Ausgabe 
3.1.1916 Zweites Blatt
Seite
3
 
Einzelbild herunterladen

W,l. 720/12. 15 K.R.A. I

Bekanntmachung.

betreffen- veräutzerungs- und Verarbeitungsverbot für reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohair. Alpaka, Kaschmir oder andere Tierhaare sowie deren haid- erzeugnifse und Abgänge, vom 3| Dezember M5.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß jede Übertretung der erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach Maßgabe der Bekanntmachungen über bie ^Herstellung von Kriegsbedarfs vom 24- Arm 1915 (RGBb 357), vom 9. Oktober 1915 (RGBl. S. 645) und vom 25 November 1915 (RGBl. S. 778), sowie der Vorratserhebuilgeu*) **) vom 2. Februar 1915 (RGBl. S. 54), vom 3. September 1915 (RGBl S 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 648) bestraft wird.' Auch kann die Schließung der Betriebe gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltungo UNZUveMsfiger Personen vom Handel vom ->. September 1915 (RGBl. S. 603) angeordnet werden

8 1.

Inkrafttreten.

r^^se Bekanntinachnng tritt mit ihrer Verkündung am 31. De­zember 1915 in Kraft.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntmachung sind betroffen- 3.) ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mo- ..Abaka, zrnschnnr, ungewaschen, rückengewaschen, fa­brikmäßig gewaschen, karbonisiert, b) ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, Kmnelhaarc Mohmr, Mpaka. Kaschmir, also Kanmkzus, KaiimrliNge und Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wascherei, Kammerei, Kammgarn- und Streichgarnspin- nerer, Weberei, Strickerei und Wirkerei. Jrn Nachstehenden kurzSpinnstoffe" genannt.

e) Zickel-, Ziegen-, Kälber-, Rinder-, Fohlen- und Pferde- ^ Ausnahme von Schweif- und Mähnenhaaren. -vStfi Nachstehenden kurzTierhaare" genannt.

8 3.

. Veräuherungsverbot.

.. § 2 genannten Spinnstoffe und Tierhaare werden

mcrnut beschlagnahmt. ^:e Veräußerung zu anderen als zu Heeres- oder Marinezwecken ist vom 31. Dezember 1915 ab ver- ? . n. Ms Veräußerung zu Heeres- oder Marinezwecken gilt bei den 'svinnstosfen nur die Veräußerung an die Kriegswollbedarf- Aktiengesellschaft, Berlin <L>W 48, Verl. Hedemännftr. 3, bei den

* C w? rC o - mi . r "w Veräußerung an die Bereinigung des Woll­handels, Leipzig, Fleischerplatz 1.

Aoräußerung von Svinnstoffen wird von der Kriegswollbedars-Aktrengesellschaft, über jede Veräußerung v-oii Aierhaaren nnrd von der Bereinigung des Wollhandels ein Ver- autzerungssch«n m dreifackser Ausfertigung ausgestellt. Tic MAusfertigung hat der Veräußerer an das Wcbstoffmeldeamt (Wollbedarfs-Prüfungsstellc^ der Kriegs-Robsloff-Llbteilnng, Ber­lin 48 Verl Hedemannstraße 11, unterschrieben und mit Firmenstempel vergehen, unverzüglich einznsenden. Durchschrift C !j .^ lc ^^Oswollbedarf-Mtiengesellschaft, beziehungs- 225 BereiNigirng des Wolll-audels, Durchschrift Nr. 2 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren.

Bon denjenigen Spinnstoffen und Tierhaaren, deren Anlauf me, Krregswollbedarf-AktiengesellsclMt, beziehrmgsweise die Ver- Wollhandels ablehnt, sind innerhalb zwei Wochen nack) Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter geiiauer k^^bgelelmtm Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung Frischen Kriegsministeriums, Sektion W. I., Ber- ^^^Abrlängerte Hedemannstraße 9/10, zu senden. - Die urleg^-.bohftofb-llsteilung bestimint über' die Verwendung dieser Spinnstoffe und Tierhaare -oder gibt sie frei.

