Jahrgang 
4 (1790)
Seite
765
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liche Landes Rezterung zu berichten sey»: Wenn äber den in den Chur; Landen befindlichen Kornhändlern, Factos ren oder andern dergleichen fremdes Kory für fremde Rechs nung zugesandt würde, um solches vorerst in den Landen aufzuschütten und nachmals weiter zu versenden, so sollte der Factor, Kaufmann oder Empfänger schuldig seyn, sos fort beym Empfang des Getreides sol<hes, und. woher, er sol<es erhalten, der Obrigkeit zu melden, diese aber das Korn durch eine beeidigte Person in Augenschein. nehs men, auch dessen Quantität examiniren und- aufzeichnen lassen, und nachmahlen derjenige, welcher-solch fremdes Getreide zu weiterer Spendirung in Empfang genommen, wenn er dasselbe demnächst ausser Landes versenden wollte, sich bey Königlicher Landes: Regierung melden, das ers haltene Obrigkeitliche Attestat produciren und darauf die Ertheilung eines Kornpasses unentgeldlich gewärtigen.

T2 1.

Ausschreiben der Königl. Churfürstl. Regierung zu Stade, wegen der abzustaktenden obrig- keitlichen Berichte, die Lebens-Mittel in den dortigen Herzogthümern betreffend. Stade .den 12ten Octbr. 1789.

Hiedurch ist auf Veranlassen des in der vorhergehenden Verordnung verfügten Kornzuschlages, den Obrigkeiten aufgegeben worden, nicht allein die in dem am sten Jun. 1785. erlassenen Ausschreiben zur Beantwortung vorges legte 6te und te Frage, so ausführlich und bestimmt»

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