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ce) wenn dergleichen Begaräbnißkeller etwa bisher nicht mit einem ordentlichen Gewölbe, sondern blos mit einer BedeFung von Bal&>en, Brettern und Erde versehen seyn sollten, auf Kosten des Eigenthümers nicht allein zu desto mehrerer Verhütung des Aufsteigens der Dünste in die Kirche über solche Bedeckung eine-daus erhafte Mauer-hergezogen, sondern auch
d) hierbey sowohl, als in der Folge von Zeit zu Zeit nach Ablauf einiger Jahre, die Beschaffenheit jener zur Bedeckung dienenden-Bal>en und Bretter, und ob von selbigen eine baldige Gefahr des Einstürzens zu besors gen sey, untersuchet, auch lezternfalls sodann die nöthir gen Autbesserungen unverzüglich vorgenommen, hier; nächst ferner
e) falls ein Eingang in das Begräbniß ausserhalb der. Kirhe ohne Nachtheil der leztern und der Kirch: mauer, so wie auch der-daran belegenen andern Begrä&bs nisse, angebracht werden kann, solher von dem Eigens: thümer auf seine Kosten veranstaltet werden,-wo aber dieser nicht anzubringen wäre, der Eigenthümer die Oefnung des Begräbnisses, wodurch die Leichen hineins gebracht worden, jedesmahl sogleich fest wieder zumaus ern lassen,“ übrigens aber
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f) dem Eigenthümer verstattet seyn solle, aus dem Begräbnisse nach aussen hin Abzugsröhren oder andere Vorkehrungen zu Ableitung der Dünsie anzulegen, inios- fern dieses nemlich der Kirhenmauer unbeschadet, oder sonst PY geschehen kann.
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