Ausgabe 
3.2.1916 Zweites Blatt
Seite
106
 
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Lrweiterungsbek-anntmachungen vom 3 . 191% (HTOb

ÜT 5491 und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 684) besäst

Werden.

8 1-

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Fe- Oruar 1916 in Kraft. ... . . m»

Tie Bekanntmachung tritt an btc Stelle der früyerm <3c «mrntmachungen Nr. W. I. 734/8. 16. imb W M 231/9. 15., W.M. 1097/10. 15. und W. M. 999/11. 15. K. R. A.

9. Bastsa-er-Gewebe, deren Herstellung aus Grund des 8 3, Nr. 2 d und 6 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern und Erzeugnissen aus Bastfasern vom 23. Derber 1915 (W. III. 1577/10. 15.

K. R. A.) erlaubt ist. ^ .

10. Gegenstände, die nach dem 1. Februar 1916 m Haus­haltungen nicht gewerbsmäßig hergestellt werden.

8 6 .

Freigabe für den Kleinvorkauf.

Wenn die Vorräte ein und derselben Person in eut und der­selben Qualität und Warenbreite (die Verschiedenheit der Größe bleibt bei konfektionierten Gegenständen außer Betracht) die in der Uebersichtstafel festgesetzten Mindestvorräte nicht übersteigen, so sind sie für den Klemverkauf freigegeben. ^ . . r .

Sind die Vorräte einer Person in ein und derselben Qualität und Warenbreite (die Verschied mH eit der Größe bleibt bn Trllo-

mone "-aumwour siuu\luum.u»^^, .. >.- - , tagen außer Bettacht) dagegen größer als die Mindest vorrate, )o

iffiftaucnwfcri! aus Abfällen oder Mischungen der genannten ist diejenige Menge für den Klemverkauf'freigegeben, welche- den 'Spftmstoffe allein, oder aus einer Zusammensetzung verschiedener Mindestvorrat überschreitet, jedoch höchstens eine dem Mindestvorrat ^ - r, rf. t ... _-.-»-yY x. twvi Ar?« ittiS miaeweven I gleichkommende sNenge*>.

Diese Freigabe greift nur Platz

a) weiin die frei gegebenen Vorräte unmittelbar an Verbraucher

in Mengen unter einem halben Stück bezw. einem halben Dutzend veräußert werden, ,

b) wenn der Verkaufspreis den zuletzt vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erzielten Preis nicht übersteigt.

Wer ttotz dieser Vorschriften Ware zurückhalt oder größere Mengen als die vorgeschriebenen aus einmal an emen Abnehmer , verkauft oder höhere Preise als bisher sich bezahlen laßt, hat die und Futterstoffe, | sofortige Enteignung der Waren zu gewärtigen.

Von dcr Brkanntmachung betroffene Gegenstände.

Bmr der Bekanntmachung werden im Rahmen der beige,ugten Leber,iditätafet dir nachstehend ausgefuhrten Web-. Werk. u id tStrickwaren betrafscn, gleichvrel, ob sie aus Schafworle, Mohair, Kamelhaar, Mpaka, Kaschmir oder sonstigen Trerhaaren Kunlt- ,wolle. Baumwolle. Kunstbaumnwlle.^BaMasern oder sonstigen Wffanzensasern. au-

'Spftmstoffe allein, oder aus einer L)u,a.nuiutt,cs^u Spttmstoffe hergestellt sind, bei Lands ack- und Sttohsackgeweben «uch unter Mitverwendnng von Papier, und zwar:

Gruppe

Gruppe

Gruppe

Gruppe

I: Stoffe zur Oberkleidung für Heer, Marine, Be­amte und Gefangene, ^ .

II- Schlaf- und Pferdedecken, Worte che und Decken- stoffe,

Gruppe

Gruppe

Gruppe

III: Männerttikotagen,

IV: farbige Wäschestoffe und farbige Stoffe für Krankenbekleidung,

V: farbige Futterstoffe,

VI: rohe und gebleichte Wasche- Drillichanzugstoffe,

VII: Segeltuche und Planstoffe,

8 7.

Sondcrbestiinmungm für Konfektionsbetriebe und gemein­nützige Nähstuben. . . ^

Konfeitionsbetriebe und gemeinnützige Nahstuben dürfen ver­arbeiten, bezw. ausarbriten lassen: ^ . .

