Ausgabe 
3.1.1916 Zweites Blatt
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Ausnahmen vom Verarbeitungs- und Verwendungsverbot.

Ausgenommen von den in § 5 getroffenen Anordnungen sind

1. diejenigen Mengen der in 8 2 bezeichneten Garne, die sich vor dem 31. Dezember 1915 bereits im Web-, Wirk- oder Strickprozeß befanden;

2. diejenigen Mengen, welche die Kriegs-Nohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums aus ihren Beständen durch:

Verein Deutscher Tuch- und Wollwarcnfabrikanten E. V., Verband der Fabrikanten von Tamenkonfektions- und Kostümstosfen E. V.,

Verband Sächsisch-Thüringischer Webereien E. V., Verband Elsässischer Wollwebereien E. V.,

Verband der Fabrikanten halbwollener und wollener . Stoffe E. V.,

Verband Deutscher Krimmer- und Wollplüsch-Fabrikanten E. V.,

Verband Deutscher Möbelstoff- und Moguettewebereien,

. Verband Lausitzer und Schlesischer Orleanswebereien, IMlgemeine Deutsche Zanellakonvention,

Verband Deutscher Seidenwebereien Düsseldorf,

Bergijcker Fabrikanten-Verband, Barmen, verkauft hat;

3. die in § 4 Ziffer 1 und 2 a von dem Veräußerungsverbot ausgenommcnen Garne;

4. 10 vom Hundert der Bestände jeden Eigentümers nach dem Stande vom 31. Dezember 1915 von den in § 2 A aufgcsührten Web-, Trikot- und Wirkgarnen, soweit sie nicht ohnehin nach Ziffer« 13 dieses Paragraphen vom Verarbeitungs- und Verwendungsverbot ausgenommen sind:

6. die in § 4 Ziffer 2 b bezeichneten Strickgarne, sobald sic im Wege des Kleinverkaufs in den Haushalt oder in Haus­gewerbebetriebe üöergegangen sind.

§ 7.

Bcwegungsvcrbot.

Jeder Wechsel im Gewahrsam der in § 2 bezeichneten Garne ist verboten.

§ 8 .

Ausnahmen vom Bewcgnngsverbot.

Ausgenommen von dem Bewegungsverbot des 8 7 sind:

1. diejenigen Mengen Garne, welche an die Kriegswollbcdarf- Mtiengesellschaft veräußert worden sind oder künftig ver­äußert werden (siehe § 3),

2 die Mengen, auf welche die Verarbeitungs- und Verwen- dungscrlaubnis des § 5 Absatz 2 Anwendung findet,

3. diejenigen Mengen, die nacks § 4 und § 6 vom Ver- äußerungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsverbot aus­genommen sind und nach Maßgabe der Anordnungen in 8 4 und ß 6.

8 9.

Belegscheinc.

E, . Vordrucke der amtlichen Veräußerungsscheine (8 3) und Beleg- scheine (8 5) sind bei dem Webstosfmeldeamt der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, anzufordern. In der Anforderung ist genau anzugcben, welcher Schein gewünscht wird. Tie Anfor­derung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmen­stempel zu versehen.

8 10.

Anträge und Anfragen.

Me auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen An­fragen und Anträge sind mit der KopfschriftVerwendungsverbot für Garne" an die Kriegs-Nohstoff-Abteilnng, Sektion IV. I., Berlin SW 48, Verl. Hedemunnstraßs 9/10, zu richten.

Für die Genehmigung von Freigaben ist das Königlich Preu­

ßische Kriegsministerrum, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. I., ausschließlich zuständig.

Berlin, den 31. Dezember 1915.

Kgl. Preußisches Kriegsministerium gez. v o it Wan d e l.

Dresden, den 31. Dezember 1915.

Kgl. Sächsisches K r i e g s m ini st e r i u m gez. von Wilsdorf.

München, den 31. Dezember 1915.

Kgl. Bayerisches Kriegsmini st eriunr gez. Kreß von Kressen st ein.

Stuttgart, den 31. Dezember 1915.

Kgl. W ürt temb. Kri e gsm inisterium gez. v o n M/a rch t a l e r.