. . Die Eigentümer der in § 2 bezeichnet«: Gegenstände haben iaia -gewärtigen, sofern sie nicht bis znm 31. März 1916 ihre Bestände an die in Msatz 1 bezeichneten Stellen ver­äußert I>aben. lieber den Uebernahmepreis entscheidet mangels Einigung endgültig

d) soweit Höchstpreise für die Gegenstände festgesetzt sind, die Krregs-Rohstoff-Abterlnng des Königlich Preußischen Zkriegs- mrnrftcrrnms, Sektion W. I., in Berlin nach Anhörung einer I^^MKandigen-.Kommission, bereit Zusammensetzung die £riegs-Rohstoff-Abteilung unter Zuziek/ung von Sachver­ständigen aus den Kreisen der Industrie und des Handels vornrmmt,

d) soweit Höchstpreise für die Gegenstände nicht festgesetzt sind das Reichs) chiedsgericht für Kriegsbedarf.

§ 4.

Vcrarbeitungs- und Verwendungsverbot.

, < ^s Waschen, Krempeln, Mischen, Kämmen, Färben, Filzen Nnd Ver) pinnen krm§2 gencnrnten Spinnstoffe und Tierhaare o c ^c^^bsn-ander oder mit irgendeinem reinen oder geniischten Zusatzsprimstoff (z. B. Kunstwollc, Baumwolle, Krmstbaumwolle Seioe, Kunstseide oder anderen Faserstoffen), sowie jegliche andere ^rt der Verarbeitung und Verwendung ist nach dem 31. Dezember 1915 verboten.

Diejenigen Mengen von Spinnstoffen und Ticrhacwen, lvelche sich ver ^nb^afttreten ^ dieser Bekanntmachung bereits auf den ^^wb^ln befanden, dürseir weiter verarbeitet werden.

31i Dszember1915 ist das Wasck-en, Krempeln, Milchen, Kamnien, warben, filzen und Verspinnen, sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung nur zur Herstel- lnng solcher Halb- oder Fertigerzeugnisse gestattet, deren Änferti- gnug vom Königlich Preußischen Kriegsministerinm, Reichsmarine­amt oder Bekleidungs-Beschaffungsamt unmittelbar oder durch Vermittelung des Kriegs-Garn- und Tuchverbandes E. V., des Kriegs-Wvilach-, Kriegs-Decken- oder Kriegs-Wirk- und Strick- Verbandes, sämtlich in Berlin, .ausdrücklich in Miftrag gegeben

Der Nachweis der Verwendrmg zur Erfüllung von Aufträge-.i der Heeres- oder Marineverwaltung ist zu führen. Er gilt nur al^ geführt, wenn der Abnehmer der Halb- oder Fertigerzeugnisse dem Lieferer em«: amtlichen Belegschein (§ 8) in doppelter Aus­fertigung ordnungsgemäß ausgefüNt und unterschrieben übergibt der von der Heeres- oder Marinebehörde bestätigt und von dem

Web sto f s meldeam t (Wollbedarfs Prüsnngsstelle) ntit Genehm igungs- Ersehen ist. Eine Ausfertigung des Belegscheines behält das Webstoffmetdeamt (Wollbedarss-Prüsungsstclle), die zweite hat der Lieferer als Beleg aufzubewahren.

~ Verarbeitung eigener Bestände der in § 2 genannten Spinnstoffe imd Tierhaare zu Heeres- oder Marinezwecken muß bis znm 31. März 1916 erfolgt sein. .

§ 5.

Bestlmmttngcn für die deutsche Schaftchur und das Woll- gefalle bei den Gerbereien (auch von ausländischen Schaffellen.)

Auf die Wollen der deutschen Schaffchur und das Wollgefälle bei den Gerbereien (auch von ausländischen Schaffellen) findet die Bekanntmachung über die Beschlagnahme der deutschen Schafschur Nr. W. I. 3808/8. 15. K. R. A. Anwendimg. r Ä £r Verarbeitung und Verwendung dieser Wollen ist ebenfalls der Nachoeis der Verwendung zur Erfüllung von Anf- ?Heeres- oder Marinevernraltuitg nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 durch Belegschein (§ 8) gat erbringen.

