Jahrgang 
4 (1790)
Seite
762
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WOS e terne

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für den Paß, wenn nicht über'20 Stü> darinn beschries ben werden, rx Rthlr. Wenn aber eine größere Anzahl darinn beschrieben ist, und etwä mehrere Viehhändler zu Ersparung der Kosten zusammentreten,.alsdann für jedes Stü 4 bl Auch ist zu diesen Pässen ein Stempelbogen von 4ßl.

zu nehmen. t

2) An die Amts- oder Gerichts Unterbediente wird für die Verrichtung des Brennens 2 ßl. auf jedes Stück bezahlt.

Für die Nachzählung und Besichtigung des Viehes auf der Route, welche auf das sorgfältigste allenthals ben anzustellen, sind, wie oben festgeselzet, respective 2 und x ßl. für jedes Stü> zu entrichten, und wenn diese Besichtigung ausserhalb des Wohnorts geschiehet, wird der Weg überher bezahlet.

Dahingegen-wird für die obrigkeitliche Attestirung der Pässe nichts bezahlet.

Im übrigen verbleiben die vorherigen Verordnungen, in so ferne sie durch die gegenwärtige nicht abgeändert wor? den, bey ihrer Gültigkeit.

120. kandegherrliche Verordnung wegen des im

Lande gemachten Kornzuschlages. Hanno»- ver den 6ten Octbr. 1789.

As zufolge dee eingegangenen Nachrichten, die dass jährige Korn:Erndte in verschiedenen Gegenden der Ks nigl. Deutschen Provinzen und der benachbarten Lande

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