Jahrgang 
4 (1790)
Seite
768
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124. 2andesherrliche Declaration der wegen des Korn» zuschlages. erlassenen Verordnung, so viel die Herzoglich- Braunschweigische Lande angeht, Hannover den 26sten Octbr. 1789.

Meittelst derselben wurde bekannt gemacht, daß in Ans sehung der unterm 6ten 5. M. in den hiesigen und un term roten d. M. in den Herzoglich s Braunschweigischen Landen angeordneten Früchtsperre eine Vereinigung zwis schen beyden Landen dahin getroffen sey, daß, zu fernes

xor Beybehaltung des wechselseitigen Verkehres der Un-

ferthaänen in zweyen so nahe mit einander verbundenen Landen, beyde Länder, in Ansehung der verordneten Fruchtsperre als Ein Land angesehen und den Unterthas nen wechselseitig der frey? Einkauf des benöthigten Ges freides zur eigenen Bedürfniß sowol in dem einen als andern Lande vom ersten des Monaths November anzurechnen, nach wie vor wieder gestatttet werden solle,

Um jedoch allem Mißbrauche, welchen gewinnsüch tige Kornhändler von dieser lediglich zum Besten der Uns terthanen wieder hergestellten Freyheit machen mögten, vorzubeugen, war den deshalb geschehenen Verabredun; gen gemäß verordnet, daß

L)' jeder hiesige Unterthän, welcher'in'dem Herzoglichs Braäunschweigischen Territorio Kornfräüchte kaufen wollte, und umgekehrt, sich von seiner Obrigkeit mit einem Scheind, ün welchem der Name des Käufers und daß das Getreide

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