nahmen von uns zugelassen werden.

f) Tie Entfermmg des Düngers ans den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Mauenvieh aus dem verseuchten Gehöft darf nur imter Beobachtung der besonderen, von uns von Fall zu Fall zu erteilenden Bedingungen erfolgen.

Tie Desinfektion des Düngers ist, soweit tunlich, vor der Entfermmg aus den Ställen vorznnehmen.

g) Futter- und Streu Vorräte dürfey für di« Tauer der Seuche nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als sie nachweislich nach dem! Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des An­steckungsstoffs nicht sein können. Leere Futter- und Düngersäcke

t dürfen aus dem Seuchengehöft nur nach erfolgter Desinfektion» entfernt werden.

h) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegen­stände müssen, soweit sre mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden. Milchtransportgesäße sind nach ihrer Entleerung zu des­infizieren.

Aus zwingeuden wirtschaftlichen Gründen können vom Großh. Ministerium Erleichterungen von den Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden.

3. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöftes, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöftes, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hof­räumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalk­milch zu übergießen.

4. Di« gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von den Tierärzten betreten wer­den. Personen, die' in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßige Desinfektion das Seuchengehöft ver­lassen.

5. Hur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöft dürfen Per­sonen n:cht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Be­rührung kommen. Der Besitzer des verseuchten Gehöfts ist an- zuhalten, seinen Dienstboten und Hausgenossen das Betreten seuchenfreier Gehöfte zu verbieten und selbst solche nicht zu be­treten.

6. Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchen- aehüft, die eine Ansammlung einer größeren Anzahl von Per­sonen im Gefolge haben, wird vor erfolgter Schlußdesinfektion ver­boten.

7. Auf dem an dem Seuchengehöft vorbeiführenden Straßen­teil dürfen Klauentiere weder geführt noch im Gespann gefahren werden.

B. $flr den ganzen Bereich der 5perrbezirkr.

1. An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift:M aul- und Klauenseuche-Sperr­bezirk. Einfuhr und Durchtreiben von Klauen­vieh sowie Durchfahren von Wiederkäuergespan­nen verboten" leicht sichtbar anzubringen.

2. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperr­bezirkes unterliegt der Absonderung im Stalle. Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh mit ortspolizeilicher Erlaub­nis zur sofortige:: Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlach­tung finden die unter A. 2 a genannte:: Vorschriften Anwendung. Sofern unmittelbar vor der Ueberführung der Tiere zur Schlacht­stätte durch kreisvelerinärärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des betreffenden Gehöftes noch seuchenfrei ist, fallen die dortselbst unter aa, oc und dd genannten Bedingungen weg.

Von den hier erwähnten Transportbeschränkungen und Tesin- fektionsmaßnahmen wird Abstand genommen, wenn die Tiere im Sperrbezirk verbleiben.

3. Aus dringenden wirffchaftlichen Gründen können von uns folgende Erleichterungen zugelassen werden:

a) Verwendung von Klauentieren unversuchter Gehöfte zur Feldarbeit:

b) Auftrieb derartiger Klauentiere aus die Weide:

c) Zulassung von Klauentiere:: unverseuchter Gehöfte zu Fasel­tieren:

d) Zulassung des Besitzwechsels und der Ueberführung von Klauentieren aus unversuchten Gehöften in andere un- verseuchte Gehöfte desselben Sperrbezirks.

4. Für das Weggeben von Mllch gelten die gleichen Anord­nungen wie für die Seuchengchöste (siehe oben A. 2e). Jedoch kann die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (siehe daselbst) der gesamten Milch gewähr­leistet ist, auch ohne vorherige Abkochung oder andere ausreichende Erhitzung gestattet werde::.

5. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Zwhhunden die feste Anschirrung gleich zu achten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Beglei­tung von Herden und von Jagdhuichen bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden.

6. Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Stätten verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der (Antritt in die Seuchengehöfte verboten. In be­sonders dringlichen Fällen kaim die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.

7. Dünger und Jauche vvn Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände allxr Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit ortspoli- zeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichts­maßregeln ausgesührt werden.

8. Die Einfuhr vvn Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Turchtreiben von solchen: Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Turchtreiben von .Klauenvieh steht das Durchfahren mit Wieder­käuergespannen gleich. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürf­nisses auch zu Nutz- und Zuchtzwecken kann gestattet werden.

Das Verbot des Durchtreibens einschließlich Durchführens er­streckt sich nur auf Klauenvieh, das vvn außerhalb in den Sperr­bezirk gelangt und aus diesem wieder entfernt wird. Die Geneh­migung zur Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken kann nur von uns und nur von Fall zu Fall erteilt werden. Händ­lern wird die Erlaubnis zur Einfuhr stets versagt.

