Ausgabe 
29.1.1916 Drittes Blatt
Seite
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Bekanntmachung

über ctu Schlachtv^röot für trädjtiffe Kühe und Sauen.

Vom 26. August 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermqchtigimg des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs ^Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

8 1. Kühe. Rinder. Kalbinnen, sowie Sauen, welche sich in emem derart vorgeschrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden, Latz, diese teil mit rhiren beschäftigten Personen erkennbar ist, dürfen nrcht geschlachtet werden.

§ 2 Ausnahmen können in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden Nnrircl-aftlick-en Bedürfnisses von den durch die Lan- des-entralbeHörden bestimmten Behörden zugelassen Werdern

8 3. Das Verbot (8 1) findet keine Anwendung auf Schlack)- tlingen, die erfolgen, weil zu befüvchHn ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines Unglücks­falls sofort getötet rverden mutz. Solche Schlachtungen sind jedoch der nach 8 2 zultändigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anznzeigen.

84. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.

Sie können innrere Beschränkungen für das Schlachten von Biehl an ordnen.

, 8 5. Wer diese Verordnung ober die auf Grund des 8 '1 er- lanenen 'Bestimmungen oder Anordnungen Übertritt, wird mit Gcldltrafe bw zu eimausendfünfhundert Mark i>der mit Gefängnis bis ziu drei Monaten bestraft.

8 6. Diese Verordnung tritt mit dem 3. September 1915 in Krast. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Autzer- krasttretens.

Diese Verordnung findet auf das aus dem Auslände ein ge­führte Schlachtvieh keine Anwendung.

Berlin, den 26. August 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

über ein Schlachtverlwt für trächtige Kühe und Sauen. Vom 30. August 1915.

Zur Zulassung von Ausnahmen auf Grund von 8 2 der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 (Reichs-tzjesetzbl. 515) ftnhi die Grotzh. Kreisämter zuständig.

Uilsere auf Grund der Verordnung des BundeSrats vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetz bl. S. 536) erlassene Bekannt­

machung, das Schlachten von Schweinen und Kälbern betreffend, vom 12. Februar 1915 (Reg.-Bl. S. 11) bleibt in Kraft.

Darm stabt, den 30. August 1915.

Grotzherzogliches Ministerium des Innern.

,___ v. Hombergs. Salomcm

Bekanntmachung

Erweiterung des Schl acht v er bo ts betreffend.

Vom 25. Januar 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über ein Schlackuverbot für trächtige Kühe unb Sauen vom 26. August 1915 (ReickA-Gci'-etzblatt S. 515) uird der Bekanntmachung des Reichs­kanzlers über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607) sowie der Bekanntmachung des Reichskanzlers zur Ergän­zung der letzteren Bekanntmachung vmni 4. November 1915 (Reichs- Geietzblatt S. 728) bestimmen wir das Nachstehende:

1. Das Schlachten von Milchkühen und von bis zu 2 Jabren alten männlichen und weiblichen Jmrgrindern sowie der Verkauf dieser Tiere znm Zweck des Schlachtens ist verboten.

Im Fall anderer Verkäufe von Tieren dieser Gattungen ist, wenn sie nicht unmittelbar zwischen Landloirten stattfinden, der Verkäufer verpfliästet, sich zu verlässigen, daß die Tiere nicht zur ^chlackstung innerhalb oder außerhalb des Landesgebietes bestimmt sind. Auch hat der Verkäufer in solchen Fällen den Verkauf unter Namhaftmackmng des Käufers der Ortsvolizeibehörde anzuzeigen, die düse Anzeige deui Kreisamt einzusendeii hat.

Ausgenommen von dem Verbot im Msatz 1 sind männliche Kälber im Mer von über 4 Wochen bis zu 2 Monaten.

2. ylusnahmeu von dem Verbot in 1 können in Einzclfällen beim Vorliegen eines dringendcil wirtschaftlichen Bedürfnisses vom Kreisamt zngelassen werden und sind zu beschränken auf Kühe, die nach sachverständigein Gutachten sich nicht mehr als Milchkühe eignen, sowie aus Juugrinder, die nach sachverständigem Ermessen zur initereu Aufzucht und Haltung ungeeignet sind.

3. Das Verbot in 1 findet keine Amnndung auf Verkäufe zum Zweck des Schlachtens und auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, datz die Tiere an einer Erkrankring ver­enden werden oder weil sie infolge eines' Unglückssalüs fofovt getötet werden müssen. Solche Schlachtungen sind innerhalb dreier Tage dem Kreisamt anznzeigen.