1. die gleichen Mengen, bte gemäß § b zum Klemverkauf ftet-

gegeben werden: , ,, .

2. alle am 1. Februar 1916 (Stichtag) vorhandenen Steff-

3. die ^bei ihnen beschlagnahmten Wirk- und Sttickstoffe zu Gegenständen, welche nach Maßgabe der Uebersichtstafel der Beschlagnahme unterliegen;

4 25% einer jeden Qualität der sonstigen bei ihnen beschlag­nahmten Stoffe mit Ausnahme der Deckenstoffe tm Stück (Uebersichtstafel, Gruppe II, Ziffer 3).

Als Konfektionsbetriebe gelten nur diejenigen Betriebe, weich, bis zum 1. März 1916 dem Webstoffmeldeamt eme von her örtlich uständigen amtlichen Verttetung des Handels oder Handwerks > Handels-, Handwerkskammern usw.) ausgestellte Bescheinigung em- scnden, daß sie gewerbsmäßig bereits vor dem 1. Oft°ber 191o Stoffe znschneiden und fertige Erzeugnisse daraus Herstellen li'mn und dies noch gegenwärtig tun. Auf der Ruch eite dieser Be­scheinigung muß der betreffende Betrieb angeben, welche Stoff­mengen er auf Grmid der Ausnahmeerlaubnis zuschneiden und

verarbeiten läßt. _ ^, .. . ^ ,

Als gemeinnützige Nähstuben gelten nur jolcfje, die dem Web- stofsmeldcamre einen von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Aus­weis einsenden, daß sie gemeinnützige Einrichtungen sind.

Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände.

Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis aus weiteres zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

Tie beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt von den be- schlaanahmesreien Vorräten aufzubewahren und als solche kenntlich zu machen. Tie Trennung und Kennrlichmachnng mutz bis zum 1. Marz 1916 erfolgt sein.

8 9.

Eigentumsübertraaung und llcbernohmcprns.

Das Webst ofsmcldQ-rmt ist ermächtigt, das Eigentum an den beschlaflnahmten Ö!egenftänden gemäß 8 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf die von ihm bezcich- neten Per'onen zu überttagen. .....

Durch eine beim Königlich Preußischen Krregsminfttermm ge­bildete Bcwcrtnngsstelle für Webstoffe wird zunächst grund,atz!ich eine gütliche Einigung über den liebernahmevreis mit dem Eigen­tümer der beschlagaiahmten Gegenstände angestrebt werden. Dowut eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, Molgt die Preis­festsetzung durch das Reichs-Schiedsgericht gemäß 88 2 und ö der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf.

8 10 .

Meldepfichtige Gegenstände.

Meldepflichtig sind die ani Stichtage vorhandenen Gesamt­vorräte der in der Uebersichtstafel näher bezeichneten Gegenstände, sofern die Bestände die in der Uebersichtstafel angegebenen Mindest­vorräte. überschreiten. , .... , ... ,

Werden die Mindestvorräte (8 6) nachträglich überschritten, so sind dje Gesamtvorräte unverzüglich auf den vorgeschriebenen Melde sck-einen anzumelden. ' .....

Tie von Militär- oder Marinebehörden zuruckgewiesenen Gegenstände sind nach erfolgter endgültiger Zurückweisung unver­züglich unter Angabe der Gründe der Znrücllveisnng von dem an­zumelden, der die Gegenstände znrückerhalten hat

Alle Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbeständen werden jeweils am 1. und 15. eines jeden Monats, erstmalig am 15. März 1916, meldepflichtig.

Meldepflichtig sind insbesondere auch die Gegenstände, über welche die in 8 5, Ziffer 3. Abs. 1 bezeichneten Lieferunas- oder Herstellungsverttäae mit einer deutsch^i .Heeres- oder Manne­behörde bestehen. Dagegen sind nicht meldepflichtig die übrigen ge­mäß 8 5 von der Beschlagnahme ausgenommenen Gegenstände.

Soweit graue, feldgraue und graugrüne Militärwannschafts­tuche bereits auf Grund der Bekanntmachung W. I. 1/5. 15. K. R. A. mittels Meldesck)rins 1 als beschlagnahmt angemeldet sind, sind sie nicht erneut anznmelden.