II. Für Gemarkungen, welche Beobachtungsgebiete

bilden:

1. Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne orts- polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten.

Das Verbot des Durcktreibens einschließlich Durchführens und des Durchfahrens mit Wiederkäuergespannen erstreckt sich nicht auf Klauenvieh, das im Beobachtungsgebiete bleibt.

2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgänge der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchensrei ist, von der Ortspolizei­behörde zu gestalten, und zwar:

a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte:

b) nach in der Nähr liegenden Eisenbahnstationen oder Häsen (Schiffsanlegestellen) zur Weiterbe ö de.ung nach Schlacht- viehhösen und öffentlichen Schlachthäusern, »vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahnstation oder mit dem Schiffe unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen geführt werden.

Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestelten) ist von der Ortspolizeibehörde anzuordnen, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderein Klauenvieh nicht betreten wer­den. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Beglei­tung ist dafür Sorige^ zu tragen, daß eine Berührung mit an­derem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem Be­obachtungsgebiete stammt, auf dem Transvorte nicht stattftnden kann. Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevor­stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.

Bei Klauenvieh, das im Beobachtungsgebiete abgeschlachtet wird oder das zur Abschlachtung in einen benachbarten Sperr­bezirk gelangt, kann die Untersuchung des Bestands auch durch den zuständigen Fseischb eschener vorgenommen werden. Beim Transport der Schlachttiere nach Orten des Beobachtungsgebiets oder in einen an dieses angrenzenden Sperrbezirk wird von der Beförderung zu Wagen Abstand genommen.

3. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit unserer Genehmigung erfolgen. Diese Genehmigung tvird nur unter der Bedingung ertellt, daß eine ftühestens vier­undzwanzig Stunden vor dem Abgänge der Tiere vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestands des Gehöfts ergabt, und daß sich die Polizeibehörde des Bestimmungsorts mit der Einfuhr einverstanden erllärt hat.

Am Bestimmungsorte sind die Tiere auf die Dauer von min­destens neun vollen Tagen der polizeilichen Beobach­tung (Quarantäne) zu unterstellen. Auf den Transport und die Anmeldung der Tiere ftnden die Bestimmungen der Ziff. 2 sinngemäß Anwendung.

Hinsichtlich der polizeilichen Beobachtung gelten die Bestim­mungen über Quarantäne.

4. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Beob­achtungsgebiet zur Schlachtung und zu Nutz- und Zucht­zwecken ist gestattet, nicht aber zu Handelszwecken.

5. Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebie'es ist der ge­meinschaftliche Weidegang von Klauenvieh aus den Bestände:: ver­schiedener Besitzer und die gemeinschaftlich Benutzung von Brun­nen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh verboten.

6. Der Weideaang für Schweine ist verboten. Schafherden ist von der Großh. Bürgermeisterei ein besonderer Weidedistrikt an­zuweisen. Werder: sie außerhalb dieses Distrikts angetroffen, so wird ihre Aufstallung oder Einpferchung angeordnet werden.

HI. Für Gemarkungen, welche gefährdete Gebiete bilden:

1. Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, sowie der Auf­trieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkten ist verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche Veranstaltung«,:.

2. Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Bestehung entweder außerhalb des Gemeindebezirks, der gewerblichen Nieder­lassung des Händlers oder ohne Begründung einer solcher: stattftndet, ist verboten. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Auffaufen von Tieren durch Händler.

3. Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh ist verboten. Das Verbot ftndet keine Anwendung auf Vieh- versteigerungen aus dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Be­sitzers, wenn nur Tiere zum Verkauf kommen, die sich mindestens drei Monate im Besitze des Versteigerers befinden.

4. Das Abhalten von öffentlichen Tierschauen mit Klauen­vieh ist verboten.

5. Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (s. oben II. 2 6) aus Santmelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen .Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwer­tung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Mllch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Mol­kerei, bevor sie desinfiziert sind, ist verboten.

Ausnahmen von den Anordnungen für das gefährdete Ge­biet können in besonderen Fällen zugelassen werden.

IV. Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach 88 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft.

Außerdem kann die sofortige Tötung der Tiere, über deren Standort die Sperre verhängt ist, oder die abgeso:ü>ert sind, oder der polizeilichen Beobachtung unterstehen, angeordnet wer­den, wenn sie außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten betroffen werden, zu denen ihr Zutritt verboten ist.