§ 6 .

rN . _ Ausnahincn hinsichtlich der Einfuhr.

wiese Belännffnachnng findet nicht Anwendmig auf diejenigen Itengen Sprmistoffe/nicht Tierhaare), welche seit dem 14. August 191.) bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung und diejenigen Acengen Splnupoffe und Tierhaare, welche nach dem Inkrafi- rreteii dic>er Bekanntmachung vom Reichsausland (nicht Zollaus- land und besetzte Gebiete) irach Deutschland eingefiihrt worden sind.

§ 7 -

^Besondere Bestimmungen für Kammgarnspinner.

Für Kavimgarnspinner wird angoordnet:

^^enen Bestände der Kammgarnspinner, sowohl in Rohwollen einschließlich Rückenwäschm, gefärbten rmd un­gefärbten genxischeuen Wollen, gefärbten und ungefärbten Kammzügcn, gefärbten und nngefärbteii Borgarnen in den Feinheitsgraden von AAAA bis einschließlich E I müssen zu Oer von dem Königlich Preußischen Kriegsministcrinm vor­geschriebenen Kriegsmischung weiter versponnen und dürfen für andere Zwecke nicht verwerrdet werden.

Diese eigenen Bestände der Kammgarnspinner müssen -Lrs ziun 31. März 1916 versponnen und zur Weiterver­arbeitung zu Hieeres- oder Vtarinezwecken abgeliesert sein.

Tie in der vorgeschriebenen Kriegsmischnng gesponnenen Webkammgarne für Militärstoffe, sowohl ans eigeiien Be­ständen der Kammgarnspinner, als auch ans Zuteilungen der Kammwoll-Aktiengesellschaft hergestellt, dürfen nur durch Vermittlung des Kriegs-Garn- und Tuchverbandes E. V., Berlin, veräußert werden.

Die eigenen Bestände der Kammgarnspinner, sowohl in Rohwollen einschließlich Rück'enwäschen, gefärbten und Un­gefärbten gewa)chenM Wollen, gefärbten und ungefärbten Kammzügcn, .gefärbten und ungefärbten Vorgarnen in den Femheilsgraden von 8 II und geringer dürfen nur zur Aus­führung der vor Inkrafttreten dieser Bekannßnachung er- rnlten unmittelbaren oder mittelbaren Aufträge von Heeres- vder Marinebehörden, od^er solchen, die von dem Königlich Prenßiicheit Kriegsminifterruni ausdrücklich genehmigt wor- den find, weiter verarbeitet werden.

0- Die in § 6 dieser Bckanntmachim g zu gelassenen Ausnahmen hiNfichtlich der Emfiihr gelten auch für Kammgarnspinner.

§ 8 .

Belegscheine.

Vordrucke hex amtlichen Vcräußerungsscheine (§ 3) und Belea- scheuro (§ 4) find bei dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstofs- MeiüMg des Königlich Preußischen Kriegsmmisteriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemwlnstr. 11, anzufordern. In der Anforde­rung fit genau anzugeben, welcher Schein gewünscht wird Tie Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen.

8 9.

Anträge und Anfragen.

Alle ans die vorsteheiide Bekanntmachung bezüglichen An

Btiraj 1915 (RGBl. S. 54), vom 3. September 1915 (RGBl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 648) bcstrafjji wird. Auch kann die Schließung der Betriebe gemäß der Be- tanntniachung zur Ferrihaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septenrber 1915 (RGBl. S. 603) angeordnef werdm.

8 1-

^ Inkrafttreten.

wiefe Bckaniitmachnng tritt mit ihrer Verkündung am 31. De/ zcmber 1915 m Kraft.

8 2 .

Von der Bekanntmachung öetroffene Gegenstände.

