Ausgabe 
28.1.1916 Zweites Blatt
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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.

Sämtliche Fuhrleistungen

^ die Zwecke des Stadt. Tiefbauamles sollen für die Zeit vom

1. April 1916 bis 31. März 1917 am °

Montag, den 7. Februar d. I.. vormittags 11 Uhr.

öffentlich vergeben werde:!.

Die Verdingungsunterlagen liegen während der Dienststunden Mff dem Ticfbauantt zur Einsicht offen und sind Angebote auf ^ CC erhältlich, bis zun: vorgenannten Zeitpunkt

verschlossen und mit entspreckender Aufschrift versehen, dorthin e:nzure:ck>en. ZuschlaaSftist 6 Wochen. 695 B

Ortssatzuilq

betreffend die Regelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.

_ _AsUnd des Artikel 15 der Städteordnung und des

§.^0o b> Absatz 2 und § 142 der Gewerbeordnung wird zufolge Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vom 15. Oktober

1915 nach Anhörung der Beteiligten lund mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 20. Januar 1916 zu Nr. M. d. I. III. 730 für die Stadt Gießen das Folgende bestimmt:

8 1 .

Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, :nsoweit nicht die zuständigen Behörden Ausnahmen zulassen, am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage überhaupt nicht, an den übrigen Sonn- und Festtagen nur in folgendem Umfang beschäftigt werden:

a) im Großhandel, im Bankgeschäft, in offenen Verkaufsstellen der Metzgereien und in allen Geschäften, in denen ausschließ­lich Kontorarbeiten vorgenommen werden, während der Stunden von 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags; d) im übrigen während der Stunden von 11 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags.

§ 2 .

Diese Vorschriften treten am 30. Januar 1916 an Stelle der Ortssatzung vom 19. März 1909.

Gießen, den 27. Januar 1916.

Der Oberbürgermeister':

Keller. 702 B

Die Auszahlung der Familienunterstützungen an dte Fa­milien der zum Heeresdienst Einberufenen findet statt:

a) Reichs- und Kreisunter st ützungst

An diejenigen, deren Namen beginnen mit AH Montag, den 31. Januar 1916,

JR Dienstag, den 1. Februar 1916,

SZ Mittwoch, den 2. Fchruar 1916.

b) Städtische Unter st ützung (Mietszuschuß):

An diejenigen, deren Namen beginnen mit AH Donnerstag, den 3. Februar,

JR Freitag, den 4. Februar,

8Z Samstag, den 5. Februar.

c) An Vermieter, die Mietbeträge abholen:

Montag, den 7. Februar.

Die Auszählungen finden von 81 Uhr vormittags im Stadthaus, Zimmer Nr. 7, statt.

Die Unter st ützungen dürfen nur an den vor­genannten Tagen abgeholt werden. 690 B

Betrifft: Enteignung, Ablieferung und Einziehung her Gegenstände aus

Kupfer, Messing und Neinnickel.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 9 der Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps vom 6. Dezember 1915 betr. Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung M. 325/7. 15 K.R.A. bezw. M. 325 c/7 15 K.R A. beschlagnahmten Gegenstände vom 16. November 1915 bestimme ach' für den Bezirk der Stadt Gießen folgendes:

I. Enteignung und Ablieferung.

8 1.

Die beschlagnahmten Gegenstände aus Kupfer, Meffing und Reinnrckel, deren Eigentum auf Grmrd der Bestimmungen der vor­genannten Bestimmungen auf den Reichsmilitärftskus übertragen ist, sind in der Zeit vom 2. Februar 1916 bis 29. März 1916 an die Metallsammefftelle der Stadt Gießen (Turnhalle der Ober­realschule, Blsmarckstraßc) abzulicfern. Die Metallsainmelstelle ist vom 2. Februar bis 29. Marz 1916 geöffnet jeden Mittwoch und Samstag und zwar Mittwochs vormittags von 912 Uhr und nachmittags von 36 Uhr und Samstags vormittags von 9 bis 12 Uhr und nachmittags von 35 Uhr.

lieber die Enteignung wird den betreffenden Besitzern eine Anordnung zugestellt werden, durch die die Uebertragung an den ' Reichsmrlttärftskus bekundet wird. In der Anordnung ist genau die Zeit asgegeben, in welcher die Gegenstände abzuliefern sind

8 2 .