Vorstehende Bekanntmachung der vier Rutschen Kriegsministe­rien wird hiermit Kur allgenreinen Kenntnis gebracht. Frankfurt (Main), den 31. Dezember 1915.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.

B e t r.: Aufstellung der Rekrutierungsstammrolle für das Jahr 1916.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie werden hiermit ersucht, mit der Ausstellung der Rekru­tierungs-Stammrollen für 1916 sofort zu beginnen und dafür zu sorgen, daß diese bestimmt bis zum 17. Januar 1916 hier c i n t r e f f e n. Die Bestimmungen der Wehrordnung in der Fassung vom 8. Dezember 1913 (Regierungsblatt Nr. 3. von 1914), insbesondere die des 8 46 sind hierbei genau zu beachten.

In Ihren Gemeinden wollen Sie alsbald zur öffentlichen Kenntnis bringen, daß alle im Jahre 1896 geborenen Militär­pflichtigen, sowie diejenigen, welche dieses Älter bereits über­schritten, aber sich zur Musterung noch nicht gestellt haben, oder bei dem Kriegsersatzgeschäft zurückgestellt worden sind, und ent­weder im hiesigen Kreis ihren dauernden Aufenthalt haben oder sich als Studierende, Schüler von Lehranstalten, Haus- und Wirt­schaftsbeamte, Dienstboten, Handlungsgehilfen, Lehrlinge msw. im Kreis Gießen aufhalten, sich zum Eintrag in die Stammrolle während der Zeit vom 3. bis (5. Januar (9(6 bei derBürger­meisterei ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes zu melden haben, mit Ausnahme der bereits Eingestellten.

Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zurzeit vor­übergehend abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr- odcr Fabrikherren die Anmeldung zu vollziehen. Weiter weise ich daraus hin, daß es Ihre Pflicht ist, zu ermitteln, welche Militärpflichtige etwa außer den in den Geburtslisten auf­geführten oder sonst angenieldcten Personen in der Gemeinde vorhanden und gestetlungsvflichtig sind. Zutreffenden Falles wollen Sie diese zur Anmeldung anhakten.

Es ist streng darauf zu achten, daß sämtliche in der Gemeinde geborenen Militärpflichtigen mit Ausnahme der von diesen bereits früher gestorbenen in die Stammrolle ausgenommen werden.

Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle unter­läßt, ist nach 8 25, 11 der W.-O. mit Geldstrafe bis zu 3 0 Mark oder mit H<rf t bis zu 3 Tagen zu be­st r a f e n. Es ist dies in der zu erlassenden Bekanntmachung aus­drücklich zu erwähnen.

Insbesondere bemerke ich folgendes:

a) Tie Entgegennahme der Anmeldung zur Stammrolle fei­te n s d e r nicht am Orte der Anmeldung geborenen Militärpflichtigen ist stets abhängig zu machen:

1. bei den Militärpflichtigen des jüngsten Jahrganges (hier 1916) von Vorlage eines Geburtsscheins; Heimat­scheine, Abmeldebejcheinigungen, Arbeitsbücher, sowie rrnder- wcite, wenn auch von Amtsftellen ausgefertigte Beschei­nigungen oder Mitteilungen genügen nicht;

2. bei den Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge (hier 1915, 1914 und evtl, frühere) von Vorlag-e des Musterungs- ausweises oder Berechtigungsscheines.

b) Genaues Augenmerk ist auf die Rechtschreibung der Namen der Militärpflichtigen zu richten, die Rufnamen sind zu unterstreichen. Auch ist darauf zu achten, daß der Geburtsort richtig bezeichnet und der in Betracht kommende Verwaltungsbezirk (Kreis, Amtshanptmann- schaft, Oberamt, Bezirksamt usw.) zutreffend angegeben wird.

c) Bei allen sich anmeldenden Militärpflichtigen ist ge­nau festzustellen, welches Gewerbe diese betreiben, beziehungs-- weise ob die Angaben zutreffend sind. Es kommt dies nament­lich in Betracht bei Sattlern, Schneidern. Schuh­machern, Schlossern. Schmieden (Hufschmied und Grobschmied zu imtcrfrf)etbcn), Wagnern und Zimmer- l eu t en, bei welchen erforderlichenfalls festzustellen wäre, ob sie dieses Gewerbe tatsächlich gelernt haben und ietzt noch betreiben.