!... Von dieser Bekanntuiachung werdeii betroffen: iHOitliche Vorräte ungefärbter, gefärbter, melierter A. Webgarne, Trilotgarne und Wirkgarire (5kämmgarn, Streich-. garn Kainmgaim mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt find aus:

1. reiner Wolle, Kamelwolle, Mol>air, Mpaka, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, kar- bonifiert ohne oder mit einern Zusatz von Knnstwvtte:

2 . Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelwolle, Mohair, Alpam, Kaichmir, also Kaminzug, Kärnmlingen, Abgän­gen ieder Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kamnigarti- und Streichgarni Pinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei, ohne oder mit einent Zusatz von Knnstwolle:

6. aus Anscyungen der unter 1 und 2 genannten Spinn- v ^^2"ffe ohne oder Mit einen: Zusatz von Kunstwolle.

Strickgarne (Hand- und Maschinen-Strickgarne ans Kamm- garn, Streichgarn, Kanimgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, aus welchen der unter A genannten Spinnstoffe dle)e Garne herge,tellt sind, ohne oder nfft einem Zusatz von ^ Kaunuvolle oder anderen pflanzlichen Spffinstoffen. Nachstehenden kurzGarne" genannt.

8 3

Veräutzerungsverbot.

^ ^ 'l 1 I 2 bezeichneten Garne werden hiermit beschlagnahmt.

>chre Veräußerung zu ander«: als zu Heeres- oder Marinezwecken ist vom 31. TezeiNber 1915 ab verboten.

Als Veräußerung zu §>eeres- oder Märinezwecken gilt nur die KbranbEg an d:e Knegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin bedemannstraße 3, oder die mit Genehmigung der ^egs-Rohstoff-Abteilnng des Könrgl. Preuß. Kriegsministerinms an Militär- oder Marinebehörden getätigten Veräußerimgen ^ Veräiißcrung von Garnen wird von der Ktiegs-

Wollbcdarf-Akt.-Gef. ein Veräußerungsschern in dreifacher Aus­fertigung ausge/tellt. Tie Lrauptansfertigung hat der Veräußerer

der Kriegs-

^oMoff-Abteilnng des Königl. Preuß. Kriegsmirffsteriums, Ber­lin SW 48 Verl. Hedemaiinstraße 11, unterschrieben und mit Fir- menstempel versehen, unverzstglich eiiiznsenden. Nebenansfertrgung 1 behalt die Kriegswollbedarß-Akt.-Ges., Nebenausfertignng 2 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren.

S?" denjenigen, G-arnen, hexen Ankauf die Kriegswollbedarf-/ M.-sGes ablehnt, sind innerhalb^ zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster m:ter genmier Angabe der abqe^ lehnten Mengeii an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Prmß. Kriegsminffterurms, Sektion W. I., Berlin SW 48, Verl Hecemannstraße 9/10, M senden. Die Ktiegs-Rohstoff-Abte:^ ' lnng bestimmt über die Verwendung dieser Garne oder aibt fie frei.

Die Eigentümer der in 8 2 bezeichneten Gegenstände haben die Enteignung zu gewärtigen, sofern fie nicht bis znm 31. März 1916 ihre Bestände m: dre Krregswollbodarf-Mtien-Gesellschaff veräußerlt haben lieber iden von der Kriegswollbedarf-Akt.-Ges. zu zahlend den Uebernahmepreis entscheidet, falls eine gülliche Einigung nicht znstandekonrmt, das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf.

4.

Affyage und mit der KopfschriftSpriiNverbot" an die Kriegs-Rohstotf-Abtertung, Sektion W. I., Berlin SW' 48 Verl^ Hedemannstraße 9/10, zu richten. ' '

. Nll, die Genehmigung von Freigaben ist das Königlich PreNß ^tegsmimstermm, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. I., aus­schließlich zuständig.

Berlin, den 31. Dezember 1915.

Kgl. Preußisches Krieg s Ministerin m ' gez. von Wandel.

Dresden, den 31. Dezember 1915.

Kgl. Sächsisches Kri e gsm in i steriNvr gez. von Wilsdorf.

München, den 31. Dezember 1915.

Kgl. Bayerisches Krie gsmi n iste riNm gez. Kreß von Kressenstein.

Stuttgart, den 31. Dezember 1915.

Kgl. Württemb. KriegsministeriNm gez. von Marchtaler.

