Jahrgang 
4 (1790)
Seite
766
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als es thunlich, zu erörtern, sondern auch spätestens bin nen 14 Tagen darüber mit zu berichten,

1) ob für jeden District insbesondere Mangel zu bes fürchten sey, und aus welchem Grunde?

2) wie hoch dermalen die Getreidepreise, insonderheit an Roggen und Weizen, sowohl in jedem Gerichtsbezirke äls in der Nachbarschaft stünden,

3) ob-das Gemüse, besonders Kartoffeln, Wurzeln und Rüben gut gerathen,

4) ob Obst und Mast sich in einiger Menge finde,

5) ob viele Brandteweinbrennereyen vorhanden, und wieviel Getreide selbige etwa verbrauchen,

6)'ob es mit dem Viehstande wohl stehe.

I22.

Vorschrift in Absicht des während des verordne- ten Kornzuschlages gestatteten Kornhandels im Lande selbst, den Herzogthümern Bre- men und Verden ertkheilt. Stade den x.9ten Octbr. 1789.

Zu Vorbeugung besorglicher Contraventionen und heims licher Verschleppung des Getreides unter dem Vorwande, daß im Lande selbst von einem Orte zu dem andern, oder nach den übrigen Königlichen Provinzen vorhabenden Kornvertriebes, ist- wittelst dieser Vorschrift verprdnet worden, daß bey Ertheilung der obrigkeitlihen Pässe, oder auch Behuf der Ausführung nach den übrigen» niglichen Provinzen, den Kornhändlern oder sonstigen Versendern ernstlich auferlegt werde, die Pässe demnächst

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