4. Das Verbot in 1 findet ferner keine Anwendung auf Tiere, die außerhalb des Landesgebiets angekauft und in das Landes­gebiet eingeführt worden sind.

5. Das Verbot in 1 ist rückuürkend auf alle Verkäufe, die bereits abgeschlossen sind, ohne datz eine Ueberlieswung der Tiere an den Käufer erfolgt ist.

6. Wer Gvotzvieb, Kälber lntb Schweine lebend, geschlachtet, ganz oder zerlegt aus dem Grvscherzogtnm anssühren will, bedarf dazu eines Erlaubnisscheins. Die Ausfuhrerlaubnis ist zu be­

schränken auf Tiere, die, ohne die Fleischverfvrguug deS Landes zu gefährden, ausgeführt werden können.

Tiere der im Absatz 1 genannten Arten dürfen auf Eisen- bahnen und im Schiffsverkehr sowie aus Landwegen nach außer- halb des Landesgebiets nur befördert "werden, wenn der Begleiter mi Besitz eines Erlaubnisscheins ist.

Zur Ausstellung der Erlaubnisscheine (Absatz 1 und 2) ist das-

i rt ty %") - \*«v* /I w» i- i Ti m V. I ^ m e r.* . ^ . v rw* ^ i i

zuständig, aus dessen Kreis die Ausfuhr statt-

lenige Kreisamt finden soll.

_ ? Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach

8 P de/ Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. August 1915 strafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu> ö Monaten, oder nach 8 17 der Bekanntmachung des Reichskanzlers September 1915 mit Gefängnis bis zu 0 Monaten oder mfi Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

8^ Diese Bestimmungen treten mit der Berkü'-üngung in Kraft Darm stabt, 25. Januar 1916.

Grotzherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k.

Betarrmmaanrug.

Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken.

^ NH bringen zur öffentlichen Kenntnis, datz von Sonntag, den 30. d. Mts., nachmittags 3 Uhr. bis Montag, den 31. d. Mts früh, nur die P e l i k a n a p o t h c k e geöffnet ist.

Gießen, den 28. Januar 1916.

Grotzherzogliches Polizeiamt Gießen.

H e m m erde.

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^ Bekanntmachung

In unser Oöenosscnschastsregister wurde heute be­züglich des Landldirtschaftlichen Konsuin-Bereins, eingetragenen Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht zu Watzenborn-Steinberg eingetragen: An Stelle des ausgeschiedenen Direktors Johann Georg Hirz II. von Steinberg kvurde der Landwirt Johannes Sommer VII. in Watzenborn gewählt.

Gießen, den 25. Januar 1916. 7228

_Großherzogliches Amtsgericht.

BekÄmrtmachrmg.

Ter Voranschlag für 1916 liegt von DienStag, den 1. Februar, ab eine Woche auf dem Amtszimmer des Bürgermeisters zur Einsicht der Beteiligten osten, woselbst auch Etnwendungen gegen seinen Inhalt schriillich oder zn Protokoll angebracht werden können. Es wird darauf hmgewiesen, datz die Erhebung einer Umlage beschlossen ist, zu der die Ansmärker herangezogen werden.

Wieseck, den 28. Januar 19>6.

Grotzh. Bürgermeisterei Wieseck.

._I. A.: Schäfer. 7118

Jagd-Verpachtung.

Mittwoch, den 2. Februar l. IS., nach­mittags um 1 Uhr, soll die hiesige Gemeinde. Feld- und Waldjagd auf weitere 6 Jahre in der Gastwirtschaft Wagner dahier verpachtet werden.

Das ges. Jagdgebiet umfaßt 400 da Wald und 1200 da Feld und ist die Bahnstation Großen- Bnseck an der Strecke GießenFulda in der Mitte des Jagdgebiets gelegen.

Grotzeu-Buseck, am 20 Januar 1916.

Großh. Bürgermeisterei Großen-Buseck.

S ch w a l b.

und Fischerei-LupMlunq.

Mittwoch, den 16 . Februar 1916, vormittags II..A) Uhr. kommen im Saale des Svrudeikolels zu Bad- Ranlieim die nachstehend ans geführten, mir dem 31. Januar UNO leilüällia werdenden Domanial- und Gemeindeiagden,

sowie die mii dem 81. Dezember 19!I) leibfällig genwrdeue ' scheret der Grotzh. Öbersörsterei Lb

»er-stiosbach zur Wieder-

548

Bilaiiz m 31 . StjÄrTfFa

des Konsum Vereins Alten Buseck

G. m. u. H.

Domanial

aus die Dauer von 12 Jahren östontlich

Verpachtung.