Von der Enteignung werden betroffen:

1. Haushaltungen,

'2. Hauseigentümer,

3. Unterirehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbeson­dere Gast- und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehrus-, Kon- drtorer- und Küchenbetriebe, Kanttnen, Speiseanstalten aller Art, aucl> solche auf Schiffen, Bahnen u. dergl.,

4. öffentl^e (einschließlich kirchliche, stistische üsw.) und private Herl-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs- und Strafanstalten, Arbeitshäuser u. dgl.

8 3-

ALtteferungspffichtig ist der Eigentümer oder sein Vertreter (Hausverwalter,_ Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker). Wer bis zum 15. März eine Enteignungsanordnung nicÄ erhalten hat, hat trotzdem die beschlagnahmten Gegenstände ohne eine solche der Metallsammelstelle abzuliefern.

8 4.

Von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferungspflicht ftnd betroffen:

Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing.

1 Geschirre und Mrtschaftsgeräte jeder Art für Kücheu und Back­stuben. wie beispielsweise .Koch- und Einlegekessel, Marmeladcn- und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchttocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.

Alphabetische Aufstellung von in Frage kom­menden Gegenständen:

A.

Anrichter, Anrührschüsseln, Aspikformen, Aspkkräuder, Auflauf- fvrmen aller Art, Ausstechformen.

B.

Backbleche. Backformen aller Art Backlöffel, Backkästen, Back- Ichaufeln, Bierglasträger. Biskuitsormen, Bvatendekorationen, Bratenkästen Bratenlöffel. Brvtenpfannen, Brateiiroste, Braten- töpfe. Bratenspieße. Bratenwärmer, Brater, Bratrainen, Brenn- ke,sel aus Hausbrennereien, die nicht mehlige Stoffe verar­beiten. Brotbüchsen, Brotkästen für Küchen, Borratsräume und Speisebetrieben, Bürstenhalter. Brühsiebe, Brühtöpfe, Buller- dosen für Kücheu. Vorratsräume und Speisebetriebe.

6 .

Eharlotteformen. Clochen. Cremeformen, Croustaden.

v.

Dampfkocher zu Puddingformen. Dampfkochtöpse. Tampfwasch- häfen Dampswaschtöpfe. Deckel aller Art für .Küchengeräte, Domsormen. Doppellöffel. Dvppeltopfmilchkocher.

E.

Eierkocher, Eierkuchenheber, Eierkuchenpfannen, Eierkuchenschnei- der. Eierkuck-enwender, Eierpfmmen, Eimer aller Art, Einfas­sungen. Einlegekessel. Einmachkessel, Einsatzformen, Eisbüchsen, Eissonnen, Essenträger.

F.

Fettiegel. Fettkaffervllen Fettwannen, Filetbratpfannen, Fisch-- Fischkocher, Fischservierkessel, Fleischbloche, Fleffchhäfen Fleischinulden. Fleischtöpfe, Forellenkessel, Frucht­kocher.

6 .

Gänsebrater. Garnierladen. Garnierspritzen, Gazen (besonders für Bier). Gebäckkästen. Gebauchte Töpfe für Küchen. Gefrier­büchsen Geleeränder Gemüsekocher. Gesundhei'tskuchenformer, Gewürzkästen, Gießpfannen, Glaceformen, Gratinplatten. Gratm- schüsseln, Gugelhupfformen.

H.

Hasenbratpsannen. Hasensormen. Hateletsformen, Heißwasser, kannen für Küchen- und Spei senk etriebe. Herdkessel.

K

Hnhnformen.

Kaffeebretter. Kaffeebüchsen. Kaffeekannen, Kafseekessel (nicht Kaffeemaschinen), Mffeekocher, Kasfeekrüge, Kasfeetrichter, Kan­nen aller Art (von Kaffeekannen bis Kannen aller Art zum Ge­brauch in .Küchen und Speisebetrieben), Kasserollen, Kartoffel­kocher, Kaviarkühler, Kockhäfen, Kochkessel, Kochtöpfe, Kotelett- Pfannen, Kotelettrosten, Krapfenkessel. Kuchenbrettchen, Kuchen­formen. Kuchengabeln und Kuchenlöffel für Küchen und Back­stuben. Kuchenpsannen jeder Art. Kuchenschüsseln für Küchen, Backsttlben. Vorratsräume und Anrichteräume in Speisebetrie- den. Kück>ensiebe, Kühler für Küchen, Backstuben, Vorratsräume und Dnrichteräume in Speisebetrieben.

L.

