N!'' 124' rain den Ständen daräber erstatteten Gutachten, daß sowohl
das eine als das andere an einigen Orten, insonderheit in der Marsch, der eintretenden Localumstände wegen,
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wo nemlich die Kir<höfe nicht füglich erweitert, oder in einem Kirchspiele nicht mehrere. Begräbnißörter angeles
get werden können, viele Schwierigkeiten finden würde,
welche nicht leiht, wenigsiens nicht sofort, zu heben,
seyn mögten. Um indessen, so viel möglich ist, jenen Besorgnissen vorzubeugen, wird auf den Fall, da die gänzliche Abschaffung der Beerdigungen in den Kirc<en an einem Orte nicht sofort thunlich seyn solite, als wors auf von jeder Gemeine gewiß von selbst aller nur mög licher Bedacht werde genommen werden, verordnet,
1) daß sodann überhaupt solche Beerdigunoen in den Kirchen nicht anders, als in denen Begrähnißstellen,
welche etwa vorerst.noc<h-gar nicht verleget und an ans Y
dern schi>lichen Pläßen angewiesen werden können, verstattet, durchaus aber sv wenig neue einzelne Grabs
fiellen, als geräumige ausgemauerte Begräbnißkeller in
den Kirchen selbst angeleget werden sollen 3; hiernächst 2).in Ansehung der Begräbnißkeller insbesondere, daß selbige,'
a) in so fern es den Umständen nach thunlich ist, ganz mit Erde zugeworfen und ausgefüllet, wo aber auch dies ses nicht thunlich seyn sollte, doch|
b) feine offene Rösien über selbige in die Kirche zum
Abzuge der Dünste geduldet, vielmehr diese, wo sie bes
findlich sind, auf Kosten des Eigenthümers weggeschafset, ," ce)


