Jahrgang 
4 (1790)
Seite
763
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20. Ga 2 NEMEEEERLTK I EIETEERELETGE.

TASSE: 763

hur mittelmäßig ausgefallen, und man es dannenhero um so mehr nöthig gefunden, daß das eingeerndtete Ger treide zu eigener Consumtion im Lande erhalten würde, als schon in einigen benachbarten Provinzen ein wirklis <her Zuschlag verhänget gewesen, mithin auf eine Zufuhr von daher nicht hat können gerechnet werden, übrigens, dem Vernehmen nah, bereits vielfältig von auswärtigen Kornhändlern, theils unmittelbar, theils durch Commißios näre, das Getreide-im Lande aufgekaufet und ausgeführ ret, und solc<hergestalt bereits an einigen Gegenden die Getreide- Preise, zum Bedru> der geringeren und dürfs tigeren Klasse der Unterthanen, aufeine exorbitante Weise in die Höhe getrieben worden; So ist zu Abwendung der Besorgniß einer künftigen Theuerung des nothwendigsten Lebensbedürfnisses, der Verkauf des Getreides ausserhalb Landes und dessen Ausfuhr, bis zu weiterer Verordnung gänzlich verbothen,

Dieses Verboth enthält den Befehl für alle und jede Landegunterthanen, wes Standes und Würden sie seyen, bey Vermeidung höchster Ungnade und unabbitts licher Bestrafung überall kein in sämmtlichen Churlanden derozeit befindliches Getreide, es sey Rocken, Weißen, Gerste, Haber, Buchweizen, Erbsen, Bohnen, Linsen,

. auch Mehl, Haber! auch Buchweizengrüße, oder wie es

mehr Nahmen haben möge, unter was für Prätext es seyn wolle, ausser Landes zu verkaufen, abzufahren oder auszuschiffen, oder auf einige sonstige Weise, wenn es

auch vorhin bereits verkauft seyn sollte, verabfolgen zu z lassen.

Ddd 5 Gleichs