8 11.

Meldcvflichtige Personen. . .

Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und fnristt- schen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Bettiebe, sowie öffent­lich-rechtliche Körperschaften und Verbände, dre Digmkum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 10) haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden.

Vorräte, die sich, am Stichtage (8 12) nicht un , Gewahr­sam des Eigentiftners befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sre an diesem Tage m Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). .

Alle die, welche meldepslichttge Gegenstände rn Gewahrsam haben, ohne Eigentümer zu sein, brauchen nur die von ihnen verwalirten Mengen sowie die Eigentümer anzugeben, aber nicht die übrigen Spalten des Meldescheins auszufullen.

Tie nach dem Stichtage eintreffendeli, vor dem Stichtage aber schon adgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu

"gefeit bemjeniffen, brt die Ware in Gewaltsam hat, ist mich derjenige zur Meldung verpflichitet, des sie einem Lagerhalter ober Spediteur zur Verfügung eines Tritten übergeven hat.

8 12

Stichtag und Meldefrist.

Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Bc- ainn des 1 Februar 1916 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Be­stand. bei der ersten Zusatzmeldung sind die bis zum Beginn des 16 März 1916, für die späteren Zusatzmeldungen dre m der Zeit

Gruppe VIII: Sandsackstoffe.

3.

Beschlagnahme. M

Die von der Bekanntmachung bettosfenen Gegenstände (§ -0 werden nach Maßgabe der in der Uebersichtstafel naher um­grenzten Art und Menge hiermit beschlagnahmt

Soweit die Anfertigung von Web-, Wirk- und Sttickwareiw nach Len bestehenden Vorschriften zulässig ist, verfallen d^:, Beschlag­nahme auckn die in der Herstellung befindlichen vder kunfttg her Erstellenden Gegenstände der in der Uebersichstafel naher beschrie- fcerten Art, sobald ihre Herstellung tote ist, und zwar ohne Rücksicht auf die Mindestmengeii oder Mmd-estgroßen.

Beschlagnahmt sind ferner die ppn der Bekanntmachung be­troffenen Gegenstände (§ 2), welche von einer Abnahme stelle des Leeres oder der Nttrrine endgültig zurückgewiesen sind oder künftig ^enbgültig znrückgewiesen werden. Sie dürfen auch nicht anderen Stellen des Heeres oder der Marine geliefert werden.

Schließlich fallen iwter die Veschlagnahme alle Web- Wiik- Und Strickwaren, die entgegen einem bestehenden Herstellungs-, Wevarbeittings- oder VerwendungsverLot Herges bellt worden Uno.

Stoffe, ivelche zur Oberkleidmig für Heer, Marine, Beamte ünd Gefangene in Betrcuht konrinen können, untnttegen nach Mast gäbe der Uebersichtstafel nur insoweit ^r Beschlagnahme, als sie nicht schon durch die Bekanntmachung W. I. 1/5. Io. K. R. A. br Magna hm t worden sind. ^ ^

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von -Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen, verboten ist und reckftsgeschäftliche Verfügungen über sie mchttg smd -recktsgeschäftlicherr Verfügungen stehen Verfügungen gleich, ow im Wege der Zwangsvollstteckung oder Avrestvollziehung eriolgen

Die Veredelung (auch das Farben und, Bleichen) oder Uns «rüstung der beschlagnahmten rohen Stoffe ist verboten, dagegen berf rine vor dem 1. Februar 1916 begonnene Veredelung oder «Ausrüstung beendet wecken. Die in.8 4 Nr. 2 der Bekanntmachung, «betreffend Beschlagnahnie, BerweiMma und Veräußerung von Bastsajern und Erzeugnissen aus Bafffaiern vom ,23. Dezember 191o' V. III. 1577/10. 15. K. R. A.) gegebenen Ausnahmen blei-

^ Unzulässig' ist ferner jeder Wechsel im Gewahrsam der be

W !Ä« smd alle fümmacn zulässig, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Webstott Meldeamtes her Kriegs-Rohsboff-Abteilung des Königlich Preußi­schen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Berl. Hedemannstr. 11, erfolgen. Auch Veräußerungen an Heeres- und Maiinebehvrden dürfen nur mft Zustimmung des Websboffmeldcamt,' erfolgen

^ 5-

Ausnahmen von der Beschlagnahme.