Vorstehende Bekam:tmachnng der vier deutschen Kricgsministe- rien wird hiermit zdrr lallgemeinen Kenntnis gebracht mit der Maßgabe, daß hiernnit die Bekanntmachung Nr. W. I. 1582/7. 15. K. R. k., betreffend Veränßerungs- und Verarbeitnngsverbot von rerner Schafwolle und rem schafivollenen Spinnstoffen vom 14. August 1915, aufgehoben wird.

Frankfurt (Main), den 31. Dezember 1915.

Stellv. Generalkommando 18. Arnr cekorps.

W. I. 761/12. 15. K. R. A.

Bekanntmachung,

betreffend Veräutzerungs-, Verarbeitungs- und Beweguugsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne. Dom 31.Dezember 1915.

*) Mit Gesängm^ bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zchntaiiiend Mark imrd. sofern nicht nacl, allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1. wer der Verpflichtung, die enteignet«: Gegenstände her­auszugeben oder fie auf Verlangen des Erwerbers zu uberbringen oder zu versend«:, zuwiderhandelt:

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verläuft oder kauft, oder ein anderes Veräutzerungs- oder Crwerbsgeschäft über ihn abschließt:

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt-

4. wer dm nach §5 erlassenen Ansführungsbestimmungen zuwidcrhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Ailskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht m der gesetzt«: Frist erteilt, oder lvisseutlich unrickstige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monate:: oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Döark bestraft, auch können« Vorräte, die verschwiegen sino, rin Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wiro .bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher cinznrichten oder zu führ«: unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft zu. der er auf ffffund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist crte:lt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder in: Un- vermogensfalle m:t Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wrd .bestraft, wex fahrlässig die vorgcschriebenen Lager- bucher c:nzur:chten oder zu führen unterläßt.

Nachstehende Bekuimtinachung wffd hiermit zur allgemeffien Kenutms gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertrrtmig der erlassene:: Bekanntmachung, soweit nickü nach den allg«neinen Strasgesetzcn höhere Strafen verwirkt sind, nach Maßgabe der BekannffnackMugcn über die Sicherstellung von .Kriegslncharff, vom 24. Iimi 1915 (RGBl. S. 357), vour 9. Oktober 1915 (RGBl. S. 645) imb von: 25. November 1915 (RGBl. S. 778), sowie der Bekanntmachung«: über Borratserhebungen**) vorn 2.Fe-^

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, soferi: nicht nach allgemeinen Straf­gesetz«: höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1. wer der Verpflichtung, die «rteignet«: Gegenstände heraus­zugeben oder fie auf Verlangen des Erioerbers zu über­bringen oder zu versend«!, zn wider handelt ;

2. lver unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, bcsckKdigt oder zerstört, venvendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes V«'äußerungs- oder Erwerbs-^ geschäft über ihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich M behandeln, zuwiderhandAt;

4. Iver den nach § 5 erlassenen Ausftihrungsbcsümnrnngen. zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grurrd dieser Verordnung i>erpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben nmcht, wird mit Gefängnis bis zn 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zn zehn­tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschnnegen sind im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso tvird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschrieb«ien Lagerbücher einzu­richten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Ausknuft zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in'der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollstmidige Aiigaben

Ausnahmen vom Veräutzerungsverbot.

^ Ausgenommen von dep in 8 3 getroffenen AuordrruNgen smdS

1. von ^den in 8 2 unter k aufgeführten Web-, Trikot- und

Wrrkgariren alle Nopp«:, Schleifen (LoopMrrne) und solche Garne, welche mit einem oder melwev«: pftcmEckett

I Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind;

2. von d«r in 8 2 unter B auf geführten Strickgarnen

1 a ) lllle im Haushalt uud in Hausgerverbebetrieben zum Zwecke der eigenen Verarbeitung befindlichen Mengen, b) 10 vom Hündert der Vorräte, die sich! beim Inkraft­treten der Slnordirungen dieser Bekanntmachung bereits in Warenhäuser:: zum Kleffrverkcruf und znm Verkauf an Hausgewerbebetriebe, und 30 vom Hundert der Vor­räte, die sich beim Inkrafttreten der Anordnung«: die­ser Bekanntmachung in sonstigen offen«: Ladengeschäften zum Kleinverkauf und zum Verkauf an Hausgewerbe- betriebe befanden.