Litermaße. Lotmaße. Löffel, die in Küchen und Backstuben ver­wendet werden.

M.

Mormeladenkessel. Marzipankneifer. Maschinentöpfe. Maße, Mch!schaufeln, Meßkannen, Milchkannen für Küchcn. Backstuben und Vorratsräume, Milchkocher. Milchkrüge für Küchen, Back­

stuben und Borratsräume, Milchseiher. Milchtöpfe für .Küchen. Backstuben und Vorratsräume, Muchtransportkannen, Mörser.

N.

Napskuchenf o rmen Nelsonkasserollen. Nudelkessel.

O.

Oelkannen, Omelettpfannen, jOmelettwender.

a p.

Pastelenausßecher. Pastetcneis n. Pastctenformen. Pastetenkästen, Pastetenräiider. Paffetentrickt^r, Pctroleumkannen, Pfannen aller Art. Pfannkucbcnpfannen, Pfannknchenkcssel Pichelsteiner Kasse- rollen, Plafond, Plat ä sautcr, Plumpuddingwrmen, Pvmnres- Anna-Kasstrollen, Puddingformen.

R.

Ragoutlöffel, Ränder aller Art, Randtöpfe, Rechauds für Küchen und Anrichtcräume in Speisebetrieben, Reibeisen, Ringtöpfc, Rosten, Rührschüsseln.

8 .

Sahnenkühler, Sahnenschlngkesscl. Salatdurchschlage, Salatkörbe, Salatseiher, Salatwascher, Sauteusen, Savarinrändcr, Schablo­nen, Schaufeln. Scknnkenkessel, Schlagralnnkessel, Schlagrahm- kühler, Schlagsahnekessel. Schmierkannen/Schinortüpfe, Schnecken­pfannen. Schueckchetz Schöpf- und Schaumlöffel, Schöpfkellen. Schüsscldcckeii, Schüsseln. Seih:r aller Art. Servierbretter, auch solche von Tee- und Kafffegarnituren und Railchservice, Servicr- geschirre (keine. Tafelgeräte), Servierkasserollen, Servierplatten, Siebe, Spargelkocher, Speiseeiskessel, Speiseeiskochen. Speise­glocken, Speisenträger, Speisenwärmer, Steinbuttkessel, Sülz­formen, Sülzkästeii.

^ . T.

1 Tablette (siehe Servierbretter). Tartelettes. Teebrot formen. Tee­büchsen. Teekannen zum Gebrauch in KUchen und Speisebetrieben, Teekessel (nicht Teemaschinen). Teekuchenausstecher Teigspritzer, Tiegel. Töpfe. Tortenformen. Tortenpfannen, Tortenplatten, Tragantformen, Trichter. Trinkbecher für Küchen und Speise­betriebe, Turbotkessel.

V. und W.

Viehkessel, Waffeleisen, Wannen, Waschservice, Wasserbadkästen, Wasserbecher. Wassereimer. Wasserkannen (Münchener Wasser- eimer) Wasserkästen für Küchen- und Anrichteräume Wasser­schöpfer, Wassertöpfe für .Küchen und Anrichteräume, Wasser­kessel, Wasserkrüge für Küchen- und Anrichteräume, Weinküh­ler und Weinkühlerständer, jedoch nicht solche in oder für Pri- vathaushaltungeil.

2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden.

3. Badewannen Warmwasserschiffe. -behölter, -blasen, -schlangen, Truckkessel, Warmwasserbereiter (Boiler), alles in Kochmaschüum und Herden, soweit sie wcht zum Betrieb von Badeeinrrch- tungeil oder Zentralheizuisgsanlagen dienen; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art.

Klasse B. Gegenstände aus Reirrnickel.

1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Back- stubeir. wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel. Marmeladen- und Speiseeiskesscl Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen^Back- formeu. Kasserolleir Kühler, Schüsseln usw. (siehe obige Aus­stellung).

2. Einsätze für Kocheinrichtuiigen, wie Kessel. Teckelschalen, Ju­nentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen. Kartoffel-, Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.

Vorstehende Gegenstände fallen auch dann unter die Ver­ordnung. wenn sie mit einem Ueberzug (Metall. Lack, Farbe u. dergl.) versehen sind.

Als Reinnickel gilt nur Metall, das den StempelRein­nickel" trägt.

8 6 .

