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Gleichwie es jedoch nicht die Absicht: gehabt, die Freyheit des Kornhandels in den Landen selbst hiedurch zu beschränken, vielmehr der wechselsweise Kauf und Vers kauf des im Lande gewachsenen oder von auswärts anges schaften Getreides aus einer Landes. Provinz indie andere, sowol zu: Wasser als. zu. Lande, einem jeden Unterthan völlig frey und unbenommen geblieben 3 Also ist auch nicht gemeinet worden, die Durchfuhr des.von fremden Orten und durch die Lande an auswärtige Oerter gehenden Ges treides zu. hindern.
Damit jedoch bey dem ausländischen durch hiesige Lande unmittelbar. verfahren werdenden Getreide allem Unterschleif. vorgebeugt werde, so erfordert die Verordnung, daß an dem ersten Orte, woselbst solches hereingebracht wird, dessen eigentliche Malterzahl, und woher es komme, imgleichen wohin es bestimmt sey, bey Strafe der Confis scation getreulich angezeiget, auch bescheiniget und von der Obrigkeit des Orts ein Schein darüber ertheilt:würde, worinti sowol die angegebene Malterzahl des ins Land gebrachten fremden Getreides, als auch wohin sol<es gehe, zu benennen, welcher Schein sodann von Ort zu Ort auf der von dem Getreide zu passirenden Route unters schrieben und das passirte Quantum darauf abgeschrieben und an dem lezten Gränzorte anderweit vorgezeigt und zus rückgelassen werden solle, damit er daselbst von der Obrigkeit exatninirt würde, ob auch unter dem Vorwande der Durch! fuhr von dem im Lande befindlichen Getreide etwas heims lich wolle'ausgeführt werden, auf welchen Fall, wie auch bey sonst verspürendem Unterschleif, das sämtliche Getreide atlzuhalten, und davon zu gehöriger Bestrafung an König?
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