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Die Ausfährung dieser Verordnung, wird zwar jeder Gemeine oder den Patronen selbst überlassen, welche mit ihren davon zu erstattenden Berichten und erforderlichen Anfragen an K. Consistorium in Stade verwiesen sind 53' zugleich aber sollen au< die Boamten und Obvrigkeiten darauf achten, daß derselben nachgelebt werde, und wis drigenfalls davon an gedachtes Cousistorium zu weite rer Verfügung Bericht erstatten.
192. Ausschreiben der Königl. Justikeanzley zu Hanno- ver, betreffend die Abstattung der monath- lichen Jnquisiten-Berichte, vom 16ten Fe- bruar 1792-
SJieses enthält: obwohl in der unterm aten Det. 1733 erlassenen, und durch die Criminal- Instruction; Cap.' 1. 5. 6. imgleichen durch die Ausschreiben vom 17ten März 4769. und 14ten Febr. 1771. wiederholten die monaths lichen Inquisitionsberichte betreffenden Verordnung, auss drücklich vorgeschrieben wäre, daß alle Aemter, Stadt- obrigkeiten und Gerichte, vor Ablauf und gegen das Ende eines jeden Monaths, eine Designation der sißenden Delinquenten, mit Beyfügung deren Verbrechen und Be nennung der Zeit, wie lange sie in Haft gesessen, auch woran 28 fehle, daß deren Sachen nicht zur Endschaft ge! bracht worden, zur Königl. JustitzCanzley einzuschien, oder daferne keine Gefangene vorhanden seyn sollten, solches nichts destoweniger zu beregter Zeit zu berichtet,|
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