Diese Ausnahme:: von den: Veräußerungsverbot greifen je­doch! mir hiirsichtlich der in Ziffer 1 bezw. 2 b näher bezeichneten' Gegenstände und Väengen dann Platz, w«:n | aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen naher bezeichnet sind, znm Kleinverkauf unnffttelbar für die Verarbeitung im Hairshalt und zum Verkauf an Haus- gewerbebetriebe auch! weiterhin wirklich feilgehalt«: werd«r,

bd) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 Und 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet«: Gegenstände jeweils nicht höher bemessen wird, als der zuletzt vor den: Inkrafttreten dieser Bekanntmachuirg vm: demselben Ver­käufer erzielte Berka nfspreis.

Wer trotz dieser Vorschriften die von d«n Veräiißerungsver- bot ausgenommen«: M«sg«: zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat sofortige Enteigmmg der War«: zu gewärtig«:.

Weitere Freigaben von Vorräten der in 8 2 unter B näher bezcichneten Strickgarne, soweit sie sich beim .Inkrafttreten dieser Bekanntinachung in Warenhäusern und sonstigen offenen Laden­geschäften zum Kleinv^erkauf und zum Verkanf an Hansgewerbe- betriebe befanden, sind in Aussicht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie nicht berücksichtigt werden können.

8 5.

Verarbeitungs- und Verwendungsverbot.

Das Färben, Zwirnen, Verweben, Verstricken, Verwirken, sowie jede andere Art der Vmurbeitung und- Verkoendnng der in 8 2 bezcichneten Garne ist nach dem 31. Tezemb«- 1915 verboten.

Nach dem 31. Dezember 1915 ist das Färben, Zwirnen. Ver­weben, Verstricken, Verwirken, sowie jede andere Art der Verar­beitung und Verwendung nur zur Herstellung solcher Erz«:gnisse gestaltet, deren Llnfertigung vom Königlich Preußisch«: Krieg^- minffterffim, Reichsmarineanü, Bekleidungs-Beschaffungsamt oder von sonstig«: Militär- und Marffiebehörden. unnffttelbar over durch Vermittlung des Kriegs-Garn- rmd Tnchverbandes E. B., des Kriegs-Woilach-Verbandes, des Kriegs-Deck«i-Berbandes, des Kriegs-Wirk- und Strickvcrbandes, des Kriegsausschusses für warn:e Untcrkleidimg (Reickistagsgebäude), fänrtlick in Berlin, und der Vereinigung des Wollhandels, Leipzig, in Auftrag gegeben ivorden ist.

Der Nachweis der Verwendung, zur Erftlllung von Aufträgen der Heeres- oder Marineverwaltting ist zu führ«:. Er gilt nur als geführt, wenn der ?lbnehnrer der Hall>- oder Gäiizerzeugnisse ^ dem Lieferer einen amtlich«! Belegschein (8 9) in doppelter Aus­fertigung ordinrngsgemäß! ausgefüllt und unterschrieben übergibt, der von der Heeres- oder Marinebehö-rde bestätigt und von'der Wollbedarfs-Prüfnngsstelle mit Gerwhrurguugsverin erk versehen ist. Eine Ausfertigung fies Belegscheines behält die Wollbedarfs-Prü- fungsstelle, die zweite hat der Lieferer als Beleg aufzubewahren.

Die Vcvarbertnng eigener Bestände der in 8 2 unter A genann­ten Garne zu Heeres- oder Marineztveck«: mutz bis zum 31. März 1916 erfolgt sein.

macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitaus«:d Mark oder in: lln- vermög«isfalle mit Gefängnis bis zu sechs Vtvnaten bestraft Eb«rso wird bestraft, ivev fahrlässig bic twrgeschricbenen Lager- vstcher einzurichten oder zu führen wrtcrläßt.