X . Jagden.

I. Oberförster ei H o ch. W e i s e l.

1. Jagdbezirk Nr. I utnsatzt den gar.ren- eine eigene Ge­markung bildenden Domaninlumid bei Lodenrod mit einem Gesanuflächeninhalt von 221,02 ha.

_ II. Oberförsterei Ober-Nosbach.

2- Jagdbezilk Nr. II umfntzi die selbständi ie Gemarkung Friedberger Bnrgivald 281,53 ha Wald und den Winterstein 3,69 ha Feld und Wiese zusammen 285.15ha.

3. Jagdbezirk Nr. i 11 nmsatzr die eine selb 'ändige (^e- markung bildenden, bei Ober-Rosbach gelegenen Wald- distrikle Kellerherg, Mainzer Hecke und Hoheburg mit einem Gesamtflächeninhall von 161,95 h«.

III. Stadt Frtedberg.

4. Das sogenannte Burgvorstädter Wäldchen, jetzt der Stadt Friedberg gehörig, in der Gemarkung Fried- berger Bnrgwald gelegene Flur VI Nr. 2--9,25 ha Eichenschälwald.

IV. Stadt Bad-Naubeim und Oberfärsterei Ober-NoSbach.

5. Jagdbezirk Nr. 1 unilatzt da' Goldsteinaebiet = 281 ha.

6. Jagdbezirk Nr. 2 umfastt das Salinen lebte,253 ha.

7. Jagdbezirk 9tr. 3 umfatzt das städtische Hochioaldgebiet =* 311 ha.

8. Jagdbezirk Nr. 4 umfaßt das Frauenwaldgebiei--236 ha.!

^.iese vier letzten Jagdbezirke werden aueö a.S Ganzes

auSgebolen.

«. Fijchercien.

Obe r r st er ei Ober-Nosbach.

9. Fischoreibezirk 'Nr. II

umfaßt die Fischerei in der Flachs- und Nosbach in den Gemarkungen Ober- und Nieder-Nosbach.

Bachtliebtzaber, deren Qualisikation mein bekannt ist. Haben sich bei der unterfertigten Stelle binnen 14 Tagen

rm

2.

1.

genügend auSzuwei eu.

b

Nachgebote werben nicht angenommen.

Friedbe- a, den 26. Januar 1916.

Grotzberzoglichc Obcrförsterci Ober-RoSbach.

_ O b l. - 7041)

JC

Aktiva

An Waren­bestand 13139.27 * Kassebestand 1850.91 Sparkasse­guthaben 9100.- Bankguthaben4142.40 Mobilien- Konto nach 109 /q Ab­schreibung 371.79 Ausstände bei

Mitgliedern 3503.74

J6

Passiva

Per Mitglieder»

Einlagen 1860. Reserve- ,

fondS-KontoI8680. Bilanz-Konto- Guthaben aus früh. Jahren 6521.02 Reservefonds-

Konto II 7890.96 Kreditoren 704.94 Saldo

Reingewinn 6451.19

32108.11

Die Zahl der Mitglieder betrug Ende In 1915 gingen zu . . . .

32108.11 1914 181

. . 6

187

Während 1915 gingen ab ... . 4

Daher Stand Ende 1915.183

Die Bilanz liegt von heute an in der Wohnung

des Direktors 8 Tage lang zur Einsicht der Mit­glieder offen.

Ludwig Bogel I. Ludwig Becker IV. Heinrich Freund II.

Generalversammlung

Samstag, den 5. Februar, abends 8 Uhr,

im

den 5. Februar, abends 8

aale des Gastwirts Koch dahier. Tagesordnung:

1. Rechnungsablage pro 1915.

2. Verteilung der Dividenden.

3. Erhöhung der Mankovergütung.

4. Verschiedenes.

Der Borstand.

74 t

Holzversteigernng.

HsZzsnbmission.

Aus den Waldungen der Gemeinde Beuern sollen Wege schriftlichen Angebots verkauft werden:

1. Erchen-Stämme:

Kl. -- 7 Fstm., 3. Kl. --- 15 Fstm., 4. Kl. --- 20 Fstm., 5. Kl. = 10 Fstm.

2. Buchen-Stärnme:

Kt. « 2,72 Fstm , 2. Kt. --- 3,80 Fstm., 3. Kl. ---

3,59 Fstm., 4. Kl. -- 1,34 Fstm.

3. F i ch t e n - S t ü m nr e:

Los 1: 3. Kl. - 16,67 Fstm., 4. Kl. -- 19,83 Fstm., 5a. Kl. ---- 23,34 Fstm., 5h. Kl. --- 13,79 Fstm.