Bei Ausfüllung der Spalte 8 ist der hauptsächliche oder alleinige Beruf soweit angängig genau zu be­zeichnen lz. B. landwirtschaftlicher Taglöhner, Bäckergeselle, Zigarrenarbeiter, .Handlungsreisender usw.). Insbesondere ist ber Arbeitern und Taglöhnern derjenige Arbeits- oder Geschäftszweig anzugeben, in welchem sie ständig oder m e i st e n s ar­beiten (ob in Landwirtschaft, bei Forst-, Garten-, Bau-, Eisen­bahn-. Chaussee-, Hafen-, Kanalarbciten usw.).

Dabei ist derjenige Berns anzugeben, welcher seit Verlassen der Schule die l ä ng ft c Zeit hin­durch ausgeübt wurde.

Wer beispielsweise niehrere Jahre hindurch in der Land­wirtschaft beschäftigt und nur das letzte Jahr oder die letzten Monate als Handwerksgeselle oder Fabrikarbeiter tätig war. ist mit d^r ersteren. nicht mjt der letzteren Beschäftigung nachzuweisen.

Bei den in der Landwirtschaft tätigen Militär­pflichtigen ist durch Eintragung des Vermerksm. Pf." (mit Pferden) oder 0 . Pf." (ohne Pferde) in Spalte 8 anzugcben, ob diese mit Pferden nmzugchen verstehen oder nicht.

d) Bei den ausgewanderten Militärpflichtigen ist genau an­zugeben, ob diese mit oder ohne Entlassungsurkunde, mit Reisepaß oder als Kind mit den Eltern und in welchiem Jahre ausgewandert fiitb.

e) lieber diejenigen Militärvflichtigen, welche sich in anderen Bezirken aufhalten, sind von Ihnen bei den betreffenden Orts- behöiden Ermittelungen nach deren Aufenthaltsorten anzustellen und das Ergebnis in der Stammrolle zu vermerken.

k) Militärpflichtige, welche in Ihren Gemeinden geboren sind, fick/ aber in anderen Kr e t f e n dauernd a u fhalt en , sind bei der Anmeldung zur Stammrolle znweisen und zu belehren, daß sie sich in dem Bezirk ihres Aufenthaltsortes anzumelden haben. Als dauernder Aufenthalts­ort ist anznsehen:

1. Für militärpflichtige Dienstboten, Hans- rrnd Wirtschafts-- beamte, Handlungsgehilfen, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende. Militärpflichtige der Ort. an welchen sie in bet Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen:

2. für militärvflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge, sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehr­anstalt befindet, der die Genannten angehören,

sofern s i e a u ch a n diesem Orte wohnen.

ß) In die Stammrolle sind im Sinne der Anmerkung 1 zu Muster 6 des 8 46 der W.-O. alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach dem Eintritte der Betroffenen in das militär­pflichtige Alter erfolgt sein, einzutragen, soweit sie zur Kenntnis der Bürgermeisterei gelangen, z. B. Laut Erkenntnis des Schöffen­gerichts Gießen vom 1. September 1910 wegen Körperverletzung 3 Monate Gefängnis, verbüßt vom 1. Oktober bis Ende Dezember" 1910.

h) Etwaige Zweifel sind durch sachdienliche Erörterungen auf- zuklären und das Ergebnis in der Stammrolle Ku vermerken.

Das Formular für die Aufstellung der Stamm­rolle ist in der Papierhandlung von Ernst Balser in Gießen zu haben.

Gießen, den 30. Dezember 1915.

Der Zivilvorsitzende der Gvoßh. Ersatz-Kommission Gießen I. V.: öemmcrbc.

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Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen Telegraphenlinie an der Oberstraße in Utphe liegt bei dem Kaiserlichen Postamt in Hungen von heute aL 4 Wochen aus. [33P

Darmstadt, 3. Januar 1916.

Kaiserliche Ober-Postdirektion.

Holzdersteigerrrng.

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Die Zusammenkunft ist mittags 1 Uhr tftv Distrikt Sandkaute, auf der Jägerschneise. Großen-Linden, 30. Dezember 19151 Großh. Bürgermeisterei Großen-Linden.

Leu n.

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