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zur eigenen Bedürfniß und Consumtion gekauft werde, ausdrücklich enthalten, versehen lasse,. immaßen. sonst
2) alles Getreide, welches ohne einen sol<hen Schein aus dem einen in das andere Territorium gebracht werden wollen, confisciret werden sollte.
3) Daßderjenige Unterthan, welcher fich beygehen liesse, einen auf ihn ausgestellten Shein einem andern zu über» lassen, oder auf einen fremden Schein Getreide zu kaufen,
das Duplum des Werthes:des darauf gekauften Getreis des als Detnuncianten- Gebühr erlegen.
4) Jeder Kornhändler, welcher sich unterfinge, dergleiz <hen Scheine von den Unterthanen an sich zu bringen und darauf Getreide anzukäufen, oder auch das von den Unterthanen auf solc<e Scheine gekaufte Getreide selb4- gon wieder abzukaufen,.mit unabbittlicher Belegung des vierfachen Werthes des. gekauften Getreides bestrafer, und solche Strafe. dem Denuncianten. zufallen, endlich aber
5) Da solchergestalt das hiesige Getreide in den braunschweigishen und das braunschweigische Getreide in den hiesigen Landen als einheimisches Getreide anges sehen und behandelt würde, kein braunschweigisches Ges treide durch hiesige Lande, so wie kein hiesiges Getreide durch dasige Lande als Transito-Gut zur weiteren Vers sendung in auswärtige Lande durchgeführt, sondern det, “gleichen Getreide in jedem Territorio angehalten, und damit, wie mit einheimischem, zur heimlichen Ausfuh» be; stimmten Getreide verfahren werden sollte,