Nicht beschlagnalMt sind durch diese Berannttnachrmg:

1. Im Gebrauch gewesene oder un Gebrauch befindliche Gegen

ftöjnbe. ^ ^cgerrfimtbe, welche sich am 1-Februar 1916 rm Eigen tum von staatlichen oder kommunalen Behacken und Anstalttn sowie von Vereinigungen für Liebesgabenbeschafiung, soweit letztere ih^ Vo^cfte ^Lltlich dem 5)eere oder der Marine,, zufuhren, ferner von Vereinslazavetten und privaten Krankenhäusern b -

findem ^.^rg beschlagnahmter Gegenstände nach dem

1 Fetoar 1916 auch seitens der Vorgenannten unzulässig

3. Alle Gegeustcnide, die ohne von der Kteegs-Roh tosf-Mbtei- lung genehmigten Belegschein auf Grund von bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abgeschlossenen Lieserungs- oder Herstellungs veiNräaen an eine deutsche Heeres- oder MÄrmebehorde zu liefern

Ab afle auf Me ^un^u^n

Zwffchen- und Untervertrage bereits bis zum 1. Februar ivlo

ar die Ausnahme Ge^st-Wd- über welche Verttäge mit Post-, Eisen^hn- Und anderen Zwckb^orden, ausländischen Militärbehörden, Vereinigungen für LiebeSgabeii- beschafsung, dem Roten Kreuz, Vaterländischen Frauenvereinen,^ Kantinen,' PrivatkrankenhLusern (selbst mit mllitarrscher ^legvngß Vereins! azaretten, anderen gemeinnützigen Vereinen oder Anstalten

und dergleichen mehr bestehen , c 9r ., f

4 Gegenstände, die hergestellt werden auf Grund eures Aus ttaaes einer Heeres- oder Marinebehörde gegen vorschrlstsmaßig'en von der Kriegs-Rohsboff-Abteilung gepEm Beichern vi^, wenn

die Herstelllina aus Spinnstoffen oder G-rrnen, welche der Besckstag- nahme oder einem Verorbeitimgsverbot ^Merliegen,eriolgen

soll, mit ausdrücklicher Genehmigung der Kriegs-Rohstosf-Abterlung^

5. Gegenstände, lvelche auf Grund von Ernzelfreigabeii (nicht auf Grund allgemeiner AusUahmebewilligungen) der Kriegs-Roh­stoff-Abteilung hergestellt worden wrd oder her gestellt werden.

6 Gegenstände, für die bis zum 31. Januar 1916 eme Aus suhr-Bewilligung des Reichskanzlers erteilt worden ist

7 Gegenstände, die nach dem 8. Dezember 1915 aus dem Reicbsausland lnickft aus dem Zollauslaud oder den be,etzten Gebietein cingeftihrt worden sind oder künftig ein geführt werden.

8 Gegenstände, die nachiveislich ganz aus Spinnftossen oder Garnen der in 8 2, Absatz 1 bc^eichneten Art hergestellt find, welche nach dem 25. Mai 1915 aus dem Reichsausland (nicht aus dem Zollausland oder den besetzten Gebieten) eingeführt «iZordcn sind, soweit nicht für die Einfuhr abiveichende Besttmmungen oder Vereinbarungen getroffen worden sind.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, odn wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ZL mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldsttafe bis zu zehntausend Mark besttast, auch können Vorräte, die verschwiegen sind im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso ynirfc bpfimit wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbucher einzur^chten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht rn der gffetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder un Un- vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechv Monaten besttast. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebeueu Luger- ^ bücher einzurichteu oder zu führeu unterläßt.

bis MM 1 bezw, 1b, ;ebeu ?1wuats zu« Bestaub M»Ugrtk-t-u-u ist bis jum 1. Wte 1916 °u d-5 Web-

stossuieDearnt der KmgsMoUwff-AbteUung des Komg^Preu- Nischen .Krieasminisderiums emzusenden. Die Zuwtzmelonngen ü«r svätere Zugänge z» den beschlaguahmttm Lag«°vri^« smd jeweils bis zum 8. bezw. 22. eines reden Monats dem.Webitoff Meldeamt erstatten.

8 io.

Meldescheine. ..