Wer Gegenstände der im 8 4 genannten Art herstellt oder ver­kauft (Handlungen, Läden, Jnstallationsgeschäste, Fabriken, Kupfer­schmiede Privatpersonen) oder solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder Gewahrsam hat, l>at die Gegenstände zunächst nicht abzuliesern, auch dann nickt, wenn ihm eine Ent- eigiiunganordnung zugehen sollte. Ueber diese Gegenstände erfolgt besondere Verfügung.

Wem eine solche Aufforderung nicht zugegangen ist, hat diese auf dem Stadthause, Zimmer Nr. 16, einzufordern.

8 6 .

Bei den in 8 4 bezeichneten Gegenständen wird für jedes Kilo vergütet:

Kupfer Messing Reinnickel

ohne Beschläge . . . . 3.90 Mk. 2.90 Mk. 12,90 Mk.

mit Beschläge .... 2,70 Mk. 2,00 Mk. 10,40 Mk.

7.

Die zuvorige Entfernung der in den abzuliefernden Gegen­ständen befindlichen Beschläge (Oesen, Ringe, Stiele, Griffe aus Eisen, Holz, Blei oder dergl.) ist zillässig uird erwünscht, ^darf aber nur durch den Abliefernden erfolgen. Auf die bei Reinnickelsachen häufig vorhandenen Griffe, Deckel usw. aus anderem Metall wird besonders hingeiviesen, ebenso auf die bei Kesseln, Kuchenformen, Wasserschiffen eingenieteten Eisenriuge.

Werden die Beschläge nicht entfernt, so werden die Gegenstände nur mit Beschlag gerechnet.

8 8 .

Sind zwecks Ablieferung Ausbauarberten mit erheblichem Ar­beitsaufwand (Ausbauen von Kesseln, Ausbrechen usw.) erforder­lich. so wird für jedes Kilo des ausgebauten Gegenstandes (ohne Beschläge) 0,50 Mk. vergütet.

Tie Ausbairarbeiten sind durch eine Bescheinigung des betr. Handwerkers oder auf andere Weise glaubhaft zu machen.

, § 9.

Die eingelieserten Gegenstände werden von den mit der Ab­nahme betrauten Personen in Gegenwart des Abliefernden oder seines Beauftragten gewogen. Dieser erhält sodann, wenn er mit den Uebernahmevreisen einverstanden ist. eine Bescheinigung über die abgelieferte Metallmmge. Auf Grund dieser Bescheinigung er­hält er sodann von der iioch zu bezeichuenden Stelle einen An­erkenntnisschein. der auf der Stadtkasse gegen Quittung eingeläst wird.

Der mit der Ablieferung der Gegenstände Beauftragte gilt als zum Einpsange des Uebernahmepreises mid zur Quittungsleistung ermächtigt. Die Enteignungsanordnung ist vorzulegen.

Wer mit den in 8 7 der Verordnung gerrannten Preisen nicht einverstanden ist. kann beim Reichsschiedsgericht in Berlin die Bc-

703 B

Zahlung höherer Preise schriftlich beantragen. Zu diesem Zwecke muß er bei der Ablieferung an die Sammelstelte ein Verzeichnis der Gegenstände mit so genauer Beschreibung der Art der Gegen­stände. der Metalle, der etiva vorhandenen Beschläge und der ein­zelnen Gewichte vorleaeir, daß hierdurch eine richtige Beurtei- !j n 3 o c J Gegenstände durch das Reichsschiedsgericht gewährleistet ist. Dieses Verzeichnis ist von der Sammelstelle zu prüfen, wenn es m Ordnung befunden ist, zu bescheinigen und mit einer besou-- deren Quittung über die abgelieferten Gegenstände dem Abliefern­den zurückzuqeben, der sich dann unverzüglich an das Reichsschieds- gcricht zu wenden hat und zwar unmittelbar also nicht durch Vermittelung Unterzeichneter Behörde.

Denjenigen, die sich nachträglich mit den Uebernahmepreisen einverstanden erllären, wird die Quittung gegen einen Anerkemtt- nisschein umgetauscht. Der anerkannte Geldbetrag wird dann später ausbezahlt. Nach Auszahlung des in dem Anerkenntnis­schein 'angewiesenen Betrages sind alle Beanstandungen ausge­schlossen.

8 10 .

Wird bei Gegenständen, die beschlagnahmt sind, ein besonderer kunstgeiverblicher oder kunstgeschichtlick)er Wert geltend gemacht, dann kann die Befreiung von der Enteignung unter Vorlage eines Zeugnisses eines anerkannten Sachverständigen bei dem Großh. Kreisamt Gießen beantragt werden.