Los 2: 3. Kl. = 50 Fstm., 4. Kl. -- 80 Fstm., 5a. Kl.

= 100 Fstm., 5b. Kt. --- 50 Fstm.

Los 3: 4. Kl =10 gftm., 5a. Kl. - 70 Fstm., 5b. Kl. = 170 Fstm.

Los 4: 5a. Kl. = 15 Fstm., 5b. Kl. ---- 35 Fstm.

4. Kiefern-Stämme:

3. Kl. = 3 Fstm., 4. Kl. = 10 Fstm., 5a. Kl. ----- 50 Fstm., 5b. Kl. = 90 Fstm.

Angebote sind nach Lose und Klassen getrennt mit entsprechender Ausschrist bis zum Freitag,! den 4. Februar l. I., n a ch m i t t a g s 2 U h r , bei Unterzeichneter Bürgermeisterei einznreichen, wo auch die näheren Verkanfsbedingungen, denen sich die Käufer mit Einreichung ihrer Gebote unter­werfen, eingesehen werden können. Das Holz ist teils gefällt und wird auf Wunsch durch Forstlvart Koch vorgezeigt. Freie Wahl unter den Höchst­bietenden bleibt Vorbehalten.

Beuern, den 26. Januar 1916.

Großh. Bürgermeisterei Beuern.

I. B.: Otto. 717

Es kommen Donnerstag, den 3. Febr. d. I., v o r m i t t a g s 9 U h r beginnend, im Distrikt Heegwald zur Versteigerung:

Scheiter: 398 Rm. Buche, 26 Rm. Eiche. Knüppel: 91 Rm. Buche, 13 Rm. Eiche, 8 Rm. Fichte. Reiser: 291 Rm. Buche, 52 Rm. Eiche. Stock: 86 Dn. Buche, 13 Rm. Eiche, 32 Rm. Fichte. Zusammenkunft auf der Kreisstraße Beuern- Geilshausen.

Beuern, den 26. Januar 1916.

Großh. Bürgermeisterei Beuern.

I. V.: Otto. 718

Ntttzholz-Snbmissiort.

Die Gemeurde Steinbach beabsichtigt folgendes Holz im Dstr. Ameisenkops, Heegheck und Geseng auf Submission zu vergeben.

a) Kie f er n stümme.

2 St. 2. Kl. von 4049 Ztm. Dchm. '---- 2,20 Fstm. 38 St. 3. Kl. von 3039 Ztm. Dchm. --- 27,96 Fstm. 32 St. 4. Kl. von 2529 Ztm. Dchm. = 19,64 Fstm. 17 St. 5. Kt. bis zu 25 Ztm. Dchm. = 6,97 Fstm.

b) Fichte n stumm e.

94 St. 3., 4. u. 5. Kt. = 35,75 Fstm.

Die Gebote sind, auf Kiefern nach Kt. getrennt, für Fichtenstannnholz zusanrmen cinz-ureiche7l und müssen bis zum Mittwoch, den 21. Februar l. Js., nachmittags 4 Uhr, auf Gr. Bürger­meisterei Steinbach abgegeben sein, wo in Gegen­wart des erschienenen Bieters die Oeffnung stattfin­det. Das Holz wird aus Verlangen vom Forstwart Herbert vorgezeigt.

Steinbach, den 27. Januar 1916.

Gr. Bürgermeisterei Steinbach.

- Holzversteigermrg.

Mittwoch, den 2. Februar l. Jy., vor­mittags 9 l 2 Uhr aufattgcnd, sollen aus dem Gemeindewald, Distrikt Finkenholz, nachstehende Soitimente versteigert werden:

151 Rm. Buchen- und Eichen-Scheiter 91 Rm. Buchen- und Eichen-Knüppel 4000 Buchen- und Eichen-Wellen 83 Rm Buchen- und Eichen-Stöcke. Leihgestern, am 28. Januar 1916. Großherzogliche Bürgermeisterei.

708

Versteigerung.

Montug, deu 31 . d. SW., i,M. 4 W,

versteinere ,ch am biesiaen chiiterbahnhos (Anschlun-

alcis) ans Grand bandelsgcsetrlicher Bestimmung für Rechnung den es anaebt:

2 Waggon Kohlraben

gegen Barzablnug. 726

Born, Gcrichtsvollzicber in Gießen.

aui'cksW Golünäs gegenüber dem Ostbahnhof (Empfangsgebäude)

Empfehle

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