Tie Meldungen bürfen nur auf den amtlrchm MAdescheviM ' iür Web- Wirk- und Strickwaren erstattet werden. Die Melde ^ scheine sind für die erste Meldung bei dem Websdofftneldeamt, für die Zusatzmeldungen, vom 1. März ab, bei den ortlÄ zuitandi- gen amtlichen Vertretungen des Handels (Handelskammern usw.-

^^Anchckerungen nach Meldescheineii können uuv dann schnell berücksichtigt werden, wenn sie <nis den ^^ur vorg^^benen aE lichen Postkarten-Vordrucken erfolgen, die bei allen Postanftalten

1. und 2. Klaffe erhältlich sind. ? -

Meldeschein I gilt für Stoffe zur Oberkleidung für Heer.

Marine, Beamte und Gefangene «Gruppe Meldeschein II für Schlaf- und Pferdedecken. Wmlache und Teckenstofse (Gruppe II), TTT n

Meldeschein III für Männerttikotagen (Gruppe III), Meldeschein kV für farbige Wäschestoffe und farbige Stoffe für Krcrnkenbdkl-eidung (Gruppe l\),

1 Meldeschein V für farbige Futterstoffe (Gruppe V),

Meldeschein VI für rohe und gebletelfte Wasche- und Futter­stoffe, Trillichanzugstoffe (Gruppe VI),

Meldeschein VII für Segeltuche und Planstoffe (Gruppe VII), Meldeschein VIII für Sandsackstoffe (Gruppe VIII). Meldeschein IX für Heeresaufträge (vgl. 810, Abs. 5).

Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, g-enauer

"tfÄttSS« »"«**>*> »«

^^SümtlichL^den Meldeschemm sefWto strageu fwb flmaii zu bcautmorlen. Die Bestäudc smd rn* ben tn ^ UeferfuStS* tafet aufaefüijrtcn Uutergruppeu genau anzu geben. UnZemme Au. gaben, iusbesoudere üb« Menge, Brerte Gewacht u,w, wurden erhebliche Verzög^ugu-n bei ^r Abnahme uub 'msttge

Nachteile für den Ei«eutüm« der GeA«nstand« nach srch mehem Weitere Mitteilungen rrgendwelcher Art darf der Meldelcyem

*£1% Meldeschein dürfen nur die ,B°rräte eines und desselben Eigentümers oder die Bestände einer und derselben

&aq tn IS ift E Abschrift «aWPtat

*) BeisPiel: Hat jemand in ein und derselben Qualität und Breite von unter dst BeschlagnalMe fallendent farbigen Fntter-

tötet 1750 m (.Mindestvorräte bei Futterstoffen sind 1800 m), so sind diese 1750 m frei, beschlagnahmt istLichts.

Hat er jedoch 2600 m, so sind 800 m frei, beschlagnahmt smd

180 °öat er jedoch 4200 m, so sind 1800 m frei, beschlagnahmt sind 2400 m.

8 14.

Meldekarten.

Für jede Qualität ist von dem Eigentümer (also nM von den Laaerbaltern usw.) eine Meldekarte ordnungsgemäß aus- zuMlem Diese Meldekarten sind zusammm Mit deii MelEnnen mittels des erwMnteii Postkartenvordrucks (§ 13, Abs. 2) btm Webstoffmeldeamt anzusordern, und zwar nur m wirklich be

Von ^Stückwaren hat der Ggeirtüm« emat TO&nüt « (UrA6 e von 12X17 Ztm. auf die Karte auszukleben. Bei fertigen Gegenständen (Decken, Hanidtüchlern usw.) braucht ^r Mustnab- schnitt nur dann ausgeklebt zu wecken, wenn noch Must-ermaterral. oorhanden ist. Fertige Gegenstände brauck)en also Nicht ange-

Dte Meldekarten einer Gruppe sind immer äusamnwn wft dem dazu gehörigen Meldesckiein (also m demselben Umschlag) b s , zum 1. März 1916 dem Webstoffmeldeamt emzusenden Für jede Gruppe sind zur Beschleunigung der Bearbeitung getrennte Umschläge zu verwenden.

Auf der Vorderseite der Umschläge ist zu vermerken, zu welcher Gruppe die,einzelnen Meldescheine und Meldekarten gehören, und

WCr Weitere^ Schriftstücke irgendwelcher Art dürseii diesen Um­schlägen nicht beigefügt werden.

