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wieder mit der obrigkeitlichen Bescheinigung, däß das Korn oder Mehl, wirklich an den Ort seiner Bestim mung geliefert, nicht weniger, daß die ganze im Paß ge meldete Quantität richtig befunden und an Ort und Stelle geblieben, verkauft, auch zu Boden gebracht sey, zu repro! duciren,
Deshalb sind dann die Obrigkeiten angewiesen, über die ertheilenden Pässe und die auszuführenden Quantitäs ten ein genaues Verzeichniß zu halten, und gegen diejes nigen, welche dieser Vorschrift keine Folge leisten, oder mit der Zurüclieferung der obrigkeitlich bescheinigten Pässe über die Gebühr säumen würden, als gegen Cons travenienten zu verfahren und wegen verdienender. Bes strafung zu berichten.
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Edict wegen der in den öffentlichen Kassen anzu- nehmenden, mit dem Marienbilde bezeichne» ten Mariengroschen. Hannover den 24sten Octbr. 1789.
Hiernach dürfen, die mit dem Marienbilde und der Ums schrift: Churfürstlich Braun schweig Lüneburgische, oder Fürstlich Braunschweig:ZLüneburgische Lands münze versehene Mariengroschen in den öffentlichen Kassen äls gültige Scheidemünze angenommen, dagegen aber sollen alle andere mit jener Umschrift nicht versehene Mariengroschen bey den öffentlichen Kassen zurüFgewiee sen werden.
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