Gießen, den 12. November 1914.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H em merde.

Bekanntmachung.

Der Voranschlag für 1916 liegt von Freitag, den 11. Februar, ab eine Woche auf dem Amts­zimmer des Bürgermeisters zur Einsicht der Be­teiligten offen, woselbst auch Einwendungen gegen seinen Inhalt schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden können. Es wird daraus hingewiesen, daß die Erhebung einer Umlage beschloffen ist, zu der die Ausmärker herangezogen werden.

Langsdorf, den 9. Februar 1916.

Großh. Bürgermeisterei Langsdorf. _ Schiel. _ .

Eberversteigerung.

Die Gemeinde Allendorf an der Lahn beab­sichtigt, Freitag, den 11. Februar d. I., nach­mittags 3 Uhr, den Gemeindecber öffentlich zu versteigern. Die Versteigerung findet in der Wohnung des Halters, Schulstraße Nr. 32, statt.

Allendorf an der Lahn, den 8. Februar 1916.

Großh. Bürgermeisterei Allendorf an der Lahn.

Volk.

1013

Brennholzverfteigernng

1. Fürstlich Stolbera-Werniaerödischen Bezirk Gedern,

Distr. Jungermald bei Volkartshain, Donnerstag, den 17. Februar 1916.

Buchen Rm: Scheit 680; Knüppel 120,- Stöcke 76; Astreiser 247. Zusammenkunft 10 Uhr vormittags in der Wirtschaft von Rechner Schmidt, Oberseemen. Auskunft erteilt Holzhauermeister Hof in Gedern und Forstschutz Schäfer in Volkartshain. 1010 D

Der jährliche Verkauf von vielen Millionen

beweist die hervorragende Heilkraft de: echten

Einser

Altbewährt gegen: Hasten, Heiserkeit, Verschleimung, Inf laenza

»Liebesgabe 1

Pastillen

Man achte auf den AufdruckKönigl. Emi M and weise Nachahmungen zurück.

Besonders preiswert:

IE:

Reformhosen für Damen u. Kinder

= Strumpfe =

gestrickte Kinder- Unterhöschen,Jäckchen

Herrensocken

Militärwesten Hosenträger 1(XS

StrunipfpnmijbäQder

Einfache, dopp. u.amerikan.

Buchführung;

Stenographie, Maschinenschreiben, alle BandeMcher

lehrt gründlich unterGaran- tie eines sicheren Erfolges

Hermes Lehr-Institut

Gießen, West-Anlage 51, Bahnhofstraße 45.

Wilhelm Noll

Seltersweg 36

Husten und Heiserkeit

verschwind, bald n. Gebrauch o. Dr. Buflebs Hnstentropfon, Fl.56Ps.,nur0vn ral-Drogerfe

Emil Karn, Schulstrahe. (930

Rheumatis-

mus, Ischias, Gicht können Sie selbst be­kämpfen Ich will nichts verkaufen. Auskunft erteilt kostenlos (661D

Brandt,Krteg88chnlbeamler a.D. Halle a. S. 252, Jakobstr. 44.

Zigaretten

100 (1 Pf.) ~r 100 (2 Pf.). §5 100 (2»/ a Pf.). -S 100 (3 Pf.) . * - 100 (3 1 /? Pf.).

100 (4 Pf.) . 2 2 100 (5 Pf.)

0.80

1.00

1.30

1.80

2.25

£.50

£.80

Ziuarrpn 100(8 Pf6 00 uytu ren 10a 10Pf ) 7.00

Garant. erstkLWare. Bel Bestellung von 20 Mark an franko Lieferung.

Gölte Sans SSSSSÄ

Köln a Rh., Ehrenstr. 34-.

tarnen-Jackenkleider ^bamen^äntet

nach Mass

bei Gewähr tadellosen Sitzes und feinster Verarbeitung

Grosse Stoff Auswahl ,

PfefferIharktplatj 6

la. Salatwürze

lErsatz für Salatöl) liefert an Wiederverkäufer

I. Selipauo, Frankfurt a. M

Moselftraße 35. tfl 7ss

Platzvertreter gesucht.

Fluk-n. Seefische

I. M. Schulhof

Telephon 113. Prompter Versand nach auswarlö. [ 19

Pulver!

Back-

Brause-

Kakao-

Ei-

EierkucheN' Eis-

Himbeersast' Honig- Limonnde- Pudding- Salizvl- Vanillin-

Ganillcsauce-Pulver usw. emvf. Adler-Drogerie, Seltersweg39, OttoSchaaLi^a

*jfärfynpkißIO