8 15.

Muster. . ^

Von jeder meldepflichtigen Qualität haben die Gigentmnev nach näherer Maßgabe dcr Ueb«srchtstastl em Must« dem Mb- staffmeideamt ordnungsgemäß fran!l«t bis rum 1, Marz 1916 emzusenden. Die Muster sind mit einem gut befefttotortJSW- jettet ju versehen, aus dem der Name, Wohnort unb Strotze des Einsenders, das Min, die Farbe, d -, Anzahl bex bonJwftr Sorte vorhaiibenon Gegemtänbe, b^w. lei Steffen dre Meterzahl, Gewicht (bei Stessen pro qm) Breite bM Große und em Be­merk über das verwendete Material rmt deutlri^r Schrift an gegeben sind. Außerdem sind an das Muster nach 9JtafeflKiÄct>cr Uebersichtstafel kleine Färb- und Dessinabschnitte fest anzuheftem

Es ist nicht angängig, Muster von zu verschiedenen Gruppen gehörigen, auf verschiedenen Meldescheinen anzumekdenden Gegen­ständen in einem und demselben Brief bezw Paket AMtzLm. Ebenso ist es nickst zulässig, in Paketen mit Mustern Melde)c^me oder Meldekarten zu übersenden, da sonst eme erhebliche Ver­zögerung in der Bearbeitung eintteten würde. ,_. r

Jede einzelne Sendung mit Mustern hat auf dem Umschläge mit auffallender Schrift beit Vermerk zu tragen, zu welcher Gruppe der Inhalt gehört (z. B.Enthält Muster zu Melde­schein 6") und die genaue Adresse des.Absenders.anzugeben.

Da^ Webstoffmeldeamt ist berechtigt, uoer diese Muster hinaus in besonderen Fällen weiteres Mustermaterial anzusordern.

6 16.

> Lagerbuch und Auskunftserteilung.

Jeder Meldepflichtige (8 11) hat ein Lagerbuch zu fuhren, aus dem jede Aenderung in den Borratsmengen und ihre Ver­wendung ersichtlich sein muß. .. ^ A

Soweit der Meldepflichttge bereits eut derartiges Buch fttert, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet m werdem In dem Lagerbuch ist indes mit roter Tmte deutlich bei den einzelnen beschlagnahmten Posten zu verrnerken, daß sie beschlag-

^ Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist jckerzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Raume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten

,mb - § 17.

Anfragen und Anträge. ^ ,

Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Bek annt» machung oder etwa dazu erachende AusführunMesttnmmmgen betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohftosf- Abteilung des Königlich Preußischen Knegsministeriums, Berlin

> SW 43, Verl. Hedemannstt. 11, zu richten,.. .

Die Anfragen und Anttäge Müssen auf dem Briefumfchlag

sowie am Kopfe des Briefes einen kurzen Vermerk tragen,, auf welche der in 8 2 aufgefülftsten Warengruppen fte sich beziehen (i. B. betrifft Männerttikotagen). m <

In einem und demselben Schreiben sollen nur Angelegen­heiten behandelt wecken, die sich auf eine der in § 2 genannten

Warengruppen beziehen. . ....

Für Fveigabeantväg-e, beiten itut tn besonders drmgenden Fällen stattgegebeii werden kann, sowie für Anfragen, ob be­stimmte Gegenstände von der Bekanntmachung bettosfen werden, sind die vorgeschriebenen amtlichen Vordrucke zu verwenden, die bei den Handelskammern erhältlich sind.

Jeder Anffage ist, soweit gemäß der Ueberftchtstafel bet der ; betreffenden Gruppe überhaupt Musterkarten zu ubersenden smd, eine besondere Musterkarle (vgl. 8 14) beizusügen.

Ist jemand sich nicht llar darüber, ob seine Ware der Beschlagnahme unterliegt oder nicht, so hat kr die Ware -unachft anzumelden und mfttels des vorgeschriebenen Vordruckes bet dem Webstoffmeldeamt anzufragen,, ob die Ware beschlagnahm oder beschlagnahmefrei ist. Bis nn Frergabebeschete erfolgt, gckt die

geureldete Ware auf jeden Fall als beschlagnahmt und ist zur Verfügung des Webstofsmeldeamts zu halten.