Als anerkannte Sachverständige sind nur solche Personen an­zusehen. die von Großh. Ministerium des Innern in Darmstadt als geeignet bezeichnet worden sind (Museumsdirektoren oder be­sonders für die Aufgabe abgeordnete Personen).

Auf Grund der Geltendmachung eines Andenkenwertes oder verspäteter Ersatzbestellung darf eine Befreiung nicht stattfinden.

Die Frist zur Ablieferung derjenigen enteigneten Gegenstände, für die iiachweislich der Ersatz nicht rechtzeitig beschafft werden konnte, kann bis nach Eingang des Ersatzes, jedoch nicht über den 31. März 1916 hinaus, verlängert werden.

8 11 .

Falls bis 31. Marz 1916 die beschlagnahmten Gegenstände nicht abgellefert sind, so wird die Entfernung auf Kosten des Eigentümers durchgeführt.

Die Gegenstände werden abgeholt und soweit erforderlich aus gebaut.

Tie Kosten der Zwangsvollstreckung werden von den zur Aus­zahlung kommenden Bettägen in 9Ibzug gebracht.

Strafrechtliche Verfolgung derjenigen Personen und Betriebe, die der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen sind, bleibt Vor­behalten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen, insbesondere Nicktablieferung der Gegenstände innerhalb der gesetzten Frist werden nach 8 6 der Buirdesratsverordnung vom 24. Juni 1915 über die Sicherstellung von Kriegsbedarf mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft.

II. Freiwillige Ablieferung.

8 12 .

Außer den im 8 4 genannten Gegenständen können freiwillig gegen Vergütung der Metallsammelstclle (Annahinestelle für frei­willige Ablieferungen) folgende, nicht der Beschlagnahme und Enteignung unterliegenden Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel:

Menagen Messerbänke Milchkannen Nivvessachen Plätten Rauchservice Samoware Säulenwagen Schrelbtischgarni- turer:

Selbstschänker

Für die Vergütung sind die Säße des § 6

Badeösen

Bettwärmer

Biersyphons

Bügelgeräte

Bürstenbleche

Kaffeekannen

Kaffeemaschinen

Kronen

Kuchenplatten

Lampen

Leuchter

abgeliefert werden, maßgebend.

Tafelaufsätze alle: Art

Tafelgeschirre

Teeglashalter

Teekannen

Teemaschinen

Thermometer

Zahnstochergestelle

Zuckerdosen

1,70 Mk. für das Kilo 1,00 >.

1.80 ,7 »

§ 13.

Ferner können abgeliefert werden:

Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Mes­sing, Rotguß, Tomback, Bronze, Neusilber (Alfenid, Christophle, Alpakka) und Reinnickel, scuveit sie nicht auf Grund der Verfü­gung M. 1./4. 15. K. R. A. betreffendBestandsnrelduirg und Beschlagnahme von Metallen" an die Metallmeldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteillmg des Königlich Preußischen Kriegs- Ministeriums gemeldet worden sind.

Er werden folgende vom Kriegsnrinisteriuvt festgesetzte Ueber- nahmepreise gezahlt:

Für Materialien und Gegenstände aus

Kupfer .- . . . ?

Für Materialien und Gegenstände aus Messing, Rotguß, Tomback, Bronze Für Materialien und Gegenstände aus Neusilber (Mfenid, Christophle, ,Al- pakka) .

Für Materialien und Gegenstände aus

Reinnickel.* ... * 4,60 ^ , 7 5 ,

Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen angenommen iverden: als Altmaterial im Sinne dieser Verordnmtg werden solche Gegen­stände angesehen, die sich in einem Zustande beftnden in dem sie nicht mehr für den durch ihre Gestattung gegebenen Zrveck benutzt werden können.

Die Sanrmelstelle nimmt auch Gegenstände gegen Anerkennt­nisschein entgegen, die unentgettlrch dem Reichsmrlitärftskus zur Verfügung gestellt werden.

8 14.

Die Entscheidung der Metallsammelstelle über die nach 8 12 olg. festzusetzende Vergütung ist endgültig. Erfolgt keine Einigung, o wird die Annahme ab gelehnt.

8 1b.

Alle Anträge sind an die Metallkonttmssion, Stadthaus. Zim^ mer 16. zu richten.

8 16 .

Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.

Gießen, den 20. Jaiiuar 1916.

Der Oberbürgermeister^

Kellen